24 commentaries
Riferimento: AIMP art. 47 n. 24 Se la persona perseguita fornisÎ la prova d'alibi e dimostra senza indugio di non essersi trovata sul luogo del reato al momento della commissione, ciò può giustificare la revoÊ dell'ordinanza di custodia ai fini dell'estradizione. Una prova d'alibi meramente parziale, che riguarÚ soltanto una parte della richiesta di estradizione, è irrilevante.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Riferimento: AIMP art. 47 n. 23 Nei procedimenti di estradizione la giurisprudenza nega il pericolo di fuga solo con granÞ cautela; il Tribunale federale lo afferma di norma anche quando la persona ricercata è in possesso di un permesso di stabilimento e di legami familiari in Svizzera. Come presupposto per rinunciare alla detenzione ai fini di estradizione o per concedere il rilascio dalla detenzione devono sussistere cumulativamente sia l'assenza del pericolo di fuga sia l'assenza del pericolo di collusione.
“a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 17).”
Una revoÊ della detenzione durante il procedimento di estradizione è possibile solo in via eccezionale. L'art. 47 cpv. 2 AIMP si appliÊ quando la persona richiesta in estradizione non può essere trattenuta in custodia o sussistono altri motivi che giustifichino una misura di sicurezza meno gravosa; ciò avviene a condizioni stringenti nell'ambito del regime detentivo altrimenti applicabile.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
La revoÊ dell'ordinanza di custodia per estradizione o il rilascio dalla detenzione è possibile solo in via eccezionale. A titolo esemplificativo, l'art. 47 cpv. 1 lett. a AIMP preveÞ che ciò si verifichi quando è prevedibile che la persona perseguita non si sottragga all'estradizione e che l'inchiesta non sia messa in pericolo, e la lett. b quando la persona perseguita fornisÎ senza indugio la prova dell'alibi. Le argomentazioni relative all'ammissibilità o alla fondatezza dell'estradizione devono essere esaminate nel vero e proprio procedimento di estradizione.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr.”
Contro l'ordine di custodia per estradizione dell'Ufficio federale di giustizia, la persona perseguita può proporre ricorso presso la Camera dei ricorsi del Tribunale penale federale entro dieci giorni dalla comunicazione scritta. Per il procedimento di ricorso si applicano per analogia gli artt. 379–397 CPP (cfr. art. 48 cpv. 2 in combinato disposto con l'art. 47 AIMP).
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).”
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).”
Qualora non sussistano i motivi di cui all'art. 47 AIMP che giustificherebbero l'astensione, di regola l'ingresso (tempestivo) della richiesta di estradizione è sufficiente per disporre la custodia in vista dell'estradizione.
“Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.”
“Soweit der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil das für die Haftanordnung nötige Bestehen einer Fluchtgefahr in der Haftanordnung mit keinem Wort begründet worden sei, gilt es festzuhalten, dass das IRSG im Gegensatz zur StPO keine besonderen Haftgründe vorsieht. Liegen keine Gründe i.S.v. Art. 47 IRSG vor, welche für ein Absehen von Auslieferungshaft sprechen, reicht der (rechtzeitige) Eingang eines Auslieferungsersuchens zur Anordnung der Auslieferungshaft grundsätzlich aus (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Im Übrigen gehen Gründe, weshalb der Beschwerdegegner eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt hat, aus dem angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausreichend hervor (act. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.”
Riferimento: AIMP art. 47 n. 18 Quando sono prospettate pene detentive elevate, nella prassi il pericolo di fuga viene regolarmente riconosciuto; la giurisprudenza nega il pericolo di fuga in modo restrittivo e condiziona la revoÊ del provvedimento di custodia per estradizione a presupposti più severi.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.”
