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Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören sowohl Personen, die wegen der Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren konnten, als auch solche, die zwar eine Ausbildung abgeschlossen haben, bei denen die Invalidität aber bereits zu Beginn bestand und die absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwertbar ist wie bei nichtbehinderten Personen mit derselben Ausbildung. Liegt das Fehlen ausreichender beruflicher Kenntnisse hingegen an nicht invaliditätsbedingten Gründen (z. B. familiär oder wirtschaftlich), spricht dies gegen eine Geburts- oder Frühinvalidität.
“Zu ergänzen ist, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entspricht. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung.”
“Zu ergänzen ist, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entspricht. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1 mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1.”
“Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen).”
“Von entscheidender Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Mindestbeitragsdauer erfüllt hat (vgl. vorstehende E. 1.4.1). In diesem Zusammenhang gilt es zunächst mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV Versicherte sind, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern beispielsweise solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Des Weiteren ist als «Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen» die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten.”
Ist die Invalidität eingetreten, nachdem eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen worden war — bzw. wenn die Ausbildung wegen der Invalidität nicht begonnen oder nicht abgeschlossen werden kann —, wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bemessen, den die versicherte Person nach Abschluss der Ausbildung erreicht hätte.
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
“Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
Fehlende oder abgebrochene Ausbildung kann nach Art. 26 Abs. 5 IVV dazu führen, dass das Valideneinkommen auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen ist. Die Rechtsprechung hat hierzu die Tabellen TA1 (z. B. Gesundheits- und Sozialwesen, Total/Frauen) zugrunde gelegt und die Beträge an die relevante Lohnentwicklung (neuere Jahrgänge/Indexanpassung) angepasst.
“Der Beschwerdeführerin fehlen Ausbildung und Berufserfahrung, neben Erkrankungsfaktoren auch wegen der frühen Mutterschaft. Vorliegend war die schon in der Jugendzeit im letzten Grundschuljahr aufgetretene Erkrankung der bestimmende Faktor, welcher die Inangriffnahme einer anschliessenden Berufsausbildung verhinderte. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 während fünf Monaten ein Praktikum als Pflegehilfe im Hinblick auf eine Ausbildung absolviert hatte. Dieses brach sie jedoch aufgrund eines Krankheitsschubs ab. In ihrer Jugend hatte sie weitere Krankheitsschübe. Sodann ist sie im Jahr 2009, also 18-jährig und damit in sehr jungem Alter, Mutter geworden. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie in dieser Zeit keine Ausbildung mehr begonnen hat. All dies spricht vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung. Damit ist der Validenlohn gemäss Art. 26 Abs. 5 IVV auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Zugrundelegung des Tabellenlohns der Tabelle TA1, 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) Total Frauen, zu bestimmen.”
“Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als ... EFZ und hat einen Kurs als ... abgeschlossen (act. II 14/2 f.). Sie hat zusätzlich die Ausbildung zur ... begonnen, welche sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (act. II 82/6, 113.1/14). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die gesundheitsbedingt abgebrochene Ausbildung zur ... das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 5 IVV gestützt auf statistische Daten ermittelt hat (act. II 124). Auszugehen ist von der LSE 2018 – die LSE 2020 wurde am 23. August 2022 veröffentlicht und somit nach der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 124; vgl. E. 5.1 hiervor) –, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen, im Betrag von Fr. 5'170.-- monatlich bzw. Fr. 62'040.-- jährlich. Da die Zahlen für das Jahr 2022 noch nicht verfügbar sind, erfolgt die Anpassung an die Lohnentwicklung per 2021, was einen Betrag von Fr. 63'424.-- ergibt (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 - 2021, Ziff. 86 - 88, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen, Index Jahr 2018:”
Bei der Neubeurteilung ist das Valideneinkommen auf Grundlage geschlechtsunabhängiger statistischer Werte zu bestimmen (vgl. Erläuternder Bericht; Art. 26 Abs. 6 IVV).
“Mit Blick auf die bei gegebenem Revisionsgrund vorzunehmende Neubeurteilung auch in rechtlicher Hinsicht hatte das kantonale Gericht indessen mit der Verwaltung die mit der WEIV eingeführte Neuregelung über die Bestimmung des Einkommens mit Invalidität in Art. 26bis Abs. 2 IVV anzuwenden und gestützt darauf die statistischen Werte heranzuziehen (vgl. dazu auch den Erläuternden Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV vom 3. November 2021 [nach Vernehmlassung] betreffend Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 52 f.). Dass diese Verordnungsbestimmung gesetzeswidrig wäre, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Des Weiteren wird nicht bestritten, dass auf das tatsächlich erzielte Einkommen für das 20 %-Pensum nicht abgestellt und dieses zudem auch nicht auf den entsprechenden Lohn für ein 60 %-Pensum hochgerechnet werden kann, steht doch ein solches bei der aktuellen Arbeitgeberin nach den Angaben der Beschwerdeführerin gar nicht zur Verfügung. Soweit schliesslich die Ermittlung des Valideneinkommens anhand geschlechtsunabhängiger statistischer Werte bemängelt wird, entspricht dies den Vorgaben des Art. 26 Abs. 6 IVV (vgl. dazu den erwähnten Erläuternden Bericht S. 51 f.). Inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entstünde, ist nicht erkennbar. Ein allfälliger höherer Lohn wegen Wochenendzulagen wäre indessen entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht nur zu ihren Gunsten allein auf der Seite des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Ihre Angaben zu den Betreuungsmöglichkeiten für ihren Sohn durch Familienangehörige anlässlich der Abklärung im Haushalt bezogen sich ausdrücklich (auch) auf die aktuelle Situation, also unter Berücksichtigung der Invalidität.”
Indikatoren für eine Frühinvalidität i.S.v. Art. 26 Abs. 1 IVV sind insbesondere Anhaltspunkte, dass ein Gesundheitsschaden bereits in Geburt oder Kindheit bestand und deshalb zureichende berufliche Kenntnisse nicht erworben werden konnten, oder dass die versicherte Person zwar eine Ausbildung abgeschlossen hat, diese aber wegen der Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Relevante Hinweise können sein: dokumentierte Entwicklungsstörungen in der Kindheit, ein Gesundheitsschaden, der bereits vor Beginn oder zu Beginn der Ausbildung vorlag, Abbruch einer begonnenen Ausbildung aus invaliditätsbedingten Gründen, dauerhafte bzw. seit Eintritt ins Erwerbsleben manifestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (einschliesslich dauerhafter Teilarbeitsunfähigkeit), sowie langjährige Beschäftigung in geschützten Arbeitsverhältnissen oder wiederholtes Scheitern, das auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zurückgeführt werden kann. Entscheidend ist nicht allein die Arbeitsfähigkeit während der Ausbildung, sondern ob die Invalidität die Erlangung oder die angemessene Verwertung der beruflichen Kenntnisse verhindert hat.
“26 IVV zu prüfen. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener LSE. Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde. 8.2.5 Zu prüfen ist zuerst, ob die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leidet. Schon mit circa 4 Jahren wurden bei der Beschwerdeführerin gemäss einem Antrag auf Kostenübernahme vom 6. Dezember 1993 vom pädagogischtherapeutischen Dienst in beinahe allen Bereichen Entwicklungsstörungen festgestellt.”
“S. 38 und 40). Die Beschwerdeführerin wurde zudem am 8. August 2016 durch die ambulante Kinder- und Jugendpsychiatrie der psychiatrischen Dienste L.________ untersucht, mithin unmittelbar nach Beginn der Berufslehre (vgl. AB 18 S. 16). Daraus ist zu schliessen, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung, wie sie im Gutachten beurteilt wurde, bereits vorlag, als die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung angetreten hat. Damit kommt aArt. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung (vgl. E. 2.7.1 hiervor sowie Rz. 3039 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], wonach aArt. 26 Abs. 2 IVV bei Versicherten anwendbar ist, welche ohne Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität nicht abschliessen können; dies trifft vorliegend nicht zu).”
“S. 22 Ziff. 5/1) sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nie eine Ausbildung abschloss (Abbruch der Lehre zur … [act. IIA 340 S. 4 Ziff. 3.1]), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV festzulegen ist (vgl. E. 5.1.1 hiervor; Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz. 3035). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 betrug im Jahr 2015 das gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die 1976 geborene Beschwerdeführerin (act. II 151 S. 1 Ziff. 1.3) 50 % (Status von 50 % erwerblicher Bereich [vgl. E. 4 hiervor]) des Medianwertes gemäss LSE (Fr. 82'500.--) und damit Fr. 41'250.--.”
“1 IVV anhand statistischer Werte festzusetzen. Konkret sei bis Juni 2021 von einem Jahreseinkommen von Fr. 66'800.- (Altersstufe 21-25), danach von Fr. 75'150.- (Altersstufe 26-30) auszugehen. Der Gesundheitsschaden sei nämlich lange vor dem Lehrbeginn am 1. August 2012 eingetreten, spätestens aber am 31. März 2021, am Tag des erstmaligen Klinikeintritts bzw. des fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Die Beschwerdeführerin weise gemäss Gutachten des Dr. med. G.________ vom 12. Februar 2020 ein testmässig objektiviertes neuropsychologisches Minderleistungsprofil auf. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 IVV nicht das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit während der Berufsausbildung relevant. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob der Gesundheitsschaden die Erlangung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses überhaupt oder dessen angemessene Verwertung verhindert habe. Auch bei einer ganzen Arbeitsfähigkeit während der Berufsausbildung sei eine Festsetzung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV nicht ausgeschlossen.”
“Dass sie nach Abschluss der beruflichen Eingliederung der IV selbstständig eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft angestrebt hat, vermag - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal es der Versicherten offensichtlich nicht gelungen ist, in einer solchen Tätigkeit Fuss zu fassen oder sich zu etablieren. Die Beschwerdeführerin hat während 15 Monaten von August 1994 bis Ende Oktober 1995 als Hilfsverkäuferin gearbeitet. Seither arbeitet sie seit Jahrzehnten an geschützten Arbeitsplätzen. Die - auch im Hinblick auf die gesamte Berufs- und Arbeitsbiografie - kurze Anstellung als Hilfsverkäuferin sowie die vereinzelten, bloss wenige Wochen dauernden Temporäreinsätze, bei welcher die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. F.____ immer wieder an die Grenzen ihrer kognitiven und emotionalen Belastbarkeit stiess und dekompensierte, zeigen auf, dass die abgeschlossene Ausbildung nicht verwertet werden konnte. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Ausbildung invalid gewesen ist und diese Ausbildung aufgrund ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten bzw. «ummünzen» konnte. Damit ist sie i als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren.”
“Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen).”
“hiervor ausgeführt, gelten als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sowohl Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren konnten, als auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen können, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben Ausbildung. Mit Letzterem sind einerseits Versicherte gemeint, die ihre abgeschlossene Ausbildung nicht mit denselben Verdienstmöglichkeiten wie eine nichtbehinderte Person realisieren können, andererseits müssen darunter auch diejenigen Versicherten fallen, die aufgrund der (Früh-)Invalidität trotz abgeschlossener Ausbildung ihre Arbeitsfähigkeit gar nicht verwerten können. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach Abschluss der von der IV unterstützten Anlehre als Hauswirtschafterin selbstständig eine weitere Anlehre als Hilfsverkäuferin absolviert. Sie konnte damit mindestens eine ordentliche Ausbildung vollenden.”
“Die Beschwerdeführerin bringt jedoch zu Recht vor, dass damit eine Frühinvalidität noch nicht verneint werden kann. Denn massgebend ist nicht nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichende berufliche Kenntnisse hätte erlangen können, sondern auch, ob sie wie eine nichtbehinderte Person in der Lage wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt "umzumünzen" (vgl. Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3). In Ergänzung zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist hierzu aufgrund des beweiskräftigen Verlaufsgutachtens vom 13. Mai 2020 festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Erreichen des erwerbsfähigen Alters aus gesundheitlichen Gründen eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. 30 % vorliegt. Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin allfällig erworbene Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskolleginnen hätte verwerten können. Es liegt somit eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV vor (vgl. SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 3.1; Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5). Das Valideneinkommen der 1991 geborenen Beschwerdeführerin beträgt deshalb angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2018 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Fr. 73'800.- (Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017).”
In der Regel wird am zuletzt erzielten Lohn angeknüpft. Liegt dieser über dem Durchschnitt, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Allgemeine Ausnahmen vom Anknüpfen am letzten Lohn sind ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen.
“Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).”
Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, ist für das Einkommen ohne Invalidität der nach Art. 25 Abs. 3 IVV massgebliche statistische Wert heranzuziehen, der dem Verdienst entspricht, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte. Entscheidend ist nicht ein allenfalls höchstmögliches Einkommen.
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
Kann das tatsächlich erzielte Einkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden (z. B. wegen fehlender oder unzuverlässiger Buchführung bei Selbständigerwerbenden), ist auf die branchenspezifischen statistischen Werte der ESS (z. B. Median-/Zentralwerte, Tabellen TA1) für eine Person mit gleicher Ausbildung und entsprechender beruflicher Stellung abzustellen. Diese Werte sind gegebenenfalls an die übliche Wochenarbeitszeit sowie an die Nominallohnentwicklung zu adaptieren (Indexierung).
“1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui. L’al. 2 1ère phr. de cette même disposition retient que si l’assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3. La mesure dans laquelle les salaires ressortant des statistiques doivent être réduits, le cas échéant, au titre du désavantage salarial supplémentaire, dépend de l'ensemble des circonstances personnelles et professionnelles du cas particulier (limitations liées au handicap, âge, années de service, nationalité/catégorie d'autorisation de séjour et taux d'occupation) et résulte d'une évaluation dans les limites du pouvoir d'appréciation. En revanche, l'exercice d'une activité à taux partiel ou le long éloignement du marché du travail ne sont pas des facteurs d'abattement au sens de la jurisprudence (arrêt TF 9C_273/2019 du 18 juillet 2019 consid.”
“Dans la mesure où le juge n'a pas à prendre en considération les modifications du droit ou de l'état de fait postérieurs à la date déterminante de la décision litigieuse (ATF 130 V 445 consid. 1.2.1 et les références citées), cette aggravation ne peut pas faire l’objet d’un examen par la Cour de céans. 10. Calcul du taux d’invalidité Il s’agit à présent, pour déterminer la perte de gain, respectivement le taux d’invalidité, de procéder à une comparaison des revenus sur la base de ce qui précède. 10.1. S'agissant d'abord du revenu sans invalidité, l'on constate que l’assurée a perdu son emploi en 2014, notamment – bien que, on l’a vu, non exclusivement – pour des motifs économiques étrangers à l'invalidité (cf. arrêts TF 8C_934/2015 du 9 mai 2016 consid. 2.2; I 1058/06 du 12 septembre 2007, consid. 4.1.2). Dans ce contexte et compte tenu du temps passé depuis ce précédent emploi, il n’est pas aisé de déterminer le revenu sans invalidité avec précision. Dès lors, il convient de déterminer ce premier revenu en se référant aux données statistiques (art. 26 al. 4 RAI), d’une personne ayant la même formation que la recourante et une situation professionnelle correspondante. L'on peut, en l'occurrence, se référer au revenu médian d’une vendeuse selon les chiffres de l'enquête suisse sur la structure des salaires 2020 (ESS 2020), à savoir un montant annuel de CHF 56'424.- (TA1-skill-level, 01-96 TOTAL, femme, niveau de compétence 2). La référence au niveau de compétence 2 permet de tenir compte du fait que l'assurée possédait une formation ainsi qu'une expérience qu'elle pouvait faire valoir sur le marché du travail dans son ancien domaine d'activité. Ce montant doit être adapté à la durée de travail hebdomadaire en 2020 (cf. OFS, durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique, 47 Commerce de détail), à savoir 41,7 heures. L'on aboutit à un montant de CHF 58'822.-. C’est le lieu de relever que ce montant est proche des montants annoncés par l’ancien employeur à la caisse AVS, à savoir CHF 53'528.- en 2013 et 47'125.- en 2014 (dossier OAI, p.”
“1), en prenant en principe en compte la version la plus récente des tabelles de l'ESS au moment de la décision en cause (ATF 143 V 295 c. 2.3; TF 8C_64/2019 du 27 novembre 2019 c. 6.2.1). Dans la mesure où l'édition 2020 de l'ESS n'était pas encore disponible au moment de la décision litigieuse du 8 février 2022, on ne saurait reprocher à l'intimé d'avoir pris pour base les données de l'ESS 2018; il convient toutefois de les indexer à l'évolution des salaires en 2020 (indice d'indexation de la table T39 de l'OFS publiée le 30 avril 2021, "Evolution des salaires nominaux, des prix à la consommation et des salaires réels", 2010-2020, colonne "Femmes", indices [base 1939=100] 2018: 2'732 et 2020: 2'784) et ensuite de les adapter à un horaire de travail hebdomadaire habituel en 2020 (selon la table T03.02.03.01.04.01 de l'OFS "Durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique"). 7.4.2 S'agissant du revenu de valide, dans la mesure où la recourante n'a pas fourni de comptabilité fiable de son activité indépendante (art. 26 al. 4 RAI; voir ci-dessus c. 7.2.2), c'est à juste titre que l'intimé a pris pour base le salaire mensuel brut (valeur centrale) dans la branche économique "arts, spectacles et activités récréatives" (ESS table TA1_tirage_skill_level, secteur privé, ch. 90-93), niveau 2 (comprenant notamment les tâches pratiques telles que la vente/les soins/le traitement de données et les tâches administratives), femmes, correspondant le mieux à l'activité de gérante de fitness exercée par l'assurée avant la survenance initiale de son atteinte à la santé. Ce faisant, en se basant sur l'ESS 2018, on obtient un revenu sans invalidité de Fr. 65'780.25 (Fr. 5'160.- x 12 = Fr. 61'920.-, adapté selon la table T39 à l'année 2020 et à un horaire de travail hebdomadaire moyen de 41,7 heures durant cette année, d'après les statistiques idoines de l'OFS disponibles à la date de la décision contestée). 7.4.3 Quant au revenu d'invalide, l'intimé l'a déterminé sur la base du salaire mensuel moyen de l'ESS 2018, table TA1, total, niveau 1 (tâches physiques ou manuelles simples), femmes: Fr.”
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft, nötigenfalls unter Anpassung für Teuerung und die reale Einkommensentwicklung. Eine berufliche Weiterentwicklung ist nur zu berücksichtigen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und anhand konkreter Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären; blosse Absichtserklärungen genügen nicht, konkrete Schritte (z. B. Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums) sind erforderlich. Liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nahe, dass die bisherige Tätigkeit unabhängig von der Invalidität nicht mehr ausgeübt worden wäre, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) unter Berücksichtigung relevanter persönlicher und beruflicher Faktoren bestimmt werden.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Dabei ist auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären, was durch konkrete Schritte kundgetan worden sein muss (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden–versicherung, 4. Aufl.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Praxisgemäss ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E.”
In der Verwaltungsentscheidung wurde Art. 26 Abs. 2 IVV ab Juni 2022 angewandt. Dabei stellte die IV‑Stelle auf das Kompetenzniveau 2 ab. Ein Teilzeitabzug wurde ab Juni 2022 ausgeschlossen, gestützt auf die nach der Revision geltende Regelung zu Teilzeitabzügen.
“Dort sind die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Tätigkeit möglichen Berufe unter der Berufsgruppe 83 angeführt, insbesondere alle Berufe als Fahrzeugführer (siehe Tabelle «Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19» unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23530849). Die Berufsgruppe 8 nach der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO» Bedienen von Anlangen und Maschinen und Montageberufe entspricht dem Kompetenzniveau 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016, S. 25). Die Erzielung eines Lohnes in der Grössenordnung des Kompetenzniveaus 3 ist als unrealistisch zu erachten. Unrealistisch ist es auch, dass der Beschwerdeführer auf Dauer eine derart hohe Lohneinbusse, wie von ihm auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 errechnet, hingenommen hätte. 3.8. Damit hat die IV-Stelle zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt und den Prozentsatz, mit dem das Einkommen zu parallelisieren ist, korrekt ermittelt. Für die Zeitperiode ab Juni 2022 hat es korrekt Art. 26 Abs. 2 IVV angewandt. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, des relativ fortgeschrittenen Alters und der Nationalität, sei ein Abzug von 10 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen. 4.2. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die IV-Stelle ein, da sich weder das Alter noch die Nationalität lohnreduzierend auswirkten. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Der für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 gewährte Abzug von 5% sei sodann als ausreichend zu betrachten, weil die Teilzeitkomponente damit gebührend berücksichtigt worden sei. Seit der IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur dann ein Teilzeitabzug von 10 % zulässig, wenn eine versicherte Person höchstens noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % tätig sein könne. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2022 wieder einem 70 %-Pensum nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug ausgeschlossen.”
Zur Bemessung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 2 IVV können die einschlägigen statistischen LSE‑Werte herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen eine berufliche Ausbildung begonnen, aber wegen der Invalidität nicht abgeschlossen wurde.
“Bei der Feststellung der Validenkarriere der versicherten Person handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage betrifft, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1). Da im vorliegenden Fall willkürfrei davon auszugehen ist, dass die Wahl des Berufs als Detailhandelsfachfrau EFZ im Jahr 2012 nicht durch die Schizophrenie oder durch allfällige Vorläufer davon beeinflusst war, kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie mittels Anwendung des Art. 26 Abs. 2 IVV eine Validenkarriere als Detailhandelsfachangestellte annimmt, indem sie der Bemessung des Valideneinkommens die entsprechenden statistischen LSE-Werte zugrunde legt (vgl. Urteil 8C_99/2016 vom 24. Mai 2016 E. 3). Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin entspricht dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 IVV, wo von Versicherten die Rede ist, die eine begonnene berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität nicht abschliessen konnten (E”
“Bei der Feststellung der Validenkarriere der versicherten Person handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage betrifft, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1). Da im vorliegenden Fall willkürfrei davon auszugehen ist, dass die Wahl des Berufs als Detailhandelsfachfrau EFZ im Jahr 2012 nicht durch die Schizophrenie oder durch allfällige Vorläufer davon beeinflusst war, kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie mittels Anwendung des Art. 26 Abs. 2 IVV eine Validenkarriere als Detailhandelsfachangestellte annimmt, indem sie der Bemessung des Valideneinkommens die entsprechenden statistischen LSE-Werte zugrunde legt (vgl. Urteil 8C_99/2016 vom 24. Mai 2016 E. 3). Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin entspricht dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 IVV, wo von Versicherten die Rede ist, die eine begonnene berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität nicht abschliessen konnten (E”
Bei der Beurteilung ist zu prüfen, ob die versicherte Person aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage gewesen wäre, eine berufsqualifizierende Ausbildung zu absolvieren, da dies die Frage betrifft, ob ausreichende berufliche Kenntnisse vorhanden gewesen wären.
“Le marché du travail équilibré se caractérise par un certain équilibre entre l'offre et la demande de main-d'œuvre et comprend un marché du travail qui présente un éventail des activités les plus diverses, en ce qui concerne aussi bien les exigences professionnelles et intellectuelles requises que l'engagement physique. Cette notion comprend également les emplois dits de niches, à savoir des offres de poste et de travail, dans lesquelles les personnes handicapées peuvent compter sur une bienveillance sociale de la part de l'employeur (ATF 138 V 457 c. 3.1; SVR 2019 IV n° 21 c. 4.2). En l'espèce, il est cependant établi au dossier et n'est du reste pas contesté que l'assuré est capable d'exercer le métier d'employé de cuisine, de même que tout autre emploi adapté aux limitations attestées par l'experte en neuropsychologie. Or, le marché du travail équilibré connaît de tels places de travail (surveillance, conciergerie, gardiennage, nettoyage, travaux manuels simples, notamment de montage et de tri par exemple). Ainsi, l'intimé ne pouvait retenir que le recourant n'a pas pu acquérir des connaissances professionnelles suffisantes, au sens de l'art. 26 al. 1 RAI. A cet égard, on peut relever qu'il est sans importance dans ce contexte que la formation ait été suivie dans le cadre d'une filière particulière, comme au cas particulier (TF 8C_335/2017 du 1er octobre 2017 c. 6.1, 9C_611/2014 du 19 février 2015 c. 4.3). Par ailleurs, le fait que le recourant n'avait pas encore terminé sa formation au moment de la naissance potentielle du droit à la rente (voir c. 6.1 et dos. AI 152/2 s.) ne joue pas de rôle dans le présent cas. En effet, au vu de l'examen qui précède (voir c. 5.4) et en particulier de la conclusion de l'experte, selon qui le recourant dispose, sur le plan médical, de la faculté d'accomplir une formation de niveau CFC, on peut exclure que le recourant a été restreint dans ses possibilités d'accomplir une formation professionnelle, en raison d'une atteinte à la santé. Durant l'expertise, il a d'ailleurs relevé qu'il n'avait jamais eu de problème à l'école professionnelle (dos. AI 40.1/2; voir également le "Protokoll per 20 juillet 2022" p.”
Praxisgemäss gilt eine zweijährige Ausbildung mit Berufsattest (EBA) als Erwerb «zureichender beruflicher Kenntnisse» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV. In solchen Fällen wird daher regelmässig keine Frühinvalidität nach der früheren Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV festgestellt, weshalb die Übergangsregelungen der IVV-Änderung vom 3. November 2021 betreffend diese Gruppe häufig nicht zur Anwendung gelangen.
“Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (vgl. E. 6.1.1 hiervor; vgl. auch Rz. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Als "Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 3.2; vgl. auch Rz. 3037 KSIH). Praxisgemäss gilt eine zweijährige Ausbildung mit Berufsattest als zureichende Berufskenntnis im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV. Daran ändert auch eine allenfalls aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte Berufswahl nichts (Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_725/2019, E. 7). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Primar- und Realschule keine grösseren Probleme hatte und eine 2-jährige Anlehre als … bei der P.________ im Jahre 1991 erfolgreich abschliessen konnte (act. II”
“17 Abs. 1 ATSG nicht mehr zugänglich wäre (BGE 136 V 369; vgl. auch Thomas Flückiger, Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, Sozialversicherungsrechtstagung 2019, S. 185). Dies bedarf jedoch keiner abschliessenden Klärung. Denn selbst wenn auf die Frage der Frühinvalidität im Rahmen einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs zurückzukommen wäre, bliebe festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2011 eine ordentliche Lehre zur ... begann (act. II 1 S. 5) und in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereits zu dieser Zeit eine medizinisch (respektive psychisch) bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Damit war die Beschwerdeführerin in der Berufswahl nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt. Die Verkürzung der Lehrzeit erfolgte denn auch erst während der Ausbildung und ungeachtet dessen gilt eine zweijährige Ausbildung mit Berufsattest wie die von der Beschwerdeführerin absolvierte Lehre zur ... EBA (act. II 3) praxisgemäss als zureichende Berufskenntnis im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_725/2019, E. 7). Damit ist keine Frühinvalidität gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV ausgewiesen, ungeachtet dessen, ob das bisherige Recht massgeblich ist oder gestützt auf lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 (IVV) Art. 26 Abs. 5 f. i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) zur Anwendung gelangt, wie dies die Beschwerdeführerin postuliert (Beschwerde, S. 12).”
“Ein Revisionsgrund gestützt auf die im Rahmen der Weiterentwicklung IV geänderten Bestimmungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei sog. Frühinvalidität (Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) fällt ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Beschwerdeführer konnte – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 12) – mit Unterstützung der IV eine erstmalige berufliche Ausbildung auf EBA-Niveau erfolgreich abschliessen (vgl. AB 100/2) und war bzw. ist auf dem erlernten Beruf (medizinisch-theoretisch) arbeitsfähig (vgl. AB 105/24, 171.1/24). Auch wenn im Rahmen der Verfügung vom 9. März 2018 (AB 115/6) das Valideneinkommen gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV (sog. Frühinvalidität; vgl. dazu etwa Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.1) ermittelt worden war, wird der Beschwerdeführer aufgrund der erworbenen befähigenden beruflichen Erstausbildung auf EBA-Niveau nicht von den Übergangsbestimmungen der IVV zur Änderung vom 3. November 2021 lit. b erfasst. Zwar gehörten zur Gruppe der versicherten Personen ohne zureichende berufliche Kenntnisse zuweilen auch Personen, welche – wie hier der Fall – ein eidgenössisches Berufsattest besitzen, bei welchen aber aufgrund der invaliditätsbedingten reduzierten Verwertbarkeit das Einkommen ohne Invalidität trotzdem nach Art. 26 Abs. 1 aIVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) berechnet wurde. Eine Anpassung an die neuen Bestimmungen (vgl. Art. 26 Abs. 4 und 5 IVV) würde in diesen Fällen aber meist zu einer Schlechterstellung führen, wohingegen die Absicht des Verordnungsgebers eine Verbesserung der Situation der bisherigen geburts- und frühinvaliden Rentenbezügerinnen und -bezüger war.”
Bei jungen Erwachsenen, deren künftiges Erwerbseinkommen sich nach Abschluss einer Ausbildung bemisst, soll das aus der Lohnstatistik abgeleitete (statistische) Einkommen grundsätzlich zu 100 % berücksichtigt werden.
“Altersjahres schrittweise angepasst werden musste. Dies führte zur Überprüfung des Rentenanspruchs oder zur Eröffnung des Anspruchs auf eine Rente, auch wenn sich die Umstände nicht geändert hatten (vgl. IVV-WEIV-Erläuterungen, S. 51). Gemäss dem Entwurf zur Änderung der IVV wurde die in aArt. 26 aAbs. 1 IVV vorgesehene Bezugnahme auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung zur Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens der betroffenen jungen Erwachsenen in einen neuen Art. 26 Abs. 4 IVV übernommen, allerdings ohne die altersabhängigen Bruchteile und Stufen. Das aus der Lohnstatistik abgeleitete Einkommen sollte somit von vornherein zu 100 % berücksichtigt werden. In diesem Punkt ergab sich die geplante Änderung der IVV nicht direkt aus der Änderung des IVG vom 19. Juni”
Abgrenzungspraxis: Liegt die fehlende oder unzureichende Erwerbsausbildung nicht aufgrund des Gesundheitsschadens, sondern aufgrund nicht invaliditätsbedingter Gründe (z. B. familiärer oder wirtschaftlicher Art), liegt keine Geburts‑ oder Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV vor. In solchen Fällen ist auf das nach Art. 26 Abs. 1 IVV vorgesehene fiktive Valideneinkommen nicht abzustellen.
“Altersjahres 100 % (aArt. 26 Abs. 1 IVV). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2).”
“-- im Jahr und für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 50'603.--. 8.2.3. Auch die Beschwerdeführerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE Tabelle 2020 ab. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin bezog sie sich auf das Total aller Branchen für Frauen unter Anwendung des Kompetenzniveaus 2. Den monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 5'046.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche rechnete sie auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und multiplizierte dieses Ergebnis mal 12 für ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 63'125.--. 8.2.4 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin stellten mit Blick auf die vergleichsweise geringe Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin bei der Eruierung des Valideneinkommens nicht auf deren tatsächliches Einkommen ab. Sie unterliessen beim Abstellen auf die LSE Tabellenlöhne jedoch, das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität gemäss Art. 26 IVV zu prüfen. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener LSE.”
“Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2).”
In der Praxis wird, gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 RAI, häufig ein systematischer pauschaler Abzug von 10% bzw. 20% (bei einem Beschäftigungsgrad ≤ 50%) vorgenommen. Dies hat in der Literatur die Frage aufgeworfen, ob dadurch die wirtschaftliche Bewertung der Invalidität zugunsten einer praktisch überwiegend medizinischen Betrachtungsweise verschoben wird, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 26 RAI/IVV.
“L'assuré a donc droit à 69% d’une rente entière à partir du 1er février 2023, puis à une rente entière à partir du 1er janvier 2024. 8. Réflexions concernant l’abattement systémique On pourrait s’interroger sur la compatibilité de l’abattement systématique introduit par l’art. 26bis al. 3 RAI avec les principes régissant l’évaluation de l’invalidité, et cela d’autant plus compte tenu de la teneur de l’arrêt du TF 8C_823/2023 du 8 juillet 2024 (en particulier son consid. 9). En effet, l’application systématique d’un taux de 10% lors de l’évaluation du degré d’invalidité, respectivement 20% lorsque le taux d’occupation est égal ou inférieur à 50%, procède à une application générale des désavantages salariaux. De facto, à l’aune de la réglementation, le calcul du degré d’invalidité paraît désormais moins influencé par l’incapacité de gain – à savoir une notion d’ordre économique – que par l’incapacité de travail médico-théorique établie par le corps médical, et cela de manière presque exclusive compte tenu de l’art. 26 RAI (en particulier les al. 2ss qui déterminent le revenu sans invalidité sur la base des valeurs médianes de l’ESS). Par le biais de dispositions réglementaires, l’on paraît ainsi passer d’une évaluation économique du degré d’invalidité (art. 7 LPGA) à une évaluation (presque exclusivement) médicale. 9. Sort du recours – frais et indemnité de partie Il ressort de l'ensemble de ce qui précède que le recourant, partiellement bien fondé, doit être admis et les décisions des 10 novembre 2023 et 5 mars 2024 modifiées dans le sens où le recourant se voit reconnaître le droit à une rente entière du 1er janvier 2021 au 31 janvier 2023, à une rente de 66% du 1er février 2023 au 31 décembre 2023 et à une rente entière à partir du 1er janvier 2024. Pour le surplus, le recours est rejeté et les décisions sont confirmées concernant la première période d’ouverture du droit aux trois quarts de rente en début d’année 2020. 9.1. Compte tenu de l'admission partielle du recours, ces frais sont proportionnellement répartis (cf.”
Ist die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwertbar und besteht deshalb Bedarf an einem geschützten Arbeitsplatz, kann dies zur Feststellung vollständiger Erwerbsunfähigkeit führen; in einem solchen Fall erübrigt sich der Einkommensvergleich und es kann ein Anspruch auf ganze Rente bestehen.
“und 14. Oktober sowie 16. November 2021). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, es bedarf eines geschützten Arbeitsplatzes. Folglich liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor; die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich, es resultiert – unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 403 des BSV vom 17. November 2020 bzw. ab 1. Januar 2022: Art. 26 Abs. 6 IVV) – ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2016, 9C_321/2018, E. 5). Der Rentenbeginn ab 1. August 2021 ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als ... per Ende Juli 2021 (act. II 207) ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hat (act. II 183).”
Kann das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV nicht verlässlich festgestellt oder Art. 26 Abs. 1 nicht angewendet werden, ist auf die Daten der Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) des BfS zurückzugreifen; dieselbe Basis ist dann auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu verwenden.
“4) et en particulier de la conclusion de l'experte, selon qui le recourant dispose, sur le plan médical, de la faculté d'accomplir une formation de niveau CFC, on peut exclure que le recourant a été restreint dans ses possibilités d'accomplir une formation professionnelle, en raison d'une atteinte à la santé. Durant l'expertise, il a d'ailleurs relevé qu'il n'avait jamais eu de problème à l'école professionnelle (dos. AI 40.1/2; voir également le "Protokoll per 20 juillet 2022" p. 23 ad note du 07.05.2019, dont il apparaît que les cours se passaient bien). Au sujet du premier apprentissage interrompu en 2016/2017, le recourant s'est d'ailleurs expliqué en précisant que les relations avec ses collègues de travail et avec son chef étaient devenues trop compliquées et que la situation l'avait stressée. Quant au second, de 2017/2018, il a relaté y avoir mis un terme parce que cette formation ne lui plaisait pas (dos. AI 40.1/2, voir aussi c. 4.6; "Protokoll per 20 juillet 2022" p. 20 ad note du 29.10.2019). Dans ces circonstances et pour ces raisons également, l'art. 26 al. 1 RAI n'entre donc en tous les cas pas en ligne de compte (voir c. 6.2.2). 6.3 Par conséquent, à défaut de pouvoir appliquer l'art. 26 al. 1 RAI, mais puisque le recourant est resté sans emploi depuis qu'il a obtenu son diplôme d'employé de cuisine et que le dossier ne permet pas de fixer de manière fiable le revenu qu'il pourrait obtenir dans cet emploi adapté, l'intimé aurait également dû se baser sur les chiffres de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS), publiée par l'Office fédéral de la statistique (OFS; ATF 143 V 295 c. 2.2; SVR 2019 IV n° 28 c. 5.1.3), pour déterminer le revenu de valide. Comme l'a expliqué l'intimé, il faut cependant en faire de même, s'agissant du revenu d'invalide. Ainsi, dès lors que ces deux revenus doivent être appréhendés sur une même base, il apparaît d'emblée que le taux d'invalidité ne pourrait être influencé que par la réduction de rendement. Or, comme évoqué, cette dernière ne peut être confirmée (voir c. 5.5). Il faut donc constater, en définitive, que le taux d'invalidité est donc nul et non de 36%, comme retenu à tort dans la décision attaquée.”
