13 commentaries
Dal diritto di essere sentiti (art. 80b AIMP) deriva, secondo la giurisprudenza, che in linê di principio gli atti rilevanti ai fini probatori devono essere comunicati alle parti interessate, qualora il provvedimento che le riguarÚ direttamente si fondi su tali atti. Solo così la parte interessata può esprimersi efficacemente sulla questione e produrre o indicare prove idonî.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
Citazione: AIMP art. 80b n. 12 I soggetti legittimati hanno, ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP, diritto all'accesso agli atti solo nella misura in cui ciò sia necessario per la tutela dei loro interessi. È legittimato, ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP, chi abbia qualità di parte (legittimazione ad impugnare ai sensi dell'art. 80h lett. b AIMP). Devono essere comunicati i documenti che riguardano direttamente e personalmente il soggetto legittimato. In quanto espressione del diritto di essere ascoltati, in linê di principio devono essere accessibili gli atti rilevanti ai fini probatori su cui il provvedimento si fonÚ direttamente, poiché altrimenti la parte non potrebbe esprimersi efficacemente né indicare mezzi di prova. L'autorità incaricata della pratiÊ di assistenza internazionale deve ascoltare le parti prima di emanare il provvedimento e motivare adeguatamente la decisione; può attenersi ai punti essenziali ai fini della decisione.
“80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.29 vom 17. Juli 2023 E. 3.3.1; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl.”
La partecipazione al procedimento e la consultazione degli atti ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP sono limitate alla misura necessaria per la tutela degli interessi. Tale legittimazione non è generale, ma va coordinata con la legittimazione al ricorso ai sensi dell'art. 80h lett. b AIMP; essa sussiste soltanto in caso di interesse personale e diretto e della presenza di un interesse meritevole di protezione.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.).”
Citazione: AIMP art. 80b n. 10 I provvedimenti finali devono essere notificati almeno alle persone la cui legittimazione è più verosimilmente da riconoscere — in particolare a coloro che sono più probabilmente interessati da una misura coercitiva o che potrebbero vantare un interesse meritevole di tutela.
“Die von einer Schlussverfügung betroffenen Personen haben das Recht mit Beschwerde zu rügen, ihnen werde in der Schlussverfügung zu Unrecht die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren verweigert. Es ist auch im Bereiche der Rechtshilfe das Gericht, welches über das Vorliegen oder Fehlen der Eintretensvoraussetzungen (hier: erstinstanzlich) entscheidet. Es entscheidet damit zugleich, ob Teilnahmerechte bestehen: Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme bestehen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG; BGE 127 II 104 E. 3). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Diese Rechtsmittelordnung setzt voraus, dass Schlussverfügungen zumindest denjenigen Personen eröffnet werden, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist: Derjenigen Person, welche am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen ist und/oder ein schutzwürdiges Interesse haben könnte (vgl. dazu Erwägung”
AIMP art. 80b n. 9 L'accesso agli atti e la partecipazione al procedimento sono limitati ai documenti e alle questioni procedurali che riguardano direttamente l'interessato e che egli necessita per la tutela dei propri interessi. Devono essere in particolare messi a disposizione i documenti sui quali si fonÚ la decisione impugnata.
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
“Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1, m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Behörden besondere Beachtung zu widmen (vgl. ebd.); das sei i.d.R. bei der Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung der Fall, worum es vorliegend jedoch gerade nicht geht. Gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 80b IRSG ist das rechtliche Gehör und damit auch der Anspruch auf Akteneinsicht auf das beschränkt, was den Berechtigten direkt betrifft und was er zur Wahrung seiner Interessen benötigt; Akten sind insoweit offen zu legen, als sich die angefochtene Entscheidung darauf stützt (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1, m.w.H., u.a. auf BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2018.240 vom 12. Dezember 2018 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1; 124 V 389 E. 1). Praxisgemäss bleiben Fälle vorbehalten, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
I soggetti legittimati ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP sono le persone che hanno la qualità di parte o la legittimazione a proporre ricorso. L'accesso agli atti è consentito solo nella misura in cui è necessario per la tutela degli interessi del soggetto legittimato; devono essere resi noti in particolare gli atti che riguardano la persona interessata in modo diretto e personale. Nella misura in cui un provvedimento si fonÚ su determinati documenti, devono in linê di principio essere resi accessibili gli atti rilevanti ai fini probatori, affinché la parte possa esprimersi efficacemente e indicare i mezzi di prova.
