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Riferimento: AIMP art. 65a n. 4 L'autorità esecutriÎ dell'assistenza è tenuta a effettuare una triage dei documenti sequestrati; a tale scopo può richiedere il supporto dell'autorità richiedente qualora ritenga che la presenza delle persone partecipanti al procedimento richiedente possa agevolare significativamente la triage. Se una ricorrente non adempie a tale onere, può perdere nel procedimento di ricorso il diritto di sollevare censure.
“Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt eine Beschwerdeführerin dieser Obliegenheit nicht nach, hat sie im Beschwerdeverfahren ihr Rügerecht verwirkt. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1). Die Rechtshilfebehörde bleibt in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genügend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). Dabei besteht für die ausführende Behörde die Möglichkeit, Unterstützung bei der ersuchenden Behörde anzufordern, wenn aus Sicht der Rechtshilfebehörde die im ausländischen Strafverfahren beteiligten Personen mit ihrer Anwesenheit die Triage erheblich erleichtern können (Art. 65a Abs. 2 IRSG).”
Il 9 maggio 2011 cinque rappresentanti delle autorità di perseguimento penale sudafricane firmarono una dichiarazione di garanzia redatta ai sensi dell'art. 65a cpv. 3 AIMP. Con essa si impegnarono a non utilizzare le informazioni confidenziali acquisite durante la raccolta delle prove fino alla decisione definitiva delle autorità svizzere sulla concessione e sull'ambito dell'assistenza internazionale in materia penale.
“November 2010 der Bundeskriminalpolizei zunächst einen Auftrag, welcher mit Polizeibericht («Rapport Recherches préalables de police») vom 14. Februar 2011 abgeschlossen wurde (RH.10.0098, Rubrik 6). E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein, hielt fest, dass die beantragten Zwangsmassnahmen separat angeordnet würden, und bewilligte die Anwesenheit von Vertretern der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden an den beantragten Beweiserhebungen (RH.10.0098, Rubrik 3). Mit Schreiben vom 24. März 2011 lud die Bundesanwaltschaft die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden direkt ein, zur Unterstützung der ersuchten Behörden und effizienten Ausführung des Rechtshilfeersuchens bei der im Mai geplanten Durchführung der Rechtshilfemassnahmen und anschliessenden Analyse der sichergestellten Beweismittel anwesend zu sein («Letter of invitation»; RH.10.0098, Rubrik 5). Am 9. Mai 2011 unterzeichneten fünf Vertreter der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden eine Garantieerklärung (s. Art. 65a Abs. 3 IRSG), in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betreffend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5). F. Mit mehreren «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen in Rechtshilfesachen» vom 10. Mai 2011 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Hausdurchsuchung verschiedener Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Beweismitteln (RH.10.0098, Rubrik 8). F.1 Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH an der […] in Y./ZG wurden wenige Unterlagen sichergestellt (Domizilvertrag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und I., Ausdrucke aus dem PC von I. des Domizilvertrags und der Rechnung für Domizilgebühr an die A. GmbH). An dieser Adresse verfügte die A. GmbH nicht über eigene Räumlichkeiten. Es handelte sich um ihr Zustellungsdomizil (RH.10.0098, Rubrik 8; s. zum Vollzug der Rechtshilfemassnahmen Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 2.”
