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Citazione: AIMP art. 40 n. 1 Se la questione della concorrenza sorge soltanto quando alla Svizzera sono pervenute più richieste di estradizione, non è necessaria un'ulteriore protocollazione, da parte dell'Ufficio federale di giustizia, delle eventuali consultazioni del SIS. Inoltre, la persona perseguita non ha diritto a essere espressamente informata, nel procedimento, della possibilità di presentare una prova d'alibi; spetta alla persona interessata sollevare tale eccezione.
“Dass hier ein besonders bedeutender Fall vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Zum einen bringt er vor, die Behauptung des BJ, Deutschland habe ihn nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben, hätte belegt und es hätte ihm in der Folge Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er übersieht jedoch, dass sich die Frage, an welchen von mehreren Staaten eine Person ausgeliefert werden soll, nur dann stellt, wenn bei der Schweiz mehrere Auslieferungsersuchen eingegangen sind (vgl. Art. 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] und Art. 40 IRSG [SR 351.1]; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 303). Eine Protokollierung der Einsichtnahme ins Schengener Informationssystem durch das BJ erübrigte sich damit. Zum andern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er hätte im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich danach gefragt werden müssen, ob er den Alibibeweis erbringen könne. Dies ist unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfolgte Person auf die Möglichkeit des Alibibeweises aufmerksam gemacht wird. Es liegt vielmehr an ihr, darauf hinzuweisen, wenn sie sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort befand (Urteil 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall ist zu verneinen.”
“Dass hier ein besonders bedeutender Fall vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Zum einen bringt er vor, die Behauptung des BJ, Deutschland habe ihn nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben, hätte belegt und es hätte ihm in der Folge Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er übersieht jedoch, dass sich die Frage, an welchen von mehreren Staaten eine Person ausgeliefert werden soll, nur dann stellt, wenn bei der Schweiz mehrere Auslieferungsersuchen eingegangen sind (vgl. Art. 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] und Art. 40 IRSG [SR 351.1]; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 303). Eine Protokollierung der Einsichtnahme ins Schengener Informationssystem durch das BJ erübrigte sich damit. Zum andern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er hätte im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich danach gefragt werden müssen, ob er den Alibibeweis erbringen könne. Dies ist unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfolgte Person auf die Möglichkeit des Alibibeweises aufmerksam gemacht wird. Es liegt vielmehr an ihr, darauf hinzuweisen, wenn sie sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort befand (Urteil 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall ist zu verneinen.”
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