“4) et en particulier de la conclusion de l'experte, selon qui le recourant dispose, sur le plan médical, de la faculté d'accomplir une formation de niveau CFC, on peut exclure que le recourant a été restreint dans ses possibilités d'accomplir une formation professionnelle, en raison d'une atteinte à la santé. Durant l'expertise, il a d'ailleurs relevé qu'il n'avait jamais eu de problème à l'école professionnelle (dos. AI 40.1/2; voir également le "Protokoll per 20 juillet 2022" p. 23 ad note du 07.05.2019, dont il apparaît que les cours se passaient bien). Au sujet du premier apprentissage interrompu en 2016/2017, le recourant s'est d'ailleurs expliqué en précisant que les relations avec ses collègues de travail et avec son chef étaient devenues trop compliquées et que la situation l'avait stressée. Quant au second, de 2017/2018, il a relaté y avoir mis un terme parce que cette formation ne lui plaisait pas (dos. AI 40.1/2, voir aussi c. 4.6; "Protokoll per 20 juillet 2022" p. 20 ad note du 29.10.2019). Dans ces circonstances et pour ces raisons également, l'art. 26 al. 1 RAI n'entre donc en tous les cas pas en ligne de compte (voir c. 6.2.2). 6.3 Par conséquent, à défaut de pouvoir appliquer l'art. 26 al. 1 RAI, mais puisque le recourant est resté sans emploi depuis qu'il a obtenu son diplôme d'employé de cuisine et que le dossier ne permet pas de fixer de manière fiable le revenu qu'il pourrait obtenir dans cet emploi adapté, l'intimé aurait également dû se baser sur les chiffres de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS), publiée par l'Office fédéral de la statistique (OFS; ATF 143 V 295 c. 2.2; SVR 2019 IV n° 28 c. 5.1.3), pour déterminer le revenu de valide. Comme l'a expliqué l'intimé, il faut cependant en faire de même, s'agissant du revenu d'invalide. Ainsi, dès lors que ces deux revenus doivent être appréhendés sur une même base, il apparaît d'emblée que le taux d'invalidité ne pourrait être influencé que par la réduction de rendement. Or, comme évoqué, cette dernière ne peut être confirmée (voir c. 5.5). Il faut donc constater, en définitive, que le taux d'invalidité est donc nul et non de 36%, comme retenu à tort dans la décision attaquée. 7. 7.1 En conclusion, le recours s'avère mal fondé et doit être rejeté.”
Für Versicherte, die wegen Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen konnten und am 1. Januar 2022 noch nicht 30 Jahre alt waren, sieht die Übergangsregelung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV eine Überprüfung des Rentenanspruchs binnen eines Jahres vor. Eine Anpassung der Rente während der Laufzeit erfolgt nur, wenn die in Art. 17 Abs. 1 LPGA erforderliche Mindeständerung (mindestens fünf Prozentpunkte) erreicht ist; in diesem Fall wird der Anspruch per 1. Januar 2022 erhöht und in das lineare Rentensystem überführt.
“L’absence de formation professionnelle n’est en outre pas un élément pouvant être pris en considération puisque le niveau de compétence 1 de l’ESS concerne une catégorie d’emplois ne nécessitant ni formation ni expérience professionnelle spécifique (TF 8C_122/2019 du 10 septembre 2019 consid. 4.3.1.4 ; 8C_103/2018 du 25 juillet 2018 consid. 5.2). La recourante ne peut être suivie lorsqu’elle prétend qu’aucune activité n’est envisageable au vu de ses circonstances personnelles. f) L’intimé est cependant rendu attentif à la disposition transitoire RAI relative à la modification du 3 novembre 2021, selon laquelle le droit à la rente d’un assuré ne disposant pas de connaissances professionnelles suffisantes et n’ayant pas encore atteint l’âge de 30 ans au 1er janvier 2022 doit être révisé dans un délai d’un an conformément aux nouvelles dispositions. Sont principalement concernées par cette disposition les personnes qui n’ont pas pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité (cf. nouvel art. 26 al. 6 RAI). Cette disposition transitoire a été adoptée afin de ne pas désavantager ce groupe de personnes par rapport aux assurés pour lesquels un droit à la rente correspondant prend naissance sous le nouveau droit. À défaut, en l’absence des conditions de révision prévues à l’art. 17 al. 1 LPGA, le droit à la rente continuerait d’être basé, à l’âge de 30 ans révolus, sur le revenu sans invalidité réduit jusqu’ici en raison des classes d’âge. L’intention du législateur était donc d’obtenir une amélioration pour ces assurés (Lettre circulaire AI n° 145 du 18 mars 2022). Une adaptation du droit à la rente en cours n’a cependant lieu que si les cinq points de pourcentage prévus à l’art. 17 al. 1 LPGA sont atteints. Si cette condition est remplie, le droit à la rente est augmenté au 1er janvier 2022 et la rente est simultanément transférée dans le système de rentes linéaire (Lettre circulaire AI n° 145 du 18 mars 2022). 6. a) Sur le vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté et les décisions attaquées confirmées.”
Für die in Art. 26 Abs. 6 IVV genannten Versicherten sind geschlechtsunabhängige Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (ESS/LSE) zugrunde zu legen. Soweit nach Art. 25 Abs. 3 IVV statistische Werte herangezogen werden, sind diese an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung anzupassen; auf den jeweils massgebenden ESS/LSE‑Jahrgang abzustellen ist.
“Ab 1. Januar 2024 präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich des Invalideneinkommens wie folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).”
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs.”
“Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis Ende Dezember 2021 gültigen Fassung) setzte es ab Rentenbeginn im November 2018 bis Mai 2022 (Ausschaffung des Lebensgefährten) den nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des Medianwerts der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik in Höhe von Fr. 82'000.-- als Valideneinkommen fest (IV-Rundschreiben Nr. 369 des BSV vom 9. Dezember 2017). Das hypothetische Invalideneinkommen wurde gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, Fr. 4'371.-- ermittelt. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 10'936.20 (12 x Fr. 4'556.75 x 0,2). Bei der Gegenüberstellung dieser Werte resultierte im Erwerbsbereich ein (ungewichteter) Invaliditätsgrad von (gerundet) 87 % bzw. von gewichtet 43,5 %. 11.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 26 Abs. 1 IVV im Rahmen der WEIV durch Art. 26 Abs. 6 IVV ersetzt wurde. Ab 1. Januar 2022 ist demnach bei Geburts- und Frühinvaliden das Valideneinkommen neu aufgrund statistischer Werte festzulegen, wobei geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Dadurch wurden mit Wirkung ab Januar 2022 die bisher angewendeten Altersstufen ersatzlos aufgehoben (vgl. Hintergrunddokument des BSV "Rentensystem und Invaliditätsgradbemessung" im Rahmen der WEIV vom 3. November 2021, Seite 3). Diese neue Bestimmung ist nunmehr auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2024, 8C_435/2023, E. 4.3.2.2 in Verbindung mit E. 4.2). Das hat zur Folge, dass das Valideneinkommen mit Wirkung ab Januar 2022 gestützt auf die LSE 2022 geschlechtsneutral zu berechnen ist (vgl. betreffend anwendbare LSE: BGE 150 V 67). Der Lohn betrug gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Fr. 6'510.-- und nach Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 6'786.70 pro Monat bzw.”
“Il convient donc de se fonder sur la table T39 (colonne "Homme", indices [base 1939 = 100] 2018: 2'260 et 2021: 2'281). Il s'ensuit que le revenu de valide passe de cette manière de Fr. 86'801.- à Fr. 87'607.55. Ce montant doit ensuite être augmenté, sur la base de l'estimation trimestrielle 2022 de l'évolution de l'indexation (soit une variation de 1.9% supplémentaire). Le revenu de valide est ainsi fixé à Fr. 89'272.10 (et non pas à Fr. 89'802.-). 6.4 6.4.1 S'agissant ensuite du salaire d'invalide, si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l'assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Si l'assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI. Pour les assurés visés à l'art. 26 al. 6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.4.2 En l'espèce, l'intimé s'est fondé à juste titre sur les données statistiques de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) publiées par l'Office fédéral de la statistique (OFS). En effet, le recourant n'a plus travaillé depuis août 2020 et il apparaît du dossier que son activité antérieure n'est plus exigible (ATF 144 I 103 c. 5.3; SVR 2022 IV n° 22 c. 4.2). Toutefois, il y a lieu de se référer aux données de l'ESS 2020 et non, comme l'a fait l'intimé, à celle de l'année de 2018. En effet, aux dates déterminantes des décisions attaquées (ATF 143 V 295 c.”
Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend; die Feststellung hat so konkret wie möglich zu erfolgen.
“a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und Taggelder der Invalidenversicherung (lit. b). 6.2.2. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. 6.2.3. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. 6.3.2. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). 6.3.3. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (vgl. BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1.). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). 6.4. 6.4.1. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2018 (IV-Akte 24, S. 1-9) hätte der Beschwerdeführer im 2018 einen Lohn von Fr.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht festgestellt werden, kann zur Anpassung an das massgebende Referenzjahr auf die Entwicklung der Nominallöhne bzw. auf Nominallohnindizes des Bundesamts für Statistik (BFS/OFS) zurückgegriffen werden; in der Praxis wurden beispielsweise Tabellen wie T1.1.15 oder branchenspezifische Nominallohnindizes der Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Indexierung herangezogen.
“L'année de référence est donc 2022. 6.2 6.2.1 Pour déterminer le revenu sans invalidité (revenu de valide; art. 16 LPGA), il faut se fonder sur le revenu que la personne assurée aurait effectivement pu réaliser selon un degré de vraisemblance prépondérante sans atteinte à la santé, au moment du début potentiel du droit à la rente (ATF 134 V 322 c. 4.1). Il y a lieu de prendre pour base le dernier salaire effectivement réalisé par la personne assurée avant la survenance de l'invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l'invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable (art. 26 al. 1 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l'être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 6.2.2 En l’espèce, l’intimé s’est à juste titre basé sur les indications du dernier employeur du recourant. Selon celles-ci, à un taux d’occupation de 100%, l'assuré réalisait en 2021 un revenu de Fr. 66'950.-, treizième salaire inclus (dos. AI 14/3 et 15/2). Comme on vient de le voir, ce montant doit être indexé à l’année 2022. Toutefois, l'intimé n'indique pas quel est le tableau d'indexation utilisé pour arriver à un revenu de Fr. 71'242.- en 2022. Il ne détaille pas non plus son calcul. Par conséquent, il convient de procéder à l'indexation selon le tableau de l'Office fédéral de la statistique (OFS) T1.1.15, "Indice des salaires nominaux, hommes, 2015-2023", ch. 41-43, "Construction" (2021: 103 et 2022: 103.5), ce qui permet d'obtenir un revenu de valide de Fr. 67'275.- pour l'année 2022. 6.3 6.3.1 S’agissant du revenu d'invalide, il doit être évalué avant tout en fonction de la situation professionnelle concrète de la personne intéressée (ATF 148 V 174 c. 6.2). Lorsque, depuis la survenance de l'atteinte à la santé, la personne assurée n'a plus exercé d'activité lucrative, ou du moins plus d'activité exigible adaptée à son état de santé, l'évaluation du revenu d'invalide peut se fonder, selon la jurisprudence, sur l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) publiée par l'OFS (ATF 143 V 295 c.”
“Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für das Valideneinkommen ist unbestritten auf das zuletzt als … im N.________ erzielte Einkommen von Fr. 4'640.-- pro Monat in einem 80 %-Pensum (AB 18/3 Ziff. 2.10) abzustellen. Die Beschwerdeführerin trat diese Stelle erst im Juni 2020 an (AB 18/2 Ziff. 2.1) und der Lohn blieb pro 2021 unverändert (AB 19.1), was überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Anfang 2021 erlittenen Gesundheitsschaden, sondern auf die erst kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen ist. Das Valideneinkommen ist daher – anders als im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Oktober 2023 (AB 101/5 ff. Ziff. 5.2) – nicht ausgehend vom Jahr 2020, sondern lediglich vom Jahr 2021 gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) branchenspezifisch zu indexieren (LSE 2020, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2023, T1.2.15, Ziff. 86 - 88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen]: Werte 2021 [103.5], 2022 [104.2]). Das massgebende Valideneinkommen beträgt damit hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum (Art.”
“4 RAI, les valeurs statistiques visées à l’al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux. Le moment déterminant pour établir les revenus avec et sans invalidité est celui de la naissance du droit éventuel à une rente d’invalidité (ATF 134 V 322 consid. 4.1 ; 129 V 222 ; TF 8C_2/2023 du 7 septembre 2023 consid. 3.2). Le revenu sans invalidité (art. 16 LPGA) est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité (art. 26 al. 1, première phrase, RAI). Le revenu sans invalidité doit être adapté à son évolution vraisemblable jusqu’au moment déterminant de la naissance éventuelle du droit à la rente (ATF 144 I 103 consid. 5.3 ; 134 V 322 consid. 4.1). On se fondera, sur ce point, sur les renseignements communiqués par l’employeur ou, à défaut, sur l’évolution des salaires nominaux (par ex. : TF 9C_192/2014 du 23 septembre 2014 consid. 4.2). Selon l’art. 26 al. 4 RAI, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, c’est-à-dire en principe sur la base l’ESS, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. D’après l’art. 26bis al. 1 et 2 RAI, on procédera de même pour l’établissement du revenu avec invalidité si, après la survenance de l’invalidité, l’assuré ne réalise pas de revenu déterminant ou réalise un revenu mais qu’il n’exploite pas autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui. c) Le droit à la rente prend naissance au plus tôt à l’échéance d’une période de six mois à compter de la date à laquelle l’assuré a fait valoir son droit aux prestations conformément à l’art. 29 al. 1 LPGA, mais pas avant le mois qui suit le 18e anniversaire de l’assuré. La rente est versée dès le début du mois au cours duquel le droit prend naissance (art.”
Bei der Festlegung des Valideneinkommens wird in der Praxis am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft; dieser wird nötigenfalls auf ein Vollpensum hochgerechnet und nominell (z. B. mittels Teuerungs- bzw. Lohnindex) angepasst.
“S. 41 f. psychiatrisches Teilgutachten). Erwähnt wird aber zudem, dass sie die Ausbildung auch wegen knapper schulischer Leistungen und damit aus invaliditätsfremden Gründen habe abbrechen müssen, woraufhin sie eine Ausbildung als G.___ absolviert habe (IV-act. 49-2, 49-25). Eine invalidisierende Rückenproblematik bereits nach der obligatorischen Schulzeit, welche ihr eine Ausbildung zur Krankenschwester verunmöglicht hätte, ist damit zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb Art. 26 Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens wird demnach am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 30 E. 3.3.2). Bei ihrer letzten Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden – vor dem Unfall im Jahr 2004 – erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 als G.___ bei der H.___bei einem Pensum von 58 % ein Einkommen von Fr. 27'365.-- pro Jahr (IV-act. 14-2). Hochgerechnet auf ein Vollpensum resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 47'181.-- (Fr. 27'365.-- / 58 x 100). Nominallohnindexiert bis 2018 ergibt sich ein Einkommen von Fr. 54'024.-- (Fr. 47'181.-- /”
Bei stark schwankendem Erwerbseinkommen ist bei der Bildung eines angemessenen Durchschnitts auf berufsbedingte Ursachen und ausserordentliche Spitzen (z. B. einmalige Kommissionen bei Selbständigkeit) Rücksicht zu nehmen. Die IV‑Stelle kann bei Bedarf ein theoretisches bzw. durchschnittliches Valideneinkommen berechnen.
“Une profession moins exigeante sur le plan intellectuel correspond au contraire mieux à ses aptitudes. Il s'ensuit que l'intimé a appliqué à tort la méthode de comparaison en pour-cent. Cela est d'autant plus vrai que cette méthode ne reflète pas fidèlement l'invalidité d'un assuré lorsque celui-ci est indépendant et ne doit pas être appliquée dans ce cas de figure (cf. arrêt du Tribunal fédéral 9C_44/2011 du 1er septembre 2011 consid. 4.2 et 4.3 ; ATAS/189/2019 du 6 mars 2019 consid. 10b/aa). L'on rappellera en outre que la tâche du médecin consiste en premier lieu à déterminer les limitations fonctionnelles, tandis que l'évaluation des activités adaptées à ces limitations est du ressort de l'administration ou, en cas de litige, du juge (ATF 140 V 193 consid. 3.2 ; 107 V 17 consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_545/2012 du 25 janvier 2013 consid. 3.2.1). Dans le cas d'espèce, il n'existe par conséquent pas de raison de s'éloigner de la méthode ordinaire de la comparaison des revenus pour fixer le degré d'invalidité de la recourante. 7.3.1 Selon l'art. 26 al. 1 RAI en vigueur depuis le 1er janvier 2022, le revenu sans invalidité (art. 16 LPGA) est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. En l'occurrence, dans son enquête économique, l'intimé a mentionné le chiffre de CHF 88'724.-, correspondant à la moyenne des revenus réalisés par la recourante durant les années 2007 à 2010 et 2017, relevant qu'elle avait démontré pouvoir dégager un revenu sans invalidité variant entre CHF 85'000.- et CHF 91'000.- lorsqu'elle était en pleine capacité de travail. En 2017, alors qu'elle était indépendante, la recourante avait en particulier été mandatée pour chercher un appartement pour un client du Moyen-Orient et avait, de ce fait, perçu une commission immobilière lui ayant permis d'obtenir un gain similaire à celui perçu entre les années 2010 et 2011.”
“Eine langdauernde Festanstellung sei ausgeschlossen. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 23. Februar 2015 (IV-act. 295), das Hauptproblem des Versicherten bestehe in einer Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und einer offensichtlichen Selbstüberschätzung. Ein Arbeitgeber habe angegeben, dass der Lohn des Versicherten angesichts der Verlangsamung, der notwendigen Anleitung und Überwachung sowie der mangelnden Teamfähigkeit nicht mehr als 2’000 Franken betragen könne. Diese Einschätzung erscheine als realistisch. Am 21. April 2015 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten, einem Vertreter der IV-Stelle und einem Vertreter der EL-Durchführungsstelle statt (vgl. IV-act. 302). Der Vertreter der IV-Stelle wies den Versicherten darauf hin, dass man eine angemessene Lösung zum Umgang mit den schwankenden Erwerbseinkommen finden wolle. Durchschnittlich habe der Lohn in den vergangenen Jahren etwa 35’000 Franken pro Jahr betragen. Im Vergleich zum Valideneinkommen gemäss dem Art. 26 Abs. 1 IVV resultiere ein Invaliditätsgrad von über 50 Prozent. Wenn man die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabsetze, habe man die tatsächlich erzielten Einkommen im bisherigen Rahmen angemessen berücksichtigt. Der Versicherte werde zugleich von der Pflicht befreit, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse zu melden; er müsse sich erst wieder melden, wenn er über mindestens zwölf Monate hinweg ein jährliches Bruttoeinkommen von mindestens 45’000 Franken erzielt hätte. Der Versicherte stellte sich auf den Standpunkt (IV-act. 303), dass die tatsächlich erhaltenen Löhne tiefer gewesen seien. Er erachte eine Dreiviertelsrente als angemessen. Das „System“ bestrafe ihn für seinen Einsatz in den vergangenen Jahren. Gestützt auf Lohnausweise und Lohnabrechnungen, die der Versicherte in der Folge eingereicht hatte (vgl. IV-act. 305 ff.) errechnete ein Mitarbeiter der IV-Stelle im Juni 2015 für die Zeit zwischen April 2011 und November 2014 einen durchschnittlichen „theoretischen“ Jahreslohn von 26’685 Franken (IV-act.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.”
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen deutlich (im hier angeführten Entscheid rund 25 %) unter dem branchenüblichen Lohn, kann nach Art. 26 Abs. 2 IVV das Valideneinkommen auf 95 % des brancheüblichen Lohns angesetzt werden. In der erwähnten Rechtssache wurde der brancheübliche Lohn zuvor unter anderem mit Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit und den Nominallohnindex ermittelt.
“Gemäss dieser Tabelle betrug der standardisierte Bruttomonatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden) von Männern in der Branche Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) in einfachen Tätigkeiten mit dem Kompetenzniveau 1 Fr. 5‘171.--(vgl. auch Urk. 7/5/2). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 42,4 Stunden pro Woche im Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 49-53, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Verkehr und Lagerei; 2018: 102,6; 2021: 103,4) resultiert für das Jahr 2021 ein branchenüblicher Jahreslohn von Fr. 66'288.-- (Fr. 5‘171.--: 40 x 42,4 : 102,6 x 103,4 x 12). Da das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 49‘848.20 um Fr. 16‘439.80 beziehungsweise rund 25 % tiefer liegt als der branchenübliche Lohn von Fr. 66'288.--, wird die Schwelle von 5 % deutlich unterschritten. Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV beträgt das Valideneinkommen deshalb 95 % des branchenüblichen LSE-Lohns von Fr. 66'288.--, also Fr. 62'973.60.”
Massgeblich ist nicht, was die versicherte Person bestenfalls hätte verdienen können. Ein Nebenerwerbseinkommen ist beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, sofern seine Fortdauer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen gewesen wäre.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (SVR 2023 UV Nr. 16 S. 50, 8C_196/2022 E. 5.2; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
Hat die versicherte Person ihre berufliche Ausbildung wegen der Invalidität nicht abschliessen können, entspricht das Erwerbseinkommen ohne Invalidität dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen in dem Beruf, für den die Ausbildung begonnen worden war.
“Altersjahres 100% (aArt. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (aArt. 26 Abs. 2 IVV). aArt. 26 Abs. 2 IVV hat jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen tritt (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 3.1).”
“Art. 26 Abs. 2 IVV schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung begonnen wurde.”
“Par contre, le perfectionnement professionnel doit entraîner une amélioration ou un maintien durable de la capacité de gain. Il doit également être approprié (objectivement et subjectivement) et équitable (objet, durée, conditions économiques et financières, personne), comme toutes les mesures de réadaptation (FF 2001 3045, 3100). 2.3. Aux termes de l’art. 28a al. 1 LAI, l’art. 16 LPGA s’applique à l’évaluation de l’invalidité des assurés exerçant une activité lucrative. Le Conseil fédéral fixe le revenu déterminant pour l’évaluation de l’invalidité. L’art. 26 RAI prévoit des règles particulières pour les assurés qui ont été empêchés, à cause de leur invalidité, d’acquérir des connaissances professionnelles suffisantes (al. 1) ou d’achever leur formation professionnelle (al. 2). Pour ce second cas, l’art. 26 al. 2 RAI prévoit que lorsque l’assuré a été empêché par son invalidité d’achever sa formation professionnelle, le revenu qu’il pourrait obtenir s’il n’était pas invalide est le revenu moyen d’un travailleur de la profession à laquelle il se préparait. L’art. 26 al. 2 RAI concrétise l’art. 16 LPGA dans la mesure où il détermine quel est le revenu sans invalidité à prendre en considération pour la comparaison des revenus dans la situation où la personne assurée avait déjà choisi et entrepris une formation professionnelle au moment de la survenance de l’invalidité, mais a été empêchée par celle-ci de terminer sa formation et d’exercer une activité lucrative concrète en conséquence. Cette disposition vise les assurés qui ont commencé une formation professionnelle et n’ont pas pu la terminer parce que le cas d’invalidité est survenu, mais aussi ceux qui, bien qu’ayant achevé leur formation, n’ont pas pu exercer la profession apprise en raison de leur invalidité (arrêt TF 8C_99/2016 du 24 mai 2016 consid. 3.3 in SVR 2016 IV n° 25 p. 76). Sont également concernés les assurés qui, en raison de leur invalidité, ont dû suivre une formation offrant un degré de qualification inférieur à la formation commencée ou envisagée au départ; cette disposition s’applique donc également aux assurés qui n’ont pas été en mesure, en raison de la survenance de l’atteinte à la santé, de commencer l’apprentissage ou la formation à laquelle ils se destinaient (arrêts TF 9C_163/2017 du 2 mai 2017 consid.”
Ist das Valideneinkommen rechtskräftig festgelegt, bleibt diese Festlegung für die Frühinvalidität verbindlich. Massgeblich ist dabei der zum relevanten Zeitraum anwendbare Normenstand; spätere Änderungen der IVV dürfen nicht rückwirkend angewandt werden.
“Die Beschwerdeführerin stellt die Berechnung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Bereich zu Recht nicht in Frage. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das Valideneinkommen wurde bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2008 nach Massgabe von aArt. 26 IVV festgelegt (vgl. act. II 59 S. 5), womit insoweit ein zeitlich abgeschlossener und damit rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vorliegt (BGE 136 V 369). Entsprechend ist das Valideneinkommen auch weiterhin unter dem Blickwinkel der Frühinvalidität zu bestimmen. Soweit jedoch im Abklärungsbericht vom 15. August 2022 für die Zeit ab 1. Januar 2022 diesbezüglich eine Anpassung nach Massgabe der seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen (Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) vorgenommen wurde (act. IIA 217 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden, weil vorliegend allein die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen zur Anwendung gelangen (vgl. E. 3.1 vorne). Demnach beträgt das Valideneinkommen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020 – insoweit übereinstimmend mit den entsprechenden Feststellungen im Abklärungsbericht für die Zeit bis 31. Dezember 2021 (act. IIA 217 S. 5) – bei der 1989 geborenen Beschwerdeführerin Fr. 83'500.--. Weil die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw.”
Nach den Erwägungen des Bundesrats und der Rechtsprechung sollte Art. 26 Abs. 6 IVV so anzuwenden sein, dass auch Versicherte unter 30 Jahren, die per 31.12.2021 mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades keine Rente bezogen, ab dem 1.1.2022 einer Neubeurteilung/Neubemessung ihres Invaliditätsgrades und ihres Rentenanspruchs unterzogen werden können. Dies dient der Vermeidung einer fortdauernden Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die vor dem Stichtag bereits eine Rente bezogen.
“Lebensjahr bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG unverändert bleiben würde. Der Bundesrat sagt in den IVV-WEIV-Erläuterungen nichts zu denjenigen Versicherten, die per 31. Dezember 2021 mangels eines anspruchsbegründenden, in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Invaliditätsgrades keine Invalidenrente bezogen. Diese Versicherten sind von den Übergangsbestimmungen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 nicht betroffen, da diese nur die Frage der Anpassung der laufenden Renten aufgrund der Einführung des stufenlosen Rentensystems regeln (E. 4.3.1). Im Übrigen wollte der Bundesrat mit lit. b ÜbBest. IVV WEIV BGE 150 V 323 S. 332 sicherstellen, dass ein Versicherter unter 30 Jahren, der infolge eines in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV künstlich zu niedrig angesetzten Valideneinkommens und eines dementsprechend tieferen Invaliditätsgrades eine geringere Invalidenrente bezieht, ab dem 1. Januar 2022 von einer Rentenrevision in Anwendung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV profitieren kann, um zu verhindern, dass er fortgesetzt benachteiligt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich eines Versicherten unter 30 Jahren hätte ausschliessen wollen, welcher bei einer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf einem in Anwendung derselben altrechtlichen Bestimmung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % per 31. Dezember 2021 über keinen Rentenanspruch verfügte. Auch dieser Versicherte wäre benachteiligt, wenn die Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades und seines Rentenanspruchs ausgeschlossen bliebe bis die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Eine solche Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Schwellenwert von 40 % für den Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV erreicht wurde oder nicht, wäre nur schwer mit dem in Art.”
“Lebensjahr bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG unverändert bleiben würde. Der Bundesrat sagt in den IVV-WEIV-Erläuterungen nichts zu denjenigen Versicherten, die per 31. Dezember 2021 mangels eines anspruchsbegründenden, in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Invaliditätsgrades keine Invalidenrente bezogen. Diese Versicherten sind von den Übergangsbestimmungen der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 nicht betroffen, da diese nur die Frage der Anpassung der laufenden Renten aufgrund der Einführung des stufenlosen Rentensystems regeln (E. 4.3.1). Im Übrigen wollte der Bundesrat mit lit. b ÜbBest. IVV WEIV sicherstellen, dass ein Versicherter unter 30 Jahren, der infolge eines in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV künstlich zu niedrig angesetzten Valideneinkommens und eines dementsprechend tieferen Invaliditätsgrades eine geringere Invalidenrente bezieht, ab dem 1. Januar 2022 von einer Rentenrevision in Anwendung des neuen Art. 26 Abs. 6 IVV profitieren kann, um zu verhindern, dass er fortgesetzt benachteiligt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat demgegenüber die Anwendung des neuen Rechts ab dem 1. Januar 2022 hinsichtlich eines Versicherten unter 30 Jahren hätte ausschliessen wollen, welcher bei einer Bemessung des Invaliditätsgrades basierend auf einem in Anwendung derselben altrechtlichen Bestimmung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV ermittelten Valideneinkommen mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % per 31. Dezember 2021 über keinen Rentenanspruch verfügte. Auch dieser Versicherte wäre benachteiligt, wenn die Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades und seines Rentenanspruchs ausgeschlossen bliebe bis die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des analog anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Eine solche Ungleichbehandlung, je nachdem, ob der Schwellenwert von 40 % für den Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 in Anwendung von aArt. 26 aAbs. 1 IVV erreicht wurde oder nicht, wäre nur schwer mit dem in Art.”
Ist die Invalidität eingetreten, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die Person nach Abschluss der Ausbildung erreicht hätte. Kann wegen der Invalidität keine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen werden, sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
“Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung bei der Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht muss sich durch konkrete Schritte (z. B. Kursbesuche, Studienaufnahme, Prüfungsablegung) manifestiert haben, damit eine höherrangige berufliche Entwicklung und ein entsprechendes höheres Einkommen als wahrscheinlich angenommen werden können.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E.”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E.”
Bei starken Schwankungen des Erwerbseinkommens wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen der letzten Jahre abgestellt. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, ist das Einkommen ohne Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV festzulegen (vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 IVV).
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
“Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV).”
Kann das Einkommen ohne Invalidität nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt werden, sind hierfür in der Regel die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend; Art. 26 Abs. 6 IVV schreibt dabei in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV die Verwendung geschlechtsunabhängiger Werte vor.
“16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV).”
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV).”
Für die Bestimmung des Validenlohns nach Art. 26 Abs. 5 IVV kann auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen werden. Konkrete Tabellenwerte (z. B. Tabelle TA1, Gesundheits‑ und Sozialwesen, Total Frauen) können herangezogen werden; es ist auch zulässig, auf einen statistischen Zentralwert/durchschnittlichen Verdienst aus der LSE abzustellen, selbst wenn die konkrete Erwerbsbiografie oder Branchenzugehörigkeit davon abweicht.
“Der Beschwerdeführerin fehlen Ausbildung und Berufserfahrung, neben Erkrankungsfaktoren auch wegen der frühen Mutterschaft. Vorliegend war die schon in der Jugendzeit im letzten Grundschuljahr aufgetretene Erkrankung der bestimmende Faktor, welcher die Inangriffnahme einer anschliessenden Berufsausbildung verhinderte. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 während fünf Monaten ein Praktikum als Pflegehilfe im Hinblick auf eine Ausbildung absolviert hatte. Dieses brach sie jedoch aufgrund eines Krankheitsschubs ab. In ihrer Jugend hatte sie weitere Krankheitsschübe. Sodann ist sie im Jahr 2009, also 18-jährig und damit in sehr jungem Alter, Mutter geworden. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie in dieser Zeit keine Ausbildung mehr begonnen hat. All dies spricht vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 5 IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung. Damit ist der Validenlohn gemäss Art. 26 Abs. 5 IVV auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik unter Zugrundelegung des Tabellenlohns der Tabelle TA1, 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) Total Frauen, zu bestimmen.”
“Die Beschwerdeführerin stellte dazumal auch kein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin. Inwieweit die Heirat im Jahr 19__ und die Geburt ihrer Tochter im Jahr 19__ die Lehrstellensuche beeinflusste (vgl. IV-act. 4-3; vgl. dazu auch act. G 4-6 f.), ergibt sich nicht aus den Akten, kann vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben, denn in den Jahren 1992 bis 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin als Shopmitarbeiterin, Praxishilfe, Pflegehelferin und Mitarbeiterin Hausdienst (vgl. IV-act. 54, G 8.3), so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Absolvieren einer leidensangepassten Lehre – allenfalls erstreckt über einen längeren Zeitraum – gesundheitsbedingt nicht unmöglich gewesen wäre. Folglich kann beim Valideneinkommen auch nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV auf das Einkommen einer ausgebildeten Schlosserin abgestellt werden (vgl. dazu auch die Regelung im neuen Art. 26 Abs. 5 IVV, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist). Dem entsprechenden Antrag ist deshalb nicht zu folgen. Das letzte Erwerbseinkommen erzielte die Beschwerdeführerin als Fachkraft für Sortierarbeiten bei der B.___ AG. Dabei handelte es sich um ein seit dem 1. April 2017 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches im Frühjahr 2020 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. IV-act. 54-7). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, IV-act. 20-1) sowie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 31. Juli 2019 (IV-act. 23) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 50'830.- (Grundlohn Fr. 3'910.- x 13). Demgegenüber hat ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterinnenlohn im Jahr 2019 Fr. 55'222.- betragen (statistischer Zentralwert des Einkommens für eine Hilfsarbeiterin [Frauen, Kompetenzniveau 1] gemäss der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik, vgl. Anhang 2 der IV-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2022). Der Umstand, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin tiefer ist als das durchschnittliche Hilfsarbeiterinneneinkommen über alle Branchen hinweg, muss auf die Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkts zurückzuführen sein, denn die Beschwerdeführerin hätte überwiegend wahrscheinlich eine besser bezahlte Stelle in irgendeiner Branche, bei der sie einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn hätte erzielen können, angenommen, wenn sich ihr die Gelegenheit dazu geboten hätte (vgl.”
Sind somatische Beschwerden erst nach Abschluss der Ausbildung und vor Eintritt der Invalidität aktenkundig geworden und haben sie die Ausbildung nicht beeinträchtigt, ist gemäss der Rechtsprechung auf das tatsächlich vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen abzustellen (Art. 26 Abs. 1 IVV).
“Wie in E. 3.6.2.2 vorne dargelegt, war der Beschwerdeführer in der Lage, die erlernten beruflichen Kenntnisse als ... (…) EBA (act. II 25 S. 10) auf dem ersten Arbeitsmarkt bis zum Eintritt der (somatisch begründeten) Arbeitsunfähigkeit Ende 2011 – und damit über mehrere Jahre hinweg – umzusetzen. Ferner traten die somatischen Beschwerden erst im September respektive November 2011 aktenkundig in Erscheinung (act. II 2 S. 5; 7 S. 2). Diese konnten sich demnach nicht auf die bereits am 1. Juli 2002 abgeschlossene Anlehre ausgewirkt respektive den Beschwerdeführer an der Erlangung zureichender beruflicher Kenntnisse (vgl. E. 4.2.1 vorne) gehindert haben. Für eine damals vorliegende psychische Beeinträchtigung bestehen – wie dargelegt – keine (echtzeitlichen) Anhaltspunkte. Damit scheidet die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV aus.”
Nach der Praxis wird die in Art. 26 Abs. 2 IVV genannte 5%-Schwelle als Erheblichkeitsschwelle angewandt: Liegt das statistische Vergleichseinkommen weniger als 5 % über (bzw. das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen weniger als 5 % unter) dem branchenüblichen Zentralwert, hat die Praxis eine Parallelisierung abgelehnt und beim tatsächlich erzielten Einkommen verbleiben.
