Nuovo testo giusta l’all. n. 30 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197;FF 2001 3764). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Introdotto dall’art. 2 del DF del 19 dic. 2003, in vigore dal 1° ott. 2004 (RU 2004 4161;FF 2002 3864). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 30 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197;FF 2001 3764). ↩
Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 1996, con effetto dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 30 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197;FF 2001 3764). ↩
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Avverso le decisioni di estradizione di primo grado dell'Ufficio federale di giustizia (UFG) può essere proposto ricorso alla Camera di ricorso del Tribunale penale federale entro 30 giorni dalla notifiÊ (art. 25 cpv. 1 AIMP in combinato disposto con art. 55 cpv. 3 AIMP; art. 50 cpv. 1 PA).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit.”
Per le istanze di ricusazione proposte nei confronti di autorità cantonali esecutive e autorità federali esecutive nell'ambito dell'assistenza internazionale in materia penale è competente la Camera dei ricorsi del Tribunale penale federale. Tale competenza si fonÚ sull'art. 25 cpv. 1 AIMP in combinato disposto con l'art. 59 cpv. 1 lett. b CPP.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das BJ als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), ist aber der ausführenden kantonalen Behörde und der ausführenden Bundesbehörde hierarchisch nicht übergeordnet. Das BJ unterliegt seinerseits im Allgemeinen der Aufsicht des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bzw. des Generalsekretariats (Art. 4 Abs. 1 lit. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Beurteilung von gegen kantonale ausführende Behörden sowie gegen ausführende Bundesbehörden gerichteten Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen heranzuziehen. In diesen Fällen ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung der betreffenden Ausstandsgesuche zuständig (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 vom 27. April 2016 E. 2.4 f.; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2). Es besteht kein sachlicher Grund, für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Auslieferungsverfahren von einer anderen Zuständigkeit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtshilfegesetzgeber jeweils ausdrücklich festhält, wenn er in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine andere Beurteilungsinstanz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen samt Auslieferung vorsieht (s. Zuständigkeit des EJPD gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG und des Bundesrats gemäss Art. 26 IRSG).”
In quanto parte processuale, la persona perseguita ha diritto al contraddittorio. Una volta concluso il procedimento di primo grado, la decisione relativa all'estradizione è soggetta al controllo giurisdizionale (art. 55 cpv. 3 in combinato disposto con art. 25 AIMP; art. 84 cpv. 1 LTF).
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
Riferimento: AIMP art. 25 n. 35 Contro le decisioni di estradizione dell'Ufficio federale di giustizia può essere proposto ricorso presso la Sezione dei ricorsi del Tribunale penale federale entro 30 giorni dalla comunicazione della decisione. Il termine ha inizio il giorno successivo alla comunicazione della decisione.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
Citazione: AIMP art. 25 n. 34 L'autorità richiedente non ha qualità di parte nel procedimento di ricorso; ciò è un argomento contrario a uno scambio diretto di informazioni tra la camera di ricorso e l'autorità richiedente (estera) in assenza di una base giuridiÊ espressa. Nella decisione in esame è quindi stata respinta un'istanza di rispondere direttamente alle richieste dell'autorità richiedente.
“Der ersuchenden Behörde kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 125 II 411 E. 3a zum Rechtshilfeverfahren). Für den direkten Verkehr zwischen der Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz und der ersuchenden Behörde nennt die Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsgrundlage (zu den Zuständigkeiten der Beschwerdekammer in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten s. Art. 37 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 IRSG). Im Übrigen ergibt sich aus ihrem Antrag ebenso wenig, weshalb ein solcher Verkehr in casu dringend notwendig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anfragen der ersuchenden Behörde direkt zu beantworten, keine Folge geleistet werden.”