“2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.”
L'accesso ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP deve essere concesso ai fascicoli necessari per la tutela degli interessi; ciò comprenÞ in particolare i fascicoli sui quali l'autorità ha fondato la propria decisione. I fascicoli che l'autorità non ha consultato o non ha utilizzato per la formazione della decisione non sono quindi accessibili.
“Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz sei von der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen, wonach es den Betroffenen selber überlassen sei, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Art. 80b Abs. 1 IRSG regelt die Einsicht in die Akten, die für die Wahrung der Interessen notwendig sind. Mithin ist Einsicht in Akten zu gewähren, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt. Wie erwähnt, haben die Schweizer Behörden, die selbst nicht im Besitz der Beilagen zum Rechtshilfeersuchen sind, sich auch nicht auf diese Beilagen abgestützt bzw. diese nicht beigezogen. Auch insoweit ist hier kein besonders bedeutender Rechtshilfefall im Sinne der dargelegten Praxis zu Art. 84 BGG dargetan.”
Nei provvedimenti conclusivi devono essere almeno coinvolte, ovvero deve essere loro notificato il provvedimento, le persone la cui legittimazione è più facilmente riconoscibile — in particolare le persone che più verosimilmente potrebbero essere interessate da una misura coercitiva o che hanno un interesse meritevole di protezione a partecipare. La qualifiÊ di parte che ne deriva nel procedimento d'assistenza non è piena, ma deve essere commisurata alla legittimazione all'impugnazione (art. 80h lett. b AIMP).
“Die von einer Schlussverfügung betroffenen Personen haben das Recht mit Beschwerde zu rügen, ihnen werde in der Schlussverfügung zu Unrecht die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren verweigert. Es ist auch im Bereiche der Rechtshilfe das Gericht, welches über das Vorliegen oder Fehlen der Eintretensvoraussetzungen (hier: erstinstanzlich) entscheidet. Es entscheidet damit zugleich, ob Teilnahmerechte bestehen: Die Beschwerdelegitimation wie das Recht auf Verfahrensteilnahme bestehen beide, soweit dies für die Wahrung der Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG; BGE 127 II 104 E. 3). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern ist auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF RR.2019.46 vom 5. September 2019 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Diese Rechtsmittelordnung setzt voraus, dass Schlussverfügungen zumindest denjenigen Personen eröffnet werden, deren Legitimation am ehesten zu bejahen ist: Derjenigen Person, welche am ehesten von einer Zwangsmassnahme betroffen ist und/oder ein schutzwürdiges Interesse haben könnte (vgl. dazu Erwägung”
Citazione: AIMP art. 80b n. 5 Nell'ambito dell'assistenza in materia penale si applicano i principi procedurali del VwVG. L'autorità competente per la pratiÊ di assistenza deve sentire le parti prima della decisione e valutare le argomentazioni tempestive e rilevanti. La decisione di assistenza deve essere motivata; non è tuttavia necessario che l'autorità esamini in modo esaustivo ogni singola argomentazione delle parti - può limitarsi ai punti essenziali per la decisione.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs.”
Riferimento: AIMP art. 80b n. 4 L'accesso agli atti ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP è connesso al procedimento e va concesso solo nella misura in cui è necessario per la tutela degli interessi concreti dei soggetti legittimati; non costituisÎ un diritto di accesso ampio, ma deve essere valutato conformemente alla legittimazione a ricorrere ai sensi dell'art. 80h lett. b AIMP. Nella misura in cui un provvedimento si riferisÊ a materiale probatorio specifico, i documenti interessati devono, in linê di principio, essere messi a disposizione delle parti per la consultazione.
“Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.1). Die Berechtigten können dementsprechend am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist demzufolge keine umfassende (Gless/Schaffner, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 IRSG N. 60), sondern muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert (vgl. auch BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; TPF 2010 142 E. 2.1 S. 145; TPF 2008 91 E. 3.2 S. 93), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.19 vom 18. April 2024 E. 4.3.1 mit Hinweis). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Die Berechtigung im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; TPF 2020 180 E. 4.2.3; TPF 2020 129 E. 4.1; TPF 2019 119 E. 5.2; siehe auch Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 271 ff.). Mit anderen Worten hat im Rechtshilfeverfahren Parteistellung, wer durch die konkrete Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist (siehe den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.82 vom 13. Juli 2022 E. 2.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserhebliche Akten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (vgl.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
AIMP art. 80b n. 3 Secondo la giurisprudenza, il diritto di accesso agli atti comprenÞ, in linê di principio, tutti gli atti rilevanti ai fini probatori, nella misura in cui la decisione impugnata si fonÚ direttamente su di essi. Solo così il titolare del diritto può esercitare efficacemente il proprio diritto di essere ascoltato e indicare ovvero presentare mezzi di prova idonei.
“2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (BGE 145 IV 99 E. 3.1 S. 108; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die mit der Rechtshilfesache befasste Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei würdigt sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Rechtshilfeentscheid ist zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1 S. 162; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2. S. 70). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E.”
Citazione: AIMP art. 80b n. 2 Nella misura in cui un provvedimento si fonÚ direttamente su determinati documenti, ai soggetti legittimati devono, di regola, essere messi a disposizione per la consultazione tutti gli atti rilevanti ai fini probatori. Solo così la parte interessata può esprimersi efficacemente e indicare mezzi di prova idonei.
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
“Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E.”
Il diritto di accesso agli atti ai sensi dell'art. 80b cpv. 1 AIMP dipenÞ dalla qualità di parte; pertanto sono autorizzati coloro che hanno la facoltà di proporre ricorso. In mancanza della legittimazione a ricorrere (art. 80h AIMP), non sussiste in linê di principio alcun diritto di accesso agli atti del procedimento.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts im schweizerischen Rechtshilfeverfahren, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, das ukrainische Rechtshilfeersuchen einzusehen. Ohne diese Akteneinsicht wisse sie nicht, welche Informationen und Unterlagen übermittelt werden sollen und könne damit nicht überprüfen, ob sie selbst direkt betroffen sei. Diesbezüglich bestehe Klärungsbedarf, weshalb es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich die Berechtigung zur Akteneinsicht aus der Parteistellung: Art. 80b Abs. 1 IRSG gewährt den "Berechtigten" das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren. Wer "Berechtigter" ist, ergibt sich aus Art. 80h IRSG: Nur wer zur Beschwerdeführung befugt ist, hat auch Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. Urteile 1A.95/2002 vom 16. Juli 2002, E. 2.2; 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 3a; 1A.313/1997 vom 27. Februar 1998 E. 2c; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: BSK-ISTR, N. 3 und 4 zu Art. 80b IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 477 und 478 S. 516 f.). Der vorliegende Fall wirft diesbezüglich keine grundsätzlichen Fragen auf. Zwar ist es denkbar, dass neben der Einvernahme des Zeugen B.________ weitere Rechtshilfemassnahmen beantragt worden sind. Soweit diese die Beschwerdeführerin unmittelbar betreffen (z.B. Erhebung ihrer Kontounterlagen, Einvernahme als Beschuldigte), wird sie zwangsläufig davon erfahren. Es erscheint daher nicht erforderlich, ihr Einsicht in das Rechtshilfeersuchen zu gewähren, um ihre Parteistellung überprüfen zu können.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
“Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten ist, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens zu gewähren. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1), stützt sich die entsprechende Berechtigung gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG auf die Parteirechte bzw. die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG, welche der Beschwerdeführerin nicht zusteht.”
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