“Im vorliegenden Fall liess sich das kantonale Gericht bei der Bemessung der Vergleichseinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Bemühen, dies so konkret wie möglich zu tun, beim ohne Invalidität erzielbaren (Validen-) Einkommen mit der IV-Stelle von den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2019 leiten. Diese hatten sich ihrerseits an den Vorgaben gemäss Landesmantelvertrag für das Baugewerbe orientiert. Ausgehend davon ermittelte es für das Jahr 2022 (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Lohnerhöhungen gemäss Landesmantelvertrag seit 2019) ein Valideneinkommen von Fr. 68'640.-. Von einer Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV sah die Vorinstanz ab, da das lohnstatistische Einkommen (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer), angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022 und umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden, nur 3,48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.- gelegen hatte. Das ist in allen Teilen unbestritten.”
“Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr. 80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- auszugehen. 6.4.4. Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren, erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht. 7. 7.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art.”
“/ 100 x 99) und läge damit deutlich unter dem vom Beschwerdeführer bei der D.________ AG erzielten Jahresgehalt. Würde dagegen als Referenzwert auf Ziffer 45-46 LSE 2020 abgestellt, ergäbe dies zwar mit Fr. 64'007.-- (Fr. 5’085.-- x 12 / 40 x 42 / 100 x 99.9) ein leicht höheres Jahreseinkommen. Die entsprechende Differenz zum bei der D.________ AG erzielten Einkommen von Fr. 62'660.-- (act. II 54 S. 3) läge jedoch deutlich unterhalb der massgeblichen Erheblichkeitsschwelle von 5% (Art. 26 Abs. 2 IVV). So oder anders besteht für eine allfällige Parallelisierung (Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV) folglich kein Anlass. Schliesslich bleibt zu bemerken, dass zwischen den Angaben im individuellen Konto (act. II 53) und den Lohnangaben der D.________ AG eine erhebliche Diskrepanz (zu Gunsten des Beschwerdeführers) besteht. Dies kann jedoch im Wesentlichen mit den ausgerichteten, nicht der Beitragspflicht unterliegenden (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) und damit auch nicht im individuellen Konto erscheinenden (Art. 138 Abs. 1 AHVV) Krankentaggeldern (act. II”
Ist ein Gesundheitsschaden derart, dass er die Erlangung eines Ausbildungsabschlusses oder dessen wirtschaftliche Verwertung verhindert, kommt Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung. Entscheidend ist nicht das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit während der Ausbildung, sodass eine Festsetzung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV auch bei voller Arbeitsfähigkeit während der Ausbildung nicht ausgeschlossen ist.
“1 IVV anhand statistischer Werte festzusetzen. Konkret sei bis Juni 2021 von einem Jahreseinkommen von Fr. 66'800.- (Altersstufe 21-25), danach von Fr. 75'150.- (Altersstufe 26-30) auszugehen. Der Gesundheitsschaden sei nämlich lange vor dem Lehrbeginn am 1. August 2012 eingetreten, spätestens aber am 31. März 2021, am Tag des erstmaligen Klinikeintritts bzw. des fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Die Beschwerdeführerin weise gemäss Gutachten des Dr. med. G.________ vom 12. Februar 2020 ein testmässig objektiviertes neuropsychologisches Minderleistungsprofil auf. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 IVV nicht das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit während der Berufsausbildung relevant. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob der Gesundheitsschaden die Erlangung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses überhaupt oder dessen angemessene Verwertung verhindert habe. Auch bei einer ganzen Arbeitsfähigkeit während der Berufsausbildung sei eine Festsetzung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV nicht ausgeschlossen.”
“Entgegen dem von der Beschwerdegegnerin - in Anknüpfung an die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur MPA und gestützt auf die LSE - errechneten Valideneinkommen (vgl. Urk. 10/507) ist nach der in E. 1.5 hiervor dargelegten Gerichts- und Verwaltungspraxis Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. Dies, weil die seit Geburt an einem Gesundheitsschaden leidende Beschwerdeführerin die Berufslehre zur MPA zwar abschliessen, die damit erworbenen (an sich zweifellos zureichenden) Fachkenntnisse aber wegen ihres Geburtsgebrechens wirtschaftlich nie gleichermassen verwerten konnte oder kann wie ihre Berufskollegen und Berufskolleginnen. Dies entspricht auch der massgeblichen Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Rz. 3035 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung gültig ab 1. Januar 2015, KSIH) sowie der bereits im Verfahren I 320/73 vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 8. April 1974) vertretenen Haltung, wonach es für die Versicherten nicht ausschlaggebend sei, ob sie sich berufliche Kenntnisse aneigneten, sondern ob sie diese auch wirtschaftlich verwerten könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1).”
Wurden Aus‑ oder Weiterbildungen trotz Invalidität tatsächlich bis zum für den hypothetischen Gesundenzustand vorausgesetzten Endstand abgeschlossen, sind diese Abschlüsse beim Valideneinkommen zu berücksichtigen. Ist der Endstand der Ausbildung erreicht, ist auf die entsprechende Tätigkeit abzustellen.
“Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend den Berufswunsch der … hatte und diesen auch im hypothetischen Gesundheitsfall verfolgt und erreicht hätte. Entsprechend den Regeln zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungen ist im vorliegenden Fall der Einbezug der beruflichen Entwicklungen nach Eintritt der Einschränkung in die Berechnung des Valideneinkommens geboten. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich …. Mit dem erfolgreichen Abschluss der …Ausbildung und den fortführenden Weiterbildungen mit Abschluss als … hat die Beschwerdeführerin inzwischen trotz ihrer Invalidität den Endstand ihrer Ausbildung, wie sie sie im Gesundheitsfall absolviert hätte, erreicht. Sie konnte damit zureichende berufliche Kenntnisse erwerben (vgl. ergänzend Ziff. 3035 KSIH). Damit bleibt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9) – weder nach bisherigem noch dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht Raum, das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 6 IVV (in der ab 1. Januar 2022 [und hier nicht anwendbaren] Fassung, vgl. E. 2.1 hiervor) resp. nach aArt. 26 Abs. 1 IVV unter Berücksichtigung einer Frühinvalidität (vgl. E. 4.2.1 hiervor) zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209 S. 1) ist beim Valideneinkommen auch nicht das Einkommen als … heranzuziehen, sondern auf eine Tätigkeit als … abzustellen.”
Art. 26 Abs. 6 IVV richtet sich an Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden hatten und invaliditätsbedingt keine Berufsausbildung nach dem BBG oder an einer allgemeinbildenden Schule absolvieren konnten. Dazu gehören Fälle, in denen gar keine berufliche Ausbildung begonnen wurde oder allenfalls eine IV‑Anlehre bzw. eine praktische Ausbildung (z. B. INSOS) stattfand.
“Beim Beschwerdeführer ist seit dem Kindesalter ein Gesundheitsschaden (ASS) mit daraus resultierender eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb ihm u.a. Unterstützung bei der Ausbildung gewährt wurde (vgl. lit. A vorne). Zu klären ist deshalb in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer als sog. Frühinvalider gilt und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 6 IVV festzulegen ist. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 69808.pdf) auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV fest, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf.”
Für das Valideneinkommen wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft; dieser kann nötigenfalls unter Berücksichtigung der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasst werden. Ausnahmen — etwa wenn die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die bisherige Tätigkeit unabhängig von der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte — sind nur bei entsprechender Beweislage zulässig; in solchen Fällen kann auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Dabei ist auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären, was durch konkrete Schritte kundgetan worden sein muss (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden–versicherung, 4. Aufl.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen.”
In der bis dahin geltenden Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV bestand für Geburts- und Frühinvalide eine Sonderregelung: Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, wurde das Valideneinkommen nach altersgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts der Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt.
“Im Zentrum des Interesses betreffend anwendbarem Recht steht dabei Art. 26 Abs. 1 IVV in der bis zum 31. Januar 2021 gültig gewesenen Fassung (vgl. AS 2021 706 S. 17; nachfolgend aArt. 26 Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung traf für Geburts- und Frühinvalide beim Einkommensvergleich eine Sonderlösung (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 153). Bei versicherten Personen, welche wegen der Invalidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, entsprach gemäss dieser Norm das Valideneinkommen nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Diese Bestimmung wurde mit der WEIV dahingehend abgeändert, als bei versicherten Personen, die aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen können, das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) gestützt auf die Zentralwerte der LSE bestimmt wird, wobei alters- und geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind (vgl.”
“Zu ergänzen ist, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entspricht. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung.”
“-- im Jahr und für das Jahr 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 50'603.--. 8.2.3. Auch die Beschwerdeführerin stellte für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE Tabelle 2020 ab. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin bezog sie sich auf das Total aller Branchen für Frauen unter Anwendung des Kompetenzniveaus 2. Den monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 5'046.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche rechnete sie auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und multiplizierte dieses Ergebnis mal 12 für ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 63'125.--. 8.2.4 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin stellten mit Blick auf die vergleichsweise geringe Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin bei der Eruierung des Valideneinkommens nicht auf deren tatsächliches Einkommen ab. Sie unterliessen beim Abstellen auf die LSE Tabellenlöhne jedoch, das Vorliegen einer Geburts- oder Frühinvalidität gemäss Art. 26 IVV zu prüfen. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener LSE.”
“Dass sie auch ohne Invalidität diese Ausbildung gewählt hätte, dafür liegen keine genügenden konkreten Anhaltspunkte vor. Das lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Daher taugt das dort erzielbare Einkommen von Fr. 50'050.-- nicht als Valideneinkommen der Beschwerdeführerin. Ihr Valideneinkommen ist vielmehr abstrakt - gemäss Art. 26 IVV für Frühinvalide - zu bestimmen. Im Übrigen könnte nicht angenommen werden, das erworbene eidgenössische Berufsattest hätte der Beschwerdeführerin praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie Nichtbehinderten eröffnet. Der IV-Eingliederungsverantwortliche hat am 18. September 2017 (IV-act. 81) dafürgehalten, eine (rentenausschliessende) Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt könne nicht angenommen werden. Es besteht zudem eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. auch die Anwendung von Art. 26 IVV bei reduzierter Restarbeitsfähigkeit im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2012, IV 2010/174 E. 3.1.2). Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist demnach auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln. Für das Jahr 2018 beträgt das betreffende Einkommen bei 100 % Fr. 82'000.--; anzurechnen sind für dieses Jahr, als die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre alt war (wie auch für alle früheren Jahre vor der Vollendung von 21 Altersjahren) 70 % (vgl. Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2019, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV, S. 139), somit Fr. 57'400.-- (2018). Für das Jahr 2019 beträgt das Einkommen bei 100 % Fr. 83'000.--. Ab Januar 2019, nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 21 Altersjahre vollendet hatte, und als sie noch vor der Vollendung von 25 Altersjahren stand, beträgt das für sie zutreffende Jahreseinkommen nicht mehr 70 %, sondern 80 % vom betreffenden Meridianwert, somit Fr. 66'400.--. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht.”
Mangels anrechenbaren Erwerbseinkommens ist das ohne Invalidität hypothetisch erzielbare Einkommen nach statistischen Werten zu bestimmen. Massgeblich sind praxisgemäss die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE); andere statistische Quellen (z. B. ESS) können beigezogen werden, wenn das Einkommen in der LSE nicht abgebildet ist. Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die bis zum relevanten Zeitpunkt eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen.
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs.”
“4 Si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l'assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Si l'assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI. Pour les assurés visés à l'art. 26 al. 6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr. 79'428.-. L'application au cas d'espèce de l'art. 26 al. 6 RAI n'est pas contestée et n'apparaît pas non plus contestable, compte tenu du fait que le recourant, malgré le suivi de l'AI dont il a bénéficié depuis l'enfance, n'a achevé aucune formation professionnelle. Si l'on se base, à l'instar de l'intimé, sur la table TA1_tirage_skill_level de l'ESS 2020, le salaire statistique médian (ligne "total", toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus; voir à ce propos le ch. 3330 de la circulaire de l'Office fédéral des assurances sociales sur l'invalidité et les rentes dans l'assurance-invalidité [CIRAI] du 1er janvier 2022; sur la portée des directives de l'administration, voir ATF 148 V 385 c.”
“01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht. 7. 7.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 7.2. Daher ist das Invalideneinkommen vorliegend mangels anrechenbaren Erwerbseinkommens nach statistischen Werten (sprich den LSE-Tabellenlöhnen) zu bestimmen. Massgebend sind praxisgemäss die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Vorliegend ist daher massgebend, welche Tabelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (November 2022) in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Juni 2022) am aktuellsten war. Dies war die LSE 2020, welche am 23. August 2022 veröffentlicht wurde. Davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. die Beschwerdeantwort). 7.3. Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im Jahr 2020 (Anforderungsniveau 1) Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x”
Ist die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar und liegt damit vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, ist ein Einkommensvergleich entbehrlich; dies führt — unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens — zu einem Anspruch auf eine ganze Rente.
“und 14. Oktober sowie 16. November 2021). Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen fehlt es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, es bedarf eines geschützten Arbeitsplatzes. Folglich liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor; die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich, es resultiert – unabhängig von der Höhe des Valideneinkommens (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 403 des BSV vom 17. November 2020 bzw. ab 1. Januar 2022: Art. 26 Abs. 6 IVV) – ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2016, 9C_321/2018, E. 5). Der Rentenbeginn ab 1. August 2021 ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als ... per Ende Juli 2021 (act. II 207) ein Taggeld der Invalidenversicherung bezogen hat (act. II 183).”
Bei Personen, die wegen Invalidität eine Ausbildung nicht beginnen oder abschliessen konnten (Art. 26 Abs. 6 IVV), wird das Einkommen ohne Invalidität anhand geschlechtsunabhängiger statistischer Werte bestimmt. Wird nach Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt, ist dieser statistische Wert als Einkommen ohne Invalidität heranzuziehen. Liegt die verbleibende funktionelle Leistungsfähigkeit bei 50 % oder weniger, ist vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorzunehmen.
“4 Si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l'assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Si l'assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI. Pour les assurés visés à l'art. 26 al. 6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr. 79'428.-. L'application au cas d'espèce de l'art. 26 al. 6 RAI n'est pas contestée et n'apparaît pas non plus contestable, compte tenu du fait que le recourant, malgré le suivi de l'AI dont il a bénéficié depuis l'enfance, n'a achevé aucune formation professionnelle. Si l'on se base, à l'instar de l'intimé, sur la table TA1_tirage_skill_level de l'ESS 2020, le salaire statistique médian (ligne "total", toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus; voir à ce propos le ch. 3330 de la circulaire de l'Office fédéral des assurances sociales sur l'invalidité et les rentes dans l'assurance-invalidité [CIRAI] du 1er janvier 2022; sur la portée des directives de l'administration, voir ATF 148 V 385 c.”
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).”
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 2 IVV sind im IK-Auszug enthaltene Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und anschliessend unter Aufrechnung auf 100 % wieder zu berücksichtigen. Weiter ist ein vorbestehender Invaliditätsgrad bei der Bildung des hypothetischen Valideneinkommens zu berücksichtigen (z. B. Erhöhung um den bereits festgestellten Invaliditätsanteil).
“Somit sei das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittswert der in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn - mithin von 2008 bis 2017 - im IK-Auszug verbuchten Einträge zu bestimmen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers das im Jahr 2017 (hoch) abgerechnete Einkommen von Fr. 131'879.- mitzuberücksichtigen sei. Da die IK-Einträge in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der MV erbrachte Taggeldleistungen enthielten, an deren Stelle der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes), seien die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Folglich resultiere von 2008 bis 2017 ein massgebender Durchschnittswert von Fr. 47'055.40. Dieser sei aufgrund der seit 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden bzw. von der MV ermittelten Invalidität um diesen Anteil zu erhöhen, woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'283.75 folge. Da hier intertemporalrechtlich die bis 31. Dezember 2021 gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend seien, sei Art. 26 Abs. 2 IVV (in der revidierten Fassung) nicht anwendbar, und es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte sich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).”
Kann eine versicherte Person wegen Invalidität Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nur teilzeitlich ausüben, ist das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen. Bei der Ermittlung des zumutbar erzielbaren Invalideneinkommens können lohnstatistische Angaben herangezogen werden, wenn nicht dargetan ist, dass das bisherige Pensum am aktuellen Arbeitsplatz auf den zumutbaren Beschäftigungsgrad erhöht werden könnte.
“Dafür, dass die Beschwerdeführerin in einer besser angepassten Verweisungstätigkeit, die ihr aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht ebenfalls im Rahmen eines mindestens 80%igen Pensums zumutbar wäre (vgl. Urk. 6/100/4, Urk. 6/103/2), ein höheres Einkommen verdienen könnte, bestehen laut der nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzung (Urk. 6/97/13) keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2017 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form der Ausbildung zur Fachfrau Betreuung Kinder (Urk. 6/17). Diese Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 16 IVG erfordert das Vorliegen einer Invalidität. Wegen der Invalidität vermochte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung nur teilzeitlich zu arbeiten. Somit konnte sie trotz der beruflichen Qualifikation nicht denselben Verdienst realisieren wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3). Das entsprechende Einkommen belief sich im Zeitpunkt des - nach Beendigung der Taggeldleistungen mit dem Abschluss der Ausbildung Ende Juli 2020 - frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2020 angesichts des damaligen Alters der am 25. Juli 1995 geborenen Beschwerdeführerin (Urk. 6/2/1) auf Fr. 75'150.-- (= 90 % von Fr. 83'500.--). Zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens in der Tätigkeit als Fachfrau Betreuung ist auf lohnstatistische Angaben abzustellen, weil nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerin an ihrer aktuellen Arbeitsstelle ihr Pensum von 60 % auf den zumutbaren Beschäftigungsgrad von 80 % erhöhen könnte. Die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 wurden am 21. April 2020 veröffentlicht und enthielten damit bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2022 die aktuellsten statistischen Werte, auf die abzustellen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21.”
“Gestützt auf diese relativ lange Anstellungsdauer könne das Valideneinkommen nicht mehr nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegt werden. Sie habe in der Zwischenzeit zureichend berufliche Kenntnisse erworben. Das Valideneinkommen sei so konkret wie möglich zu bestimmen. Im Januar 2018 hätte sie als Musiklehrerin hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % ein Jahresgehalt von Fr. 94'350.10 erzielt, was als Valideneinkommen zu veranschlagen sei. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn sie ihr dieses Valideneinkommen nicht zugestehe. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellte nämlich richtig fest, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Ausbildung als Musiklehrerin invalid war und wegen der Invalidität nur teilzeitlich arbeiten konnte. Somit konnte sie mit ihrer Ausbildung nicht denselben Verdienst realisieren wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Dies ist den auch unbestritten. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Valideneinkommen praxisgemäss weiterhin nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen ist (vgl. Urteile 8C_8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 und 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 3), so dass diesbezüglich kein Revisiongsgrund vorliegt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.”
Bei einem Statuswechsel (z.B. Erreichen einer bestimmten Altersstufe) ist auf das Valideneinkommen abzustellen, das für die betreffende Altersstufe bzw. zum Zeitpunkt des Statuswechsels gilt. Ebenso ist bei einer revisionsweisen Rentenprüfung auf das zum Zeitpunkt der Revision geltende Valideneinkommen abzustellen.
“Beim Valideneinkommen wurde – was zwischen den Parteien unbestritten ist (Beschwerde S. 13 Rz. 27; Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 6) – zu Unrecht nur 90% des Medianlohnes herangezogen (vgl. aArt. 26 Abs. 1 IVV sowie E. 2.7 hiervor). Die Beschwerdeführerin war ab 11. Juni 2021 30-jährig, womit gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV ab 1. Juli 2021 von einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- auszugehen ist. Da vorliegend die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente von einer Dreiviertel- auf eine halbe Rente per 1. Mai 2022 zu prüfen ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich mit 90% des Medianlohnes für die Zeit zwischen dem Statuswechsel und dem”
Rechenpraktischer Hinweis: Die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV kann das verfahrensrechtliche Ergebnis (z. B. Invaliditätsgrad, Rentenanspruch) unberührt lassen; in den entschiedenen Fällen führte die nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessende Festlegung des Valideneinkommens nicht zu einer Änderung des Ergebnisses (u. a. blieb der Invaliditätsgrad in einem Beispiel bei 5 % bzw. war die Frage für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung).
“16-18, Kompetenzniveau 1, Männer der LSE 2016: Fr. 5'284.-). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, "Total", Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnentwicklung (Herstellung von Holzwaren, Papier- und Druckerzeugnissen im Jahr 2017 (+ 1,3 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020) resultierte für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5'580.20 bzw. jährlich Fr. 66'962.20) Sein Invalideneinkommen als Schreinerpraktiker EBA beliefe sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 46'873.50 (Fr. 66'962.20 x 07). Der Vergleich mit dem im Gesundheitsfall im Jahr 2017 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 57'050.- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 18 %. Selbst wenn von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen folglich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen wäre, könnte der Beschwerdeführer demnach daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“= Fr. 55'218.90 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2020, Total]). Dies wird beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Stellt man das abweichend von der Verfügung gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehende Valideneinkommen von Fr. 58'100.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 55'219.-- gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von 5% (100 / Fr. 58'100.-- x [Fr. 58'100.-- - Fr. 55'219.--] = 5%). Die Anerkennung einer Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV ändert somit nichts am Ergebnis, dass keine rentenbegründende Invalidität besteht. Unter diesen Umständen kann denn auch offenbleiben, ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt wurde.”
“Weiter rügt der Beschwerdeführer, die IV-Stelle habe das Valideneinkommen zu Unrecht nicht nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 3.3 hiervor) bemessen. Wie das kantonale Gericht indessen überzeugend dargelegt hat, würde sich bei einer Bemessung des Valideneinkommens in Anwendung dieser Norm ein Invaliditätsgrad von 69 % ergeben, was ebenfalls zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung führen würde. Somit erweist sich die Frage, ob der Versicherte wegen der Invalidität keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erlangen konnte, als für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Entsprechend hat das kantonale Gericht die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, als es auf Weiterungen zu dieser Frage verzichtete (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 5.1, wonach nur über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen ist).”
Bei den weiteren Abklärungen sind die medizinischen Akten nötigenfalls zu vervollständigen oder zu aktualisieren und der medizinische Sachverhalt interdisziplinär abzuklären (z. B. durch ein versicherungsexternes polydisziplinäres Gutachten). Soweit ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf Arbeits‑ und Leistungsfähigkeit in Frage steht, sind insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und das Vorliegen einer Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 6 IVV zu prüfen.
“Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2) – dahingehend gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. September 2022 (AB 68) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie vorab die medizinischen Akten vervollständige bzw. aktualisiere und hernach im Rahmen eines versicherungsexternen polydisziplinären Gutachtens nach Art. 44 ATSG – mindestens die Fachdisziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie umfassend – den medizinischen Sachverhalt und das funktionelle Leistungsvermögen interdisziplinär abkläre sowie anschliessend neu verfüge (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Falls gestützt auf das noch einzuholende Gutachten von einem Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen wäre, wären von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie das Bestehen einer Frühinvalidität (vgl. Art. 26 Abs. 6 IVV) zu prüfen.”
Alter und fehlende Berufserfahrung rechtfertigen keinen Abzug. Vielmehr wird das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV entsprechend aufgewertet; eine gleichzeitige Reduktion des Invalideneinkommens aus denselben Gründen würde eine unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen.
“S. 112). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades oder der Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich begründen auch das Alter und die mangelnde Berufserfahrung keinen Abzug, wird doch aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse das Valideneinkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet (vgl. E. 6.4 vorne) und bewirkte eine aus denselben Gründen erfolgte Reduktion des auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommens für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten eine unzulässige doppelte Berücksichtigung (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_774/2019, E. 8.6).”
Versicherte mit früh auftretender Invalidität, bei denen trotz Vorliegens eines eidgenössischen Berufsattests das Einkommen weiterhin nach der früheren Regelung (Art. 26 Abs. 1 a IVV in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) zugrunde gelegt wurde, fallen nicht unter die Übergangsregelung zur IVV-Änderung vom 3. November 2021; Art. 26 Abs. 4 IVV kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung, um eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Berechnung zu vermeiden.
“Zwar gehörten zur Gruppe der versicherten Personen ohne zureichende berufliche Kenntnisse zuweilen auch Personen, welche – wie hier der Fall – ein eidgenössisches Berufsattest besitzen, bei welchen aber aufgrund der invaliditätsbedingten reduzierten Verwertbarkeit das Einkommen ohne Invalidität trotzdem nach Art. 26 Abs. 1 aIVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) berechnet wurde. Eine Anpassung an die neuen Bestimmungen (vgl. Art. 26 Abs. 4 und 5 IVV) würde in diesen Fällen aber meist zu einer Schlechterstellung führen, wohingegen die Absicht des Verordnungsgebers eine Verbesserung der Situation der bisherigen geburts- und frühinvaliden Rentenbezügerinnen und -bezüger war. Daher werden versicherte Personen, bei welchen trotz Vorliegen eines eidgenössischen Berufsattests das Einkommen nach Art. 26 Abs. 1 aIVV zugrunde gelegt wurde, von der Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 3. November 2021 lit. b nicht erfasst (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 415 des BSV vom 18. März 2022). Insoweit gelangt hier Art. 26 Abs. 4 IVV nicht zur Anwendung.”
Anlehren bzw. auf die Invalidität angepasste Ausbildungswege können den Erwerb «zureichender beruflicher Kenntnisse» i.S.v. Art. 26 Abs. 1 IVV darstellen, sofern sie ungefähre Gleichwertigkeit der vermittelten Kenntnisse und praktisch dieselben Verdienstmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen (freien) Arbeitsmarkt eröffnen. Können die in einer solchen Anlehre erworbenen Kenntnisse hingegen nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden, spricht dies grundsätzlich für eine Qualifikation als Geburts‑ oder Frühinvalidität nach Art. 26 Abs. 1 IVV.
“Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1 mit Hinweisen).”
“Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (BGer 9C_798/2018, E. 5.1.1).”
“Die Parteien stützen sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf Art. 26 Abs. 1 IVV (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 1 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Art. 26 Abs. 1 IVV fallen zum einen gemäss dem Gesetzeswortlaut jene Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Zum anderen fallen aber auch jene Versicherte darunter, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (KSIH, Rz. 3035, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als Frühinvalider zu qualifizieren, denn seine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen seit der Geburt (vgl. Urk. 11/125/27). So konnte er invaliditätsbedingt auch bloss im geschützten Rahmen eine berufliche Ausbildung als Praktiker PrA Gärtnerei absolvieren (vgl. Urk. 11/109/1) und es ist davon auszugehen, dass er die dort erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann, zumal er nach Abschluss der Ausbildung immer noch über eine eingeschränkte Restleistungsfähigkeit von höchstens 30 % verfügt.”
Bei Anwendung von Art. 26 Abs. 6 IVV wurde in der Praxis als statistischer Referenzwert mehrfach der mediane Bruttolohn der ESS 2020 (Total, über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus) bzw. entsprechende Zellen der LSE‑Tabelle TA1 (z. B. TA1_tirage_skill_level; Total; Total Frauen, Kompetenzniveau 1) herangezogen und anschliessend auf Jahreswerte hochgerechnet (unter Beachtung der üblichen Wochenarbeitszeit und ggf. Indexierungen).
“6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr. 79'428.-. L'application au cas d'espèce de l'art. 26 al. 6 RAI n'est pas contestée et n'apparaît pas non plus contestable, compte tenu du fait que le recourant, malgré le suivi de l'AI dont il a bénéficié depuis l'enfance, n'a achevé aucune formation professionnelle. Si l'on se base, à l'instar de l'intimé, sur la table TA1_tirage_skill_level de l'ESS 2020, le salaire statistique médian (ligne "total", toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus; voir à ce propos le ch. 3330 de la circulaire de l'Office fédéral des assurances sociales sur l'invalidité et les rentes dans l'assurance-invalidité [CIRAI] du 1er janvier 2022; sur la portée des directives de l'administration, voir ATF 148 V 385 c. 5.2) s'élève à Fr. 76'332.- (Fr. 6'361.- x 12). Comme les salaires bruts standardisés de l'ESS sont fondés sur un horaire de travail hebdomadaire de 40 heures, ils doivent être réévalués en fonction de la durée de travail hebdomadaire moyenne usuelle dans les entreprises de 41,7 heures par semaine (voir la table "Durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique" publiée par l'OFS).”
“8/15) war und ist ärztlicherseits kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher der Beschwerdeführerin den Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse verunmöglichte und sich weiterhin leistungseinschränkend auswirkt, ausgewiesen. Weder liegt eine krankheitswertige Intelligenzminderung noch eine ausgewiesene Dyskalkulie, eine ADHS oder eine sonstige funktionell einschränkende Störung vor. Wie dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 19. April 2018 zu entnehmen ist, ging denn auch die zuständige Eingliederungsperson von einer grundsätzlichen Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 8/37/6). Entsprechend überzeugt die Qualifikation als Frühinvalide vorliegend trotz IV-unterstützter Erstausbildung in teilweise geschütztem Rahmen nicht. Nachdem keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Praktikerin Hauswirtschaft vorliegt (Art. 6 ATSG), lässt sich demgemäss auch keine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität begründen. Anzufügen bleibt, dass selbst unter der Annahme einer Frühinvalidität kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde, führt doch der Vergleich des gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV ermittelten Valideneinkommens für das Jahr 2023 von Fr. 80'131.71 mit dem Invalideneinkommen F. 54'241.65, welches gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ermittelt wird (Fr 4'276.-- x 12 x 41,7 : 40 x”
“Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Rz. 3330 KSIR), indexiert pro 2022 (gemäss Tabelle T1.15, Nominallohnindex 2016 - 2022, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 2020: 103.4, 2022:104.1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS, Total) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'114.80 (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x”
“Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x”
Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist ein psychiatrisches Gutachten zu würdigen. Insbesondere sind die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit und — soweit erforderlich — Abklärungen zur Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (z. B. an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz oder, falls dies nicht möglich ist, an einem geeigneten geschützten Arbeitsplatz) vorzunehmen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2022 Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Art. 26 IVV. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens. Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit. Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz sowie – bei Verneinung der Verwertbarkeit an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz – betreffend das an einem geeigneten geschützten Arbeitsplatz zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2022, IV 2021/14). Entscheid vom 1. Februar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsagent Fabian Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG, gegen IV-Stelle des Kantons St.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2022 Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Art. 26 IVV. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens. Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit. Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz sowie – bei Verneinung der Verwertbarkeit an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz – betreffend das an einem geeigneten geschützten Arbeitsplatz zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2022, IV 2021/14). Entscheid vom 1. Februar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsagent Fabian Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG, gegen IV-Stelle des Kantons St.”
Wenn eine Ausbildung aufgrund bereits vorhandener Invalidität nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden konnte, kann die versicherte Person als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren sein. In solchen Fällen tritt die Regel, auf das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen, hinter der Bestimmung des Frühinvalidenstatus zurück.
“Dass sie nach Abschluss der beruflichen Eingliederung der IV selbstständig eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft angestrebt hat, vermag - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal es der Versicherten offensichtlich nicht gelungen ist, in einer solchen Tätigkeit Fuss zu fassen oder sich zu etablieren. Die Beschwerdeführerin hat während 15 Monaten von August 1994 bis Ende Oktober 1995 als Hilfsverkäuferin gearbeitet. Seither arbeitet sie seit Jahrzehnten an geschützten Arbeitsplätzen. Die - auch im Hinblick auf die gesamte Berufs- und Arbeitsbiografie - kurze Anstellung als Hilfsverkäuferin sowie die vereinzelten, bloss wenige Wochen dauernden Temporäreinsätze, bei welcher die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. F.____ immer wieder an die Grenzen ihrer kognitiven und emotionalen Belastbarkeit stiess und dekompensierte, zeigen auf, dass die abgeschlossene Ausbildung nicht verwertet werden konnte. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Ausbildung invalid gewesen ist und diese Ausbildung aufgrund ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten bzw. «ummünzen» konnte. Damit ist sie i als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren.”
“Die Vorinstanz erwog, das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen sei im Rahmen der Verfügung vom 24. April 2009 nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgesetzt worden. Damals habe sie ihre Ausbildung seit rund zwei Jahre abgeschlossen gehabt und sei über 30-jährig gewesen. Seither habe sich nichts verändert. Dass sie seit der Rentenzusprache jahrelang als Musiklehrerin gearbeitet habe, ändere nichts daran, dass sie bereits zu Beginn ihre Ausbildung invalid gewesen sei und mit dieser Ausbildung - weil ihr lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar gewesen sei - nicht denselben Verdienst habe realisieren können wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Entgegen der Beschwerdeführerin führe ihre inzwischen erworbene jahrelange Berufserfahrung folglich nicht dazu, dass Art. 26 Abs. 1 IVV nicht mehr anwendbar wäre. Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens liege ebenfalls kein Revisionsgrund vor. Mit Verfügung vom 24. April 2009 habe die IV-Stelle nämlich festgestellt, die Beschwerdeführerin könne im Rahmen ihrer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit gestützt auf die LSE ein jährliches Einkommen von Fr. 42'753.- erzielen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in der Folge ihre Restarbeitsfähigkeit nur ungenügend verwertet und nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt, sondern maximal ein solches, das mindestens Fr. 10'000.- darunter gelegen habe. Da das Invalideneinkommen ursprünglich aufgrund der LSE bestimmt worden sei, sei auch nicht massgebend, dass die Stelle der Beschwerdeführerin als Musiklehrerin gekündigt worden sei.”
Nimmt die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit wieder auf und erzielt sie dadurch ein die bisherigen Einkünfte übersteigendes Einkommen, gilt sie invalidenversicherungsrechtlich als hinreichend eingegliedert; ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht dann nicht.
“Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit B.________ im September 2020 (act. II 23 S. 2 ff.) bzw. mit dem Antritt des entsprechenden Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 gilt der Beschwerdeführer mit Blick auf das nunmehr erzielte, die bisher erwirtschafteten Einkünfte übersteigende Einkommen als invalidenversicherungsrechtlich hinreichend eingegliedert, zumal eine allfällige Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV nicht zur Debatte steht (vgl. E. 3.2 vorne). Folglich fällt die Annahme einer Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 vorne) derzeit ausser Betracht. Damit besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, und dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Mitteilung vom 17. März 2021 (act. II 30) bereits verneint und der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem in der nämlichen Mitteilung ausdrücklich erwähnten Recht, im Sinne von Art. 74quater Abs. 1 IVV eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, Gebrauch zu machen (vgl. auch act. II 30 S. 1 sowie IV-Protokoll S. 1 [in den Gerichtsakten], wonach der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 mitteilte, er wünsche keine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung). Auch liegt bei gegebener Sachlage respektive bei fehlender Arbeitsunfähigkeit keine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor. Ebenso wenig besteht mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ein Rentenanspruch: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23.”
Bei Geburts‑ und Frühinvaliden gilt eine Sonderregel: Das Valideneinkommen wird nicht auf den zuletzt tatsächlich erzielten Lohn gestützt, sondern entspricht altersgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts der Lohnstrukturerhebung (LSE; französisch ESS). Die jeweils massgeblichen Beträge werden vom BSV mitgeteilt (IV‑Rundschreiben).
“Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung.”
“Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte (Valideneinkommen), gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Nach Vollendung von ... Altersjahren Vor Vollendung von ... Altersjahren Prozentsatz 21 70 21 25 80 25 30 90 30 100 Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise «ummünzen» können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2; vgl. auch 8C_121/2021 27. Mai 2021 E. 5.3).”
