Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1996, in vigore dal 1° feb. 1997 (RU 1997 114;FF 1995 III 1). ↩
10 commentaries
L'art. 52 AIMP concretizza il diritto costituzionale al contraddittorio nel procedimento di estradizione. I principi procedurali generali di cui agli art. 29 ss. PA si applicano nel procedimento di estradizione in via integrativa o sussidiaria.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
“Die Geltendmachung von einer Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Individualrechten erfolgt im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Auslieferungsverfahrens (siehe Art. 41 ff. IRSG). Als Verfahrenspartei hat der Verfolgte Anspruch auf rechtliches Gehör (siehe hierzu Heimgartner, a.a.O., S. 71 f.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 ff.; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 140 ff.). Die allgemein geltenden Regeln von Art. 29 ff. VwVG werden im Auslieferungsverfahren zusätzlich konkretisiert durch Art. 52 IRSG. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet der Beschwerdegegner über die Auslieferung des Verfolgten (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Dieser Entscheid unterliegt auf Beschwerde hin der gerichtlichen Überprüfung (siehe Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 IRSG; Art. 84 Abs. 1 BGG).”
L'autorità cantonale deve informare la persona perseguita, all'atto dell'apertura, in particolare sul suo diritto di ricorso e sui diritti di assistenza; con ciò l'art. 52 cpv. 1 concretizza il diritto ad essere ascoltato.
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
Il difensore può essere presente e partecipare al breve interrogatorio della persona perseguita. Ciò corrisponÞ al diritto del difensore previsto dall'art. 52 cpv. 2 AIMP di partecipare all'interrogatorio concernente le circostanze personali e le eventuali obiezioni nei confronti del mandato d'arresto o dell'estradizione.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
L'autorità cantonale ha consegnato al ricorrente, sulla base degli atti, la richiesta di estradizione insieme agli allegati elencati singolarmente nella stessa; il ricorrente ha richiamato tali allegati nella sua memoria. L'art. 52 cpv. 1 AIMP non conferisÎ un diritto di accesso più esteso a documenti supplementari. Alla luÎ di quanto preceÞ, dai documenti in atti non emergono elementi che indichino l'assenza di documenti rilevanti o una violazione del diritto di essere ascoltato.
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
AIMP art. 52 n. 6 La persona ricercata viene brevemente sentita sulle sue condizioni personali — in particolare sulla cittadinanza e sui suoi rapporti con lo Stato richiedente —. Alla persona viene inoltre chiesto se e per quali motivi solleva obiezioni nei confronti del mandato d'arresto o della sua estradizione; il suo difensore può partecipare.
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
“Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken (Art. 52 Abs. 2 IRSG).”
Se la persona perseguitata dispone effettivamente della richiesta di estradizione e di tutti gli allegati indicati nella richiesta, l'art. 52 cpv. 1 AIMP non istituisÎ un diritto più esteso di accesso ad altri documenti; in tal caso, secondo la giurisprudenza, non si può parlare di una violazione del diritto di essere ascoltati.
“Juli 2022 händigte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau dem Beschwerdeführer eine Kopie des Auslieferungsersuchens inklusive Beilagen aus (act. 4.3, S. 2). Das Einvernahmeprotokoll benennt die übergebenen Beilagen nicht einzeln, da es sich bei der verwendeten Formulierung um einen Standardsatz handelt. Auch die E-Mail des Beschwerdegegners an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau vom 22. Juni 2022 benennt die übermittelten Beilagen des Auslieferungsgesuchs nicht einzeln (act. 4.2). Allerdings werden im Ersuchen selbst alle Beilagen einzeln aufgelistet (siehe act. 4.1). Zudem zitiert der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2022 das Urteil, den Bewährungsbeschluss sowie den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, womit nachgewiesen ist, dass ihm nebst dem Auslieferungsersuchen auch sämtliche dazugehörigen Beilagen übergeben wurden (act. 4.4, S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Akten der Beschwerdeführer einsehen will, kann oder muss. Art. 52 Abs. 1 IRSG sieht kein weitergehendes Einsichtsrecht in zusätzliche Unterlagen vor. Im Übrigen weist der vorliegende Fall auch keine Besonderheiten auf, die es bedingt hätten, zusätzliche Akten anzulegen. Insbesondere bestehen keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwähnte «Kommunikation» zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde. Dass keine weiteren relevanten Akten vorliegen, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres dem Auslieferungsentscheid entnehmen können. Denn darin führt der Beschwerdegegner aus, der Antrag auf Akteneinsicht sei «nicht nachvollziehbar», da dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Auslieferungsersuchen samt Beilagen bereits ausgehändigt worden seien (act. 4.5, S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Aktenlage Beschwerde erheben konnte und ihm eine umfassende Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte möglich war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein.”