In caso di eccezioni di reato politico nei procedimenti relativi a richieste di estradizione estere, la procedura di ricorso ai sensi dell'art. 25 AIMP si appliÊ per analogia. La camera di ricorso del Tribunale penale federale deciÞ in primo grado unicamente sull'eccezione del reato politico; l'Ufficio federale di giustizia resta competente per gli altri requisiti dell'estradizione.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
La camera di ricorso non è vincolata alle istanze delle parti (art. 25 cpv. 6 AIMP) e, in linê di principio, esamina i rilievi sollevati con libera cognizione. Tuttavia, di regola si occupa soltanto dei fatti e delle questioni giuridiche che costituiscono l'oggetto del ricorso e non è tenuta a indagare d'ufficio eventuali motivi contrari che non risultano dal ricorso.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
AIMP art. 25 n. 31 La camera di ricorso non è vincolata alle istanze delle parti e verifiÊ i requisiti per l'estradizione con cognizione libera. Può esaminare d'ufficio singoli requisiti, anche se non sono oggetto del ricorso; diversamente da un'autorità di vigilanza, tuttavia, non è obbligata a riesaminare d'ufficio il provvedimento impugnato relativamente a tutte le disposizioni applicabili.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N. 1045; Zimmermann, a.a.O., N. 522).”
AIMP art. 25 n. 30 La Camera di ricorso esamina i motivi di ricorso esposti con libera cognizione, ma di regola si occupa soltanto delle questioni di fatto e di diritto che costituiscono oggetto del ricorso.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
AIMP art. 25 n. 29 Il ricorso presuppone che la Svizzera abbia chiesto allo Stato richiesto l'assunzione dell'azione penale o l'esecuzione della sentenza; solo la persona perseguita con soggiorno abituale in Svizzera è allora legittimata a proporre ricorso. Nel caso deciso il ricorrente non sostiene che tali presupposti sussistano, e ciò non risulta neppure.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
La camera di ricorso non è vincolata alle istanze delle parti e, di regola, esamina i motivi di ricorso con cognizione libera. Tuttavia si occupa normalmente soltanto delle questioni di fatto e di diritto che costituiscono oggetto del ricorso. Novità di fatto e di diritto sono, in linê di principio, ammesse, purché non siano connesse a nuove istanze.
“Einleitend sei Folgendes angemerkt: Die Beschwerdekammer ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012 E. 6). Folglich ist die Übertragung der Anteile an der C. Ltd. auf den Beschwerdeführer sowie die Frage, ob der Liquidationserlös an ihn geflossen ist, entgegen seiner Behauptung vorliegend von Bedeutung und in den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
Citazione: AIMP art. 25 n. 27 La Camera di ricorso esamina i presupposti per l'estradizione con piena cognizione; tuttavia si occupa solo delle questioni di fatto e di diritto oggetto del ricorso.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6).”
Per i provvedimenti di primo grado nell'ambito dell'assistenza internazionale in materia penale, il ricorso è di competenza della Camera dei ricorsi del Tribunale penale federale. Il procedimento di ricorso disciplinato nel CPP non si appliÊ in questo contesto.
“Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden betreffend internationale Strafrechtshilfe unterliegen seit dem 1. Januar 2007, soweit das IRSG nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 145; vgl. BGE 137 II 128 E. 2.2.1.). Das in der StPO geregelte Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (BGer 1C_395/2016 vom 1. September 2016 E. 1.4; Oberholzer, a.a.O., Rz. 358). Der vom Beschwerdeführer referenzierte Entscheid BGer 1A_314/2000 vom 5. März 2001 erging vor der Totalrevision der Bundesrechtspflege, weshalb sich daraus für die Frage von Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten lässt.”
Il ricorso presuppone che si tratti di una richiesta svizzera di assunzione dell'esecuzione di una sentenza penale connessa a un trasferimento ai sensi dell'art. 101 cpv. 2 AIMP. Ciò non è stato invocato nel caso di specie e non risulta neppure evidente.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Avverso le decisioni di estradizione dell'Ufficio federale di giustizia il ricorso deve essere proposto alla Sezione di ricorso del Tribunale penale federale entro 30 giorni dalla notifiÊ (art. 55 cpv. 3 in combinato disposto con art. 25 cpv. 1 AIMP; art. 50 cpv. 1 PA).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
Citazione: AIMP art. 25 n. 23 La Camera di ricorso esamina i rilievi sollevati, in linê di principio, con libera cognizione. Essa non è obbligata d'ufficio a ricercare ulteriori motivi non indicati nel ricorso che si oppongano alla concessione dell'assistenza. Le novità di fatto e di diritto presentate entro il termine sono, in linê di principio, ammissibili, purché non comportino nuove istanze. L'organo giudicante non è tenuto ad esaminare in dettaglio tutte le posizioni delle parti; è sufficiente che si limiti ai punti essenziali per la decisione e indichi brevemente le considerazioni che lo hanno guidato.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Seethaler/Portmann, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 52 VwVG). Die urteilende Instanz muss sich schliesslich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
Riferimento: AIMP art. 25 n. 22 La Camera di ricorso deciÞ in prima istanza esclusivamente sull'eccezione del reato politico; sulle altre condizioni per l'estradizione deciÞ l'Ufficio federale di giustizia. Avverso questa decisione di primo grado è possibile proporre ricorso entro 30 giorni.
“Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
In caso di eccezione relativa al delitto politico, la Camera di ricorso del Tribunale penale federale deciÞ in prima istanza unicamente sull'eccezione politiÊ; gli altri presupposti per l'estradizione rimangono di competenza dell'Ufficio federale di giustizia, che svolge le pertinenti verifiche in modo completo. Il procedimento di ricorso ai sensi dell'art. 25 AIMP trova applicazione per analogia.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).”
Sulle istanze di indennizzo per detenzione in vista di estradizione ingiustificata o illegittima deciÞ in primo grado il resistente; avverso tale decisione è proponibile il ricorso alla Camera dei ricorsi del Tribunale penale federale (art. 15 in combinato disposto con art. 25 cpv. 1 AIMP; cfr. art. 37 cpv. 2 lett. a LOAP).
“Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).”
“Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).”
Nei procedimenti di estradizione la Camera dei ricorsi del Tribunale penale federale deciÞ in prima istanza sull'eccezione del reato politico. Contro questa decisione può essere proposto ricorso entro 30 giorni dalla sua notifiÊ (cfr. art. 55 cpv. 3 in combinato disposto con art. 25 cpv. 1 AIMP; art. 50 cpv. 1 PA).
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
“nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).”
Secondo la giurisprudenza, allo Stato straniero che richieÞ l'assistenza alla Svizzera, o alle sue autorità di perseguimento penale, non spetta la qualità di parte nel procedimento nazionale ai sensi dell'AIMP e della LTF. Conseguentemente, allo Stato requirente manÊ la legittimazione ad impugnare i provvedimenti svizzeri di assistenza in materia penale (art. 25 cpv. 1 AIMP).
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
“Ein Fall von passiver Rechtshilfe liegt vor, wenn ein ausländischer Staat die Schweiz um AusIieferung einer sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Person ersucht. Über solche Auslieferungsgesuche entscheidet erstinstanzlich das Bundesamt für Justiz (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1]). Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
Riferimento: AIMP art. 25 n. 17 La camera di ricorso non è vincolata alle istanze delle parti. Esamina i motivi di ricorso sollevati con libera cognizione, ma non è tenuta a cercare d'ufficio ulteriori motivi non indicati nel ricorso che possano ostare all'assistenza internazionale ovvero all'estradizione. Analogamente, la camera non deve esaminare in modo esaustivo ogni singola argomentazione delle parti; può limitarsi ai punti essenziali per la sua decisione e motivarli almeno brevemente.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (Seethaler/Portmann, VwVG-Praxiskommentar, a.a.O., N. 76 ff. zu Art. 52 VwVG). Die urteilende Instanz muss sich schliesslich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).”
Citazione: AIMP art. 25 n. 16 Nelle procedure di estradizione, il termine per il ricorso è di 30 giorni dalla comunicazione della decisione. Nella misura in cui l'AIMP non disponga diversamente, si applicano in via complementare le disposizioni della PA.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).”
Riferimento: AIMP art. 25 n. 15 La Camera dei ricorsi esamina i motivi di ricorso proposti, in linê di principio, con libera cognizione e può anche prendere in considerazione novità di fatto e di diritto, nella misura in cui non costituiscono nuove istanze e rientrano nell'oggetto del ricorso. Essa non è tuttavia tenuta, d'ufficio, a ricercare ulteriori motivi contrari all'estradizione o all'assistenza giudiziaria non menzionati nel ricorso, né ha la funzione di un'autorità di vigilanza che verifichi d'ufficio la conformità della decisione impugnata a tutte le disposizioni applicabili.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N. 1045; Zimmermann, a.a.O., N. 522).”
Avverso le decisioni di estradizione della Confederazione (Ufficio federale di giustizia, UFG) può essere proposto, entro il termine previsto, ricorso alla Camera di ricorso del Tribunale penale federale. Analogamente, può essere proposto ricorso alla Camera di ricorso del Tribunale penale federale contro le decisioni relative a richieste di indennizzo per la detenzione in vista di estradizione illegittima (cfr. le sentenze citate e i rinvii all'art. 55 cpv. 3 nonché all'art. 15 in combinato disposto con l'art. 25 cpv. 1 AIMP).