“Bei Geburts- und Frühinvaliden mit voraussichtlich dauernd rentenbegründender Invalidität sowie bei Personen, die ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnten, wird die Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs bemessen (ZAK 1982 S. 495, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, gültig ab 1.1.2015, Stand 1.1.2021] Rz. 3094). Das Valideneinkommen entspricht dabei einem nach dem Alter der versicherten Person abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der LSE wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 3.2). Der Versicherungsfall für die Rente von Frühinvaliden tritt in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des”
“En vertu de l’art. 28 al. 2 LAI, l’assuré à droit à une rente entière s’il est invalide à 70% au moins, à un trois quarts de rente s’il est invalide à 60% au moins, à une demi-rente s’il est invalide à 50% au moins, ou à un quart de rente s’il est invalide à 40% au moins. Pour évaluer l’invalidité, le revenu que l’assuré aurait pu obtenir s’il n’était pas invalide est comparé avec celui qu’il pourrait obtenir en exerçant l’activité qui peut raisonnablement être exigée de lui après les traitements et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équilibré (art. 16 LPGA et art. 28a al. 1 LAI). Le revenu sans invalidité se détermine en règle générale d’après le dernier salaire que l’assuré a obtenu avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment du prononcé de la décision (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1). L’art. 26 al. 1 RAI prévoit que lorsque la personne n’a pas pu acquérir de connaissances professionnelles suffisantes à cause de son invalidité, le revenu qu’elle pourrait obtenir si elle n’était pas invalide correspond en pour-cent, selon son âge, aux fractions de la médiane, actualisée chaque année, telle qu’elle ressort de l’enquête de l’Office fédéral de la statistique sur la structure des salaires (ci-après : ESS). La disposition est applicable aux invalides de naissance ou précoces, soit des assurés qui présentent une atteinte à la santé depuis leur naissance ou leur enfance et n’ont pu, de ce fait, acquérir des connaissances professionnelles suffisantes (RCC 197 p. 538, 1969, p. 239). Entrent dans cette catégorie toutes les personnes qui, en raison de leur invalidité, n’ont pu terminer aucune formation professionnelle ainsi que les assurés qui ont commencé et même éventuellement achevé, une formation professionnelle mais qui étaient déjà invalides au début de cette formation et qui, de ce fait, ne peuvent prétendre aux mêmes possibilités de salaire qu’une personne non handicapée ayant la même formation”
Bei der Festlegung des Einkommens nach Art. 26 Abs. 4 IVV auf Basis statistischer Werte ist auf die konkreten kantonalen Verhältnisse abzustellen. Soweit in einem Kanton ein gesetzlicher Mindestlohn gilt, ist dieser Umstand bei der konkreten Bewertung des Einkommens ohne Invalidität zu berücksichtigen; insoweit können die statistischen Werte allenfalls entsprechend anzupassen sein.
“- et que, depuis lors, les années s'étant écoulées, il est manifeste qu'il aurait pu réaliser un revenu supérieur à celui pris en compte par l'intimé, ce d'autant plus que le salaire minimum s'appliquait à Genève depuis 2020 et que, dans le domaine de la restauration, l'horaire courant était plutôt de 45 heures par semaine, et un 13e salaire obligatoire. L'extrait du compte individuel du recourant montre qu'il a eu des revenus quelque peu fluctuants jusqu'en 2018, et toujours inférieurs à CHF 47'000.-. Au moment de la survenance de l'incapacité de travail durable, il était par ailleurs au chômage depuis plus d'une année. Le recourant a en outre une longue expérience pratique dans le domaine de la restauration et travaillait en tant qu'aide de cuisine dans son dernier emploi, mais n'était pas diplômé. Dans ces circonstances, l'intimé a, sur le principe, à juste titre pris en considération les statistiques officielles pour fixer le revenu sans invalidité, plus précisément la ligne 55-56 de l'ESS (domaine de l'hébergement et de la restauration), pour un homme, de niveau 1. L'art. 26 al. 4 RAI entré en vigueur le 1er janvier 2022 prévoit d'ailleurs que si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. L'art. 25 al. 3 RAI indique pour sa part que si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l’ESS font foi. D’autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l’ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l’âge et tiennent compte du sexe. Cependant, dans la mesure où le salaire sans invalidité doit être évalué de la façon la plus concrète possible et au vu du fait qu'à Genève la loi sur l'inspection et les relations du travail du 12 mars 2004 (LIRT - J 1 05) impose un salaire minimum à respecter en faveur de tous les travailleurs accomplissant habituellement leur travail dans le canton, sauf exception non pertinente en l'espèce (art.”
“- et que, depuis lors, les années s'étant écoulées, il est manifeste qu'il aurait pu réaliser un revenu supérieur à celui pris en compte par l'intimé, ce d'autant plus que le salaire minimum s'appliquait à Genève depuis 2020 et que, dans le domaine de la restauration, l'horaire courant était plutôt de 45 heures par semaine, et un 13e salaire obligatoire. L'extrait du compte individuel du recourant montre qu'il a eu des revenus quelque peu fluctuants jusqu'en 2018, et toujours inférieurs à CHF 47'000.-. Au moment de la survenance de l'incapacité de travail durable, il était par ailleurs au chômage depuis plus d'une année. Le recourant a en outre une longue expérience pratique dans le domaine de la restauration et travaillait en tant qu'aide de cuisine dans son dernier emploi, mais n'était pas diplômé. Dans ces circonstances, l'intimé a, sur le principe, à juste titre pris en considération les statistiques officielles pour fixer le revenu sans invalidité, plus précisément la ligne 55-56 de l'ESS (domaine de l'hébergement et de la restauration), pour un homme, de niveau 1. L'art. 26 al. 4 RAI entré en vigueur le 1er janvier 2022 prévoit d'ailleurs que si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. L'art. 25 al. 3 RAI indique pour sa part que si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l’ESS font foi. D’autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l’ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l’âge et tiennent compte du sexe. Cependant, dans la mesure où le salaire sans invalidité doit être évalué de la façon la plus concrète possible et au vu du fait qu'à Genève la loi sur l'inspection et les relations du travail du 12 mars 2004 (LIRT - J 1 05) impose un salaire minimum à respecter en faveur de tous les travailleurs accomplissant habituellement leur travail dans le canton, sauf exception non pertinente en l'espèce (art.”
Nach der Rechtsprechung (BGE 148 V 84) besteht für Schnupperlehren eine Verordnungslücke; Art. 26 IVV wird auf diese Fälle nicht sinngemäss angewendet. Das Gericht führte aus, der Schnupperlehrling befinde sich nicht in einer beruflichen Ausbildung und die ursprünglich vorgesehene ausdrückliche Gleichstellung mit Lehrlingen sei unterblieben.
“Erwähnung verdient in diesem Zusammenhang sodann BGE 124 V 301, den Fall eines Schnupperlehrlings betreffend: In Bezug auf dessen versicherten Verdienst erkannte das damalige BGE 148 V 84 S. 91 Eidgenössische Versicherungsgericht, dass kein Fall von Art. 24 Abs. 3 UVV vorliege, da sich der Schnupperlehrling nicht im Sinne dieser Bestimmung in beruflicher Ausbildung befinde. Unter Hinweis auf die Verordnungsmaterialien erkannte das Gericht, dass die anfänglich vorgesehene explizite Gleichstellung der Schnuppernden mit den Lehrlingen aus unbekannten Gründen unterblieben sei (vgl. nunmehr Art. 1 UVV), ohne dass eine Sonderregel bezüglich des versicherten Verdienstes geschaffen worden wäre. Anders als in RKUV 1992 Nr. U 148 S. 117, wo das Gericht im Fall einer befristeten Erwerbstätigkeit eines Studenten hinsichtlich des versicherten Verdienstes eine Verordnungslücke implizit verneint hatte, bejahte es eine solche für den Fall des Schnupperlehrlings. Diese Lücke schloss es nicht mittels sinngemässer Anwendung des Art. 24 Abs. 3 UVV, zumal der für die Schnupperlehre gewählte Beruf häufig nicht mit dem später erlernten identisch zu sein hat, sondern in Anlehnung an Art. 26 IVV. Dies tat es ungeachtet des als unerheblich erachteten Umstands, dass die dergestalt ermittelten Beträge in der Invalidenversicherung als Valideneinkommen herangezogen werden.”
Bei der Vergleichsrechnung sind Einkünfte mit und ohne Invalidität zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu bestimmen; Änderungen der relevanten Einkommen, die bis zur Entscheidsfassung eintreten und den Anspruch beeinflussen können, sind zu berücksichtigen.
“Le Conseil fédéral fixe les revenus déterminants pour l’évaluation du taux d’invalidité ainsi que les facteurs de correction applicables (art. 16 LPGA et 28a al. 1 LAI). La comparaison des revenus s'effectue, en règle ordinaire, en chiffrant aussi exactement que possible les montants des revenus sans et avec invalidité et en les confrontant l'un avec l'autre, la différence permettant de calculer le taux d'invalidité (méthode générale de comparaison des revenus ; ATF 137 V 334 consid. 3.1.1 ; 128 V 29 consid. 1 ; 104 V 135 consid. 2a et 2b). Pour procéder à la comparaison des revenus, il convient de se placer au moment de la naissance du droit à la rente ; les revenus avec et sans invalidité doivent être déterminés par rapport à un même moment et les modifications de ces revenus susceptibles d'influencer le droit à la rente survenues jusqu'au moment où la décision est rendue doivent être prises en compte (ATF 143 V 295 consid. 2.3 et les références ; 129 V 222 ; 128 V 174). Selon l’art. 26 RAI, le revenu sans invalidité (art. 16 LPGA) est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité (al. 1). Si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI).”
In der Praxis wird Art. 26 Abs. 2 IVV so angewendet, dass bei einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, das 5 % oder mehr unter dem branchenüblichen LSE‑Zentralwert liegt, das Einkommen ohne Invalidität anhand von 95 % bzw. gestützt auf den entsprechenden LSE‑Zentralwert des Sektors bestimmt wird; dieser Zentralwert ist an die betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
“Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen entsprechend ihren Akten nicht ausgehend vom Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität als Umzugsmitarbeiter bei der B.___ GmbH im Jahr 2023 (frühestmöglicher Rentenbeginn) hätte verdienen können, da das dort erzielbare Einkommen von Fr. 48'000.-- (vgl. Urk. 9/26/4 Ziff. 5.2) mehr als fünf Prozent unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE lag. Vielmehr bemass sie das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV richtigerweise gestützt auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im Sektor 49-52 (u.a. Lagerei) gemäss LSE 2020, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit zu einem hier massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 60'333.55 führt (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x”
“3 IVV die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind gemäss Art. 25 Abs. 4 IVV an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt. 6.3.2. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). 6.3.3. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend (vgl. BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1.). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1.). 6.4. 6.4.1. Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. November 2018 (IV-Akte 24, S. 1-9) hätte der Beschwerdeführer im 2018 einen Lohn von Fr. 5'120.-- x 13 verdient (vgl. auch den Abschlussbericht FI [IV-Akte 39] sowie die Schadenmeldung UVG vom 26. Februar 2018 [IV-Akte 11.41]). Laut Auskunft der D____ AG vom 22. März 2019 hätte sich der Verdienst des Beschwerdeführers im 2019 gemäss LMV für das schweizerische Bauhauptgewerbe auf Fr. 5'200.-- x 13 belaufen (vgl. IV-Akte 74.44). Dies deckt sich mit dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019 1445).”
In der Praxis kann die Nominallohnentwicklung bei der Festlegung des Valideneinkommens berücksichtigt werden.
“Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich nach Art. 26 IVV anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Eine Sonderregelung sieht die Verordnung für stark schwankende oder unterdurchschnittliche Einkommen vor. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf der Grundlage des im Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommens für das Jahr 2020 von Fr. 71'560.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 71'989.-- für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 7/50). Dazu erläuterte sie, von Oktober bis Dezember 2021 sei das Einkommen gesunken (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Monatslohn im Jahr 2021 Fr. 5'640.-- und im Jahr 2022 (Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars) Fr. 5'700.-- betragen würden, ein Valideneinkommen von Fr. 73'320.-- vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. von Fr. 74'100.-- bei Rentenbeginn geltend (Urk. 1 S. 8). Wie es sich damit letztlich verhält, kann vorliegend offen bleiben, resultiert doch auch unter der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, ihr Lohn hätte im Jahr 2022 Fr.”
Aktualisierung: Ergibt sich das massgebliche Einkommen aus einer mehr als zwei Jahre zurückliegenden Jahresangabe, kann dieses nach der Praxis auf das für die Festsetzung massgebende Jahr aktualisiert werden. Kurzzeitige Temporäreinsätze (z. B. wenige Tage) sind bei der Ermittlung des Einkommens zurückhaltend zu gewichten; in solchen Fällen kann stattdessen auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen der letzten Jahre (z. B. Fünfjahresdurchschnitt) abgestellt werden, sofern dies die tatsächlichen Verhältnisse besser widerspiegelt.
“Ce n’est qu’en 2018 qu’elle avait réellement pu commencer à développer son activité et à se faire connaître, mais des ennuis de santé l’avaient entravée dans l’exécution de son travail et en avril 2019, elle avait dû subir une intervention chirurgicale pour la pose d’une demi-prothèse au genou droit. Elle avait dû toutefois renoncer à son statut d’indépendante après 34 ans d’activité en qualité de peintre en bâtiment et solliciter une reconversion professionnelle. Dans sa réponse du 3 décembre 2020, l’intimé a indiqué avoir soumis l’affaire à la caisse compétente, raison pour laquelle il a transmis la prise de position de la Caisse [...] du 30 novembre 2020 à laquelle il se ralliait. La Caisse a ainsi précisé que l’indemnité journalière avait été déterminée sur la base d’un revenu annuel de 13'950 fr. 60 correspondant au revenu d’indépendant enregistré pour l’assurée pour l’année 2018 revalorisé (13'700 fr. x 83’500/82'000), soit l’année précédant l’atteinte à la santé, qui s’était déclarée en 2019. Le revenu de 2018 ayant été réalisé plus de deux ans avant la date de fixation du montant de l’indemnité journalière, il y avait lieu de l’actualiser à l’année 2020 conformément à l’art. 26 al. 1 RAI, soit 82'000 fr. en 2018 et 83'500 fr. en 2020. Dans sa réplique du 4 février 2021, la recourante a fait état de son budget mensuel, précisant qu’il lui manquait environ 1'300 fr. par mois pour régler l’intégralité de ses charges. E n d r o i t : 1. a) La LPGA (loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales ; RS 830.1) est, sauf dérogation expresse, applicable en matière d’assurance-invalidité (art. 1 al. 1 LAI [loi fédérale du 19 juin 1959 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.20]). Les décisions des offices AI cantonaux peuvent directement faire l’objet d’un recours devant le tribunal des assurances du siège de l’office concerné (art. 56 al. 1 LPGA et art. 69 al. 1 let. a LAI), dans les trente jours suivant leur notification (art. 60 al. 1 LPGA). b) En l’occurrence, déposé en temps utile auprès du tribunal compétent (art. 93 let. a LPA-VD [loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative ; BLV 173.36]) et respectant les autres conditions formelles prévues par la loi (art.”
“2). Vorliegend ist jedoch von Relevanz, dass es sich dabei lediglich um einen dreitägigen Temporäreinsatz im Rahmen eines Personalverleihs gehandelt hat und der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mithin auch ohne den am letzten Tag des Temporäreinsatzes am 6. April 2018 erlittenen Unfall offensichtlich nicht mehr weitergeführt hätte (vgl. Urk. 10/6/36; Urk. 10/12 S. 1 Ziff. 2.1-2.2). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den der Taggeldberechnung der Suva zugrunde gelegte Jahresverdienst zu keinem Zeitpunkt seiner Erwerbstätigkeit je erzielt hatte (vgl. IK-Auszug in Urk. 10/9; Urk. 10/38). Vielmehr erzielte er in den fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität (2013-2017) gemäss IK-Auszug ein weitaus geringeres Durchschnittseinkommen von effektiv rund Fr. 29'385.-- (vgl. Urk. 10/38 S. 2). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Mithin käme ein Abstellen auf den in den fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielten durchschnittlichen Lohn in Betracht, begnügte er sich doch mit einem vergleichs-weise bescheidenen Einkommen. Wie nachfolgen zu zeigen ist, resultiert jedoch auch bei der Berechnung anhand der statistischen Werte kein anspruchs-begründender Invaliditätsgrad.”
Sind Validen- und Invalideneinkommen von derselben Tabellenlohnbasis ausgehend zu berechnen, erübrigt sich eine separate, detaillierte Ermittlung beider Einkommen. In diesem Fall entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist.
“Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Vorliegend war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 100 %-Pensum bei der G.___ AG tätig (Urk. 6/4), weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich auf den in dieser Tätigkeit erzielten Lohn abzustellen wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zugunsten der Beschwerdeführerin indes auf statistische Werte, konkret den Lohn für Hilfsarbeiterinnen (Urk. 6/34/8 f.), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen aus (Urk. 6/34/9). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.”
Nach Art. 26 Abs. 2 IVV wird bei einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, das mindestens 5 % unter dem branchenüblichen Zentralwert der LSE liegt, das Valideneinkommen auf 95 % dieses Zentralwertes festgelegt. Nach der revidierten Rechtslage ist diese Parallelisierung als automatische Folge der Bestimmung anzusehen.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes.”
“Gemäss früherer Rechtsprechung wurde dem Umstand, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen hat, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung getragen, indem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes (oder durch Abstellen auf statistische Werte) oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen wurde. Seit 1. Januar 2022 ist diese Rechtsprechung überholt und die Parallelisierung ist in Art. 26 Abs. 2 IVV auf Verordnungsstufe geregelt: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95% dieses Zentralwertes. Nach revidierter Rechtslage soll die Parallelisierung automatisch erfolgen, wenn das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE liegt. Dabei ist nicht (mehr) massgeblich, ob sich die versicherte Person nicht allenfalls mit einem derart bescheidenen Einkommen begnügt hätte (vgl. Erläuternder Bericht des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 49 f.)”
“Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). 3.4. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 9C_604/2023, E. 4.1.). 3.5. Massgebend ab 1. Januar 2022 ist Art. 26 Abs. 2 IVV: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes. 3.6. Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 58200.00 für das Jahr 2021 herangezogen und rechtsprechungsgemäss nach Abzug der 5 % eine Parallelisierung im Umfang von 12 % ermittelt. Strittig ist einzig, auf welches Kompetenzniveau für die Ermittlung der Parallelisierung abzustellen ist. 3.7. Das Kompetenzniveau 3 betrifft nach der Definition in der LSE komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers ist lediglich vom Bestehen besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse, also von Kompetenzniveau 2 auszugehen. Denn bei absolvierten Stapler-, Lastwagen-, Car- und Gefahrengutprüfungen ist auf den Bereich Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) im Kompetenzniveau 2 abzustellen (vgl.”
Bei der Schätzung des Valideneinkommens werden nach den vorgelegten Entscheidungen LSE-/Tabellenlöhne herangezogen. Diese Tabellenwerte werden an die tatsächlich beziehungsweise betriebsübliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung angepasst, um das Valideneinkommen für das betreffende Bezugsjahr zu bestimmen.
“Das Valideneinkommen des 1998 geborenen Beschwerdeführers betrüge diesfalls nach Abschluss der beruflichen Massnahme im Jahr 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; frühest möglicher Rentenbeginn) Fr. 57'050.- (Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). Das Invalideneinkommen bestimmte die IV-Stelle unbestritten anhand der LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Totalwert der Tabelle TA1 Ziff. 16-18, Kompetenzniveau 1, Männer der LSE 2016: Fr. 5'284.-). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, "Total", Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnentwicklung (Herstellung von Holzwaren, Papier- und Druckerzeugnissen im Jahr 2017 (+ 1,3 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020) resultierte für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5'580.20 bzw. jährlich Fr. 66'962.20) Sein Invalideneinkommen als Schreinerpraktiker EBA beliefe sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 46'873.50 (Fr. 66'962.20 x 07). Der Vergleich mit dem im Gesundheitsfall im Jahr 2017 erzielbaren Valideneinkommen von Fr.”
“Das Valideneinkommen des 1998 geborenen Beschwerdeführers betrüge diesfalls nach Abschluss der beruflichen Massnahme im Jahr 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; frühest möglicher Rentenbeginn) Fr. 57'050.- (Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016). Das Invalideneinkommen bestimmte die IV-Stelle unbestritten anhand der LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Totalwert der Tabelle TA1 Ziff. 16-18, Kompetenzniveau 1, Männer der LSE 2016: Fr. 5'284.-). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, "Total", Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und die Nominallohnentwicklung (Herstellung von Holzwaren, Papier- und Druckerzeugnissen im Jahr 2017 (+ 1,3 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen; Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020) resultierte für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5'580.20 bzw. jährlich Fr. 66'962.20) Sein Invalideneinkommen als Schreinerpraktiker EBA beliefe sich bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 46'873.50 (Fr. 66'962.20 x 07). Der Vergleich mit dem im Gesundheitsfall im Jahr 2017 erzielbaren Valideneinkommen von Fr.”
Art. 26 Abs. 2 IVV (die Anwendung von 95 % des branchenüblichen Zentralwerts) findet bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit keine Anwendung. In diesen Fällen ist das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend. Absatz 4 kommt hingegen zur Anwendung, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau festgestellt werden kann.
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Abs. 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder BGE 150 V 410 S. 414 b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
Bei Selbstständigen lässt sich das Valideneinkommen in der Regel anhand der Einträge im AHV‑individuellen Konto bestimmen. Weisen die bis zum Eintritt der Invalidität erzielten Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig auftretende Schwankungen auf, ist auf einen über eine längere Zeitspanne ermittelten Durchschnittsverdienst abzustellen.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2023 IV Nr. 40 S. 136 E. 3.2.2, 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2023 IV Nr. 40 S. 136 E. 3.2.2, 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2).”
Bei der erstmaligen Zusprache einer Rente gilt grundsätzlich die Gesetzesfassung von Art. 26 IVV, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Kraft war; nachträgliche Novellen finden auf diesen erstmaligen Zuspruch in der Regel keine Anwendung.
“Nach dem Gesagten (E. 2.2) ist vor Bundesgericht unbestritten, dass die IV-Stelle und das kantonale Gericht im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs per September 2020 das für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebende, ohne Invalidität hypothetisch erzielte Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) in Anwendung von Art. 26 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (fortan: aArt. bzw. aAbs.) zutreffend bestimmten. Gestützt auf den darauf basierenden Einkommensvergleich ermittelten sie einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinten. Dies geschah mit der Begründung, bei der erstmaligen Rentenzusprache gelangten praxisgemäss diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Geltung standen. Auf den nach der Neuanmeldung vom März 2020 zutreffend per September 2020 geprüften und verneinten Rentenanspruch seien unbestritten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Da der Beschwerdeführer nach altrechtlicher Rechtslage bis zum 31. Dezember 2021 keinen Rentenanspruch erworben habe, sei die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV weder revisionsweise noch nach lit. b der Übergangsbestimmungen zur IVV gemäss Änderung vom 3. November 2021 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (fortan: ÜbBest.”
“Nach dem Gesagten (E. 2.2) ist vor Bundesgericht unbestritten, dass die IV-Stelle und das kantonale Gericht im Rahmen der Prüfung eines Rentenanspruchs per September 2020 das für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebende, ohne Invalidität hypothetisch erzielte Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) in Anwendung von Art. 26 IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung (fortan: aArt. bzw. aAbs.) zutreffend bestimmten. Gestützt auf den darauf basierenden Einkommensvergleich ermittelten sie einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinten. Dies geschah mit der Begründung, bei der erstmaligen Rentenzusprache gelangten praxisgemäss diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche zum Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs in Geltung standen. Auf den nach der Neuanmeldung vom März 2020 zutreffend per September 2020 geprüften und verneinten Rentenanspruch seien unbestritten die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Da der Beschwerdeführer nach altrechtlicher Rechtslage bis zum 31. Dezember 2021 keinen Rentenanspruch erworben habe, sei die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art. 26 Abs. 6 IVV weder revisionsweise noch nach lit. b der Übergangsbestimmungen zur IVV gemäss Änderung vom 3. November 2021 im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (fortan: ÜbBest.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, wird das Einkommen ohne Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person mit gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
Nach Art. 26 Abs. 3 IVV kommt ein leidensbedingter Abzug nur bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger in Betracht. Leichte wechselbelastende bzw. lediglich rücken- und schulterangepasste Tätigkeiten rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug.
“Nur ausnahmsweise ist bei Personen auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abzustellen, wenn diese vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind, bei ihnen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt und wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. 6.3. Eine solche Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der Invalidität nicht ausschliesslich im Dienstleistungssektor tätig. Zudem sind ihm nach Eintritt der Invalidität auch nicht ausschliesslich Tätigkeiten im Dienstleistungssektor zumutbar, sodass auch nicht auf die entsprechenden LSE-Löhne des Sektors 3 abgestellt werden kann. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Einkommen mit Invalidität korrekt ermittelt. 6.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (Beschwerde, S. 6). Aufgrund dessen, dass vorliegend davon auszugehen ist, die Wartefrist werde erst im Januar 2022 erfüllt (vgl. E. 5.4 vorstehend), ist die Beurteilung des leidensbedingten Abzugs nach dem Recht ab 1. Januar 2022 vorzunehmen (vgl. E. 3.1 vorstehend). Diesbezüglich sieht Art. 26 Abs. 3 IVV einen leidensbedingten Abzug lediglich bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Im Übrigen wären die geltend gemachten Umstände (ergonomisch gut eingestellter Arbeitsplatz, Wechselbelastung, keine schweizerische Ausbildung, längere Zeit auf Stellensuche und Übergewicht) auch nach altem Recht nicht geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Der allgemeine Arbeitsmarkt hält genügend leichte bis mittelschwere wechselbelastende Verweistätigkeiten bereit, die der Versicherte in einem hohen Pensum ausüben kann. Das weitere Belastungsprofil umschreibt lediglich leichte körperliche rücken- und schulterangepasste Tätigkeiten, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug rechtfertigt, genauso wenig wie ein (übrigens gutachterlich nicht bestätigter) entgegenkommender Arbeitgeber, wie dies bereits der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin korrekterweise festgehalten hat (vgl. IV-Akte 89). 7. 7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.”
Für betroffene junge Erwachsene wird das in der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (Lohnstatistik) ermittelte Einkommen von vornherein zu 100 % als ohne Invalidität erzielbares Einkommen berücksichtigt, da die altersabhängigen Bruchteile und Stufen entfallen sind.
“Altersjahres schrittweise angepasst werden musste. Dies führte zur Überprüfung des Rentenanspruchs oder zur Eröffnung des Anspruchs auf eine Rente, auch wenn sich die Umstände nicht geändert hatten (vgl. IVV-WEIV-Erläuterungen, S. 51). Gemäss dem Entwurf zur Änderung der IVV wurde die in aArt. 26 aAbs. 1 IVV vorgesehene Bezugnahme auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung zur Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens der betroffenen jungen Erwachsenen in einen neuen Art. 26 Abs. 4 IVV übernommen, allerdings ohne die altersabhängigen Bruchteile und Stufen. Das aus der Lohnstatistik abgeleitete Einkommen sollte somit von vornherein zu 100 % berücksichtigt werden. In diesem Punkt ergab sich die geplante Änderung der IVV nicht direkt aus der Änderung des IVG vom 19. Juni”
“Altersjahres schrittweise angepasst werden musste. Dies führte zur Überprüfung des Rentenanspruchs oder zur Eröffnung des Anspruchs auf eine Rente, auch wenn sich die Umstände nicht geändert hatten (vgl. IVV-WEIV-Erläuterungen, S. 51). Gemäss dem Entwurf zur Änderung der IVV wurde die in aArt. 26 aAbs. 1 IVV vorgesehene Bezugnahme auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung zur Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens der betroffenen jungen Erwachsenen in einen neuen Art. 26 Abs. 4 IVV übernommen, allerdings ohne die altersabhängigen Bruchteile und Stufen. Das aus der Lohnstatistik abgeleitete Einkommen sollte somit von vornherein zu 100 % berücksichtigt werden. In diesem Punkt ergab sich die geplante Änderung der IVV nicht direkt aus der Änderung des IVG vom 19. Juni”
Für die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei guter Gesundheit beim letzten Arbeitgeber geblieben wäre; massgeblich ist allein, ob eine Abweichung vom branchenüblichen Zentralwert vorliegt.
“Für den strittigen Rentenanspruch ab Februar 2022 ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 1.1.3) die im Rahmen der letzten Revision angepasste, ab 1. Januar 2022 gültige Version von Art. 26 Abs. 2 IVV anwendbar. Deshalb spielt es entgegen der Ansicht der IV-Stelle keine Rolle, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach wie vor beim letzten Arbeitgeber tätig wäre und ein unterdurchschnittliches Einkommen in Kauf nähme (vgl. Urk. 2). Entscheidend ist einzig, ob das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, wobei das Valideneinkommen solchenfalls 95 Prozent dieses Zentralwertes beträgt (Art. 26 Abs. 2 IVV; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV vom 3. November 2021, S. 49).”
Ist die versicherte Person voll arbeitsunfähig und lässt sich das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen feststellen, wird dieses als Einkommen ohne Invalidität angesetzt; die ESS‑Medianwerte sind in diesem Fall nicht anwendbar für die Festlegung des Einkommens ohne Invalidität (Art. 26 IVV).
“Compte tenu de ce qui précède, il apparaît que l’intimé a correctement appliqué la réglementation relative au calcul de la rente d’invalidité de la recourante, en retenant, d’une part, que son revenu annuel moyen s’élevait à CHF 10'290.- en 2024 et, d’autre part, que le montant de sa rente s’élevait à CHF 1'225.- pour cette même année. 6. Dans son recours du 26 août 2024, la recourante critique le revenu annuel moyen déterminant retenu par l’intimé, au motif que celui-ci aurait dû être calculé au moyen des valeurs médianes de l’enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) de l’Office fédéral de la statistique, applicables aux assurés n’ayant pas pu terminer une formation professionnelle en raison de leur invalidité, conformément aux art. 25 al. 3 et 26 al. 6 RAI. Ce faisant, la recourante confond la notion de revenu annuel moyen déterminant, utilisée en vue de calculer le montant de la rente de vieillesse ou d’invalidité de l’assuré, conformément aux art. 29bis al. 2 et 29quater LAVS, applicables par renvoi de l’art. 36 al. 2 LAI, avec celle du revenu sans invalidité, consacrée à l’art. 26 RAI, laquelle sert à calculer le taux d’invalidité. L’intimé ayant estimé que la recourante présentait une incapacité de travail totale depuis le 1er septembre 2021, ce quelle que soit l’activité concernée, il lui a reconnu un taux d’invalidité de 100% dès le 1er septembre 2022, à l’échéance du délai d’attente d’un an (art. 28 al. 1 let. b LAI) et le droit au versement d’une rente complète d’invalidité dès le 1er janvier 2024, ce que la recourante ne remet pas en cause dans le cadre de son recours. Partant, le grief de la recourante doit être écarté. En conséquence, la décision du 2 juillet 2024 fixant le montant de la rente d’invalidité de la recourante est conforme au droit et doit être confirmée. 7. Au vu de ce qui précède, le recours est rejeté. Un émolument de CHF 200.- sera mis à la charge de la recourante, qui n’obtient pas gain de cause (art. 69 al. 1bis LAI). PAR CES MOTIFS, LA CHAMBRE DES ASSURANCES SOCIALES : Statuant À la forme : 1. Déclare le recours recevable.”
Nach der zitierten Entscheidung ist eine Parallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV im konkreten Fall nicht vorzunehmen, weil der nach der LSE ermittelte Branchenwert nur 3.48 % über dem effektiven Lohn lag; daher blieb am hypothetischen Valideneinkommen festzuhalten.
“Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr. 80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- auszugehen. 6.4.4. Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren, erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht. 7. 7.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art.”
“Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr. 80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- auszugehen. 6.4.4. Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren, erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht. 7. 7.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art.”
Für die nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebliche Bemessung des Valideneinkommens werden alters- bzw. altersjahrabhängig abgestufte Prozentsätze des jährlich aktualisierten LSE-Medianwerts herangezogen (z. B. 90% von Fr. 83'500.-- für 2020). Der jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlichte IV‑Rundschreiben nennt den anzuwendenden Medianwert jährlich.
“1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde. Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020 «Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV» betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bis auf weiteres Fr. 83'500.-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge: - vor dem”
“Lebensjahr. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV ist daher ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz von 90 % des im Jahr 2020 geltenden Medianwerts gemäss der LSE von Fr. 83'500.-- massgeblich, was einem Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019).”
“Mit 18 Jahren «wurde sie erstmals Mutter, wie wenn sie damit den Weg der beruflichen Herausforderung umgehen wollte». Diese Bemerkungen fügen sich in das Gesamtbild, dass vorliegend die schon in der Jugendzeit aufgetretene Erkrankung der bestimmende Faktor war, welcher die Inangriffnahme einer an die Grundschule (9 Jahre) anschliessenden Berufsausbildung verhinderte. Die Gutachterin stellt auch klar, dass vor dem Konsum von Cannabis bereits eine psychische Gesundheitsstörung bestanden hatte. Diese sei von den [...] als chronisch depressive Entwicklung festgehalten, welcher eine narzisstische Störung zugrunde liege. Bei der noch sehr jungen Explorandin sei damals vorsichtig eine Dysthymia diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht habe die vorliegende Persönlichkeitsstörung bereits vor der Sucht mit Selbstverletzungen als 12-jährige begonnen. Der Konsum sei als sekundär zur psychischen Erkrankung zu betrachten, Cannabis sei als Selbstmedikation gegen Ängste, depressive Gefühle und Einschlafstörungen eingenommen worden (IV-Akte 150 S. 19). All dies spricht vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV. 5.1.3. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren. Für die per 1. Januar 2018 vorzunehmende Invaliditätsschätzung sind somit 100% des in Art. 26 Abs. 1 IVV genannten Medianwertes einzusetzen. Für die per 2013 und 2014 zu tätigenden Einkommensvergleiche (bei Alter 27 bzw. 28 in den Jahren 2013 und 2014) sind gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV 90% des Medianwertes einzusetzen. Die entsprechenden Werte werden jährlich vom BSV mit IV-Rundschreiben bekanntgegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). Vorliegend hat die Beschwerdegengegnerin Einkommensvergleiche für das Jahr 2013, 2014 sowie 2018 vorgenommen. Massgeblich sind damit die IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17. Oktober 2012 (CHF 77'000.--) bzw. Nr. 324 vom 27. November 2013 (CHF 77'000.--), sowie Nr. 369 vom 19. Dezember 2017 (CHF 82'000.--). Für die Einkommensvergleiche per 2013 und 2014 sind als Valideneinkommen 90% von CHF 77'000.--, somit CHF 69'300.-- einzusetzen. 5.2. Die jeweils eingesetzten Werte für die Invalideneinkommen sind nicht beanstandet und es ist kein Indiz ersichtlich, dass die Werte zu korrigieren wären.”
Bei starken Schwankungen des vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommens ist auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abzustellen. Es ist zu prüfen, welcher Durchschnittszeitraum sachgerecht ist (die Praxis zieht etwa mehrjährige Durchschnitte, z.B. über fünf Jahre, in Betracht) und ob einmalig anfallende atypische selbständige Einkünfte in die Berechnung einzubeziehen sind.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Une profession moins exigeante sur le plan intellectuel correspond au contraire mieux à ses aptitudes. Il s'ensuit que l'intimé a appliqué à tort la méthode de comparaison en pour-cent. Cela est d'autant plus vrai que cette méthode ne reflète pas fidèlement l'invalidité d'un assuré lorsque celui-ci est indépendant et ne doit pas être appliquée dans ce cas de figure (cf. arrêt du Tribunal fédéral 9C_44/2011 du 1er septembre 2011 consid. 4.2 et 4.3 ; ATAS/189/2019 du 6 mars 2019 consid. 10b/aa). L'on rappellera en outre que la tâche du médecin consiste en premier lieu à déterminer les limitations fonctionnelles, tandis que l'évaluation des activités adaptées à ces limitations est du ressort de l'administration ou, en cas de litige, du juge (ATF 140 V 193 consid. 3.2 ; 107 V 17 consid. 2b ; arrêt du Tribunal fédéral 8C_545/2012 du 25 janvier 2013 consid. 3.2.1). Dans le cas d'espèce, il n'existe par conséquent pas de raison de s'éloigner de la méthode ordinaire de la comparaison des revenus pour fixer le degré d'invalidité de la recourante. 7.3.1 Selon l'art. 26 al. 1 RAI en vigueur depuis le 1er janvier 2022, le revenu sans invalidité (art. 16 LPGA) est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. En l'occurrence, dans son enquête économique, l'intimé a mentionné le chiffre de CHF 88'724.-, correspondant à la moyenne des revenus réalisés par la recourante durant les années 2007 à 2010 et 2017, relevant qu'elle avait démontré pouvoir dégager un revenu sans invalidité variant entre CHF 85'000.- et CHF 91'000.- lorsqu'elle était en pleine capacité de travail. En 2017, alors qu'elle était indépendante, la recourante avait en particulier été mandatée pour chercher un appartement pour un client du Moyen-Orient et avait, de ce fait, perçu une commission immobilière lui ayant permis d'obtenir un gain similaire à celui perçu entre les années 2010 et 2011.”
