1 commentary
Beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme besteht kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Art. 17 IVV gewährt ein Taggeld nur für die Teilnahme an Abklärungstagen; Wartezeiten vor Integrationsmassnahmen sind danach nicht gedeckt (vgl. die zitierte Rechtsprechung/Begründung).
“und 29. August 2022, 23. November 2022, 18. Dezember 2023, 22. Januar 2024), während die Zielvereinbarung vom 14. März 2024 (AB 88) folgende Ziele vorsah: Aufbau der Grundarbeitsfähigkeit und Belastbarkeit, Steigerung der täglichen Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden (anfangs an vier Werktagen), Motivationsklärung sowie Klärung der sozialen Kompetenzen. Schliesslich wurde die Massnahme in der Mitteilung vom 6. Februar 2024 explizit als Integrationsmassnahme bezeichnet (AB 84), was sich mit den im Rahmen dieser Massnahme anvisierten Zielen deckt. Es handelt sich also weder um eine Abklärungsmassnahme noch um eine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG. Ein Anspruch auf Wartezeittaggelder besteht jedoch nur während Abklärungszeiten (Art. 17 IVV) oder wenn der Versicherte auf den Beginn einer Umschulung warten muss (Art. 18 IVV), was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr haben gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 22bis Rz. 5, und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Diese (restriktive) Regelung in der IVV ist verfassungsmässig, denn in allen drei massgeblichen Sprachfassungen des Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG wird der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Wartezeiten auszurichten seien, d.h. es besteht hier ein sehr weiter Spielraum des Ermessens, ohne dass eine Mindestvorgabe bestünde.”
“und 29. August 2022, 23. November 2022, 18. Dezember 2023, 22. Januar 2024), während die Zielvereinbarung vom 14. März 2024 (AB 88) folgende Ziele vorsah: Aufbau der Grundarbeitsfähigkeit und Belastbarkeit, Steigerung der täglichen Präsenzzeit von zwei auf vier Stunden (anfangs an vier Werktagen), Motivationsklärung sowie Klärung der sozialen Kompetenzen. Schliesslich wurde die Massnahme in der Mitteilung vom 6. Februar 2024 explizit als Integrationsmassnahme bezeichnet (AB 84), was sich mit den im Rahmen dieser Massnahme anvisierten Zielen deckt. Es handelt sich also weder um eine Abklärungsmassnahme noch um eine berufliche Massnahme i.S.v. Art. 15 ff. IVG. Ein Anspruch auf Wartezeittaggelder besteht jedoch nur während Abklärungszeiten (Art. 17 IVV) oder wenn der Versicherte auf den Beginn einer Umschulung warten muss (Art. 18 IVV), was hier jedoch nicht der Fall ist. Vielmehr haben gemäss Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 IVV explizit allein versicherte Personen, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind und auf den Beginn einer Umschulung warten müssen, Anspruch auf ein Taggeld während der Wartezeit (vgl. E. 2.5 hiervor). Dagegen besteht beim Warten auf den Beginn einer Integrationsmassnahme kein Anspruch auf ein Wartezeittaggeld (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 22bis Rz. 5, und Rz. 0605 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Diese (restriktive) Regelung in der IVV ist verfassungsmässig, denn in allen drei massgeblichen Sprachfassungen des Art. 22bis Abs. 7 lit. b IVG wird der Bundesrat beauftragt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für Wartezeiten auszurichten seien, d.h. es besteht hier ein sehr weiter Spielraum des Ermessens, ohne dass eine Mindestvorgabe bestünde.”
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