La detenzione durante il procedimento di estradizione è la regola; la revoÊ dell'ordine di custodia ai fini di estradizione o il rilascio dalla detenzione è possibile solo in via eccezionale e a condizioni rigorose. La giurisprudenza indiÊ a titolo esemplificativo i casi in cui la persona perseguita probabilmente non si sottrarrà all'estradizione e l'indagine penale non è compromessa (art. 47 cpv. 1 lett. a AIMP), la tempestiva dimostrazione di un alibi (art. 47 cpv. 1 lett. b AIMP), l'impossibilità di eseguire la custodia o altre circostanze che giustifichino una misura meno afflittiva; l'elenco non è esaustivo. La giurisprudenza sottolinê che, nella valutazione del rilascio, l'adempimento degli obblighi convenzionali in materia di estradizione riveste una notevole importanza.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
Riferimento: AIMP art. 47 n. 16 L'arresto della persona perseguita durante il procedimento di estradizione è la regola. La revoÊ dell'ordine di custodia per estradizione ovvero l'adozione, in luogo della detenzione, di misure cautelari meno gravose è ammissibile solo in via eccezionale e a condizioni rigorose. Tali eccezioni sussistono, ad esempio, quando presumibilmente non sussiste pericolo di fuga, la prova dell'alibi riesÎ senza indugio, la persona perseguita non è idonê alla detenzione o altri motivi gravi giustificano una misura meno restrittiva. L'elenco non è esaustivo.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
art. 47 cpv. 2 AIMP autorizza l'Ufficio federale di giustizia (UFG) a disporre misure cautelari alternative alla custodia per estradizione quando la persona perseguita non è idonê alla detenzione o sussistono altri motivi che giustifichino una misura meno restrittiva. La giurisprudenza sottolinê tuttavia che la revoÊ della custodia per estradizione o il rilascio dalla detenzione sono ammessi solo in via eccezionale e a condizioni rigorose.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Riferimento: AIMP art. 47 n. 14 In presenza di un rischio manifesto di suicidio, la persona interessata può essere considerata non idonê alla detenzione; in tal caso può essere disposta, in luogo della detenzione, una collocazione psichiatriÊ in regime ospedaliero oppure può essere evitato l'isolamento in carcere.
“Im Weiteren - 35 - und lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte B._____ erklärte, dass es der bereits unter dem früheren Vorgesetzten geltenden psychiatrischen Regel entsprochen habe, Patienten mit Selbstgefährdung nicht zu isolieren (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 110 S. 5). Der Grund dafür sei, dass ein suizidaler Patient sich umbringen oder sein Gehirn schädigen könne, indem er mit dem Kopf gegen die Wand renne (Urk. 110 S. 5 f.). Die Gefahren der Isolation eines selbst- gefährdeten Patienten erwähnten – wie teils schon angesprochen – auch die Be- schuldigten C._____ und D._____ (Urk. 117 S. 7; Urk. 5/4 S. 6). Die vom Be- schuldigten B._____ erwähnte Regel kann – auch von einem Strafrechtler ohne medizinische Fachexpertise – als plausibel bezeichnet werden kann, andernfalls es keinen Sinn ergäbe, dass Person mit manifestem Suizidrisiko als nicht hafter- stehungsfähig gelten (können) (vgl. Art. 251 StPO, Art. 80 StGB, Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2., TPF 2020 143 E. 5.4.1.). Haft und Isolation unterscheiden sich insoweit nicht. Unbese- hen dieser Äusserung des Beschuldigten B._____ ist erstellt, dass anfänglich kein geeignetes milderes bzw. verhältnismässigeres Mittel zur Verfügung stand. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass der Privatkläger auf Veranlassung des KJPD in die PUK überwiesen wurde, weil er wegen Selbstgefährdung als nicht mehr hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Insofern wäre es auch widersprüchlich gewe- sen, wenn ihn die Beschuldigten, statt in einer Zelle im Gefängnis L._____, ein- fach in einem Isolierzimmer der PUK "eingesperrt" hätten. Zwar mag man anfüh- ren, es sei unverständlich, dass in der PUK ein unzulängliches Isolierzimmer vor- handen war, wie die Vertretung des Privatklägers vorbrachte (Prot. II S. 12 f.). Für diesen Umstand war aber keiner der Beschuldigten verantwortlich, was ihnen in der Anklage denn auch nicht zum Vorwurf gemacht wird.”
“Im Weiteren - 35 - und lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschuldigte B._____ erklärte, dass es der bereits unter dem früheren Vorgesetzten geltenden psychiatrischen Regel entsprochen habe, Patienten mit Selbstgefährdung nicht zu isolieren (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 110 S. 5). Der Grund dafür sei, dass ein suizidaler Patient sich umbringen oder sein Gehirn schädigen könne, indem er mit dem Kopf gegen die Wand renne (Urk. 110 S. 5 f.). Die Gefahren der Isolation eines selbst- gefährdeten Patienten erwähnten – wie teils schon angesprochen – auch die Be- schuldigten C._____ und D._____ (Urk. 117 S. 7; Urk. 5/4 S. 6). Die vom Be- schuldigten B._____ erwähnte Regel kann – auch von einem Strafrechtler ohne medizinische Fachexpertise – als plausibel bezeichnet werden kann, andernfalls es keinen Sinn ergäbe, dass Person mit manifestem Suizidrisiko als nicht hafter- stehungsfähig gelten (können) (vgl. Art. 251 StPO, Art. 80 StGB, Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2., TPF 2020 143 E. 5.4.1.). Haft und Isolation unterscheiden sich insoweit nicht. Unbese- hen dieser Äusserung des Beschuldigten B._____ ist erstellt, dass anfänglich kein geeignetes milderes bzw. verhältnismässigeres Mittel zur Verfügung stand. Es ist denn auch daran zu erinnern, dass der Privatkläger auf Veranlassung des KJPD in die PUK überwiesen wurde, weil er wegen Selbstgefährdung als nicht mehr hafterstehungsfähig beurteilt wurde. Insofern wäre es auch widersprüchlich gewe- sen, wenn ihn die Beschuldigten, statt in einer Zelle im Gefängnis L._____, ein- fach in einem Isolierzimmer der PUK "eingesperrt" hätten. Zwar mag man anfüh- ren, es sei unverständlich, dass in der PUK ein unzulängliches Isolierzimmer vor- handen war, wie die Vertretung des Privatklägers vorbrachte (Prot. II S. 12 f.). Für diesen Umstand war aber keiner der Beschuldigten verantwortlich, was ihnen in der Anklage denn auch nicht zum Vorwurf gemacht wird.”