“2). Vorliegend ist jedoch von Relevanz, dass es sich dabei lediglich um einen dreitägigen Temporäreinsatz im Rahmen eines Personalverleihs gehandelt hat und der Beschwerdeführer diese Tätigkeit mithin auch ohne den am letzten Tag des Temporäreinsatzes am 6. April 2018 erlittenen Unfall offensichtlich nicht mehr weitergeführt hätte (vgl. Urk. 10/6/36; Urk. 10/12 S. 1 Ziff. 2.1-2.2). Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den der Taggeldberechnung der Suva zugrunde gelegte Jahresverdienst zu keinem Zeitpunkt seiner Erwerbstätigkeit je erzielt hatte (vgl. IK-Auszug in Urk. 10/9; Urk. 10/38). Vielmehr erzielte er in den fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität (2013-2017) gemäss IK-Auszug ein weitaus geringeres Durchschnittseinkommen von effektiv rund Fr. 29'385.-- (vgl. Urk. 10/38 S. 2). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Mithin käme ein Abstellen auf den in den fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielten durchschnittlichen Lohn in Betracht, begnügte er sich doch mit einem vergleichs-weise bescheidenen Einkommen. Wie nachfolgen zu zeigen ist, resultiert jedoch auch bei der Berechnung anhand der statistischen Werte kein anspruchs-begründender Invaliditätsgrad.”
Wenn der Versicherte seinen Arbeitsplatz aus Gründen verloren hat, die nicht mit der Invalidität zusammenhängen, ist es gerechtfertigt, statt des zuletzt erzielten Lohns auf die statistischen Branchenwerte (Median) zurückzugreifen; liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen mindestens 5 % unterhalb dieses branchenüblichen Medianwertes, entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % des Medianwertes.
“Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui. L’al. 2 1ère phr. de cette même disposition retient que si l’assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l’art.”
“Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que 1 le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui. L’al. 2 1ère phr. de cette même disposition retient que si l’assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l’art.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, ist das Einkommen ohne Invalidität anhand der statistischen Werte (z. B. Zentralwerte der LSE/ESS) für eine Person mit gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festzulegen. Ergibt das tatsächlich erzielte Einkommen einen Wert, der mindestens 5 % unter dem branchenüblichen Zentralwert liegt, kommt grundsätzlich 95 % dieses Zentralwerts zur Anwendung; Abs. 2 gilt jedoch nicht, wenn das Einkommen mit Invalidität ebenfalls mindestens 5 % unter dem Zentralwert liegt oder das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
“le prestazioni del datore di lavoro per perdita di salario cagionata da infortunio o malattia, se l’incapacità lavorativa è debitamente comprovata; b. le indennità di disoccupazione, le indennità di perdita di guadagno secondo la LIPG e le indennità giornaliere dell’assicurazione invalidità. 2 I redditi lavorativi determinanti secondo l’articolo 16 LPGA vanno stabiliti su una base temporale identica e tenendo conto del mercato del lavoro in Svizzera. 3 Se per la determinazione dei redditi lavorativi determinanti si impiegano valori statistici, vanno presi come riferimento i valori centrali della Rilevazione della struttura dei salari (RSS) dell’Ufficio federale di statistica. Possono essere impiegati altri valori statistici, se nel singolo caso il reddito non figura nella RSS. Vanno utilizzati valori indipendenti dall’età e differenziati a seconda del sesso. 4 I valori statistici di cui al capoverso 3 vanno adeguati in funzione della durata di lavoro normale nelle aziende secondo le divisioni economiche e dell’evoluzione dei salari nominali. L'art. 26 OAI concerne la determinazione del reddito senza invalidità e prevede che: " 1 Il reddito senza invalidità (art. 16 LPGA) è determinato sulla base dell’ultimo reddito lavorativo effettivamente conseguito prima dell’insorgere dell’invalidità. Se il reddito lavorativo conseguito negli ultimi anni prima dell’insorgere dell’invalidità era soggetto a forti variazioni, ci si basa su un reddito medio adeguato. 2 Se il reddito lavorativo effettivamente conseguito è inferiore di almeno il 5 per cento al valore centrale usuale del settore secondo la RSS di cui all’articolo 25 capoverso 3, il reddito senza invalidità corrisponde al 95 per cento di questo valore centrale. 3 Il capoverso 2 non è applicabile, se: a. anche il reddito con invalidità secondo l’articolo 26bis capoverso 1 è inferiore di almeno il 5 per cento al valore centrale usuale del settore secondo la RSS di cui all’articolo 25 capoverso 3; o b. il reddito è stato conseguito con un’attività lucrativa indipendente. 4 Se il reddito lavorativo effettivamente conseguito non può essere determinato o non può esserlo in misura sufficientemente precisa, il reddito senza invalidità è fissato sulla base dei valori statistici di cui all’articolo 25 capoverso 3 relativi alle persone con la medesima formazione e condizioni professionali analoghe.”
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Abs. 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder BGE 150 V 410 S. 414 b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Absatz 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
Die auf Statistik gestützte Festlegung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 4 IVV ersetzt nicht die Feststellung eines früheren Grades der Arbeitsunfähigkeit und begründet nicht automatisch die Annahme eines bestimmten Invaliditätsgrades vor Rentenbeginn.
“23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (grundsätzlich) entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1; SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1; 2014 BVG Nr. 3 S. 8, 9C_944/2012 E. 1.2). In conreto brauchte die zuständige IV-Stelle nicht festzulegen, wann sie das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als eröffnet betrachtet hatte, konnte doch der Rentenanspruch ohnehin erst nach Beendigung der fast zwei Jahre dauernden beruflichen Massnahmen entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Anders als das kantonale Gericht anzunehmen scheint, impliziert der Umstand, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte festlegte (vgl. dazu Art. 26 Abs. 4 IVV [SR 831.201]), nicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % resp. über 40 % vor Ende Januar”
“23, Art. 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und Art. 26 Abs. 1 BVG, die an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und stellt sie dennoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese (grundsätzlich) entgegenhalten lassen (BGE 130 V 270 E. 3.1; SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1; 2014 BVG Nr. 3 S. 8, 9C_944/2012 E. 1.2). In conreto brauchte die zuständige IV-Stelle nicht festzulegen, wann sie das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als eröffnet betrachtet hatte, konnte doch der Rentenanspruch ohnehin erst nach Beendigung der fast zwei Jahre dauernden beruflichen Massnahmen entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Anders als das kantonale Gericht anzunehmen scheint, impliziert der Umstand, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte festlegte (vgl. dazu Art. 26 Abs. 4 IVV [SR 831.201]), nicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % resp. über 40 % vor Ende Januar”
Das Valideneinkommen Selbständigerwerbender kann grundsätzlich aus den Einträgen im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig auftretende Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen.
“In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden (Urteil 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1, 8C_626/2011 vom 29. März 2011 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden zum einen dann zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.”
Praxisbeispiele 2023: Bei Anwendung der einschlägigen LSE-/ESS-Tabellen wurden als Valideneinkommen für 2023 verschiedene Werte ermittelt, namentlich Fr. 80'131.71, Fr. 80'193.-- bzw. rund Fr. 79'428.-- (Herleitungen gestützt auf TA1/TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 bzw. ESS 2020, je nach verwendeter Tabellenwahl und Berechnungsmethode).
“4 Si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l'assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Si l'assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI. Pour les assurés visés à l'art. 26 al. 6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr. 79'428.-. L'application au cas d'espèce de l'art. 26 al. 6 RAI n'est pas contestée et n'apparaît pas non plus contestable, compte tenu du fait que le recourant, malgré le suivi de l'AI dont il a bénéficié depuis l'enfance, n'a achevé aucune formation professionnelle. Si l'on se base, à l'instar de l'intimé, sur la table TA1_tirage_skill_level de l'ESS 2020, le salaire statistique médian (ligne "total", toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus; voir à ce propos le ch. 3330 de la circulaire de l'Office fédéral des assurances sociales sur l'invalidité et les rentes dans l'assurance-invalidité [CIRAI] du 1er janvier 2022; sur la portée des directives de l'administration, voir ATF 148 V 385 c.”
“8/15) war und ist ärztlicherseits kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden, welcher der Beschwerdeführerin den Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse verunmöglichte und sich weiterhin leistungseinschränkend auswirkt, ausgewiesen. Weder liegt eine krankheitswertige Intelligenzminderung noch eine ausgewiesene Dyskalkulie, eine ADHS oder eine sonstige funktionell einschränkende Störung vor. Wie dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 19. April 2018 zu entnehmen ist, ging denn auch die zuständige Eingliederungsperson von einer grundsätzlichen Ausbildungs- und Eingliederungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus (Urk. 8/37/6). Entsprechend überzeugt die Qualifikation als Frühinvalide vorliegend trotz IV-unterstützter Erstausbildung in teilweise geschütztem Rahmen nicht. Nachdem keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Praktikerin Hauswirtschaft vorliegt (Art. 6 ATSG), lässt sich demgemäss auch keine Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität begründen. Anzufügen bleibt, dass selbst unter der Annahme einer Frühinvalidität kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde, führt doch der Vergleich des gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV ermittelten Valideneinkommens für das Jahr 2023 von Fr. 80'131.71 mit dem Invalideneinkommen F. 54'241.65, welches gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ermittelt wird (Fr 4'276.-- x 12 x 41,7 : 40 x”
“Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x”
Bei der Festsetzung des Einkommens nach Art. 26 Abs. 6 IVV stützt sich die Verwaltung auf statistische Lohnwerte (z. B. LSE/TA1). Dabei sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (vgl. Art. 26bis Abs. 2 IVV). Übliche Anpassungen sind eine Indexierung der zugrunde liegenden Lohnwerte (z. B. Nominallohnindex 2020→2022) sowie die Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit. Gegebenenfalls kann ein Abzug für Teilzeitarbeit bzw. vermindertes Erwerbsvermögen vorgenommen werden (soweit durch die Quellen vorgesehen).
“6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr. 79'428.-. L'application au cas d'espèce de l'art. 26 al. 6 RAI n'est pas contestée et n'apparaît pas non plus contestable, compte tenu du fait que le recourant, malgré le suivi de l'AI dont il a bénéficié depuis l'enfance, n'a achevé aucune formation professionnelle. Si l'on se base, à l'instar de l'intimé, sur la table TA1_tirage_skill_level de l'ESS 2020, le salaire statistique médian (ligne "total", toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus; voir à ce propos le ch. 3330 de la circulaire de l'Office fédéral des assurances sociales sur l'invalidité et les rentes dans l'assurance-invalidité [CIRAI] du 1er janvier 2022; sur la portée des directives de l'administration, voir ATF 148 V 385 c. 5.2) s'élève à Fr. 76'332.- (Fr. 6'361.- x 12). Comme les salaires bruts standardisés de l'ESS sont fondés sur un horaire de travail hebdomadaire de 40 heures, ils doivent être réévalués en fonction de la durée de travail hebdomadaire moyenne usuelle dans les entreprises de 41,7 heures par semaine (voir la table "Durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique" publiée par l'OFS).”
“Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Rz. 3330 KSIR), indexiert pro 2022 (gemäss Tabelle T1.15, Nominallohnindex 2016 - 2022, lit. B-S Ziff. 05-96, Total, 2020: 103.4, 2022:104.1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (vgl. Tabelle „Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BFS, Total) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'114.80 (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x”
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV kann nicht auf ein in einem Betrieb der Arbeitsintegration / im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt werden. Massgeblich ist vielmehr das Einkommen, das die versicherte Person nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde im ersten Arbeitsmarkt bzw. in einer marktüblichen Anstellung erzielt hätte.
“16 ATSG auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. August 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 mit Hinweisen) durchzuführen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 3 IVV), wobei dies hier letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt, wie dem Folgenden zu entnehmen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdeführerin arbeitete vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2018 (Urk. 9/52/19) gemäss dem Zwischenzeugnis der A.___ vom 12. März 2016 (Urk. 9/11/4), dem Bericht der Sozialarbeiterin des H.___ vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/15) sowie dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 9/11/1) von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und Küchenmitarbeiterin im A.___, einem Betrieb der Arbeitsintegration der Stadt Zürich, in einem 80%igen Pensum, was einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms entspricht. Darauf kann als Valideneinkommen daher nicht abgestellt werde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch im August 2021 noch dort gearbeitet hätte. Anschliessend, von Juni bis September 2018, arbeitete sie als Flugzeugreinigerin, wobei allein letzteres eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt darstellte (Urk. 9/15); von dieser kurzfristigen Anstellung sind indes weder das Pensum noch das erzielte Einkommen bekannt.”
“16 ATSG auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. August 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 mit Hinweisen) durchzuführen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27bis Abs. 3 IVV), wobei dies hier letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt, wie dem Folgenden zu entnehmen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdeführerin arbeitete vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2018 (Urk. 9/52/19) gemäss dem Zwischenzeugnis der A.___ vom 12. März 2016 (Urk. 9/11/4), dem Bericht der Sozialarbeiterin des H.___ vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/15) sowie dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 9/11/1) von November 2017 bis Juni 2018 als Serviceangestellte und Küchenmitarbeiterin im A.___, einem Betrieb der Arbeitsintegration der Stadt Zürich, in einem 80%igen Pensum, was einer Arbeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms entspricht. Darauf kann als Valideneinkommen daher nicht abgestellt werde, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch im August 2021 noch dort gearbeitet hätte. Anschliessend, von Juni bis September 2018, arbeitete sie als Flugzeugreinigerin, wobei allein letzteres eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt darstellte (Urk. 9/15); von dieser kurzfristigen Anstellung sind indes weder das Pensum noch das erzielte Einkommen bekannt.”
In der zitierten Rechtsprechung wurde die direkte Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV abgelehnt; stattdessen ist — zumindest im entschiedenen Fall — die Revalorisation anhand des Schweizerischen Lohnindexes (ISS) gemäss Art. 21 Abs. 3 RAI vorzunehmen.
“Ainsi, l'indemnité journalière a pour but de remplacer le salaire pendant la durée de la mesure de réadaptation ou de la mesure d'instruction. Elle ne saurait avoir pour conséquence qu'une personne assurée touchant des indemnités journalières se retrouve dans une meilleure situation financière qu'auparavant. Partant, les arguments évoqués par la recourante concernant l'importance de ses problèmes de santé et ses difficultés financières – même s’ils ne sauraient être minimisés – ne sont pas déterminants par rapport au système légal mis en place. En définitive, seul compte, pour le droit aux indemnités journalières le fait de savoir quel était son revenu au moment de la survenance de son incapacité de travail. c) En l’espèce, le revenu sur lequel les cotisations sociales ont été prélevées en 2018, selon l’art. 23 al. 3 LAI, se monte à 13’700 fr., ainsi que l’a pris en compte l’intimé. Ce revenu ayant été réalisé plus de deux ans avant la date de la fixation du montant de l’indemnité journalière, il s’agit de l’actualiser. L’intimé se ralliant à l’avis de la Caisse compétente s’est référé à tort à l’art. 26 al. 1 RAI et a fixé le montant revalorisé à 2020 à 13'950 fr. 60, ce qui correspond à une hausse d’environ 1.8% (revenu de 82'000 fr. en 2018 et 83'500 fr. en 2020). Il s’avère que selon la Table pour la fixation des indemnités journalières AI, édictée par l’OFAS, le revenu annuel immédiatement supérieur au montant de 13'950 fr. 60 s’élève alors à 14’235 fr. par an, soit 39 fr. par jour, ce qui correspond à une indemnité journalière de base de 31 fr. 20. Il convient toutefois de constater que l’application de l’art. 26 al. 1 RAI n’est pas conforme, dès lors qu’il y a lieu de procéder conformément à l’art. 21 al. 3 RAI au moyen de l’Indice suisse des salaires nominaux (ISS ; Evolution des salaires nominaux, des prix à la consommation et des salaires réels 1942-2019, tableau T39), ce par analogie avec l’actualisation d’un salaire hypothétique sans invalidité à l’année de référence pour le droit à la rente. L’évolution des salaires était de 0.9% en 2019, alors que l’indice pour 2020 n’est à ce jour pas encore disponible.”
“En définitive, seul compte, pour le droit aux indemnités journalières le fait de savoir quel était son revenu au moment de la survenance de son incapacité de travail. c) En l’espèce, le revenu sur lequel les cotisations sociales ont été prélevées en 2018, selon l’art. 23 al. 3 LAI, se monte à 13’700 fr., ainsi que l’a pris en compte l’intimé. Ce revenu ayant été réalisé plus de deux ans avant la date de la fixation du montant de l’indemnité journalière, il s’agit de l’actualiser. L’intimé se ralliant à l’avis de la Caisse compétente s’est référé à tort à l’art. 26 al. 1 RAI et a fixé le montant revalorisé à 2020 à 13'950 fr. 60, ce qui correspond à une hausse d’environ 1.8% (revenu de 82'000 fr. en 2018 et 83'500 fr. en 2020). Il s’avère que selon la Table pour la fixation des indemnités journalières AI, édictée par l’OFAS, le revenu annuel immédiatement supérieur au montant de 13'950 fr. 60 s’élève alors à 14’235 fr. par an, soit 39 fr. par jour, ce qui correspond à une indemnité journalière de base de 31 fr. 20. Il convient toutefois de constater que l’application de l’art. 26 al. 1 RAI n’est pas conforme, dès lors qu’il y a lieu de procéder conformément à l’art. 21 al. 3 RAI au moyen de l’Indice suisse des salaires nominaux (ISS ; Evolution des salaires nominaux, des prix à la consommation et des salaires réels 1942-2019, tableau T39), ce par analogie avec l’actualisation d’un salaire hypothétique sans invalidité à l’année de référence pour le droit à la rente. L’évolution des salaires était de 0.9% en 2019, alors que l’indice pour 2020 n’est à ce jour pas encore disponible. L’intimé aurait dès lors dû se référer uniquement à 2019 (+0.9%, soit 13'823 fr.), étant rappelé que durant la réadaptation, un examen a lieu d’office tous les deux ans pour établir si le revenu déterminant pour le calcul de l’indemnité journalière s’est modifié (art. 21sexies RAI). Il s’avère que selon la Table pour la fixation des indemnités journalières AI, édictée par l’OFAS, le revenu annuel immédiatement supérieur au montant de 13'823 fr. s’élève alors à 13’870 fr. par an, soit 38 fr. par jour, ce qui correspond à une indemnité journalière de base de 30 fr.”
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich am zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen anzuknüpfen; dieses kann nötigenfalls unter Berücksichtigung der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasst werden. Abweichungen vom Grundsatz sind nur zulässig, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet werden können.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden.”
Die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) sind massgebend; andere statistische Werte können ergänzend beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall in der LSE nicht abgebildet ist.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV).”
Ist wegen der Invalidität keine ausreichende berufliche Ausbildung erworben worden, wird das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV anhand der altersgestuften Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt. Die für die Anwendung massgebenden Medianwerte werden den Versicherten bzw. den Versicherern mit IV‑Rundschreiben des BSV mitgeteilt (vgl. z. B. IV‑Rundschreiben Nr. 393; vgl. auch die Nutzung von LSE‑Tabellen, z. B. TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, in der Praxis).
“1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde. Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020 «Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV» betrug das auf Grund von Art.”
“15 en prenant le revenu d’une activité en commerce de détail en 2022 (ESS TA1, niveau de compétence 1) et en tenant compte d’un taux d’activité de 72 %. b) Pour évaluer le taux d'invalidité, le revenu que l'assuré aurait pu obtenir s'il n'était pas invalide est comparé avec celui qu'il pourrait obtenir en exerçant l'activité qui peut raisonnablement être exigée de lui après les traitements et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équilibré (art. 16 LPGA) c) Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible. Il se déduit en règle générale du salaire réalisé avant l’atteinte à la santé, en l’adaptant toutefois à son évolution vraisemblable jusqu’au moment déterminant de la naissance éventuelle du droit à la rente (ATF 144 I 103 consid. 5.3 ; 134 V 322 consid. 4.1). On se fondera, sur ce point, sur les renseignements communiqués par l’employeur ou, à défaut, sur l’évolution des salaires nominaux (par ex. : TF 9C_192/2014 du 23 septembre 2014 consid. 4.2). L’art. 26 al. 1 RAI, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2021, est un cas particulier d’application de la méthode générale de la comparaison des revenus (art. 16 LPGA) et permet de déterminer le revenu sans invalidité des assurés qui n’ont pas de formation professionnelle à cause de leur invalidité. Selon l’alinéa 1 de la norme d’exécution, lorsque la personne assurée n’a pas pu acquérir de connaissances professionnelles suffisantes à cause de son invalidité, le revenu qu’elle pourrait obtenir si elle n’était pas invalide correspond en pour-cent, selon son âge, aux fractions mentionnées par la disposition de la médiane, actualisée chaque année, telle qu’elle ressort de l’enquête sur la structure des salaires de l’Office fédéral de la statistique : avant l’âge de 21 ans, 70 %; de l’âge de 21 ans à l’âge de 25 ans : 80 %; de l’âge de 25 ans à l’âge de 30 ans : 90 %; dès l’âge de 30 ans : 100 %. d) Lorsque la personne assurée n’a pas repris d’activité lucrative dans une profession adaptée, ou lorsque son activité ne met pas pleinement en valeur sa capacité de travail résiduelle, contrairement à ce qui serait raisonnablement exigible, le revenu avec invalidité peut être évalué en se référant aux données salariales publiées tous les deux ans par l’Office fédéral de la statistique dans l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS ; ATF 143 V 295 consid.”
“Für den erwerblichen Bereich steht hinsichtlich des Valideneinkommens fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen keine (zureichende) berufliche Ausbildung abschliessen konnte. Gestützt auf diesen Sachverhalt setzte die Beschwerdegegnerin das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV fest (act. II 201 S. 7; 215 S. 2; vgl. E. 6.2.1 vorne), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Demnach beträgt das Valideneinkommen bei der im Mai 1995 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügungen vom 28. Oktober und 5. November 2021 Fr. 75’150.-- (90% von Fr. 83’500.--).”
“Jahren in die Schweiz einreiste, also in einem Zeitpunkt, indem die hier ihre schulische Laufbahn durchlaufenden Kinder grösstenteils bereits eine Lehrstelle (oder andere Ausbildung) angetreten haben und der Beschwerdeführer über einen für die Schweiz geringen schulischen Leistungsausweis verfügt, was auf dem Lehrstellenmarkt entsprechend negative Folgen hat. Selbst wenn die Lehrstellensuche allenfalls durch die gesundheitlichen Einschränkungen zusätzlich erschwert worden ist, reicht dies nicht für die Annahme einer Frühinvalidität i.S.v. aArt. 26 Abs. 1 IVV. Daher und weil sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt und der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolvierte, ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Recht auf der Grundlage der LSE, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (AB 175 S. 1 f.; vgl. E. 4.1 hiervor).”
Das Valideneinkommen entspricht dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
“Eine Studienarbeit hatte er bestanden, die Bachelor-Arbeit jedoch noch nicht verfasst (IV-act. 231-2 ff.). Es ist zwar anzumerken, dass sich die Leistungen in Anbetracht von insgesamt absolvierten 8 Semestern bereits zum Unfallzeitpunkt nicht vielversprechend präsentierten. Indes ist aber zugunsten des Beschwerdeführers zu betonen, dass die Noten im HS 2007 gerundet und im FS 2008 genügend waren und der Studienausschluss nicht wegen ungenügender Leistungen erfolgte, sondern weil der Beschwerdeführer das Studium nach einem Unterbruch von vier Semestern nicht wieder aufgenommen hatte (IV-act. 231-1). Zumindest theoretisch waren somit seine Chancen auf einen erfolgreichen – wenn auch verzögerten – Studienabschluss im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens intakt. Somit entspricht das Valideneinkommen dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Massgebend wäre an sich das Jahr 2009 (frühester Anspruchsbeginn). Indes stammen die ältesten verfügbaren Daten aus dem Jahr”
Bei Vergleichsberechnungen ist in der Regel eine nach Eintritt der Invalidität erfolgte Erhöhung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen; stattdessen ist eine globale Beurteilung der relevanten Umstände vorzunehmen.
“Il n'y a pas lieu de procéder à des déductions distinctes pour chacun des facteurs entrant en considération. Il faut bien plutôt procéder à une évaluation globale, dans les limites du pouvoir d'appréciation, des effets de ces facteurs sur le revenu d'invalide, compte tenu de l'ensemble des circonstances du cas concret (ATF 148 V 174 consid. 6.2 et 6.3). 5.4. En l'espèce, la capacité de travail de la recourante est limitée à 50%. De plus, il ressort de la décision du 27 octobre 2016 que le revenu d'invalide de la recourante a été établi sur la base de l'ESS 2012. Conformément à l'art. 26bis al. 3 RAI, elle a donc droit à un abattement de 20% à compter du 1er janvier 2024. Dès lors qu'aucune circonstance particulière ne justifie un abattement supérieur, il n'y a pas lieu de vérifier si la recourante pourrait prétendre à une déduction supérieure à 20%. Au demeurant, elle ne le sollicite pas. Selon la décision du 27 octobre 2016, le revenu d'invalide de la recourante est de CHF 43'836.60 et celui de valide à CHF 87'673.20. Vu l'art. 26 al. 1 RAI, il n'y a pas lieu de tenir compte de l'augmentation du revenu valide relatif à la classe salariale de la recourante après la survenance de son invalidité, contrairement à ce que propose l'OAI. Après déduction de 20%, le revenu d'invalide s’élève désormais à CHF 35'069.30. Il découle de la comparaison des revenus que la perte de gain est de CHF 52'603.90, soit 60% de CHF 87'673.20. Le taux d'invalidité de la recourante est par conséquent de 60% à compter du 1er janvier 2024. Cette augmentation étant de plus de 5%, la quotité de la rente doit être arrêtée selon le nouveau système de rente linéaire. La recourante a ainsi droit à une rente de 60% à partir du 1er janvier 2024 (art. 28b al. 2 LAI). 6. Sort du recours et frais 6.1. Sur la base de ce qui précède, le recours sera partiellement admis et la décision attaquée modifiée dans le sens que le droit à la rente de la recourante sera augmenté à 60% d'une rente entière dès le 1er janvier 2024. 6.2. Vu le sort du recours, les frais de procédure, arrêtés à CHF 800.”
Ist die versicherte Person trotz eines bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl bestehenden Gesundheitsschadens formell ausgebildet worden (z. B. Abschluss einer Berufsausbildung nach BBG, etwa EBA), findet Art. 26 Abs. 6 IVV keine Anwendung. In solchen Konstellationen ist das Valideneinkommen nicht nach der Regelung für Personen anzusetzen, die invaliditätsbedingt gar keine oder nur praktisch-orientierte Ausbildung erhalten konnten; frühere Rechtsprechung, die in solchen Fällen andere Bestimmungen anwandte, wird damit nicht eins zu eins fortgeführt.
“Beim Beschwerdeführer ist seit dem Kindesalter ein Gesundheitsschaden (ASS) mit daraus resultierender eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb ihm u.a. Unterstützung bei der Ausbildung gewährt wurde (vgl. lit. A vorne). Zu klären ist deshalb in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer als sog. Frühinvalider gilt und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 6 IVV festzulegen ist. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 69808.pdf) auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV fest, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zum … EBA Landwirtschaft (act. II 122 S. 2) – welche Berufsrichtung seinem langjährigen Wunsch entsprach (act. II 41 S. 3; 47; Protokolleinträge vom 9. September 2019 und 26. Mai 2020) – schloss er jedoch eine Ausbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG ab. Selbst wenn er die Ausbildung wegen seines Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise erwerblich umsetzen könnte (vgl.”
“Vorliegend ist Art. 26 Abs. 6 IVV auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69808.pdf) wird auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV ausgeführt, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch als ... EBA (...) eine solche Ausbildung absolviert (vgl. Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG). Zwar kann die Beschwerdeführerin die Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung. Doch die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen in einer solchen Konstellation nach aArt. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (Geburts- und Frühinvalidität), zu bestimmen war, gilt nach neuem Recht nicht mehr.”
“Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend den Berufswunsch der … hatte und diesen auch im hypothetischen Gesundheitsfall verfolgt und erreicht hätte. Entsprechend den Regeln zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungen ist im vorliegenden Fall der Einbezug der beruflichen Entwicklungen nach Eintritt der Einschränkung in die Berechnung des Valideneinkommens geboten. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich …. Mit dem erfolgreichen Abschluss der …Ausbildung und den fortführenden Weiterbildungen mit Abschluss als … hat die Beschwerdeführerin inzwischen trotz ihrer Invalidität den Endstand ihrer Ausbildung, wie sie sie im Gesundheitsfall absolviert hätte, erreicht. Sie konnte damit zureichende berufliche Kenntnisse erwerben (vgl. ergänzend Ziff. 3035 KSIH). Damit bleibt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 9) – weder nach bisherigem noch dem ab 1. Januar 2022 geltenden Recht Raum, das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 6 IVV (in der ab 1. Januar 2022 [und hier nicht anwendbaren] Fassung, vgl. E. 2.1 hiervor) resp. nach aArt. 26 Abs. 1 IVV unter Berücksichtigung einer Frühinvalidität (vgl. E. 4.2.1 hiervor) zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 (act. II 209 S. 1) ist beim Valideneinkommen auch nicht das Einkommen als … heranzuziehen, sondern auf eine Tätigkeit als … abzustellen.”
Bei Anwendung von Art. 26 Abs. 5 IVV hat die Verwaltung in der entschiedenen Verfügung das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik (Tabelle TA1, 2020, Frauen, Ziff. 94–96) ermittelt.
“Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2020 (AB 124 S. 5) – entsprechend ihrem Vorgehen bei der Rentenablehnung im Jahr 2014 (AB 91 S. 2) – auf das lohnstatistische Einkommen bei Frühinvalidität ab (vgl. E. 5.1.1 hiervor). In der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151 S. 2) berechnete sie das Valideneinkommen mit Blick auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Oktober 2022 (AB 144 S. 7 Ziff. 5.2) indessen anhand Art. 26 Abs. 5 IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 und berücksichtigte die Tabelle TA1, 2020, Frauen, Ziff. 94-96 Erbringung v. sonst. Dienstleistungen, Kompetenzniveau”
“Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Januar 2020 (AB 124 S. 5) – entsprechend ihrem Vorgehen bei der Rentenablehnung im Jahr 2014 (AB 91 S. 2) – auf das lohnstatistische Einkommen bei Frühinvalidität ab (vgl. E. 5.1.1 hiervor). In der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. November 2022 (AB 151 S. 2) berechnete sie das Valideneinkommen mit Blick auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Oktober 2022 (AB 144 S. 7 Ziff. 5.2) indessen anhand Art. 26 Abs. 5 IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 und berücksichtigte die Tabelle TA1, 2020, Frauen, Ziff. 94-96 Erbringung v. sonst. Dienstleistungen, Kompetenzniveau”
Bei Abbruch oder Unterbruch einer begonnenen beruflichen Ausbildung ist als Einkommen ohne Invalidität das durchschnittliche Erwerbseinkommen eines Erwerbstätigen in derjenigen Berufskategorie anzusetzen, für die die Ausbildung begonnen wurde. Als Datengrundlage kann hierzu eine Spezialauswertung der Lohnstrukturerhebung (z. B. LSE 2018) herangezogen werden.
“Obschon von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, bleibt noch zu prüfen, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird, wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin habe wegen der Invalidität ihre Lehre nicht abschliessen können. Es ist zwar aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit bereits im Januar 2018 – im dritten Lehrjahr – aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hätte (vgl. Lehrzeugnis: Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen in Rücksprache mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt; Urk. 10/3 S. 3). Sie setzte die Lehre als FAGE EFZ bei der Spitex H.___ fort, wo es nach dem Unfall vom 17. November 2018 erneut zur Auflösung des Lehrverhältnisses kam, dies im gegenseitigen Einvernehmen und nach vorausgegangenen Konflikten mit Vorgesetzten und Überlastung der Beschwerdeführerin (Urk. 10/30 S. 1-3). Gegenüber den Gutachtern der Y.___ AG machte die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Schmerzen sei keine andere Ausbildung mehr möglich gewesen (Urk. 10/70 S. 20 Ziff. 3.2.5). Da der frühest mögliche Rentenbeginn im November 2019 liegt, ist die bis am 31. Dezember 2021 gültige Fassung von Art. 26 IVV anwendbar (E. 1.1). Nach dessen Absatz 2 entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde. Das Valideneinkommen wäre gestützt auf die LSE 2018, Spezialauswertung des Bundesamtes für Statistik, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) für eine Auswahl medizinischer Berufe, nach Dienstjahren und Geschlecht (auf Antrag des BAG erstellte Auswertung der Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, 21. April 2020) zu ermitteln. Danach würde der Bruttolohn für Frauen auf Stufe 2, Pflegepersonal auf Sekundarstufe II und Hilfsebene (Berufe der ISCO-Gruppe 32 [Assistenzberufe im Gesundheitswesen]), nur Personen mit einer Ausbildung auf Sekundarstufe II (EFZ, EBA oder Matura) im Total Fr. 5'372.-- betragen (gemäss der LSE 2018 im Wirtschaftszweig 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2 Fr.”
Ist eine absolvierte Zusatzausbildung kurz und nicht als qualifizierende Grundbildung einzuordnen (z. B. eine dreimonatige, nicht abgeschlossene Praxisbildung), ist sie nach der in den Quellen dargestellten Rechtsprechung als „accessoire, non qualifiante“ zu betrachten. In solchen Fällen führt die kurze Zusatzqualifikation nicht zwangsläufig zu einem anderen, höheren branchenüblichen Zentralwert; Art. 26 Abs. 2 IVV findet daher nicht Anwendung und der zu schätzende Lohn kann auf der Statistik der nicht‑qualifizierten Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beruhen.
“Elle avait d'ailleurs entrepris une formation pour pratiquer dans ce domaine mais ses problèmes de santé l'ont contrainte à l’interrompre. Cela démontre tout de même qu'elle avait la volonté de se réorienter. Il serait trop aléatoire de retenir qu'en 2019, sans invalidité, elle serait toujours dans la branche de la restauration. Par ailleurs, l'on ne peut pas assimiler la brève formation pratique de trois mois entreprise dans le domaine des soins et restée inachevée à une formation de base menant par exemple à un certificat fédéral de capacité décerné à la fin d'un apprentissage de trois ou quatre ans; une telle formation doit plutôt être considérée comme accessoire, non qualifiante. Il en résulte que, même si la recourante avait pu obtenir l'attestation d'auxiliaire de santé CRS, cela ne lui aurait pas permis d’exercer un emploi sortant du champ des activités non qualifiées prises en compte dans les données statistiques et de réaliser ainsi un salaire plus élevé que le revenu statistique fondé sur la moyenne de l'ensemble des activités non qualifiées. Il n’y a dès lors pas lieu d’appliquer l'art. 26 al. 2 RAI dans le cas d'espèce. Au vu de ce qui précède, il convient d’estimer le revenu d’invalide en se basant sur la moyenne de l'ensemble des activités non qualifiées de l'ESS 2018. Cette moyenne englobe d'ailleurs les activités dans lesquelles la recourante a été active mais permet également de prendre en compte l'ensemble des domaines où elle aurait potentiellement pu travailler. En effet, au vu des limitations fonctionnelles retenues et dès lors que cette statistique comprend un large éventail d'activités, on peut admettre qu'un nombre significatif d'entre elles serait adapté aux limitations et aux aptitudes du recourant dans un marché du travail équilibré (cf. arrêt TF I 312/04 du 28 juillet 2005 consid. 3.2.1). La référence au niveau de compétence 1 permet, pour sa part, de tenir compte du fait que la recourante ne possède pas de formation qualifiante. L'ESS 2018 fait ressortir un salaire mensuel brut de CHF 4'465.-, soit un salaire annuel de CHF 56'359.85 pour l’année 2019, après corrections techniques liées à la durée usuelle du travail qui est de 41.”