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
“Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; Keshelava/Dangubic, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).”
Nell'ambito delle istanze di ricusazione relative all'assistenza internazionale in materia penale, secondo la prassi è competente la Camera delle impugnazioni del Tribunale penale federale (art. 25 cpv. 1 AIMP in combinazione con art. 59 cpv. 1 lett. b CPP).
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist das BJ als «Aufsichtsbehörde» eingesetzt (Art. 3 IRSV), ist aber der ausführenden kantonalen Behörde und der ausführenden Bundesbehörde hierarchisch nicht übergeordnet. Das BJ unterliegt seinerseits im Allgemeinen der Aufsicht des Bundesrats bzw. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements bzw. des Generalsekretariats (Art. 4 Abs. 1 lit. d der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD; SR 172.213.1) i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Nach der Praxis der Beschwerdekammer sind die Bestimmungen der StPO – im Geist der neueren Änderungen des IRSG – zur Begründung der Zuständigkeit zur Beurteilung von gegen kantonale ausführende Behörden sowie gegen ausführende Bundesbehörden gerichteten Ausstandsbegehren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen heranzuziehen. In diesen Fällen ist die Beschwerdekammer gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG zur Beurteilung der betreffenden Ausstandsgesuche zuständig (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.32 vom 27. April 2016 E. 2.4 f.; RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 2.2). Es besteht kein sachlicher Grund, für die Beurteilung von Ausstandsbegehren im Auslieferungsverfahren von einer anderen Zuständigkeit auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtshilfegesetzgeber jeweils ausdrücklich festhält, wenn er in Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine andere Beurteilungsinstanz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen samt Auslieferung vorsieht (s. Zuständigkeit des EJPD gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG und des Bundesrats gemäss Art. 26 IRSG).”
Nel caso di una richiesta svizzera attiva, alle autorità svizzere non compete l'esame dell'ordinamento giuridico interno dello Stato richiesto; il loro ruolo, dopo la presentazione della domanÚ di estradizione, si limita essenzialmente al coordinamento del trasferimento (luogo/ora della consegna, durata della detenzione in vista dell'estradizione). In tale contesto e alla luÎ della possibilità di ricorso molto limitata ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 AIMP, in Svizzera non è previsto alcun rimedio contro la decisione di estradizione definitiva dello Stato richiesto (compresa la determinazione delle modalità di esecuzione).
“Nachdem sich die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Recht des Vereinigten Königreichs beurteilt (siehe vorne E. 1.4.5), steht es den schweizerischen Behörden schon aufgrund der völkerrechtlich garantierten staatlichen Souveränität nicht zu, die nationalen Gesetze des Vereinigten Königreichs zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der schweizerischen Behörden nach der Einreichung eines Auslieferungsgesuchs darauf, im Falle einer Bewilligung der Auslieferung die Überführung der auszuliefernden Person in die Schweiz sicherzustellen. Hierzu teilt der ersuchte Staat - vorliegend das Vereinigte Königreich - dem Bundesamt für Justiz Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit (Art. 18 Ziff. 3 EAUe). Die schweizerischen Behörden haben somit bei einem aktiven Ersuchen um Auslieferung nach der Einreichung des Rechtshilfegesuchs keinen direkten Einfluss mehr auf das innerstaatliche Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat. Dies gilt auch hinsichtlich der vom ersuchten Staat angeordneten Vollzugsmodalitäten. Nachdem Art. 25 Abs. 2 IRSG bei der aktiven Rechtshilfe ohnehin nur sehr eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, folgt aus dem Gesagten, dass dem Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen Auslieferungsentscheid der Behörden des Vereinigten Königreichs (inkl. Festsetzung der Vollzugsmodalitäten) kein Rechtsmittel in der Schweiz zur Verfügung steht. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.”