AIMP art. 47 n. 13 Il fatto che la persona perseguita non sia idonê alla custodia cautelare o che sussistano altri motivi può giustificare l'adozione, in luogo della detenzione, di una misura di sicurezza meno afflittiva. Tuttavia, una tale scarcerazione o soluzione sostitutiva è ammessa solo in via eccezionale e subordinata a requisiti più stringenti.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Una persona è considerata non idonê alla detenzione quando è certo o altamente probabile che la detenzione metta in pericolo la vita o la salute del detenuto. In tali casi si può rinunciare alla custodia in vista dell'estradizione e ordinare inveÎ un'altra misura a garanzia (art. 47 cpv. 2 AIMP).
“Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist (Art. 47 Abs. 2 IRSG; vgl. vorn E. 4). Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet (vgl. dazu die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Hafterstehungsfähigkeit im Strafvollzug in BGE 108 Ia 69 E. 2a und im Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2, worauf auch im Rahmen der Auslieferungshaft ohne Weiteres abgestellt werden kann; vgl. ferner Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231 ff.; zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 4.2.1).”
Riferimento: AIMP art. 47 n. 11 Secondo la giurisprudenza, le autorità svizzere non sono obbligate a svolgere o far svolgere d'ufficio accertamenti sull'alibi. L'art. 53 AIMP interviene solo al momento della decisione di merito sull'estradizione.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
Per il procedimento di ricorso si applicano, in via analoga, gli art. 379–397 CPP. Nella misura in cui l'AIMP non disponga diversamente, si applicano inoltre, a integrazione, le disposizioni della legge sul procedimento amministrativo (PA) e le altre norme generali dell'AIMP.
“Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).”
“Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 IRSG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).”
“Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) wie auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes; Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).”
In caso di esito positivo dell'esame preliminare, il resistente accoglie la richiesta e dispone, nelle procedure di estradizione, di regola la custodia in vista dell'estradizione ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 AIMP. L'esecuzione del mandato d'arresto compete alle autorità cantonali.
“Bei einem eingehenden Ersuchen um Auslieferung obliegt es dem Beschwerdegegner summarisch im Sinne einer Vorprüfung zu prüfen, ob das Gesuch den formellen Anforderungen entspricht und ob die Leistung von Rechtshilfe wegen eines Ausschlussgrundes nicht offensichtlich unzulässig wäre. Bei positivem Prüfungsergebnis nimmt der Beschwerdegegner das Ersuchen an und ordnet in Auslieferungssachen regelmässig nach Art. 47 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft an (Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 3. Aufl. 2024, S. 149; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 52 f.). Der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ist Sache der kantonalen Behörden (vgl. Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 IRSG).”
La prova dell'alibi deve essere esibita senza indugio ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 lett. b AIMP; se permangono dubbi, l'alibi non è considerato provato senza indugio. Una prova dell'alibi meramente parziale, che riguarÚ soltanto una parte della richiesta di estradizione, è irrilevante.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. Ludwiczak Glassey, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 24 ff.; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.). Ein bloss partieller Alibibeweis, also ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unerheblich (BGE 123 II 279 E. 2b; vgl. Forster, a.a.O., Art. 47 IRSG N. 6 Fn. 28; Heimgartner, Auslieferungsrecht, 2002, S. 150).”