“Elle avait d'ailleurs entrepris une formation pour pratiquer dans ce domaine mais ses problèmes de santé l'ont contrainte à l’interrompre. Cela démontre tout de même qu'elle avait la volonté de se réorienter. Il serait trop aléatoire de retenir qu'en 2019, sans invalidité, elle serait toujours dans la branche de la restauration. Par ailleurs, l'on ne peut pas assimiler la brève formation pratique de trois mois entreprise dans le domaine des soins et restée inachevée à une formation de base menant par exemple à un certificat fédéral de capacité décerné à la fin d'un apprentissage de trois ou quatre ans; une telle formation doit plutôt être considérée comme accessoire, non qualifiante. Il en résulte que, même si la recourante avait pu obtenir l'attestation d'auxiliaire de santé CRS, cela ne lui aurait pas permis d’exercer un emploi sortant du champ des activités non qualifiées prises en compte dans les données statistiques et de réaliser ainsi un salaire plus élevé que le revenu statistique fondé sur la moyenne de l'ensemble des activités non qualifiées. Il n’y a dès lors pas lieu d’appliquer l'art. 26 al. 2 RAI dans le cas d'espèce. Au vu de ce qui précède, il convient d’estimer le revenu d’invalide en se basant sur la moyenne de l'ensemble des activités non qualifiées de l'ESS 2018. Cette moyenne englobe d'ailleurs les activités dans lesquelles la recourante a été active mais permet également de prendre en compte l'ensemble des domaines où elle aurait potentiellement pu travailler. En effet, au vu des limitations fonctionnelles retenues et dès lors que cette statistique comprend un large éventail d'activités, on peut admettre qu'un nombre significatif d'entre elles serait adapté aux limitations et aux aptitudes du recourant dans un marché du travail équilibré (cf. arrêt TF I 312/04 du 28 juillet 2005 consid. 3.2.1). La référence au niveau de compétence 1 permet, pour sa part, de tenir compte du fait que la recourante ne possède pas de formation qualifiante. L'ESS 2018 fait ressortir un salaire mensuel brut de CHF 4'465.-, soit un salaire annuel de CHF 56'359.85 pour l’année 2019, après corrections techniques liées à la durée usuelle du travail qui est de 41.”
Seit dem 1. Januar 2022 gilt eine automatische Parallelisierung. Dadurch entfällt die frühere Voraussetzung, dass ein unterdurchschnittlich erzieltes Einkommen nicht aus gesundheitlichen Gründen oder freiwillig resultieren dürfe; die automatische Parallelisierung greift entsprechend (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV in der Fassung vom 3. November 2021).
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das durch den Beschwerdeführer zuletzt effektiv erzielte Einkommen, hochgerecht auf 12 Monate (Fr. 24'600.- = Fr. 2'050.- x 12), 65 % (gerundet) unter der branchenüblichen Entlöhnung liegt. Folglich hätte auch ein Abstellen auf ein durchschnittlich erzieltes Einkommen eine Parallelisierung um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit zur Folge. Aufgrund der vorliegenden Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen oder aus freien Stücken ein derart unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (vgl. E. 9.1.2 hiervor), wobei diese Voraussetzung mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» (vgl. E. 3.6 hiervor) aufgrund der nunmehr automatischen Parallelisierung per 1. Januar 2022 dahingefallen ist (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022; vgl. auch das Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 3308 ff.).”
Die IV-Stelle kann ein nach Art. 26 IVV ermitteltes Valideneinkommen zugrunde legen. Ein in einer Stiftung erzieltes Einkommen darf nicht ohne Weiteres als Valideneinkommen herangezogen werden.
“___ weckten Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. K.___ (IV-act. 190). Mit einer Verfügung vom 25. Oktober 2019 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 193). Der Versicherte liess am 5. Dezember 2019 geltend machen (IV-act. 196), er werde keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erheben, obwohl er mit der Verfügungsbegründung nicht einverstanden sei. Da es ihm nachweislich nicht möglich sei, im freien Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein, beantrage er die Rentenprüfung. Auf das Gutachten von Dr. K.___ werde dabei aber nicht abgestellt werden können. Die direkte Vorgesetzte des Versicherten hatte am 22. November 2019 bestätigt (IV-act. 197–3), dass dieser nicht in einem vollen Pensum arbeiten könnte. Er sei nach zwei bis drei Stunden ersichtlich erschöpft. Er ertrage den Stress nicht. Er sei schnell überfordert, brauche häufig mehr Zeit und habe grosse Mühe, sich konstant und nachhaltig zu konzentrieren. Die IV-Stelle verglich ein in Anwendung des Art. 26 IVV ermitteltes Valideneinkommen von 83’500 Franken mit dem um 25 Prozent („Leidensabzug“) gekürzten statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne als Invalideneinkommen (46’603 Franken), was einen Invaliditätsgrad von 44,19 Prozent ergab (IV-act. 198). Mit einem Vorbescheid vom 31. Januar 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, ihm ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen (IV-act. 200). Dagegen liess der Versicherte am 9. März 2020 und am 3. April 2020 einwenden (IV-act. 204 und 206), er sei nicht uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten. Seit seiner Geburt kämpfe er sich aktenkundig „mehr schlecht als recht durchs Leben“. Das Gutachten von Dr. K.___ überzeuge nicht. Zu bemängeln sei insbesondere auch, dass Dr. K.___ die Rückfrage der IV-Stelle, ob die aktuell ausgeübte Tätigkeit leidensadaptiert sei, „mit hellseherischen Fähigkeiten und ohne Rückfrage bei der Arbeitgeberin“ beantwortet habe. Seine Antwort „vom Schreibtisch aus hat mit der Realität nichts zu tun und erfolgte ins Auge springend völlig einseitig zu Gunsten der Auftraggeberin“, was „weder rechtens noch fair“ sei.”
“Somit waren sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin und die involvierten Ärzte (Behandler / RAD) mindestens bis ins Jahr 2014 der Meinung, dass der Beschwerdeführerin eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt möglich sei. Eine gegenteilige Auffassung hat bisher kein Arzt medizinisch und nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin von 2001 bis 2012 sowie von 2014 bis 2017 in verschiedenen Pensen und unterschiedlichen Funktionen (namentlich an der Kasse, in der Küche, im Verkauf, in der Reinigung und in der Pflege) erwerbstätig war. Von Juli bis Dezember 2005 durchlief sie einen "Lehrgang Küche", wobei sie von September bis Dezember 2005 als Küchenmitarbeiterin tätig war. Im Jahr 2008 nahm sie erfolgreich am SRK-Kurs zur Pflegehelferin teil (IV-act. 19, IV-act. 48 und 122-8). Die Erwerbsbiographie (IK-Auszug, IV-act. 4) weist zwar auf einen gewissen Mangel an Beständigkeit hin, aber die Anstellung bei der Stadt hatte die Beschwerdeführerin immerhin drei Jahre inne. Die Beschwerdeführerin bewies somit seit dem Jahr 2001 Arbeitsmotivation und Flexibilität sowie die Fähigkeit, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein. Eine Frühinvalidität liegt damit nicht vor und Art. 26 IVV kommt nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, als dass das bei der Stiftung D.___ erzielte Einkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden darf. Die Beschwerdeführerin war während ihrer damaligen Anstellung bereits in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der psychiatrische SMAB-Gutachter attestierte ihr für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer adaptierten Tätigkeit, wobei er die Tätigkeit als Pflegehelferin nicht als optimal adaptiert betrachtete (vgl. IV-act. 125-32 f.; vgl. auch IV-act. 49-7 und 58 f.). Der von der Beschwerdeführerin erzielte Lohn, hochgerechnet auf ein 100%-Pensum liegt sowohl unter dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (siehe Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen IV-Textausgabe, Ausgabe 2019, S. 228, basierend auf der LSE) als auch unter dem Tabellenlohn für einfache Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle TA1 LSE 2014, Ziff. 86-88). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.”
Bei Neuanmeldung kann das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 IVV neu festgelegt werden. Dabei ist – soweit in der Rechtssache relevant – die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit zu prüfen. Die Festlegung des Valideneinkommens kann zudem für Fragen der Befristung von Renten von Bedeutung sein.
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.02.2022 Art. 7, 8 und 16 ATSG. Art. 28 IVG. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Art. 26 IVV. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. Festlegung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV. Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens. Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit. Rückweisung zur weiteren Abklärung betreffend die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz sowie – bei Verneinung der Verwertbarkeit an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz – betreffend das an einem geeigneten geschützten Arbeitsplatz zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2022, IV 2021/14). Entscheid vom 1. Februar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2021/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsagent Fabian Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Befristung)”
Bei Erwerbstätigen wird in der Regel auf das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abgestellt; dieses kann erforderlichenfalls auf ein Vollpensum (100 %) hochgerechnet werden. Zudem ist, falls angezeigt, eine Anpassung für Teuerung und reale Einkommensentwicklung möglich; Abweichungen von dieser Regel bedürfen überwiegender Wahrscheinlichkeit.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen anhand des als Pflegefachfrau bei einem Pensum von 70 % seit 1. Februar 2021 erzielten Einkommens bei G.___, Sozialpsychiatrisches Zentrum, von Fr. 5'184.-- (Urk. 9/68 S. 5 Ziff. 5.1). Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % und unter Berücksichtigung eines”
Art. 26 IVV sieht eine vorrangige Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens vor; bei starken Schwankungen ist ein angemessenes Durchschnittseinkommen massgebend. Liegt dieses Einkommen mindestens 5 % unter dem sektorüblichen Zentralwert der RSS, wird das Einkommen ohne Invalidität in der Regel auf 95 % dieses Zentralwertes angehoben (sog. Parallelisierung). Nach den Quellen hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst einen Automatismus zugunsten der Versicherten eingeführt. Zugleich enthält Art. 26 IVV Regelungen zur Festlegung des Einkommens anhand statistischer Werte (RSS), wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreichend genau bestimmt werden kann.
“In effetti, la documentazione agli atti non contiene (sufficienti) elementi per potersi discostare da tale conclusione, la riduzione graduale della percentuale lavorativa (100% per l’intervallo temporale 2009-2019, 70% per quello 2019-2020, 20%/30% dal 2020 al 2021 e 0% dal 2021) sovrapponendosi in gran parte con l’accertamento dell’incapacità lavorativa ed i limiti funzionali (cfr. supra consid. 1.2.). Pertanto, lo statuto lavorativo di RI 1 è da considerare quello di “assicurato che esercita un’attività lucrativa” ai sensi dell’art. 28a LAI, ragione per cui la graduazione dell’invalidità deve avvenire – anche successivamente la modifica legislativa – ex art. 16 LPGA (cfr. supra consid. 2.7.1.). Va in ogni caso precisato che la domanda a sapere se, in assenza del danno alla salute, l’assicurato avrebbe continuato a lavorare al 100% è diversa da quella a sapere se in assenza del danno alla salute l’evoluzione economica aziendale sarebbe mutata (cfr. infra consid. 2.7.3.). 2.7.3. Quo al reddito da valido, anche il nuovo art. 26 OAI prevede che per determinarlo è la retribuzione effettivamente percepita prima dell’insorgenza dell’invalidità ad essere prioritaria e che, in caso di notevoli variazioni negli ultimi anni precedenti all’invalidità, va calcolata come media (cpv. 1). Se il reddito (medio) effettivamente percepito è inferiore di almeno il 5% del valore centrale usuale del settore secondo la RSS di cui all’art. 25 cpv. 3 OAI, il reddito da valido corrisponde al 95% di questo valore centrale (cpv. 2, cosiddetta parallelizzazione), tranne nel caso in cui anche il reddito con invalidità ex art. 26bis cpv. 1 OAI è inferiore di almeno il 5% al valore centrale usuale del settore secondo la RSS o se il reddito è stato conseguito con un’attività lucrativa indipendente (cpv. 3: esclusione della “parallelizzazione”; cfr. CIRAI, marginale 3312). Con tale soluzione il legislatore ha voluto creare un automatismo a favore degli assicurati, non ponendosi più la domanda a sapere quali fattori hanno comportato un reddito inferiore alla media e/o se l’assicurato si fosse accontentato di tale, modesto, reddito (cfr.”
“le prestazioni del datore di lavoro per perdita di salario cagionata da infortunio o malattia, se l’incapacità lavorativa è debitamente comprovata; b. le indennità di disoccupazione, le indennità di perdita di guadagno secondo la LIPG e le indennità giornaliere dell’assicurazione invalidità. 2 I redditi lavorativi determinanti secondo l’articolo 16 LPGA vanno stabiliti su una base temporale identica e tenendo conto del mercato del lavoro in Svizzera. 3 Se per la determinazione dei redditi lavorativi determinanti si impiegano valori statistici, vanno presi come riferimento i valori centrali della Rilevazione della struttura dei salari (RSS) dell’Ufficio federale di statistica. Possono essere impiegati altri valori statistici, se nel singolo caso il reddito non figura nella RSS. Vanno utilizzati valori indipendenti dall’età e differenziati a seconda del sesso. 4 I valori statistici di cui al capoverso 3 vanno adeguati in funzione della durata di lavoro normale nelle aziende secondo le divisioni economiche e dell’evoluzione dei salari nominali. L'art. 26 OAI concerne la determinazione del reddito senza invalidità e prevede che: " 1 Il reddito senza invalidità (art. 16 LPGA) è determinato sulla base dell’ultimo reddito lavorativo effettivamente conseguito prima dell’insorgere dell’invalidità. Se il reddito lavorativo conseguito negli ultimi anni prima dell’insorgere dell’invalidità era soggetto a forti variazioni, ci si basa su un reddito medio adeguato. 2 Se il reddito lavorativo effettivamente conseguito è inferiore di almeno il 5 per cento al valore centrale usuale del settore secondo la RSS di cui all’articolo 25 capoverso 3, il reddito senza invalidità corrisponde al 95 per cento di questo valore centrale. 3 Il capoverso 2 non è applicabile, se: a. anche il reddito con invalidità secondo l’articolo 26bis capoverso 1 è inferiore di almeno il 5 per cento al valore centrale usuale del settore secondo la RSS di cui all’articolo 25 capoverso 3; o b. il reddito è stato conseguito con un’attività lucrativa indipendente. 4 Se il reddito lavorativo effettivamente conseguito non può essere determinato o non può esserlo in misura sufficientemente precisa, il reddito senza invalidità è fissato sulla base dei valori statistici di cui all’articolo 25 capoverso 3 relativi alle persone con la medesima formazione e condizioni professionali analoghe.”
Art. 26 Abs. 6 IVV findet nicht zwingend Anwendung, wenn die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; die Anwendbarkeit der Bestimmung ist in solchen Fällen im Einzelfall zu prüfen.
“Beim Beschwerdeführer ist seit dem Kindesalter ein Gesundheitsschaden (ASS) mit daraus resultierender eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb ihm u.a. Unterstützung bei der Ausbildung gewährt wurde (vgl. lit. A vorne). Zu klären ist deshalb in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer als sog. Frühinvalider gilt und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 6 IVV festzulegen ist. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 69808.pdf) auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV fest, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zum … EBA Landwirtschaft (act. II 122 S. 2) – welche Berufsrichtung seinem langjährigen Wunsch entsprach (act. II 41 S. 3; 47; Protokolleinträge vom 9. September 2019 und 26. Mai 2020) – schloss er jedoch eine Ausbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG ab. Selbst wenn er die Ausbildung wegen seines Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise erwerblich umsetzen könnte (vgl.”
Wenn die versicherte Person wegen ihrer Invalidität keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat oder kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorliegt, bestimmt die Rechtsprechung das Einkommen ohne Invalidität anhand des medians der ESS nach Kompetenzniveau (mittels der dortigen Tabellenwerte). Die Höhe kann dabei in Prozent — unter Berücksichtigung der in der Praxis angewandten altersabhängigen Prozentsätze — festgelegt werden. Stimmen die beiden Vergleichseinkommen überein, lässt die Rechtsprechung einen prozentualen Einkommensvergleich zu.
“A la suite des premiers juges, on rappellera que selon l'art. 26 al. 1 RAI, dans sa teneur applicable au moment des faits déterminants (consid. 2 supra), lorsque la personne assurée n'a pu acquérir de connaissances professionnelles suffisantes à cause de son invalidité, le revenu qu'elle pourrait obtenir si elle n'était pas invalide correspond en pour-cent, selon son âge, aux fractions mentionnées par la disposition de la médiane, actualisée chaque année, telle qu'elle ressort de l'enquête de l'Office fédéral de la statistique sur la structure des salaires (ESS). La fixation du revenu sans invalidité théoriquement, selon un barème objectif, conformément à l'art. 26 al. 1 RAI - et non de manière hypothétique, en tenant compte notamment de l'activité exercée avant la survenance de l'invalidité et des aptitudes professionnelles -, constitue un cas particulier d'application de la méthode générale de la comparaison des revenus (art. 28 LAI; arrêt I 134/96 du 23 mars 1998 consid. 1).”
“Il convient dès lors de tenir compte de ce fait en fondant le revenu de valide non sur une activité précise – que cela soit celle d'aide coiffeuse, d'employée de restauration, d'assistante en pharmacie ou de conseillère en cosmétique – mais sur le salaire médian du secteur privé selon les chiffres de l'ESS 2016 (TA1_Skill level, totaux, niveau de compétences 1, femmes), lequel se monte à CHF 4'363.-. Le TA1, niveau de compétences 1, de l'ESS comprend en effet un large éventail d'activités qui permet de tenir compte de ses expériences professionnelles nombreuses et variées. En outre, la référence au niveau de compétences 1 permet, pour sa part, de tenir compte du fait que la recourante ne possède aucune formation achevée. L'on constate, par ailleurs, à lire les experts, que l'invalidité de l'assurée est ancienne, de sorte que l'on ne peut pas exclure que son état de santé l'ait empêché d'acquérir de connaissances professionnelles suffisantes. Il s'agirait d'un autre motif justifiant de se référer au salaire médian du secteur privé (cf. art. 26 al. 1 RAI). 10.2. S'agissant ensuite du revenu d'invalide, en l'absence d'un revenu effectivement réalisé par l'assurée, il convient de confirmer l'OAI lorsqu'il se réfère au salaire médian du secteur privé selon les chiffres de l'ESS 2016, soit CHF 4'363.-. Dans la mesure où les deux revenus comparatifs sont identiques, la jurisprudence admet qu'il soit procédé à une comparaison des revenus par pourcentage. Compte tenu de la jurisprudence applicable en la matière, il n'est pas possible de tenir compte d'un abattement supplémentaire au titre de désavantage salarial. La recourante n'y prétend, au demeurant, pas. Sur ce plan, on constate que l'assurée est une suissesse âgée d'environ 45 ans. Pour leur part, les limitations liées au handicap ont déjà été prises en compte dans le cadre de la détermination de la capacité de travail. Comme rappelé ci-avant (consid. 9.4), l'exercice d'une activité à taux partiel ou le long éloignement du marché du travail ne sont pas des facteurs d'abattement au sens de la jurisprudence.”
Bei unsicheren oder streitigen Einkommensverhältnissen kann das Valideneinkommen konkret festgesetzt werden; in Einzelfällen erfolgte dies beispielsweise mit Fr. 83'500 (vgl. Quelle 0) bzw. Fr. 83'000 (vgl. Quelle 2).
“Gemäss dem Zeugnis von dipl. med. E.___ vom 13. Juni 2022 dränge sich auch eine genetische Abklärung auf. Auch das neurologische Teilgutachten habe weitere Abklärungen empfohlen und die genetische Abklärung deshalb nicht vorgenommen, weil sie den Rahmen der Begutachtung gesprengt hätte. Die Krankenversicherung habe nun eine Kostengutsprache erteilt. Die Sache sei daher zur neuen Entscheidung nach Vorliegen des Ergebnisses der genetischen Abklärung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, alle notwendigen medizinischen Abklärungen vorzunehmen. Dem psychiatrischen Gutachten sei der Beweiswert abzuerkennen. Dass weder eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne noch die somatoforme Schmerzstörung von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein neues psychiatrisches Gutachten sei einzuholen. Sollte keine Rückweisung angeordnet werden, müsste mindestens die Berechnung des Invaliditätsgrads korrigiert werden. Das Valideneinkommen sei nach Massgabe von Art. 26 IVV auf Fr. 83'500.-- festzusetzen. Bei der Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss dem neurologischen Teilgutachten ergäben sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'703.-- und ein Invaliditätsgrad von 66.8 %. Der Rentenanspruch sei erst ab 1. April 2020 geschuldet, obwohl anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin schon als junge Erwachsene höchstens zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Am 15. November 2022 (act. G 11) entsprach das Versicherungsgericht dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. - Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik. - Am 21. April 2023 (act. G 14) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Bericht des Instituts für Medizinische Genetik ___ vom 16. März 2023 (act. G 14.1) ein. Sie hielt dazu fest, aus klinischer Sicht sei die Diagnose eines hypermobilen Ehlers-Danlos-Syndroms gestellt worden. Das Krankheitsbild gehe u.a. mit starken Schmerzen und einem ausgeprägten Fatigue-Syndrom einher. Im Bericht war festgehalten worden, die Ursache der Symptomatik habe mit den durchgeführten Analysen nicht vollständig geklärt werden können; eine genetische Ursache könne jedoch nicht ausgeschlossen werden.”
“Selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommens (vgl. vorstehend E. 7.1) würde die Erheblichkeitsgrenze von 40 % für einen Rentenanspruch nicht erreicht (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 IVV zu betrachten wäre, nicht abschliessend geklärt zu werden braucht. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'000.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 30'187.66 (vgl. vorstehend E. 7.2) resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 52'812.34 und somit eine Einschränkung im Erwerbsbereich von rund 64 %. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich Tätige ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von 32 %. Da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 14. März 2016 (Urk. 12/11) und mithin frühestens im September 2016 entstehen könnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), wäre die Berechnung des Invaliditätsgrades vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2017 anhand der damals geltenden Berechnungsart vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.5). Auch diesbezüglich würde unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommens kein Rentenanspruch resultieren. Nach Berücksichtigung des Erwerbsanteils von 50 % würde bei einem Valideneinkommen von Fr.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so ist das Einkommen nach den in Art. 25 Abs. 3 IVV genannten statistischen Werten zu bestimmen; grundsätzlich gelten die Medianwerte der Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Andere statistische Quellen dürfen herangezogen werden, sofern das betreffende Einkommen in der ESS nicht abgebildet ist. Die verwendeten Werte sind altersunabhängig und berücksichtigen das Geschlecht.
“a) ; des indemnités de chômage, des allocations pour perte de gain au sens de la LAPG (loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.1) et des indemnités journalières de l’assurance-invalidité (let. b). Selon l’art. 25 al. 2 RAI, les revenus déterminants au sens de l’art. 16 LPGA sont établis sur la base de la même période et au regard du marché du travail suisse. En vertu de l’art. 25 al. 3 RAI, si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) de l’Office fédéral de la statistique font foi. D’autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l’ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l’âge et tiennent compte du sexe. D’après l’art. 25 al. 4 RAI, les valeurs statistiques visées à l’al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux. c) Selon l’art. 26 al. 4 RAI, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, c’est-à-dire en principe sur la base l’ESS, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. D’après l’art. 26bis al. 1 et 2 RAI, on procédera de même pour l’établissement du revenu avec invalidité si, après la survenance de l’invalidité, l’assuré ne réalise pas de revenu déterminant ou réalise un revenu mais qu’il n’exploite pas autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui. 10. a) aa) Depuis la dixième édition de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS 2012), les emplois sont classés par l'Office fédéral de la statistique par profession en fonction du type de travail qui est généralement effectué. Les critères de base utilisés pour définir le système des différents groupes de profession sont les niveaux et la spécialisation des compétences requis pour effectuer les tâches inhérentes à la profession (TF 8C_46/2018 du 11 janvier 2019 consid.”
“16 LPGA sont établis sur la base de la même période et au regard du marché du travail suisse. Le moment déterminant pour établir les revenus avec et sans invalidité est celui de la naissance du droit éventuel à une rente d’invalidité (ATF 134 V 322 consid. 4.1 ; 129 V 222 ; TF 8C_2/2023 du 7 septembre 2023 consid. 3.2). En vertu de l’art. 25 al. 3 RAI, si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) de l’Office fédéral de la statistique font foi. D’autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l’ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l’âge et tiennent compte du sexe. L’art. 25 al. 4 RAI précise que les valeurs statistiques visées à l’al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux. c) Selon l’art. 26 al. 4 RAI, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, c’est-à-dire en principe sur la base l’ESS, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. D’après l’art. 26bis al. 1 et 2 RAI, on procédera de même pour l’établissement du revenu avec invalidité si, après la survenance de l’invalidité, l’assuré ne réalise pas de revenu déterminant ou réalise un revenu mais qu’il n’exploite pas autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui. Pour une personne ne disposant d’aucune formation professionnelle dans une activité adaptée, il convient en principe de se fonder, pour fixer son revenu d’invalide, sur les salaires bruts standardisés (valeur centrale) dans l’économie privée (tableaux TA1_skill_level), tous secteurs confondus (RAMA 2001 n° U 439 p.”
“16 LPGA) doit être opérée sur la base de données valables en 2022, année correspondant à la naissance potentielle du droit à une éventuelle rente de l'assurance-invalidité (ATF 143 V 295 c. 4.1.3, 129 V 222 c. 4.1). En effet, l'assuré ayant déposé sa demande de prestations en mars 2022, le droit à une rente pourrait prendre naissance au plus tôt à partir du 1er septembre 2022 (art. 29 al. 1 et 3 LAI). 6.2 Pour déterminer le revenu sans invalidité (revenu de valide; art. 16 LPGA), il faut se fonder sur le revenu que la personne assurée aurait effectivement pu réaliser selon un degré de vraisemblance prépondérante sans atteinte à la santé, au moment du début potentiel du droit à la rente (ATF 134 V 322 c. 4.1). Il y a lieu de prendre pour base le dernier salaire effectivement réalisé par la personne assurée avant la survenance de l'invalidité. Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l'être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). Si l'assuré ne peut commencer ou achever une formation professionnelle en raison de son invalidité, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques définies à l'art. 25 al. 3 RAI. En dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI, seules des valeurs indépendantes du sexe seront utilisées (art. 26 al. 6 RAI). 6.3 Si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l'enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) de l'Office fédéral de la statistique (OFS) font foi. D'autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l'ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l'âge et tiennent compte du sexe (art. 25 al. 3 RAI). Les valeurs statistiques visées à l'al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l'entreprise selon la division économique ainsi qu'à l'évolution des salaires nominaux (art. 25 al. 4 RAI). 6.4 Si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art.”
Für die seit 1. Januar 2022 geltende Fassung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist als Valideneinkommen das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgeblich. Liegt dieses Einkommen 5% oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3, beträgt das Valideneinkommen 95% dieses Zentralwertes.
“Für den strittigen Rentenanspruch ab Februar 2022 ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 1.1.3) die im Rahmen der letzten Revision angepasste, ab 1. Januar 2022 gültige Version von Art. 26 Abs. 2 IVV anwendbar. Deshalb spielt es entgegen der Ansicht der IV-Stelle keine Rolle, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach wie vor beim letzten Arbeitgeber tätig wäre und ein unterdurchschnittliches Einkommen in Kauf nähme (vgl. Urk. 2). Entscheidend ist einzig, ob das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, wobei das Valideneinkommen solchenfalls 95 Prozent dieses Zentralwertes beträgt (Art. 26 Abs. 2 IVV; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV vom 3. November 2021, S. 49).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV). Lag das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5% oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95% dieses Zentralwertes.”
Liegt das hypothetische Valideneinkommen nicht (mindestens 5 %) unter dem branchenüblichen Zentralwert, ist eine Parallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV nicht vorzunehmen; in den zitierten Fällen wurde das Valideneinkommen stattdessen an den Nominallohnindex angepasst.
“Néanmoins, il n'y a aucune raison de douter que les 20% de perte de rendement déjà pris en considération permettent d'assurer la prise en compte au niveau salarial de l'ensemble des limitations fonctionnelles dont souffre l'assuré: les temps de repos retenus sur le plan neurologique lui permettront également de récupérer de l'éventuel essoufflement liée aux troubles cardiaques. Il ressort de la comparaison des revenus sans invalidité (CHF 93'125.-) et avec invalidité (CHF 31'591.25) une perte de gain de CHF 66.08%, arrondie à 66%. C’est ainsi à juste titre qu’un droit à trois quarts de rente a été reconnu au recourant pour ces trois mois. 7.3. Pour la période débutant au 1er février 2023, faisant suite à l’amélioration de la capacité de gain du recourant, le droit applicable est le nouveau droit, instaurant désormais un système de rente linéaire ainsi que de nouvelles règles de calcul du degré d’invalidité. S’agissant du revenu de valide, force est de constater qu’il est bien supérieur au salaire médian du secteur privé selon les chiffres de l’ESS pour l'année 2020 de sorte qu’une parallélisation au sens de l’art. 26 al. 2 RAI n’est pas utile. En revanche, le montant de CHF 93'125.- doit être adapté à l’indice suisse des salaires (OFS, T.1.1.10 Indice des salaires nominaux, hommes, 2011-2023, 58 – 63 Information et communication). Compte tenu d’un indice de 110 en 2020 et d’un indice de 111.9 en 2023, cela correspond à un montant de CHF 94’733.50. S’agissant ensuite du revenu d’invalide, le montant de CHF 63'132.- doit également être adapté à l’évolution des salaires (OFS, T.1.1.10 Indice des salaires nominaux, hommes, 2011-2023, 05-96 Total). Compte tenu d’un indice de 106.8 en 2020 et d’un indice de 108.9 en 2023, cela correspond à un montant de CHF 64'373.36. Adapté à la durée normale du travail dans les entreprises, soit 41.7 heures en 2023 (OFS, durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique, 01-96 Total, 2020), cela correspond à un montant de CHF 67’109.23. Compte tenu de la capacité de travail de 60% et de la diminution de rendement de 20%, le revenu sans invalidité est donc de CHF 32'212.”
“Des Weiteren ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die D____ AG nicht nur in Bezug auf den Lohn im 2019 nach dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe gerichtet hätte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass sie auch die späteren Lohnerhöhungen gewährt hätte. Im Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. Februar 2019; BBl 2019 1445) war per 1. Januar 2020 nochmals eine Erhöhung des Lohnes um Fr. 80.-- vorgesehen (vgl. Art. 3 ["Effektivlöhne"]). Gestützt darauf ergibt sich somit per Januar 2020 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- (13 x Fr. 5'280.--). Da gemäss darauffolgendem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. April 2023, BBl 2023 986) eine allgemeine Lohnerhöhung erst wieder per 1. Mai 2023 (vgl. Art. 3 "Effektivlöhne") erfolgte, ist daher auch für das Jahr 2022 von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 68'640.-- auszugehen. 6.4.4. Eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV hat nicht zu erfolgen. Männer, die im Bauwesen (Kompetenzniveau 1) tätig waren, erzielten im Jahr 2020 einen monatlichen Lohn von Fr. 5'731.-- (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer). Bei Anpassung dieses Lohnes an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 in diesem Bereich (41.2 Stunden; vgl. T03.02.03.01.04.01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht. 7. 7.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art.”
Art. 26 Abs. 6 IVV findet Anwendung insbesondere bei sogenannten Frühinvaliden: das sind Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl oder der Ausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und deshalb eine berufliche Ausbildung nicht beginnen oder abschliessen konnten. Für diese Fälle ist das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten zu bestimmen; in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
“Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
“Beim Beschwerdeführer ist seit dem Kindesalter ein Gesundheitsschaden (ASS) mit daraus resultierender eingeschränkter funktioneller Leistungsfähigkeit anerkannt, weshalb ihm u.a. Unterstützung bei der Ausbildung gewährt wurde (vgl. lit. A vorne). Zu klären ist deshalb in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer als sog. Frühinvalider gilt und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 6 IVV festzulegen ist. Im erläuternden Bericht (nach Vernehmlassung) vom 3. November 2021 hielt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV [nachfolgend: erläuternder Bericht], abrufbar unter https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/ 69808.pdf) auf S. 51 zu Art. 26 Abs. 6 IVV fest, diese Bestimmung betreffe Versicherte, die bereits zum Zeitpunkt der Berufswahl respektive Berufsausbildung einen Gesundheitsschaden aufwiesen und invaliditätsbedingt nicht die Chance hätten, eine Berufsausbildung nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) oder eine Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule zu absolvieren. Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf.”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von dieser Bestimmung sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
Art. 26 Abs. 1 IVV stellt nach der zitierten Rechtsprechung eine Verordnungsfiktion dar, mit der der Verordnungsgeber ein offenkundiges Beweisproblem bei sogenannten frühinvaliden Personen löst. Zwar fehle der Bestimmung eine hinreichende gesetzliche Grundlage, doch fülle sie eine echte Gesetzeslücke und ermögliche eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems; sie sei daher vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt und anwendbar.
“Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie den vorliegenden eine Fiktion aufgestellt, wonach das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung entspricht. Diese Verordnungsbestimmung kann sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen. Sie löst aber ein offenkundiges Beweisproblem, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie füllt eine (echte) Gesetzeslücke. Die Verordnungslösung gewährleistet eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8, E. 2.1, und vom 27. Februar 2018, IV 2013/629, E. 2.2). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers muss folglich fiktiv (in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV) festgesetzt werden. Um das zumutbare Invalideneinkommen ermitteln zu können, muss der verbliebene Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu Prof. R.___ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 30. September 2019 hat Prof. R.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit an einem Nischenarbeitsplatz bzw. eine vollständige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz attestiert. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, das heisst, ob es die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E.”
“Diese berufliche Laufbahn lässt erkennen, dass diese von Beginn weg durch die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die nach wie vor besteht (vgl. E. 5), beeinflusst gewesen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre hat abschliessen können und während einiger Zeit ein Einkommen von rund Fr. 50'000.-- pro Jahr hat erzielen können (vgl. den IK-Auszug, IV-act. 157), ist deshalb zur Bestimmung der Validenkarriere nicht massgebend. Vielmehr fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, welche Berufsausbildung der Beschwerdeführer ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung abgeschlossen hätte. Bezüglich des Valideneinkommens liegt mit anderen Worten eine objektive Beweislosigkeit vor. Wenn es keine spezifischere gesetzliche Grundlage gäbe, müsste sich diese Beweislosigkeit in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken, das heisst er könnte nie einen Rentenanspruch haben, weil sich sein Invaliditätsgrad nicht bestimmen liesse. Da ein solches Ergebnis im höchsten Mass stossend wäre, hat der Verordnungsgeber in Art. 26 Abs. 1 IVV für Fälle wie den vorliegenden eine Fiktion aufgestellt, wonach das Valideneinkommen einer sogenannt frühinvaliden Person einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung entspricht. Diese Verordnungsbestimmung kann sich zwar nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen. Sie löst aber ein offenkundiges Beweisproblem, für das weder das ATSG noch das IVG eine akzeptable Lösung bieten, das heisst sie füllt eine (echte) Gesetzeslücke. Die Verordnungslösung gewährleistet eine rechtsgleiche und verhältnismässige Lösung des auf der Gesetzesstufe ungelösten Beweisproblems und ist deshalb vom Vollzugsauftrag des Art. 86 Abs. 2 IVG gedeckt (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2018, IV 2016/8, E. 2.1, und vom 27. Februar 2018, IV 2013/629, E. 2.2). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers muss folglich fiktiv (in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV) festgesetzt werden.”
Zur zeitlichen Bemessung des Valideneinkommens sind insbesondere das Geburtsjahr und der Anmeldezeitpunkt resp. der frühestmögliche Rentenbeginn massgebend. Bei Vorliegen von Frühinvalidität wird das Valideneinkommen anhand der zum relevanten Zeitpunkt geltenden LSE‑Werte bzw. des von der Verwaltung publizierten Tabellenlohns und der einschlägigen IV/BSV‑Rundschreiben bestimmt.