“Nachdem sich die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem Recht des Vereinigten Königreichs beurteilt (siehe vorne E. 1.4.5), steht es den schweizerischen Behörden schon aufgrund der völkerrechtlich garantierten staatlichen Souveränität nicht zu, die nationalen Gesetze des Vereinigten Königreichs zu prüfen. Vielmehr beschränkt sich die Rolle der schweizerischen Behörden nach der Einreichung eines Auslieferungsgesuchs darauf, im Falle einer Bewilligung der Auslieferung die Überführung der auszuliefernden Person in die Schweiz sicherzustellen. Hierzu teilt der ersuchte Staat - vorliegend das Vereinigte Königreich - dem Bundesamt für Justiz Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von dem Verfolgten erlittenen Auslieferungshaft mit (Art. 18 Ziff. 3 EAUe). Die schweizerischen Behörden haben somit bei einem aktiven Ersuchen um Auslieferung nach der Einreichung des Rechtshilfegesuchs keinen direkten Einfluss mehr auf das innerstaatliche Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat. Dies gilt auch hinsichtlich der vom ersuchten Staat angeordneten Vollzugsmodalitäten. Nachdem Art. 25 Abs. 2 IRSG bei der aktiven Rechtshilfe ohnehin nur sehr eingeschränkte Beschwerdemöglichkeiten vorsieht, folgt aus dem Gesagten, dass dem Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen Auslieferungsentscheid der Behörden des Vereinigten Königreichs (inkl. Festsetzung der Vollzugsmodalitäten) kein Rechtsmittel in der Schweiz zur Verfügung steht. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.”
AIMP art. 25 n. 11 Avverso le decisioni di estradizione il destinatario può proporre ricorso; il destinatario è legittimato a impugnare. Le impugnazioni presentate nei termini e nella forma prescritti devono essere ammesse.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.”
Citazione: AIMP art. 25 n. 10 La Corte federale ha confermato, in relazione all'art. 25 cpv. 2 AIMP, che l'ampia esclusione di un rimedio contro una richiesta svizzera indirizzata a un altro Stato non contraddiÎ di per sé le garanzie convenzionali.
“Im Urteil 1C_595/2015 vom 19. November 2015 hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 25 Abs. 2 IRSG auseinandergesetzt und festgehalten, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein Rechtshilfegesuch des Bundesamts für Justiz an einen ausländischen Staat gegen keine Konventionsgarantien verstösst (a.a.O., E. 1.2).”
AIMP art. 25 n. 9 La camera di ricorso non è vincolata alle istanze delle parti e esamina i motivi di ricorso da esse sollevati con cognizione libera. Essa si occupa, in linê di principio, soltanto delle questioni di fatto e di diritto che costituiscono oggetto del ricorso.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).”
È legittimato a proporre ricorso alla camera di ricorso, ai sensi dell'art. 48 cpv. 1 PA, chi ha partecipato al procedimento dinanzi all'istanza precedente oppure è particolarmente toccato dal provvedimento impugnato.
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit.”
“Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Allgemein unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit.”
Riferimento: AIMP art. 25 n. 7 La Camera non è vincolata alle richieste delle parti e deciÞ in libera cognizione. Non è tenuta a trattare singolarmente e in modo dettagliato ogni argomentazione delle parti, ma può limitarsi ai punti essenziali per la sua decisione; è sufficiente che indichi brevemente le considerazioni che l'hanno guidata.
“Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2). Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).”
La Corte federale ha ritenuto, in relazione all'art. 25 cpv. 2 AIMP, che l'ampia esclusione di un rimedio avverso una richiesta di assistenza dell'Ufficio federale di giustizia non fosse contraria alle garanzie convenzionali esaminate nel procedimento.
“Im Urteil 1C_595/2015 vom 19. November 2015 hat sich das Bundesgericht mit der Tragweite von Art. 25 Abs. 2 IRSG auseinandergesetzt und festgehalten, dass der weitgehende Ausschluss eines Rechtsbehelfs gegen ein Rechtshilfegesuch des Bundesamts für Justiz an einen ausländischen Staat gegen keine Konventionsgarantien verstösst (a.a.O., E. 1.2).”
La persona perseguita può presentare ricorso contro il mandato di custodia per estradizione dell'Ufficio federale di giustizia presso la Camera dei ricorsi del Tribunale penale federale entro dieci giorni dalla notifiÊ scritta (art. 48 cpv. 2 in combinato disposto con l'art. 25 cpv. 1 AIMP).
“Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).”
La procedura ai sensi dell'art. 25 AIMP è applicabile per analogia ai procedimenti di estradizione e alle eccezioni di natura politiÊ. In primo grado la Camera di ricorso del Tribunale penale federale deciÞ sull'eccezione del delitto politico; l'Ufficio federale di giustizia deciÞ sugli altri presupposti dell'estradizione.