“November 2010 der Bundeskriminalpolizei zunächst einen Auftrag, welcher mit Polizeibericht («Rapport Recherches préalables de police») vom 14. Februar 2011 abgeschlossen wurde (RH.10.0098, Rubrik 6). E. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein, hielt fest, dass die beantragten Zwangsmassnahmen separat angeordnet würden, und bewilligte die Anwesenheit von Vertretern der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden an den beantragten Beweiserhebungen (RH.10.0098, Rubrik 3). Mit Schreiben vom 24. März 2011 lud die Bundesanwaltschaft die südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden direkt ein, zur Unterstützung der ersuchten Behörden und effizienten Ausführung des Rechtshilfeersuchens bei der im Mai geplanten Durchführung der Rechtshilfemassnahmen und anschliessenden Analyse der sichergestellten Beweismittel anwesend zu sein («Letter of invitation»; RH.10.0098, Rubrik 5). Am 9. Mai 2011 unterzeichneten fünf Vertreter der südafrikanischen Strafverfolgungsbehörden eine Garantieerklärung (s. Art. 65a Abs. 3 IRSG), in welcher sich diese verpflichteten, vertrauliche Erkenntnisse aus der Beweiserhebung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizer Behörden betreffend Rechtshilfegewährung nicht zu verwenden (RH.10.0098, Rubrik 5). F. Mit mehreren «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen in Rechtshilfesachen» vom 10. Mai 2011 beauftragte die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Hausdurchsuchung verschiedener Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Beweismitteln (RH.10.0098, Rubrik 8). F.1 Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. GmbH an der […] in Y./ZG wurden wenige Unterlagen sichergestellt (Domizilvertrag vom 1. Januar 2005 zwischen der A. GmbH und I., Ausdrucke aus dem PC von I. des Domizilvertrags und der Rechnung für Domizilgebühr an die A. GmbH). An dieser Adresse verfügte die A. GmbH nicht über eigene Räumlichkeiten. Es handelte sich um ihr Zustellungsdomizil (RH.10.0098, Rubrik 8; s. zum Vollzug der Rechtshilfemassnahmen Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 2.”
Riferimento: AIMP art. 65a n. 2 La partecipazione alle audizioni dei testimoni ovvero l'autorizzazione a presenziare agli interrogatori è, in linê di principio, subordinata a una richiesta esplicita dello Stato richiedente (estero).
“Damit ist allerdings nicht gesagt, dass jeder in einem rechtshilfeweise herauszugebenden Zeugenprotokoll genannten Person das Recht zusteht, die sie selber betreffenden Angaben des Zeugen einzusehen; wie es sich diesbezüglich im Einzelnen verhält, braucht indes hier nicht weiter erörtert zu werden, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selber von Zwangsmassnahmen berührt wird und ihm das Einsichtsrecht aus diesem Grunde insoweit zusteht, als das fragliche Protokoll eben die ihn betreffenden, herauszugebenden Bankdokumente anbelangt» (a.a.O, E. 3e). Betrifft vorliegend keine in der Schweiz durchgeführte Rechtshilfemassnahme die im Ausland beschuldigte Beschwerdeführerin direkt und persönlich, kommt ihr im entsprechenden Rechtshilfeverfahren offensichtlich keine Parteistellung zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Abschliessend zu bemerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin nebenher angestrebte Teilnahme an der Einvernahme von B. als Zeugen (siehe act. 3, Rz. 46) grundsätzlich von einem ausdrücklichen Ersuchen des ausländischen Staates abhängig ist (vgl. Art. 65a Abs. 1 IRSG).”
Secondo la giurisprudenza l'autorità esecutiva adotta misure idonî per impedire l'uso prematuro di risultanze nel procedimento penale estero. Ciò comprenÞ in particolare l'obbligo rivolto agli ufficiali di polizia giudiziaria stranieri presenti di non utilizzare eventuali risultanze fino al passaggio in giudicato di un provvedimento conclusivo nel procedimento estero; se si proceÞ in tal modo, il pericolo menzionato all'art. 65a cpv. 3 AIMP va di regola escluso.
“August 2024) die Anwesenheit von ausländischen Verfahrensbeteiligten bewilligte; - der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in Art. 4 (Abs. 1 in der Fassung gemäss Art. 2 ZPII EUeR) Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2); - gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat; - ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); - diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3 f.; TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1); - vorliegend die Beschwerdegegnerin in der Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 30. April 2024 (wie auch in der [E]rgänzten Eintretensverfügung/Zwischenverfügung vom 29.”
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