Una revoÊ del mandato di custodia in vista di estradizione o il rilascio dalla detenzione sono possibili solo in via eccezionale e a condizioni rigorose. Tipiche considerazioni sono che la persona perseguita probabilmente non si sottrarrà all'estradizione e che in tal modo l'inchiesta penale non verrebbe compromessa (art. 47 cpv. 1 lett. a AIMP), la prova di un alibi (art. 47 cpv. 1 lett. b AIMP), l'assenza dell'idoneità alla detenzione o la presenza di altri motivi che giustifichino una misura meno gravosa (art. 47 cpv. 2 AIMP), nonché la palese inammissibilità della richiesta di estradizione (art. 51 cpv. 1 AIMP). I motivi indicati non sono esaustivi.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
L'arresto della persona perseguita durante la procedura di estradizione costituisÎ la regola. La revoÊ dell'ordine di custodia per estradizione ovvero la scarcerazione sono ammissibili solo in via eccezionale e sotto rigorose condizioni, ad esempio quando la persona perseguita verosimilmente non si sottrarrà all'estradizione e l'inchiesta penale non è compromessa (art. 47 cpv. 1 lett. a AIMP), quando la cosiddetta prova d'alibi può essere fornita senza indugio (art. 47 cpv. 1 lett. b AIMP), quando la persona perseguita non può essere sottoposta a custodia o sono indicate altre misure meno intrusive (art. 47 cpv. 2 AIMP), oppure quando l'estradizione si rivela manifestamente inammissibile (art. 51 cpv. 1 AIMP). Gli esempi citati non sono esaustivi.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.16 vom 10. Dezember 2024 E. 2.3.1 f.; RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 2.1; RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 3).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).”
Un rilascio nel procedimento di estradizione (art. 47 cpv. 2 AIMP) è possibile solo in via eccezionale ed è subordinato a requisiti più severi rispetto al rilascio dalla custodia cautelare ordinaria.
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
“Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen.”
Secondo la giurisprudenza, nel procedimento di estradizione il rilascio dalla detenzione in vista di estradizione è ammesso solo in via eccezionale. In applicazione dell'art. 47 cpv. 2 AIMP viene attribuito particolare peso agli obblighi di estradizione derivanti dai trattati; i presupposti per un rilascio provvisorio dalla detenzione sono più rigorosi rispetto al procedimento penale ordinario.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.B. auch trotz Niederlassungsbewilligung und familiären oder geschäftlichen Bindungen in der Schweiz gegeben»; - das BJ sodann festhielt, der Auslieferungshaftbefehl gegen A.”
Per rinuncia al mandato d'arresto per estradizione ai sensi dell'art. 47 cpv. 1 AIMP è richiesto cumulativamente l'assenza del pericolo di fuga e del pericolo di collusione. La giurisprudenza del Tribunale federale appliÊ tali requisiti in modo restrittivo e attribuisÎ granÞ peso agli obblighi di adempimento derivanti dai trattati internazionali rispetto agli interessi della persona perseguita.
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N.”
“Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Um als «Absehens»- oder Haftentlassungsgrund in Frage zu kommen, muss das Fehlen von Flucht und Kollusionsgefahr kumulativ erfüllt sein (BGE 136 IV 20 E. 3.6; 130 II 306 E. 2.3.1; 111 IV 108 E. 3b; 109 Ib 58 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2024.14 vom 30. Oktober 2024 E. 4.1; RH.2024.6 vom 20. Juni 2024 E. 4.1; Forster, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5; Ludwiczak Glassey, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N.”
Nei procedimenti di estradizione, l'art. 47 cpv. 2 AIMP viene invocato come alternativa alla detenzione ai fini di estradizione; così, ad esempio, il ricorrente ha chiesto di essere trasferito in Germania ai sensi di tale disposizione (inveÎ di rimanere in detenzione in vista dell'estradizione).
“wegen Fluchtgefahr einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 9. September 2021 eröffnet wurde (act. 3.5). F. Mit Eingabe vom 16. September 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. September 2021 Beschwerde erheben. Er beantragt die umgehende Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Er stellt dabei den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (act. 1). G. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik samt Honorarnote des Rechtsanwalts einreichen (act. 4, 4.1). Er hält darin vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträge mit der entsprechenden Begründung fest. Ergänzend stellt er den Antrag, dass er «im Sinne einer anderen Massnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG» an Deutschland ausgeliefert werde, um dort gegebenenfalls die stellvertretende Strafvollstreckung auf Antrag der polnischen Behörden zu vollziehen (act. 4). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem BJ mit Schreiben vom 30. September 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 5). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden”
Citazione: AIMP art. 47 n. 1 La giurisprudenza escluÞ il pericolo di fuga con prudenza e attribuisÎ all'adempimento degli obblighi estradizionali derivanti da trattati un peso straordinario rispetto agli interessi della persona perseguita.
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Regel z.”
“S. 1 f.): «Für die Dauer des Auslieferungsverfahrens bildet die Auslieferungshaft die Regel und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Dies ist namentlich der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). An die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als für die Verhängung der Untersuchungshaft. Die ausnahmsweise zu gewährende provisorische Haftentlassung ist m. a. W. an strengere Voraussetzungen gebunden als die Aufhebung der gewöhnlichen Untersuchungshaft in einem Strafverfahren. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentliches Gewicht bei.”
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