Le limitazioni del diritto di essere sentito possono essere ammesse quando un'audizione preventiva vanificherebbe lo scopo di una misura d'interesse pubblico (ad es. un'imminente detenzione). In tali casi può essere sufficiente la concessione successiva del diritto di essere sentito; per la procedura di audizione successiva sono rilevanti l'art. 52 AIMP e l'art. 17 OAIMP.
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
“Restriktionen des rechtlichen Gehörs sind insbesondere zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch eine vorgängige Anhörung vereitelt würde. In solchen Fällen genügt es allenfalls, wenn das rechtliche Gehör nachträglich gewährt wird (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 VwVG N. 60; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1008 f., die als Beispiel die Festnahme einer Person anführen). Eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Inhaftierung ist im Gesetz nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Verhaftung zuwiderlaufen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.8 vom 18. Juni 2024 E. 4.3). Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs richtet sich nach Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV.”
L'art. 52 cpv. 1 AIMP precisa il diritto al contraddittorio nelle procedure di estradizione: alla persona perseguita e al suo difensore devono essere notificati l'istanza e i relativi documenti, affinché possano preparare le proprie obiezioni.
“Auch im Auslieferungsverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Grundsatz wird namentlich in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 Abs. 1 IRSG präzisiert bezüglich der Akteneinsicht im Auslieferungsverfahren, dass der verfolgten Person und ihrem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden müssen.”
Il diritto al contraddittorio, così come è concretizzato per il procedimento di estradizione nell'art. 52 AIMP, ha carattere formale. Secondo la giurisprudenza citata, la violazione di tale diritto determina di regola l'accoglimento del ricorso e l'annullamento della decisione impugnata.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen.”
Anche se il procedimento di estradizione non corrisponÞ a un'accusa penale ai sensi dell'art. 6 CEDU, si applicano le garanzie procedurali costituzionali (diritto a un processo equo, diritto di essere sentito). L'art. 52 cpv. 1 AIMP riconosÎ alla persona interessata il diritto all'informazione e all'audizione in una lingua a lei comprensibile. Esiste un diritto alla traduzione della richiesta dello Stato richiedente e degli allegati quando questi, in virtù di disposizioni convenzionali, siano presentati esclusivamente nella lingua dello Stato richiedente e non siano compresi dalla persona interessata o dalla sua difesa. Di norma, tuttavia, le richieste e i documenti devono essere presentati in una lingua ufficiale della Svizzera; dagli avvocati operanti nell'ambito dell'assistenza internazionale in materia penale ci si può aspettare almeno conoscenze passive di tali lingue ufficiali.
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl.”
“Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen und nicht der strafrechtlichen Schuld oder Unschuld, weshalb es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK handelt (vgl. Urteil des EGMR i.S. Martuzevicius c. Grossbritannien vom 24. März 2015 Rn. 32 mit Rechtsprechungshinweisen; grundlegend Entscheid der Kommission Nr. 10227/82 i.S. H. c. Spanien vom 15. Dezember 1983, DR 37, 93 f.; BGE 139 II 404 E. 6; Urteil 1C_113/2018 E. 3.6 vom 26. März 2018 E. 3.6; je mit Hinweisen). Dennoch gelten selbstverständlich auch im Auslieferungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese Grundsätze werden im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) konkretisiert (vgl. insbes. Art. 52 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 17 f. IRSV: Anspruch auf Orientierung und Anhörung der verfolgten Person in einer ihr verständlichen Sprache; Art. 21 Abs. 1 IRSG: Verbeiständung). Subsidiär gelten die allgemeinen Verfahrensgarantien des VwVG (Art. 12 IRSG). Ein Anspruch auf Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und dessen Beilagen wird anerkannt, sofern diese aufgrund der staatsvertraglichen Regelung einzig in der Sprache des ersuchenden Staats eingereicht werden, welche die verfolgte Person und ihre Rechtsvertretung nicht verstehen (Urteil 1A.127/1989 vom 23. November 1989 E. 3b; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, Rz. 291 S. 308). Regelmässig müssen jedoch ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache eingereicht werden (vgl. Art. 28 Abs. 5 IRSG und den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 23 EAUe). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, können von Rechtsanwälten oder -anwältinnen, die im Bereich der internationalen Rechtshilfe tätig sind, zumindest passive Kenntnisse dieser Amtssprachen der Schweiz erwartet werden (vgl.”
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