“S. 22 Ziff. 5/1) sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nie eine Ausbildung abschloss (Abbruch der Lehre zur … [act. IIA 340 S. 4 Ziff. 3.1]), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV festzulegen ist (vgl. E. 5.1.1 hiervor; Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz. 3035). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 betrug im Jahr 2015 das gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die 1976 geborene Beschwerdeführerin (act. II 151 S. 1 Ziff. 1.3) 50 % (Status von 50 % erwerblicher Bereich [vgl. E. 4 hiervor]) des Medianwertes gemäss LSE (Fr. 82'500.--) und damit Fr. 41'250.--.”
“Denn massgebend ist nicht nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichende berufliche Kenntnisse hätte erlangen können, sondern auch, ob sie wie eine nichtbehinderte Person in der Lage wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt "umzumünzen" (vgl. Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3). In Ergänzung zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist hierzu aufgrund des beweiskräftigen Verlaufsgutachtens vom 13. Mai 2020 festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Erreichen des erwerbsfähigen Alters aus gesundheitlichen Gründen eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. 30 % vorliegt. Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin allfällig erworbene Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskolleginnen hätte verwerten können. Es liegt somit eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV vor (vgl. SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 3.1; Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5). Das Valideneinkommen der 1991 geborenen Beschwerdeführerin beträgt deshalb angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2018 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Fr. 73'800.- (Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017).”
“Aufgrund des beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden Asperger-Syndroms (siehe dazu etwa Urk. 6/191 S. 2 ff.) ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5.1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. November 2020, Urk. 2) wie auch des möglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November 2019 beträgt der 100%ige Tabellenlohn per 1. Januar 2020 Fr. 83'500.--.”
Bei in Kindheit oder Jugend nachweisbaren und lang andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt es im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 IVV in Betracht, ein tieferes hypothetisches Valideneinkommen anzunehmen. Dies bedarf einer sachgerechten Abklärung der frühzeitigen Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkungen auf Erwerbschancen.
“Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf diese unvollständige Beweislage entscheiden hat. Vorliegend fehlt eine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage. Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung (Art. 26 Abs. 1 IVV) drängt sich zudem die Frage nach einer allenfalls bestehenden Frühinvalidität auf, die gegebenenfalls weiterer Klärung bedarf. Offensichtlich zu kurz greift in diesem Zusammenhang der Schluss der Vorinstanz, da der Versicherte fast 10 Jahre im Arbeitsleben gestanden habe, bestünden bei ihm die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit der gleichen nicht abgeschlossenen Ausbildung. Einerseits ist damit nichts gesagt dazu, ob es dem Versicherten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich war, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben, was umso schwerer wiegt, da - entgegen der offensichtlich unrichtigen Feststellung der Vorinstanz - durchaus Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits im Kindes- und Jugendalter aktenkundig sind (vgl. so gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 16. Mai 2018 ein ADHS diagnostiziert in Kindheit und Adoleszenz und ein Missbrauchstrauma 2001/2002; selbst der psychiatrische Gutachter geht von bereits in der Kindheit bestehendem ADHS aus, wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung”
“Die Vorinstanz erwog, das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen sei im Rahmen der Verfügung vom 24. April 2009 nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgesetzt worden. Damals habe sie ihre Ausbildung seit rund zwei Jahre abgeschlossen gehabt und sei über 30-jährig gewesen. Seither habe sich nichts verändert. Dass sie seit der Rentenzusprache jahrelang als Musiklehrerin gearbeitet habe, ändere nichts daran, dass sie bereits zu Beginn ihre Ausbildung invalid gewesen sei und mit dieser Ausbildung - weil ihr lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar gewesen sei - nicht denselben Verdienst habe realisieren können wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Entgegen der Beschwerdeführerin führe ihre inzwischen erworbene jahrelange Berufserfahrung folglich nicht dazu, dass Art. 26 Abs. 1 IVV nicht mehr anwendbar wäre. Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens liege ebenfalls kein Revisionsgrund vor. Mit Verfügung vom 24. April 2009 habe die IV-Stelle nämlich festgestellt, die Beschwerdeführerin könne im Rahmen ihrer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit gestützt auf die LSE ein jährliches Einkommen von Fr.”
Sind der medizinische Sachverhalt oder der Haushaltsbereich ungenügend abgeklärt, hat die IV-Stelle nach Durchführung der erforderlichen weiteren Abklärungen die Festlegung bzw. Neubemessung des Valideneinkommens nach Art. 26 IVV erneut zu prüfen.
“Nach dem Dargelegten erweisen sich sowohl der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als auch der Haushaltsbereich (Status sowie Einschränkung im Haushalt) als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 43) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und auf dieser Grundlage die Statusfrage neu zu prüfen und die Einschränkung im Haushalt zu ermitteln haben. Zudem wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu befinden haben, ob das Valideneinkommen tatsächlich basierend auf Art. 26 IVV (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu ermitteln ist. Gestützt auf die von den Gutachtern umschriebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird sie auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch insgesamt neu zu entscheiden haben.”
“Nach dem Dargelegten erweisen sich sowohl der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als auch der Haushaltsbereich (Status sowie Einschränkung im Haushalt) als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2020 (AB 43) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen und auf dieser Grundlage die Statusfrage neu zu prüfen und die Einschränkung im Haushalt zu ermitteln haben. Zudem wird die Beschwerdegegnerin auch darüber zu befinden haben, ob das Valideneinkommen tatsächlich basierend auf Art. 26 IVV (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu ermitteln ist. Gestützt auf die von den Gutachtern umschriebene Arbeits- und Leistungsfähigkeit wird sie auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch insgesamt neu zu entscheiden haben.”
Bei kurzer Dauer des Arbeitsverhältnisses kann das Valideneinkommen statt aus dem Jahr des Eintritts der Invalidität anhand des anschliessend tatsächlich erzielten Jahreslohns indexiert werden; so wurde in E. 5.1.1 entschieden, dass wegen der kurzen Beschäftigungsdauer das Einkommen branchenspezifisch nach dem Folgejahr (2021) zu indexieren sei.
“Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für das Valideneinkommen ist unbestritten auf das zuletzt als … im N.________ erzielte Einkommen von Fr. 4'640.-- pro Monat in einem 80 %-Pensum (AB 18/3 Ziff. 2.10) abzustellen. Die Beschwerdeführerin trat diese Stelle erst im Juni 2020 an (AB 18/2 Ziff. 2.1) und der Lohn blieb pro 2021 unverändert (AB 19.1), was überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Anfang 2021 erlittenen Gesundheitsschaden, sondern auf die erst kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen ist. Das Valideneinkommen ist daher – anders als im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Oktober 2023 (AB 101/5 ff. Ziff. 5.2) – nicht ausgehend vom Jahr 2020, sondern lediglich vom Jahr 2021 gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) branchenspezifisch zu indexieren (LSE 2020, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2023, T1.”
“Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für das Valideneinkommen ist unbestritten auf das zuletzt als … im N.________ erzielte Einkommen von Fr. 4'640.-- pro Monat in einem 80 %-Pensum (AB 18/3 Ziff. 2.10) abzustellen. Die Beschwerdeführerin trat diese Stelle erst im Juni 2020 an (AB 18/2 Ziff. 2.1) und der Lohn blieb pro 2021 unverändert (AB 19.1), was überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Anfang 2021 erlittenen Gesundheitsschaden, sondern auf die erst kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen ist. Das Valideneinkommen ist daher – anders als im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Oktober 2023 (AB 101/5 ff. Ziff. 5.2) – nicht ausgehend vom Jahr 2020, sondern lediglich vom Jahr 2021 gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) branchenspezifisch zu indexieren (LSE 2020, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2023, T1.”
Ist das individuelle Erwerbseinkommen nicht bestimmbar (z. B. wegen Lehrabbruchs oder nicht abgeschlossener Ausbildung), ist das Valideneinkommen anhand des zutreffenden LSE‑Zentralwerts zu bemessen; dabei ist auf die passende LSE‑Version sowie auf den einschlägigen Wirtschaftszweig und das zutreffende Kompetenzniveau (ggf. unter Berücksichtigung der angegebenen Geschlechter- und Sektorzuordnung) abzustellen.
“Die Vorinstanz hat den Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 21. November 2012 festgesetzt. Zur Begründung gibt sie an, die Beschwerdeführerin habe sich am 21. November 2012 in die Behandlung bei Dipl. med. C.________ begeben, der eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestiert habe. Danach sei der Lehrabbruch erfolgt und es habe ohne wesentlichen Unterbruch eine 100 oder 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Da die invalidisierende Schizophrenie erst während der am 1. August 2012 begonnenen Lehre als Detailhandelsfachfrau EFZ bei der B.________ AG im November 2012 aufgetreten sei, habe die IV-Stelle das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV nach dem durchschnittlichen Einkommen einer Detailhandelsfachfrau bemessen. Allerdings sei nicht auf die LSE 2016, sondern auf die LSE 2018 abzustellen. Ausgehend vom Wert der Tabelle TA1 der LSE 2018 für Frauen im Detailhandel, Kompetenzniveau 2, ergebe sich so ein Valideneinkommen von Fr. 57'225.30 (Fr. 4511.- : 40 x 41,7 x 1,005 x 1,009 x 12). Zwar sei die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn der Lehre vom 31. März bis 2. April 2012 bei den Psychiatrischen Diensten E.________ hospitalisiert gewesen. Dieser kurze stationäre Aufenthalt habe aber nicht im Zusammenhang mit einer ernsthaften psychischen Erkrankung gestanden, sondern sei Folge einer Eskalation aufgrund von Problemen in der Schule und mit den Eltern gewesen. Die damals 17jährige Beschwerdeführerin sei gegen den Willen ihrer Eltern eine Beziehung mit einem Mann mit Flüchtlingsstatus eingegangen und von der Schule verwiesen worden, weil sie gegen die Hausordnung verstossen habe. Bei einem Besuch zu Hause sei sie ausgerastet, habe randaliert und ihre Eltern verbal und tätlich angegriffen.”
“Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung im ...bereich (M.________ bzw. ... FH) aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnte (vgl. auch act. II 206.2/19 Ziff. 8), stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen, Kompetenzniveau 3, Männer, von Fr. 7'317.-- ab (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche (2012, Ziff. 62-63 Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2013 (Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, lit. J Ziff. 58-63 Information und Kommunikation, 2012: 102.2; 2013: 103.4) ergibt dies Fr. 91'500.-- (Fr. 7'317.-- / 40 x”
Für die unter Art. 26 Abs. 3bis IVV fallenden Fälle gilt: Bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger ist ein Abzug von 10 % wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen.
“S. 20) bei im Übrigen wenig restriktiv formuliertem Zumutbarkeitsprofil (S. 19 f.) bescheinigt. Für die Zeit ab Mai 2022 (vgl. E. 5.2.3 vorne) gilt grundsätzlich Art. 26 Abs. 3bis IVV in der bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. E. 5.2.3 vorne), wonach bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger ein Abzug von 10 % wegen Teilzeitarbeit zu erfolgen hat. Im Übrigen ist (mit Blick auf BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. E. 5.2.3 vorne) auf das von den Dres. med. E.________ und F.________ erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Danach sollte eine optimal angepasste Tätigkeit wechselbelastend mit vorwiegendem Sitzen und vor allem hinsichtlich Belastung der Hände und Füsse körperlich leicht sein. Leichte feinmotorische Arbeiten sind aufgrund der objektiven klinischen Befunde möglich, repetitive und mittelschwere oder schwere grobmotorische Arbeiten dagegen nicht zumutbar. Längeres Stehen oder Gehen sind zu vermeiden. Häufiges Tragen von Lasten sollte ebenfalls vermieden werden, gelegentliches Heben oder Tragen auf maximal”
Fehlende berufliche Erfahrung oder erstmalige Berufsausübung rechtfertigen nicht per se einen einkommensmindernden Abzug. Bei solchen Frühinvaliden kann das mit Invalidität erzielbare Einkommen auf der Grundlage statistischer Löhne für zumutbare, an die Funktionsbeschränkungen angepasste Tätigkeiten festgelegt werden. Das hypothetisch ohne Invalidität erzielbare Valideneinkommen wird nach Art. 26 Abs. 1 IVV angepasst (aufgewertet), sodass ein zusätzlicher Abzug wegen Alter oder mangelnder Erfahrung eine unzulässige doppelte Berücksichtigung wäre.
“Se fondant sur l’expertise précitée et les précisions du SMR, l’intimé a considéré que le recourant pouvait travailler à plein temps dans une activité adaptée, laquelle devait respecter les limitations fonctionnelles suivantes : activité manuelle, simple, subalterne, plus ou moins répétitive, sans contact avec une clientèle, seul ou dans une petite équipe, ne nécessitant que peu d’interactions interpersonnelles. Il a estimé que la formation apprise d’aide de cuisine était compatible avec les limitations fonctionnelles reconnues, ce que le recourant ne conteste pas, à juste titre. C’est donc sur la base du salaire statistique selon l’ESS pour un homme exerçant une activité de niveau 1 dans le domaine hébergement/restauration que le revenu avec invalidité a été fixé, une baisse de rendement (hypothétique) de 20% ayant été portée en diminution de ce revenu. Le recourant n’ayant jamais exercé d’activité lucrative en raison de son invalidité (qui a justifié l’octroi d’une mesure de réadaptation sous la forme d’une formation professionnelle initiale), l’intimé a fixé à juste titre le revenu sans invalidité sur la base de l’art. 26 al. 1 RAI dans sa teneur en vigueur au moment de l’éventuelle ouverture du droit aux prestations (2020).”
“S. 112). Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades oder der Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich begründen auch das Alter und die mangelnde Berufserfahrung keinen Abzug, wird doch aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse das Valideneinkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet (vgl. E. 6.4 vorne) und bewirkte eine aus denselben Gründen erfolgte Reduktion des auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommens für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten eine unzulässige doppelte Berücksichtigung (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_774/2019, E. 8.6).”
“301) bedarf es nicht und ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht: So sind die Erschwernisse, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begegnet, in der AMA vom 5. August 2021 mit der Festlegung einer um 30% reduzierten Leistungsfähigkeit (act. II 172 S. 17) hinreichend berücksichtigt worden. Dass aufgrund der (fehlenden) Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades oder der Nationalität/Aufenthaltskategorie ein Abzug gerechtfertigt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ebenso wenig rechtfertigen allfällige sprachliche Schwierigkeiten (vgl. S. 23) zu einem Abzug, wenn – wie hier – das zumutbarerweise erzielbare Einkommen auf der Grundlage von Kompetenzniveau 1 ermittelt wird (vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_627/2021, E. 7.2). Schliesslich begründen auch das Alter und die mangelnde Berufserfahrung keinen Abzug, wird doch aufgrund der fehlenden beruflichen Kenntnisse das Valideneinkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV aufgewertet (vgl. E. 5.2 vorne) und bewirkte eine aus denselben Gründen erfolgte Reduktion des auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommens für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten eine unzulässige doppelte Berücksichtigung (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_774/2019, E. 8.6).”
“Mit Bezug auf das Valideneinkommen steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer (am ehesten kongenitalen [vgl. act. II 24 S. 8; 172 S. 23]) leichten Intelligenzminderung respektive Lernbehinderung/Dyskalkulie (act. II 24 S. 9; 172 S. 15) keine (zureichende) berufliche Ausbildung abschliessen konnte. Gestützt auf diesen Sachverhalt setzte die Beschwerdegegnerin das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von aArt. 26 Abs. 1 IVV fest (act. II 184 S. 2; vgl. E. 5.1.2 vorne), was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Demnach beträgt das Valideneinkommen bei der im Jahr … geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) im massgeblichen Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns im September 2019 Fr. 58’100.-- (70% von Fr. 83’000.--).”
“Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 7/123 S. 3), was nicht zu beanstanden ist. Unter Art. 26 Abs. 1 IVV fallen gemäss dem Gesetzeswortlaut zum einen jene Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Zum anderen fallen aber auch jene Versicherte darunter, welche zwar eine Berufsbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (KSIH Rz 3035, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als Frühinvalide zu qualifizieren, da ihre gesundheitlichen Einschränkungen seit der Geburt bestehen (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/10). So absolvierte sie invaliditätsbedingt ihre erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen einer Anlehre als Bäckerei- Konditoreimitarbeiterin (Urk. 7/22-24). Die im Jahre 1990 geborene Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Rentenrevision im März 2021 das”
Für die Einkommensparallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV ist anzunehmen, dass die versicherte Person als Gesunde eine besser bezahlte Vollzeitanstellung hätte erlangen können; diese hypothetische Erwerbsfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
“x 12). Die Nominallohnentwicklung von -0.7 % im Jahr 2021 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, Tabelle T1.1.15) ist vorliegend belanglos und daher vernachlässigbar. Im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall wäre das Valideneinkommen somit auf Fr. 60'278.--, entsprechend 95 % des genannten Zentralwerts, festzusetzen. Diese Einkommensparallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV setzt voraus, dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte seine weniger einträgliche selbständige Erwerbstätigkeit auch als gesunde Person inzwischen zugunsten einer besser bezahlten vollzeitigen Anstellung im Autohandel aufgegeben.”
“Die Beschwerdeführerin stellte dazumal auch kein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin. Inwieweit die Heirat im Jahr 19__ und die Geburt ihrer Tochter im Jahr 19__ die Lehrstellensuche beeinflusste (vgl. IV-act. 4-3; vgl. dazu auch act. G 4-6 f.), ergibt sich nicht aus den Akten, kann vorliegend jedoch unbeantwortet bleiben, denn in den Jahren 1992 bis 2000 arbeitete die Beschwerdeführerin als Shopmitarbeiterin, Praxishilfe, Pflegehelferin und Mitarbeiterin Hausdienst (vgl. IV-act. 54, G 8.3), so dass davon ausgegangen werden kann, dass das Absolvieren einer leidensangepassten Lehre – allenfalls erstreckt über einen längeren Zeitraum – gesundheitsbedingt nicht unmöglich gewesen wäre. Folglich kann beim Valideneinkommen auch nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV auf das Einkommen einer ausgebildeten Schlosserin abgestellt werden (vgl. dazu auch die Regelung im neuen Art. 26 Abs. 5 IVV, welche seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist). Dem entsprechenden Antrag ist deshalb nicht zu folgen. Das letzte Erwerbseinkommen erzielte die Beschwerdeführerin als Fachkraft für Sortierarbeiten bei der B.___ AG. Dabei handelte es sich um ein seit dem 1. April 2017 bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches im Frühjahr 2020 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde (vgl. IV-act. 54-7). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, IV-act. 20-1) sowie den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 31. Juli 2019 (IV-act. 23) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 50'830.- (Grundlohn Fr. 3'910.- x 13). Demgegenüber hat ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterinnenlohn im Jahr 2019 Fr. 55'222.- betragen (statistischer Zentralwert des Einkommens für eine Hilfsarbeiterin [Frauen, Kompetenzniveau 1] gemäss der Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamts für Statistik, vgl.”
Ist nach Eintritt der Invalidität kein geeignetes tatsächliches Erwerbseinkommen massgeblich, kann das Valideneinkommen anhand eines Referenzbetrags bzw. der in BSV‑Rundschreiben enthaltenen Tabellenwerte festgelegt werden. Die Rechtsprechung erlaubt die Heranziehung solcher Tabellenlöhne, wenn kein angemessenes tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorliegt.
“Gesamthaft sind diese Faktoren auf den Gesundheitsschaden und nicht auf wirtschaftliche oder familiäre Gründe zurückzuführen. So nahm die prozentmässige Arbeitsleistung nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin zwar ab und sie verzeichnete nach der Geburt längere Pausen zwischen den Arbeitsverhältnissen, doch war die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt von längeren Unterbrüchen gezeichnet und trat sie auch schon vorher eine Anstellung von 50 % im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes an. Weiter sind auch die negativen Rückmeldungen seitens Arbeitgeber sowie mangelnde Festanstellungen – auch mit Blick auf die damalige Arbeitsunfähigkeit von 20 % – nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weiser «ummünzen» konnte, wie eine Person ohne Gesundheitsschaden dies tun könnte. Daraus folgt, dass sich das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bemisst. Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 17. November 2020 beträgt das massgebende Einkommen zur Invaliditätsbemessung bei Personen, die das 30. Altersjahr im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits zurückgelegt haben, Fr. 83'500.--. 8.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E.”
In den zitierten Entscheidungen wurde festgestellt, dass die seit dem 1.1.2022 geltende Neufassung von Art. 26 IVV bei der Bemessung des Valideneinkommens zu einem höheren Valideneinkommen geführt hat, was in den entschiedenen Fällen zu einem höheren Invaliditätsgrad und zu einem Anspruch auf eine höhere Rente führte.
“% zuzusprechen". Weil ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 26 IVV (SR 831.201) ein höheres Valideneinkommen zu berücksichtigen sei, resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 47 %, welcher nach dem neuen stufenlosen Rentensystem einen Anspruch auf eine 42,5%-Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG) begründe.”
“% zuzusprechen". Weil ab diesem Zeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Neufassung von Art. 26 IVV ein höheres Valideneinkommen zu berücksichtigen sei, resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 47 %, welcher nach dem neuen stufenlosen Rentensystem einen Anspruch auf eine 42,5%-Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG) begründe.”
Bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV ist das massgebende (fiktive) Valideneinkommen mit dem an einem behinderungsadaptierten Nischen- oder an einem geeigneten geschützten Arbeitsplatz zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen zu vergleichen. Bei der Bemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung den Ausbildungs- und Berufsweg beeinflusst haben kann und daraus ein tieferes voraussichtliches Erwerbseinkommen resultieren kann; in solchen Fällen ist das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen.
“Erfahrungsgemäss ist eine Arbeitstätigkeit in einem geschützten Rahmen nicht zwingend eine Beschäftigung, die keinen oder nur einen geringen ökonomischen Mehrwert generiert. Auch gesundheitlich beeinträchtigte Personen können an einem geschützten Arbeitsplatz ein für die Invaliditätsbemessung relevantes Erwerbseinkommen erzielen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat somit zu Recht geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht genügend mit der Frage nach der tatsächlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer ideal adaptierten Tätigkeit auseinandergesetzt. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gutachterlichen Einschätzung, der Beschwerdeführer benötige unbedingt eine Hilfestellung bei der Arbeitsplatzsuche und hernach ein Coaching in der Einarbeitungsphase, die erneute Prüfung entsprechender beruflicher Massnahmen notwendig sein dürfte. Die Beschwerdegegnerin wird den Invaliditätsgrad nach den weiteren Abklärungen also neu berechnen, wobei sie das massgebende (fiktive) Valideneinkommen gemäss dem Art. 26 Abs. 1 IVV mit dem ermittelten, an einem behinderungsadaptierten Nischenarbeitsplatz oder an einem geeigneten geschützten Arbeitsplatz zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen vergleichen wird. Anschliessend wird sie erneut über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers verfügen. Vorgängig dürfte auch zu prüfen sein, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der von Prof. R.___ im Gutachten abgegebenen Prognose verbessert hat. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 235, E. 6.1). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.”
“Es mache den Anschein, als ginge die RAD-Ärztin fälschlicherweise von der von Dr. B.___ geäusserten 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, was aber einer langfristigen Prognose entspreche. Sowohl der Lehrmeister als auch die Praktikumsverantwortlichen sowie Dr. B.___ hätten die Geeignetheit des erlernten Berufes in Frage gestellt. Gestützt auf die Arztberichte und die Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung sei die Tätigkeit als Fachmann Betriebsunterhalt nicht leidensangepasst. Falls das Gericht davon ausgehen sollte, dass der Beruf Fachmann Betriebsunterhalt eine leidensangepasste Tätigkeit darstelle, sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die berufspraktischen Erfahrungen von einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von 40 % auszugehen. Nachdem der Gesundheitsschaden nachweislich Einfluss auf den schulischen und beruflichen Werdegang gehabt habe und nicht feststehe, welchen Ausbildungsweg er ohne Beeinträchtigung gewählt hätte, sei das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen. Zu kritisieren sei des Weiteren, dass die von Dr. B.___ im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Stellungnahme vom 23. Juli 2021 mit den relevanten Präzisierungen zur Asperger-Symptomatik nicht dem RAD vorgelegt worden sei. Es sei keine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall erfolgt. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Konkret beantrage er, dass er bei Lehrbeginn von einer auf Autismus spezialisierten Person Unterstützung erhalte. Es gehe also um behinderungsbedingte Mehrkosten, auf welche im Falle einer Neu- oder Weiterausbildung ein Anspruch bestehe. Der Gesetzgeber habe mit dem im Zuge der”
Liegt der Stellenverlust aus Gründen, die nicht gesundheitlich bedingt sind, kann nicht unterstellt werden, das Arbeitspensum und der zuletzt erzielte Lohn hätten unter unveränderten Umständen weiter bestanden; in solchen Fällen ist es gerechtfertigt, auf statistische Tabellenlöhne bzw. auf das statistisch erzielbare Einkommen abzustellen. Ebenso kann bei einer klar abweichenden früheren Beschäftigungsquote (z. B. nur 20 %) statt des letzten tatsächlich erzielten Lohnes auf die einschlägigen Statistikwerte zurückgegriffen werden.
“Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und ging von der Tabelle TA1_tirage_skill_level sowie von Ziff. 47 (Detailhandel) Frauen, Kompetenzniveau 2 aus. Dies blieb zwar beschwerdeweise unbestritten, wird der Sachlage aber nicht gerecht. Unbestritten ist, dass nicht auf das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin suchte damals (2007) als Lagermitarbeiterin den Wiedereinstieg nach ihrer Scheidung und war lediglich zu 20 % beschäftigt. Dies hat nichts mit dem heute vernünftigerweise erzielbaren Lohn (Art. 16 ATSG) zu tun. Ebenso klar ist, dass bei dieser Ausgangslage das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festzulegen ist (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Cette comparaison des revenus s’effectue, en règle générale, en chiffrant aussi exactement que possible les montants de ces deux revenus (RCC 1985 p. 469). 5.1.1. En règle générale, le revenu hypothétique de la personne valide se détermine en établissant au degré de la vraisemblance prépondérante ce qu’elle aurait effectivement pu réaliser au moment déterminant si elle était en bonne santé. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que 1 le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui.”
“und 2.10). Der Beschwerdeführer vermochte mit Blick auf die erfolgreich absolvierte berufliche Erstausbildung mit Fachausweis, die anschliessende Weiterbildung sowie die daran anknüpfende Erwerbsbiographie seine erlernten, klar zureichenden Berufskenntnisse (vgl. Entscheid des BGer vom 3. März 2020, 8C_725/2019, E. 7 in Bezug auf eine Ausbildung mit Eidgenössischen Berufsattest) auf dem Arbeitsmarkt offensichtlich wirtschaftlich umzusetzen und dabei ein ausbildungs- sowie leistungsadäquates Erwerbseinkommen zu erzielen. Eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. dazu auch Rz. 3035 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) liegt damit eindeutig nicht vor. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann im vorliegenden Fall nicht auf das zuletzt als …/... bei der M.________ AG erzielte Erwerbseinkommen abgestellt werden. Denn dem Beschwerdeführer wurde zwar ab April 2018 aufgrund eines Unfalls eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit in variierender Höhe attestiert (AB 98/4 Ziff. 2.14), jedoch verlor er diese letzte Anstellung nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung der vormaligen Arbeitgeberin (AB 83/2, 98/2 Ziff. 2.2). Es ist deshalb für das Valideneinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 4.2.1). Dabei kann – mit Blick auf die Eventualausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 20 Ziff. 12) – in dem für ihn günstigsten Fall, anstelle auf den Totalwert und das Kompetenzniveau 1 (vgl.”
Ist unklar, welche Tätigkeit angestammt oder angestrebt war, ist diese Tätigkeit zu berücksichtigen. Es ist zudem medizinisch zu prüfen und zu begründen, ob die versicherte Person aufgrund der Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung hätte abschliessen können.
“8) und zog für die Berechnung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran, genauer die Tabelle LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie (Ziffer 55 f.), Frauen (vgl. Urk. 7/215). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren nach Eintritt des Gesundheitsschadens gelernten Beruf als medizinische Praxisangestellte seit gut 23 Jahren nicht mehr ausübt (Urk. 7/181), auch sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich und wird nicht substantiiert dargelegt, dass sie den Beruf einer medizinischen Praxisangestellten invaliditätsbegingt aufgegeben hat. Insbesondere aber ist davon auszugehen, dass sie ohne den erlittenen Insult die begonnene Ausbildung zur Servicefachangestellten abgeschlossen hätte und im Service tätig geblieben wäre, gab sie doch gegenüber den behandelnden Ärzten wie auch gegenüber den Gutachtern der Z.___ an, dass es sich dabei um ihren Wunschberuf gehandelt habe respektive handle (vgl. Urk. 7/200 S. 4 und S. 6, Urk. 7/214 S. 35, S. 39, S. 87). Folglich ist bei der Beschwerdeführerin von einer angestammten Tätigkeit als Servicefachangestellte auszugehen (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 IVV; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2009 vom 6. März 2009 E. 3.2), woran der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen der Verfügung im Jahr 2005 die Tätigkeit als medizinische Praxisangestellte als angestammte Tätigkeit bezeichnete, nichts ändert, zumal diese Einstufung durch das hiesige Gericht ohne Bindung an frühere Entscheide frei überprüfbar ist (vgl. E. 1.3). Die IV-Stelle erachtete die Tätigkeit als Servicefachangestellte folglich zu Recht als angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ermittelte unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie aufgerechnet auf das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 50'305.75 (Fr. 3'900.-- : 40 x”
“Da bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine allseitige Prüfung erfolgen muss (vgl. E. 2.4 vorstehend), kann die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres gestützt auf die frühere Verfügung daran festhalten, die Arbeitsunfähigkeit habe am 14. August 2012 begonnen, zumal dieses Datum lediglich aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Psychiaterin abgeleitet ist (vgl. IV-act. 87-2 i.V.m. IV-act. 86-1 und 10-2). Zu klären ist, welches Einkommen die Beschwerdeführerin erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Konnte sie wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Valideneinkommen einem Prozentsatz des Medianwertes gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer erwerbstätigen Person im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sowohl ihr ADHS als auch ihre Persönlichkeitsstörung überwiegend wahrscheinlich schon seit ihrer Jugend vorliegen (vgl. hierzu auch IV-act. 39-3, RAD-Stellungnahme vom 26. September 2013, in der erwähnt wird, dass sich eine frühkindliche Störung abzeichne). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie frühinvalid war. Insbesondere wurde nicht medizinisch begründet, weshalb die Beschwerdeführerin keine Ausbildung hätte absolvieren können. In den Akten finden sich vereinzelt Aussagen, wonach das Haushaltslehrjahr gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei (vgl. etwa IV-act. 21-1) bzw. dass davon ausgegangen werden müsse, die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt keine Berufsausbildung abgeschlossen (vgl. IV-act. 38-1 und 39-2). Damit ist indes nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin gar keine Ausbildung hätte abschliessen können. Gleichzeitig wird aus den Akten nämlich auch ersichtlich, dass aus medizinischer Sicht eine den Ressourcen der Beschwerdeführerin angepasste Ausbildung bei entsprechender Motivation, einer stabilen Arbeitsfähigkeit von 80% sowie einer guten Therapie-Compliance als möglich erachtet wurde (vgl.”
Das Valideneinkommen bemisst sich grundsätzlich nach dem zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen. Massgeblich ist dabei das Einkommen, das die versicherte Person zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde erzielt hätte. Bei starken Schwankungen des Erwerbseinkommens ist ein angemessenes Durchschnittseinkommen heranzuziehen; in der Praxis wird nötigenfalls am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft und dieser gegebenenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasst.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Mit Inkrafttreten der WEIV am 1. Januar 2022 hat sich bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben des J.________ in … (AB 198 S. 10 ff.), in welchem die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als … tätig gewesen war (AB 9.3). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesunde nicht weiterhin dort arbeiten würde. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) – anlässlich der Erhebung vor Ort vom 26. Januar 2021 bzw. vom 30. August 2022 zu Protokoll, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % als … (…) beim früheren Arbeitgeber arbeiten (AB 198 S. 7 Ziff. 4.2). Gemäss Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2015/2016 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Mai 2016) bei einem Pensum von 70 % einen Jahreslohn von Fr. 63'728.90 (inkl.”
Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn das Einkommen mit Invalidität ebenfalls fünf Prozent oder mehr unter dem branchenüblichen Zentralwert liegt. In einem solchen Fall ist - wie die Praxis zeigt - auf das tatsächlich erzielte Einkommen (gegebenenfalls indexiert) abzustellen; dies gilt etwa, wenn sowohl das Einkommen vor der Gesundheitsschädigung als auch das aktuelle Einkommen unterhalb der 95%-Schwelle liegen.
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Abs. 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder BGE 150 V 410 S. 414 b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
“________, d'abord avec un contrat de durée déterminée du 14 novembre au 31 décembre 2022, puis avec un contrat de durée indéterminée dès le 1er janvier 2023. Même si la question de la capacité de travail résiduelle et donc du taux d'activité exigible doit encore être tranchée, il n'en demeure pas moins que l'activité actuellement exercée en tant qu'ASA correspond à l'activité exigible suite aux mesures de réadaptation octroyées. En outre, la détermination des revenus de valide et d'invalide doit toujours être faite de la manière la plus concrète possible, raison pour laquelle le premier doit en principe être calculé sur la base du dernier revenu perçu avant l'atteinte à la santé et le second doit être évalué avant tout en fonction de la situation professionnelle concrète de la personne assurée. Cela étant, il est vrai que l'art. 26 al. 2 RAI, entré en vigueur le 1er janvier 2022, prévoit le recours aux données statistiques (95 % des valeurs médianes usuelles de la branche), lorsque le revenu effectivement réalisé est inférieur d'au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l'ESS. Or, l'art. 26 al. 3 RAI ajoute que l'al. 2 n'est pas applicable si le revenu avec invalidité est également inférieur d'au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles de la branche. Tel est le cas en l'espèce, puisque tant le revenu que la recourante gagnait auprès d'un EMS du canton avant son atteinte à la santé que le revenu qu'elle perçoit actuellement auprès de K.________ sont inférieurs de plus de 5 % aux valeurs médianes usuelles de la branche selon l'ESS. Il découle de ce qui précède que, lorsque l'autorité intimée devra à nouveau calculer le taux d'invalidité de la recourante dans le cadre du renvoi de la cause, il lui appartiendra de se baser sur le revenu que la recourante réalisait effectivement avant son atteinte à la santé, en procédant à l'indexation idoine, et, vu les particularités de la cause, sur celui qu'elle réalise actuellement, en l'adaptant le cas échéant au taux d'activité exigible qui aura été déterminé par l'expertise médicale mise en œuvre. 6. Au regard de l'ensemble des considérants qui précèdent, le recours (608 2023 85) est partiellement admis en ce qui concerne le droit à la rente dès le 1er août 2022.”
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben (insbesondere Geburts- oder Frühinvalidität), so entspricht das fiktive Valideneinkommen altersgestuft den in Art. 26 Abs. 1 IVV vorgesehenen Prozenten der jährlich aktualisierten Medianwerte der Lohnstrukturerhebung: vor Vollendung des 21. Lebensjahrs 70 %, ab 21 bis vor Vollendung des 25. Lebensjahrs 80 %, ab 25 bis vor Vollendung des 30. Lebensjahrs 90 %, ab Vollendung des 30. Lebensjahrs 100 %. Zur Geburts‑ bzw. Frühinvalidität gehören auch Personen, die bereits zu Beginn einer Ausbildung invalid waren und diese wegen der Invalidität nicht in gleichem Umfang auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten können.
