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Secondo l'art. 80d AIMP l'autorità esecutiva può emanare un provvedimento di chiusura che si riferisÎ soltanto a una parte della richiesta (c.d. provvedimento di chiusura parziale). Determinante è che la conclusione secondo cui una richiesta è (parzialmente) esaurita rientri nell'esercizio del potere discrezionale dovuto dell'autorità. Un provvedimento di chiusura parziale può essere giustificato quando l'indagine nazionale non è ancora conclusa e si prevedono ulteriori mezzi di prova riconducibili al procedimento di assistenza; una tale misura può dar conto dell'obbligo di accelerazione indicato nelle fonti.
“Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, dient dieser Entscheid gerade dem Beschleunigungsgebot von Art. 17a Abs. 1 IRSG. Eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (ohne Not) würde hingegen dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden.”
Il provvedimento deve almeno indicare brevemente le considerazioni essenziali ai fini della decisione e far comprendere che le argomentazioni dell'interessato sono state esaminate con cura. Non è necessaria una trattazione approfondita di ciascuna singola asserzione fattuale o di ogni eccezione giuridiÊ; l'autorità può limitarsi agli aspetti rilevanti ai fini del provvedimento.
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (Zimmermann, a.a.O., S. 509 f. N. 472 f.). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E.”
“Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine angemessene Begründung wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 35 VwVG konkretisiert, welcher sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangt (Zimmermann, a.a.O., S. 509 f. N. 472 f.). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E.”
Riferimento: AIMP art. 80d n. 3 L'autorità può, in via provvisoria, disporre la trasmissione soltanto di una parte dei mezzi di prova quando indagini nazionali in corso presumibilmente daranno luogo a ulteriori mezzi di prova rilevanti per il procedimento di assistenza in materia penale; in tal caso può emanare un provvedimento di chiusura parziale ai sensi dell'art. 80d AIMP e riservarsi la trasmissione di ulteriori documenti.
“Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen. Gestützt auf Art. 80d IRSG kann die Beschwerdegegnerin eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Dabei unterliegt der Entscheid, dass ein Rechtshilfeersuchen (teilweise) erledigt ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2015, N. 4 zu Art. 80d IRSG). Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zur Begründung des Erlasses der Teilschlussverfügung aus, dass die nationale Untersuchung SV.20.1036-BESI noch nicht abgeschlossen sei. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt mit Beizügen weiterer potentiell rechtshilferelevanter Beweismittel in das vorliegende Rechtshilfeverfahren zu rechnen, weshalb das Rechtshilfeverfahren im aktuellen Zeitpunkt gar nicht vollumfänglich abschlussfähig sei. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Teilschlussverfügung festgehalten, dass die Übermittlung weiterer Unterlagen vorbehalten bleibe (act. 13, S. 7 f.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst lediglich ein Teil der aus dem nationalen Strafverfahren beigezogenen Beweismittel an den ersuchenden Staat herauszugeben, ist nicht zu beanstanden.”
Le decisioni in materia di assistenza internazionale del Tribunale penale federale in casi di sequestro sono impugnabili presso il Tribunale federale solo alle condizioni previste dall'art. 84 LTF (in combinato disposto con l'art. 80d AIMP). Le decisioni preliminari e interlocutorie nel campo dell'assistenza internazionale non sono, in linê di principio, impugnabili; un'eccezione riguarÚ i ricorsi contro i sequestri, qualora da essi possa derivare un pregiudizio giuridico irreparabile.
“Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall - im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BGG - handelt. Bei der von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zusätzlich angefochtenen Weiterdauer von Kontensperren handelt es sich faktisch um einen Zwischenentscheid. Vor- und Zwischenentscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind grundsätzlich nicht beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG). Vorbehalten bleiben insbesondere Beschwerden über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Artikel 93 Absatz 1 BGG erfüllt sind (Art. 93 Abs. 2 Satz 2 BGG). Entsprechende Beschwerden sind zulässig, wenn die Beschlagnahme einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Darüber hinaus sind alle Rechtshilfeentscheide des Bundesstrafgerichtes zu Beschlagnahmesachen - sowohl betreffend Zwischenentscheide, als auch über förmliche Schlussverfügungen (Art. 84 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 80d IRSG) - nur unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 136 IV 20 E. 1.1-1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.1 S. 217).”
Riferimento: AIMP art. 80d n. 1 Al termine della procedura la procura esecutriÎ emette un provvedimento conclusivo motivato sulla concessione e sull'entità dell'assistenza internazionale in materia penale. In tale provvedimento può essere altresì decisa la consegna (restituzione) di oggetti. Tali provvedimenti costituiscono oggetti impugnabili idonei; di conseguenza, contro il rifiuto della procura di emanare un simile provvedimento può essere proposto un ricorso per ritardo o per diniego di giustizia.
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung”
“Die Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl. BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl. BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde (vgl. Erwägung”
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