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht die verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme der verfolgten Person (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).”
“Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E.”
È legittimata a proporre ricorso ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 AIMP soltanto la persona perseguita che ha il proprio domicilio abituale in Svizzera. I terzi interessati, in particolare la parte privata querelante, non sono legittimati a proporre ricorso.
“Gemäss Art. 25 Abs. 2 IRSG ist gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 25 Abs. 2bis IRSG ist die Beschwerde zudem zulässig gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Art. 101 Abs. 2 IRSG. Das diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
“2 IRSG einen Antrag an das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, zu stellen. Dieses prüft gestützt auf den kantonalen Antrag die Voraussetzungen nach Art. 88 f. IRSG und ist in der Folge zuständig dafür, das Strafübernahmeersuchen an den jeweiligen ausländischen Staat zu stellen (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 30 IRSG N 12 ff.). Der Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz ist weder eine Verfügung oder eine strafprozessuale Massnahme, noch ist er anfechtbar; er stellt einen blossen Vorschlag bzw. eine Stellungnahme dar (Unseld, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 91 IRSG N 15 und 21). Beschwerdefähig ist einzig die auf das schweizerische Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung folgende Verfügung des Bundesamtes für Justiz oder in Ermangelung einer solchen das schweizerische Ersuchen selbst (Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 15). Wie die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht einwendet, kommt lediglich der verfolgten Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz eine Beschwerdebefugnis zu (Art. 25 Abs. 2 IRSG). Drittbetroffene, wie namentlich die Privatklägerschaft, sind dagegen nicht zur Beschwerde legitimiert (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 16; Gless/Schaffner, a.a.O., Art. 25 IRSG N 19). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen es angebracht erscheint, die Privatklägerschaft vor dem Antrag an das Bundesamt für Justiz anzuhören. Eine entsprechende Verpflichtung besteht jedoch nicht (Unseld, a.a.O., Art. 91 IRSG N 15). Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerinnen vor dem Antrag der Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet und der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die erfolgten Anträge an das Bundesamt für Justiz zu gewähren, ist abzuweisen.”
Dopo la ricezione della richiesta di assistenza internazionale in materia penale o di estradizione, lo Stato richiedente o le sue autorità di perseguimento penale non hanno la qualità di parte nel procedimento di ricorso in Svizzera; a loro manÊ quindi la legittimazione a proporre mezzi di impugnazione avverso i provvedimenti svizzeri di assistenza.
“Macht die im Ausland verfolgte Person geltend, sie werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Auslieferung (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid des Bundesamts für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 1 IRSG unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Gegen die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, wobei die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG zulässig ist. Kennzeichnend für das Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist, dass nach dem Eingang des Gesuchs um Auslieferung des ersuchenden ausländischen Staats, diesem bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden im nationalen Verfahren gemäss IRSG und BGG keine Parteistellung zukommt. Dem die Schweiz ersuchenden Staat fehlt somit die Rechtsmittellegitimation im Hinblick auf die Anfechtung schweizerischer Rechtshilfeverfügungen (SABINE GLESS/DANIEL SCHAFFNER, in: Basler Kommentar IRSG, 1. Aufl. 2015, N. 31 zu Art. 25 IRSG).”
“Der ersuchenden Behörde kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 125 II 411 E. 3a zum Rechtshilfeverfahren). Für den direkten Verkehr zwischen der Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz und der ersuchenden Behörde nennt die Beschwerdegegnerin auch keine Rechtsgrundlage (zu den Zuständigkeiten der Beschwerdekammer in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten s. Art. 37 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 25 IRSG). Im Übrigen ergibt sich aus ihrem Antrag ebenso wenig, weshalb ein solcher Verkehr in casu dringend notwendig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anfragen der ersuchenden Behörde direkt zu beantworten, keine Folge geleistet werden.”
Nel procedimento di estradizione va rispettato il diritto della persona perseguita, quale parte del procedimento, ad essere ascoltata. Si applicano le norme procedurali generali degli art. 29 ss. del PA e esse sono concretizzate dall'art. 52 AIMP. Le decisioni di primo grado sono soggette al controllo giurisdizionale (cfr. art. 55 cpv. 1 e 3 in combinato disposto con l'art. 25 AIMP; art. 84 LTF).
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”