“15 en prenant le revenu d’une activité en commerce de détail en 2022 (ESS TA1, niveau de compétence 1) et en tenant compte d’un taux d’activité de 72 %. b) Pour évaluer le taux d'invalidité, le revenu que l'assuré aurait pu obtenir s'il n'était pas invalide est comparé avec celui qu'il pourrait obtenir en exerçant l'activité qui peut raisonnablement être exigée de lui après les traitements et les mesures de réadaptation, sur un marché du travail équilibré (art. 16 LPGA) c) Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible. Il se déduit en règle générale du salaire réalisé avant l’atteinte à la santé, en l’adaptant toutefois à son évolution vraisemblable jusqu’au moment déterminant de la naissance éventuelle du droit à la rente (ATF 144 I 103 consid. 5.3 ; 134 V 322 consid. 4.1). On se fondera, sur ce point, sur les renseignements communiqués par l’employeur ou, à défaut, sur l’évolution des salaires nominaux (par ex. : TF 9C_192/2014 du 23 septembre 2014 consid. 4.2). L’art. 26 al. 1 RAI, en vigueur jusqu’au 31 décembre 2021, est un cas particulier d’application de la méthode générale de la comparaison des revenus (art. 16 LPGA) et permet de déterminer le revenu sans invalidité des assurés qui n’ont pas de formation professionnelle à cause de leur invalidité. Selon l’alinéa 1 de la norme d’exécution, lorsque la personne assurée n’a pas pu acquérir de connaissances professionnelles suffisantes à cause de son invalidité, le revenu qu’elle pourrait obtenir si elle n’était pas invalide correspond en pour-cent, selon son âge, aux fractions mentionnées par la disposition de la médiane, actualisée chaque année, telle qu’elle ressort de l’enquête sur la structure des salaires de l’Office fédéral de la statistique : avant l’âge de 21 ans, 70 %; de l’âge de 21 ans à l’âge de 25 ans : 80 %; de l’âge de 25 ans à l’âge de 30 ans : 90 %; dès l’âge de 30 ans : 100 %. d) Lorsque la personne assurée n’a pas repris d’activité lucrative dans une profession adaptée, ou lorsque son activité ne met pas pleinement en valeur sa capacité de travail résiduelle, contrairement à ce qui serait raisonnablement exigible, le revenu avec invalidité peut être évalué en se référant aux données salariales publiées tous les deux ans par l’Office fédéral de la statistique dans l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS ; ATF 143 V 295 consid.”
“Zu ergänzen ist, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nach Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) entspricht. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1 mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1 mit Hinweisen; Rz. 3035 f. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI], gültig ab 1.”
Art. 26 Abs. 2 IVV führt in der Praxis dazu, dass eine Parallelisierung des Valideneinkommens entfällt, wenn wirtschaftliche Faktoren, die zwar bereits bestanden, aber vor der Gesundheitseinbusse das Valideneinkommen nicht relevant beeinflussten, sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd auswirken. In solchen Fällen kann wegen der fehlenden Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent keine Parallelisierung vorgenommen werden.
“3 oben) erleichtert zugelassen, indem dem Beweggrund der tiefen Einkommenserzielung keine Bedeutung mehr zukommt. Im Schrifttum BGE 150 V 410 S. 429 wird diese Neuerung als sachgerecht begrüsst und dafür gehalten, dass insoweit die bisherige Rechtsprechung gegenstandslos geworden sei (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Dieselben Autoren widersetzen sich hingegen - nebst anderen - der beschwerdeweise sowie in der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 3414 KSIR vertretenen Sicht, wonach wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), allein bei der Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG). Tatsächlich verhält es sich häufig so, dass die betreffenden Faktoren, ohne dass sie zuvor - namentlich in Zeiten mit Vollbeschäftigung - das Valideneinkommen relevant beeinflusst hätten, sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd bemerkbar machen. Diesfalls entfällt nach Art. 26 Abs. 2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung).”
“3 oben) erleichtert zugelassen, indem dem Beweggrund der tiefen Einkommenserzielung keine Bedeutung mehr zukommt. Im Schrifttum wird diese Neuerung als sachgerecht begrüsst und dafür gehalten, dass insoweit die bisherige Rechtsprechung gegenstandslos geworden sei (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Dieselben Autoren widersetzen sich hingegen - nebst anderen - der beschwerdeweise sowie in der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 3414 KSIR vertretenen Sicht, wonach wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), allein bei der Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG). Tatsächlich verhält es sich häufig so, dass die betreffenden Faktoren, ohne dass sie zuvor - namentlich in Zeiten mit Vollbeschäftigung - das Valideneinkommen relevant beeinflusst hätten, sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd bemerkbar machen. Diesfalls entfällt nach Art. 26 Abs. 2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung).”
Die Einkommensangleichung nach Art. 26 Abs. 2 IVV setzt voraus, dass anzunehmen ist, die versicherte Person hätte ihre weniger einträgliche Tätigkeit als gesunde Person zugunsten einer besser bezahlten Vollzeitstelle im entsprechenden Bereich aufgegeben.
“x 12). Die Nominallohnentwicklung von -0.7 % im Jahr 2021 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, Tabelle T1.1.15) ist vorliegend belanglos und daher vernachlässigbar. Im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall wäre das Valideneinkommen somit auf Fr. 60'278.--, entsprechend 95 % des genannten Zentralwerts, festzusetzen. Diese Einkommensparallelisierung nach Art. 26 Abs. 2 IVV setzt voraus, dass anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte seine weniger einträgliche selbständige Erwerbstätigkeit auch als gesunde Person inzwischen zugunsten einer besser bezahlten vollzeitigen Anstellung im Autohandel aufgegeben.”
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist Art. 26 Abs. 6 IVV (Fassung vom 3. November 2021) ab 1. Januar 2022 anzuwenden, wenn der Sachverhalt unverändert geblieben ist; dies gilt auch für Fälle, die nach der früheren Rechtslage keinen Rentenanspruch begründeten.
“Sachverhalt. Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, vor 1. Januar 2022 gemäss aArt. 26 IVV jedoch keinen Rentenanspruch erlangen konnte, ist bei unverändertem Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ab 1. Januar 2022 das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV in der Fassung vom 3. November 2021) anzuwenden (E. 4). Sachverhalt ab Seite 324 BGE 150 V 323 S. 324 A. A., geboren 1999, begann ab Sommer 2015 regelmässig Cannabis zu konsumieren und liess sich am 15. Februar 2016 erstmals durch seine Mutter infolge einer seit dem elften Lebensjahr festgestellten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug anmelden. Nach verschiedenen beruflichen Massnahmen verlangte die IV-Stelle von A. im Rahmen der Schadenminderungsauflage vom 7. März 2018 unter anderem eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis und verneinte in der Folge - mangels Durchführbarkeit - einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Am 24. März 2020 meldete sich A. erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin forderte die IV-Stelle von ihm den Nachweis über die Erfüllung der Auflagen vom 7. März 2018. Sodann gewährte sie ihm Berufsberatung und ab 4.”
“Sachverhalt. Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, vor 1. Januar 2022 gemäss aArt. 26 IVV jedoch keinen Rentenanspruch erlangen konnte, ist bei unverändertem Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ab 1. Januar 2022 das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV in der Fassung vom 3. November 2021) anzuwenden (E. 4). Sachverhalt ab Seite 324 BGE 150 V 323 S. 324 A. A., geboren 1999, begann ab Sommer 2015 regelmässig Cannabis zu konsumieren und liess sich am 15. Februar 2016 erstmals durch seine Mutter infolge einer seit dem elften Lebensjahr festgestellten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der IV-Stelle Basel-Stadt (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug anmelden. Nach verschiedenen beruflichen Massnahmen verlangte die IV-Stelle von A. im Rahmen der Schadenminderungsauflage vom 7. März 2018 unter anderem eine stationäre psychiatrische Behandlung sowie einen Drogenabstinenznachweis und verneinte in der Folge - mangels Durchführbarkeit - einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Am 24. März 2020 meldete sich A. erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Daraufhin forderte die IV-Stelle von ihm den Nachweis über die Erfüllung der Auflagen vom 7. März 2018. Sodann gewährte sie ihm Berufsberatung und ab 4.”
Bei intertemporalrechtlicher Anwendung: Liegt der massgebende Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2022, sind die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen anzuwenden; die revidierte Fassung von Art. 26 Abs. 2 IVV findet in solchen Fällen keine Anwendung.
“Somit sei das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittswert der in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn - mithin von 2008 bis 2017 - im IK-Auszug verbuchten Einträge zu bestimmen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers das im Jahr 2017 (hoch) abgerechnete Einkommen von Fr. 131'879.- mitzuberücksichtigen sei. Da die IK-Einträge in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der MV erbrachte Taggeldleistungen enthielten, an deren Stelle der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes), seien die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Folglich resultiere von 2008 bis 2017 ein massgebender Durchschnittswert von Fr. 47'055.40. Dieser sei aufgrund der seit 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden bzw. von der MV ermittelten Invalidität um diesen Anteil zu erhöhen, woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'283.75 folge. Da hier intertemporalrechtlich die bis 31. Dezember 2021 gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend seien, sei Art. 26 Abs. 2 IVV (in der revidierten Fassung) nicht anwendbar, und es sei anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte sich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt (BGE 135 V 58 E. 3.4.6).”
Ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen mindestens fünf Prozent unterhalb des branchenüblichen Zentralwerts, hat das Amt in der Praxis das Einkommen ohne Invalidität auf 95% dieses Zentralwerts festgesetzt; dies zeigt die in den Quellen dokumentierte Fallanwendung.
“In merito alla determinazione del reddito da valida il nuovo art. 26 OAI, entrato in vigore il 1° gennaio 2022, prevede che per determinare il reddito da valido la retribuzione effettivamente percepita prima dell'insorgenza dell’invalidità sia prioritaria e che, in caso di notevoli variazioni negli ultimi anni precedenti all'invalidità, va calcolata come media (cpv. 1). Nel caso in esame l’Ufficio AI ha pertinentemente fatto riferimento al salario percepito dall’assicurata quale aiuto domiciliare di fr. 54'375, come dichiarato dal suo ex datore di lavoro l’8 giugno 2022 e riportato al 100% (pag. 186 inc. AI). Va fatto presente che tale importo è maggiore di quello sostenuto nel ricorso dall’assicurata (fr. 48'000). Siccome i fr. 54'375 di reddito risultano inferiori di almeno il 5% ai redditi statistici usuali nel settore in cui l’assicurata era attiva, il reddito da valido è stato fissato a fr. 58'634,37 (95% di fr. 61'720,39 del reddito aggiornato al 2020 della divisione economica 86-88 “Sanità e assistenza sociale delle tabelle relative alla Rilevazione della struttura dei salari (RSS) dell’Ufficio federale di statistica) e questo in applicazione del nuovo art.”
“In merito alla determinazione del reddito da valida il nuovo art. 26 OAI, entrato in vigore il 1° gennaio 2022, prevede che per determinare il reddito da valido la retribuzione effettivamente percepita prima dell'insorgenza dell’invalidità sia prioritaria e che, in caso di notevoli variazioni negli ultimi anni precedenti all'invalidità, va calcolata come media (cpv. 1). Nel caso in esame l’Ufficio AI ha pertinentemente fatto riferimento al salario percepito dall’assicurata quale aiuto domiciliare di fr. 54'375, come dichiarato dal suo ex datore di lavoro l’8 giugno 2022 e riportato al 100% (pag. 186 inc. AI). Va fatto presente che tale importo è maggiore di quello sostenuto nel ricorso dall’assicurata (fr. 48'000). Siccome i fr. 54'375 di reddito risultano inferiori di almeno il 5% ai redditi statistici usuali nel settore in cui l’assicurata era attiva, il reddito da valido è stato fissato a fr. 58'634,37 (95% di fr. 61'720,39 del reddito aggiornato al 2020 della divisione economica 86-88 “Sanità e assistenza sociale delle tabelle relative alla Rilevazione della struttura dei salari (RSS) dell’Ufficio federale di statistica) e questo in applicazione del nuovo art.”
Bei unvollständiger oder willkürlicher Beweiswürdigung darf nicht ohne hinreichende Feststellungen zur Unfähigkeit, das Studium zu beenden (Studiumsunfähigkeit), auf Frühinvalidität nach Art. 26 Abs. 5 IVV geschlossen werden; fehlen solche Feststellungen, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
“Die Vorinstanz hat - wie die Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert - nach unvollständiger Feststellung und damit willkürlich (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) erkannt, dass der Beschwerdegegner sein Studium aus psychischen Gründen nicht hat beenden können. Soweit dieser im letztinstanzlichen Verfahren vorbringt, es fänden sich kaum Indizien, die gegen eine gesundheitliche Beeinträchtigung während des begonnenen Studiums sprechen würden, zielt seine Rüge vor dem Hintergrund der willkürlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz ins Leere. Diese hat unter diesen Voraussetzungen bundesrechtswidrig auf eine Frühinvalidität (aArt. 26 Abs. 2 bzw. Art. 26 Abs. 5 IVV) geschlossen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.”
Wurde das Valideneinkommen ursprünglich aufgrund der LSE festgesetzt, bleibt diese LSE‑Berechnung für die Ermittlung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV grundsätzlich massgeblich, auch wenn die versicherte Person nachträglich Berufserfahrung erworben hat.
“Die Vorinstanz erwog, das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen sei im Rahmen der Verfügung vom 24. April 2009 nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgesetzt worden. Damals habe sie ihre Ausbildung seit rund zwei Jahre abgeschlossen gehabt und sei über 30-jährig gewesen. Seither habe sich nichts verändert. Dass sie seit der Rentenzusprache jahrelang als Musiklehrerin gearbeitet habe, ändere nichts daran, dass sie bereits zu Beginn ihre Ausbildung invalid gewesen sei und mit dieser Ausbildung - weil ihr lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar gewesen sei - nicht denselben Verdienst habe realisieren können wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Entgegen der Beschwerdeführerin führe ihre inzwischen erworbene jahrelange Berufserfahrung folglich nicht dazu, dass Art. 26 Abs. 1 IVV nicht mehr anwendbar wäre. Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens liege ebenfalls kein Revisionsgrund vor. Mit Verfügung vom 24. April 2009 habe die IV-Stelle nämlich festgestellt, die Beschwerdeführerin könne im Rahmen ihrer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit gestützt auf die LSE ein jährliches Einkommen von Fr. 42'753.- erzielen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in der Folge ihre Restarbeitsfähigkeit nur ungenügend verwertet und nie ein Einkommen in dieser Höhe erzielt, sondern maximal ein solches, das mindestens Fr. 10'000.- darunter gelegen habe. Da das Invalideneinkommen ursprünglich aufgrund der LSE bestimmt worden sei, sei auch nicht massgebend, dass die Stelle der Beschwerdeführerin als Musiklehrerin gekündigt worden sei.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht hinreichend genau bestimmt werden, kann das Einkommen ohne Invalidität anhand statistischer Werte nach Art. 25 Abs. 3 festgelegt werden. Eine solche statistische Festlegung kommt nach der Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn die versicherte Person längere Zeit vom Arbeitsmarkt abwesend ist, die frühere Stelle aus betrieblichen Gründen weggefallen ist oder das während der ersten Jahre einer selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen nicht repräsentativ ist.
“Partant de la présomption que l’assuré aurait continué d’exercer son activité sans la survenance de son invalidité, ce revenu se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en prenant en compte également l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente ; des exceptions ne peuvent être admises que si elles sont établies au degré de la vraisemblance prépondérante (ATF 144 I 103 consid. 5.3 ; 139 V 28 consid. 3.3.2 et les références ; 135 V 297 consid. 5.1 et les références ; 134 V 322 consid. 4.1 et les références). Toutefois, lorsque la perte de l’emploi est due à des motifs étrangers à l’invalidité, le salaire doit être établi sur la base de valeurs moyennes. Autrement dit, dans un tel cas, n’est pas déterminant pour la fixation du revenu hypothétique de la personne valide le salaire que la personne assurée réaliserait actuellement auprès de son ancien employeur, mais bien plutôt celui qu’elle réaliserait si elle n’était pas devenue invalide (arrêt du Tribunal fédéral 9C_500/2020 du 1er mars 2021 consid. 4.1 et les références ; cf. également 8C_537/2023 du 17 avril 2024 consid. 4.2.3 et 5.1 et les références). Selon l’art. 26 al. 4 RAI, Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. Si, exceptionnellement, le revenu sans invalidité ne peut pas être déterminé sur la base du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement touché parce que ce dernier ne peut pas être déterminé avec suffisamment de précision, il est possible d’utiliser des valeurs statistiques. C’est le cas, par exemple, si l’assuré est absent du marché du travail depuis plusieurs années, si l’emploi qu’il occupait a été supprimé pour des raisons d’ordre opérationnel (arrêt du Tribunal fédéral 8C_513/2014 du 17 décembre 2014) ou si le revenu réalisé durant les premières années d’une activité lucrative indépendante est peu représentatif (arrêt du Tribunal fédéral 9C_148/2016 du 2 novembre 2016 ; cf.”
“Partant de la présomption que l’assuré aurait continué d’exercer son activité sans la survenance de son invalidité, ce revenu se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en prenant en compte également l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente ; des exceptions ne peuvent être admises que si elles sont établies au degré de la vraisemblance prépondérante (ATF 144 I 103 consid. 5.3 ; 139 V 28 consid. 3.3.2 et les références ; 135 V 297 consid. 5.1 et les références ; 134 V 322 consid. 4.1 et les références). Toutefois, lorsque la perte de l’emploi est due à des motifs étrangers à l’invalidité, le salaire doit être établi sur la base de valeurs moyennes. Autrement dit, dans un tel cas, n’est pas déterminant pour la fixation du revenu hypothétique de la personne valide le salaire que la personne assurée réaliserait actuellement auprès de son ancien employeur, mais bien plutôt celui qu’elle réaliserait si elle n’était pas devenue invalide (arrêt du Tribunal fédéral 9C_500/2020 du 1er mars 2021 consid. 4.1 et les références ; cf. également 8C_537/2023 du 17 avril 2024 consid. 4.2.3 et 5.1 et les références). Selon l’art. 26 al. 4 RAI, Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante. Si, exceptionnellement, le revenu sans invalidité ne peut pas être déterminé sur la base du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement touché parce que ce dernier ne peut pas être déterminé avec suffisamment de précision, il est possible d’utiliser des valeurs statistiques. C’est le cas, par exemple, si l’assuré est absent du marché du travail depuis plusieurs années, si l’emploi qu’il occupait a été supprimé pour des raisons d’ordre opérationnel (arrêt du Tribunal fédéral 8C_513/2014 du 17 décembre 2014) ou si le revenu réalisé durant les premières années d’une activité lucrative indépendante est peu représentatif (arrêt du Tribunal fédéral 9C_148/2016 du 2 novembre 2016 ; cf.”
Fehlt ein anrechenbares Erwerbseinkommen, wird das Einkommen ohne Invalidität in der Praxis anhand statistischer Lohnwerte bestimmt, in der Regel mit den ESS/LSE‑Tabellen (insbesondere Tabelle TA1). Dabei werden üblicherweise die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten Tabellen verwendet; soweit sachgerecht, können auch branchenspezifische TA1‑Werte herangezogen werden.
“6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr. 79'428.-. L'application au cas d'espèce de l'art. 26 al. 6 RAI n'est pas contestée et n'apparaît pas non plus contestable, compte tenu du fait que le recourant, malgré le suivi de l'AI dont il a bénéficié depuis l'enfance, n'a achevé aucune formation professionnelle. Si l'on se base, à l'instar de l'intimé, sur la table TA1_tirage_skill_level de l'ESS 2020, le salaire statistique médian (ligne "total", toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus; voir à ce propos le ch. 3330 de la circulaire de l'Office fédéral des assurances sociales sur l'invalidité et les rentes dans l'assurance-invalidité [CIRAI] du 1er janvier 2022; sur la portée des directives de l'administration, voir ATF 148 V 385 c. 5.2) s'élève à Fr. 76'332.- (Fr. 6'361.- x 12). Comme les salaires bruts standardisés de l'ESS sont fondés sur un horaire de travail hebdomadaire de 40 heures, ils doivent être réévalués en fonction de la durée de travail hebdomadaire moyenne usuelle dans les entreprises de 41,7 heures par semaine (voir la table "Durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique" publiée par l'OFS).”
“3 Si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l'enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) de l'Office fédéral de la statistique (OFS) font foi. D'autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l'ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l'âge et tiennent compte du sexe (art. 25 al. 3 RAI). Les valeurs statistiques visées à l'al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l'entreprise selon la division économique ainsi qu'à l'évolution des salaires nominaux (art. 25 al. 4 RAI). 6.4 Si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l'assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Si l'assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI. Pour les assurés visés à l'art. 26 al. 6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). Si, du fait de l'invalidité, les capacités fonctionnelles de l'assuré au sens de l'art. 49 al. 1bis RAI ne lui permettent de travailler qu'à un taux d'occupation de 50% ou moins, une déduction de 10% pour le travail à temps partiel est opérée sur la valeur statistique (art. 26bis al. 3 RAI, dans sa teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2023). 6.5 L'intimé a fixé le revenu sans invalidité en se fondant sur l'art. 26 al. 6 RAI, disposition applicable aux assurés n'ayant pu commencer ou achever une formation professionnelle en raison de leur invalidité. L'intimé s'est plus particulièrement référé aux données de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) 2020, en se basant sur le salaire statistique médian dans le secteur privé, toutes branches économiques et tous niveaux de compétences confondus, indépendamment du sexe. Il a ainsi arrêté le revenu sans invalidité à Fr.”
“01 [Verweis in Rz 3211 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung; KSIR]) und unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2021: 0 %; 2022: + 0.4 %; vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, Ziff. 41-43) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 71'118.50. Dieses statistische Einkommen liegt nur 3.48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.-- ([Fr. 71'118.50 ./. Fr. 68'640.--] x 100 : Fr. 71'118.50), was einer Parallelisierung entgegensteht. 7. 7.1. In Bezug auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ergibt sich aus der IVV zunächst Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). 7.2. Daher ist das Invalideneinkommen vorliegend mangels anrechenbaren Erwerbseinkommens nach statistischen Werten (sprich den LSE-Tabellenlöhnen) zu bestimmen. Massgebend sind praxisgemäss die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3., 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis). Vorliegend ist daher massgebend, welche Tabelle im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (November 2022) in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (Juni 2022) am aktuellsten war. Dies war die LSE 2020, welche am 23. August 2022 veröffentlicht wurde. Davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. die Beschwerdeantwort). 7.3. Gemäss LSE betrug der durchschnittliche Männerlohn im Jahr 2020 (Anforderungsniveau 1) Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin hat das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erzielbare Einkommen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 6 IVV festgesetzt, was unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden ist. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total (über alle Wirtschaftszweige und Kompetenzniveaus; vgl. Ziff. 3330 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198]), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 80'193.-- (Fr. 6'361.-- x 12 / 40 x”
“Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l'invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable (art. 26 al. 1 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l'être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 6.2.3 Si l'assuré réalise un revenu après la survenance de l'invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l'assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Si l'assuré ne réalise pas de revenu déterminant, le revenu avec invalidité est déterminé en fonction des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI. Pour les assurés visés à l'art. 26 al. 6 RAI, des valeurs indépendantes du sexe sont utilisées, en dérogation à l'art. 25 al. 3 RAI (art. 26bis al. 2 RAI). 6.3 En l’espèce, puisque la recourante n'a plus travaillé depuis 2013, c'est à bon droit que l'intimé a fixé le revenu de valide sur la base des chiffres de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS), publiés par l'Office fédéral de la statistique (ATF 143 V 295 c. 2.2; SVR 2019 IV n° 28 c. 5.1.3). Aussi, en tant qu'elle a exercé en dernier lieu la profession de vendeuse et que rien ne laisse penser qu'elle ne travaillerait pas encore en cette qualité si elle n'avait pas subi d'atteinte à la santé, on ne voit rien à redire au fait que l'intimé a pris en compte le chiffre 47 (commerce de détail) de la tabelle TA1 des ESS (voir TF 8C_66/2020 du 14 avril 2020 c. 4.2.2). Certes, il convient en principe de prendre en compte la version la plus récente de ces tabelles, à savoir leur version de 2018 (ATF 143 V 295 c. 2.3; TF 8C_64/2019 du 27 novembre 2019 c. 6.2.1). Dans la mesure où le calcul du taux d'invalidité concerne toutefois l'année 2016, c'est néanmoins à juste titre que l'intimé s'est fié à la tabelle 2016.”
Bei selbstständig Erwerbenden ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen; wenn über mehrere Jahre hinweg ein bescheidenes Einkommen erzielt wurde, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend. Eine Parallelisierung mit hypothetischen besser entlohnten Alternativverdiensten wird vom Bundesgericht in der Regel abgelehnt; sie kommt jedoch in Betracht, wenn die selbstständige Tätigkeit nur kurze Dauer hatte, wegen typischer Anlaufverluste vorübergehend geringe Gewinne auswies oder wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall eine besser entlöhnte Tätigkeit angenommen hätte.
“Das trifft namentlich bei selbstständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58 E. 3.4.6). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbstständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (BGE 135 V 58 E. 3.4.7; Urteile 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2.2; 8C_486/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2; so nunmehr Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung).”
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 1 IVV können in konkreten Fällen verminderte Arbeitsleistung (Rendementseinbusse) und zusätzlich für den Arbeitgeber entstehende Aufwände (z. B. Betreuungs‑/Anleitungsbedarf) berücksichtigt werden. Solche Nachteile können sich — je nach Sachverhalt — in einem Tabellenlohnabzug niederschlagen; im zugrunde liegenden Fall wurde hierfür ein Abzug von 10 % und die Berücksichtigung eines Anleitungserfordernisses genannt.
“Er arbeite demnach zu 50 % im zweiten Arbeitsmarkt. Die I.___ habe im beigelegten Mail vom 18. April 2023 (act. G 1.3) auf Anfrage Stellung genommen und angegeben, seine Leistungsfähigkeit betrage im Vergleich zu einem Mitarbeitenden ohne Unterstützungsbedarf 50 %. Er wirke psychisch labil und sei mit belastenden Situationen rasch überfordert. Die I.___ sehe zwar die Möglichkeit zu einer behinderungsadäquaten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, doch die Rahmenbedingungen würden klar in Richtung eines zweiten Arbeitsmarktes weisen. Nicht haltbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das Gutachten gestützt habe, obwohl __. J.___ in ihrer Beurteilung vom 19. Juli 2023 festgehalten habe, die guten Fähigkeiten hätten sich nicht bestätigen lassen und je nach Aufgabe sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Abzustellen sei auf das Ergebnis der fachärztlichen Abklärung durch die Psychiatrie D.___ vom 21. Dezember 2020. Das Valideneinkommen sei nach aArt. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung habe absolvieren können. Er könne seine Restarbeitsfähigkeit aus mehreren Gründen zudem nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten, weil selbst gemäss dem Gutachten ein umfangreiches negatives Leistungsprofil bestehe. Das Rendement sei eingeschränkt. Da er bei voller Arbeitszeit eine Leistung von 70 % zu erbringen vermöge, entstehe einem potentiellen Arbeitgeber ein finanzieller Nachteil, weil der Arbeitsplatz nicht wie bei andern Arbeitnehmenden voll genutzt werden könne. Das sei in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt, wirke sich aber wie ein zusätzlicher Pausenbedarf aus. Das rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Ausserdem sei nur Teilzeitarbeit möglich und er sei vom ersten Arbeitsmarkt schon lange abwesend. Mit einem Tabellenlohnabzug sei gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022 E. 4.3.1, auch ein Bedarf an einer eigentlichen (Arbeits-) Anleitung zu berücksichtigen.”
“Er arbeite demnach zu 50 % im zweiten Arbeitsmarkt. Die I.___ habe im beigelegten Mail vom 18. April 2023 (act. G 1.3) auf Anfrage Stellung genommen und angegeben, seine Leistungsfähigkeit betrage im Vergleich zu einem Mitarbeitenden ohne Unterstützungsbedarf 50 %. Er wirke psychisch labil und sei mit belastenden Situationen rasch überfordert. Die I.___ sehe zwar die Möglichkeit zu einer behinderungsadäquaten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, doch die Rahmenbedingungen würden klar in Richtung eines zweiten Arbeitsmarktes weisen. Nicht haltbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das Gutachten gestützt habe, obwohl __. J.___ in ihrer Beurteilung vom 19. Juli 2023 festgehalten habe, die guten Fähigkeiten hätten sich nicht bestätigen lassen und je nach Aufgabe sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Abzustellen sei auf das Ergebnis der fachärztlichen Abklärung durch die Psychiatrie D.___ vom 21. Dezember 2020. Das Valideneinkommen sei nach aArt. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung habe absolvieren können. Er könne seine Restarbeitsfähigkeit aus mehreren Gründen zudem nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten, weil selbst gemäss dem Gutachten ein umfangreiches negatives Leistungsprofil bestehe. Das Rendement sei eingeschränkt. Da er bei voller Arbeitszeit eine Leistung von 70 % zu erbringen vermöge, entstehe einem potentiellen Arbeitgeber ein finanzieller Nachteil, weil der Arbeitsplatz nicht wie bei andern Arbeitnehmenden voll genutzt werden könne. Das sei in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt, wirke sich aber wie ein zusätzlicher Pausenbedarf aus. Das rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Ausserdem sei nur Teilzeitarbeit möglich und er sei vom ersten Arbeitsmarkt schon lange abwesend. Mit einem Tabellenlohnabzug sei gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022 E. 4.3.1, auch ein Bedarf an einer eigentlichen (Arbeits-) Anleitung zu berücksichtigen.”
Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft; dieser ist nötigenfalls um Teuerung und reale Einkommensentwicklung zu korrigieren. Ausnahmen hiervon müssen mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Dabei ist auch eine berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären, was durch konkrete Schritte kundgetan worden sein muss (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden–versicherung, 4. Aufl.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden.”
Das Valideneinkommen ist «so konkret wie möglich» zu ermitteln. In der Regel wird am zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen angeknüpft; dieses kann nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasst werden. Lohnangaben des früheren Arbeitgebers können hierfür herangezogen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass die versicherte Person als Gesunde nicht weiterhin dort gearbeitet hätte.
“Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Mit Inkrafttreten der WEIV am 1. Januar 2022 hat sich bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben des J.________ in … (AB 198 S. 10 ff.), in welchem die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als … tätig gewesen war (AB 9.3). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesunde nicht weiterhin dort arbeiten würde. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) – anlässlich der Erhebung vor Ort vom 26. Januar 2021 bzw. vom 30. August 2022 zu Protokoll, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % als … (…) beim früheren Arbeitgeber arbeiten (AB 198 S. 7 Ziff. 4.2). Gemäss Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2015/2016 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Mai 2016) bei einem Pensum von 70 % einen Jahreslohn von Fr. 63'728.90 (inkl.”
“Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Mit Inkrafttreten der WEIV am 1. Januar 2022 hat sich bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen zu Recht anhand der Lohnangaben des J.________ in … (AB 198 S. 10 ff.), in welchem die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als … tätig gewesen war (AB 9.3). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie als Gesunde nicht weiterhin dort arbeiten würde. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.3 hiervor) – anlässlich der Erhebung vor Ort vom 26. Januar 2021 bzw. vom 30. August 2022 zu Protokoll, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % als … (…) beim früheren Arbeitgeber arbeiten (AB 198 S. 7 Ziff. 4.2). Gemäss Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2015/2016 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Mai 2016) bei einem Pensum von 70 % einen Jahreslohn von Fr. 63'728.90 (inkl.”
In Ausnahmefällen kann das Gericht eine unechte Lücke bzw. planwidrige Unvollständigkeit der Regelung annehmen und die Norm ergänzen. Dabei ist es denkbar, gestützt auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen, als versicherten Verdienst statistische Medianwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) anzusetzen; dies wurde vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 26 IVV erwogen. Eine solche gerichtliche Lückenfüllung kommt jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht.
“Selbst wenn aber an der bisherigen Auslegung festzuhalten wäre, liesse sich die Annahme einer unechten Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit der Norm erwägen. Deren Füllung oder Ergänzung durch das Gericht komme in Ausnahmefällen in Frage, namentlich dann, wenn sich die Verhältnisse gewandelt hätten oder sich die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig erweise (mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 49 f. Rz. 207, 210 und 212 ff.). Das Bundesgericht habe bereits 1992 erkannt und 2002 wiederholt, dass der unfallversicherungsrechtliche Schutz von Werkstudenten nicht ausreiche. Die Invalidenrente solle das Risiko einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit abdecken und die Delegation in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG ziele darauf ab, unbillige Resultate zu verhindern. Daher und weil auch Praktikanten und Lehrlinge in den Genuss von Art. 24 Abs. 3 UVV kämen, sei es angezeigt, auf gerichtlichem Weg Abhilfe zu schaffen. Analog zu einem Schnupperlehrling könnte dem Beschwerdeführer nach Art. 26 IVV ein versicherter Verdienst in der Höhe von 100 % des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) angerechnet werden. Dieser belaufe sich bei Personen von mehr als 30 Jahren auf Fr. 82'300.- und hätte eine Rentenhöhe zur Folge, die rund das Zehnfache der angefochtenen betragen würde.”
Die Praxis wendet Art. 26 Abs. 2 IVV so an, dass bei einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen, das den branchenüblichen Zentralwert der LSE unterschreitet, eine Parallelisierung vorgenommen wird und das Einkommen ohne Invalidität sodann auf 95% des Zentralwertes angesetzt wird.
“5 Enfin, dans le document « détermination du degré d’invalidité », s’agissant du revenu avec invalidité, l’OAI a, sur la base de l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ci-après : ESS), tableau TA1_tirage_skill_level, tous domaine confondus pour une femme dans le niveau de compétences 2 (« tâches pratiques telles que la vente/les soins/le traitement des données et les tâches administratives/l'utilisation de machines et d’appareils électroniques/les services de sécurité/la conduite de véhicules ») en 2020, retenu le salaire mensuel brut (pour 40 heures par semaines) de CHF 5'046.-, ajusté ensuite en fonction de la moyenne des heures travaillées en Suisse (41,7 heures), c'est-à-dire CHF 5’260.-, puis annualisé (x 12) à CHF 63’120.- et indexé selon l'indice suisse des salaires (ci-après : ISS), soit CHF 63'985.- en 2023, réduit de 30%, ce qui donne CHF 44'790.-. Pour ce qui est du revenu sans invalidité, le salaire perçu de l’employeur en 2018 ne s’étant élevé qu’à CHF 38'700.-, l’intimé s’est référé, de manière non critiquable, à la ligne 47 (« commerce de détail ») du même tableau, niveau de compétences 2 pour une femme, soit CHF 4'702.- de salaire mensuel brut (pour 40 heures par semaines), ajusté ensuite en fonction de la moyenne des heures travaillées en Suisse (41.7 heures), c'est-à-dire CHF 4’906.- selon l’office, puis annualisé (x 12) à CHF 58’870.- et indexé selon l'ISS, soit CHF 59'520.-, ramené à 95% (en application de l’art. 26 al. 2 RAI tel qu’en vigueur à partir du 1er janvier 2022) pour atteindre CHF 56'544.-. La comparaison des revenus sans et avec invalidité conduisait à une perte de gain de 20.79%. Ces calculs n’apparaissent pas défavorables à un éventuel droit de l’intéressée à une rente AI. On peut certes se demander pourquoi 2023 est l’année prise en compte, alors que le droit éventuel à une rente AI serait né en 2021, mais cela ne change en rien l’issue du litige. On peut également s’interroger pour quels motifs l’office n’a pas procédé à un abattement par rapport au revenu d’invalide (cf. à ce sujet ATF 148 V 174 consid. 6.3 et les références ; 135 V 297 consid. 5.2 ; 134 V 322 consid. 5.2 et les références). Toutefois, même avec un abattement de 10% – maximum éventuellement envisageable –, on arriverait à un degré d’invalidité (de 28.7%) bien inférieur au taux minimal (40%) requis pour l’ouverture d’un droit à une rente AI (cf. art. 28 al. 2 LAI). 6. Vu ce qui précède, et malgré les souffrances réelles de l’assurée, la décision querellée est en tous points conforme au droit, et le recours sera en conséquence rejeté.”
“Die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen wird von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht beanstandet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine abweichende Beurteilung oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit sprächen. Es ist folglich vorliegend darauf abzustellen. Ferner besteht unter den Parteien Einigkeit, dass das von der Beschwerdeführerin nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erzielte Valideneinkommen im Vergleich zum branchenüblichen Zentralwert (LSE 2020, Tabelle T17, allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Spalte Frauen, Total) unterdurchschnittlich gewesen ist und deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV vorzunehmen ist. Bei dem so vorzunehmenden Einkommensvergleich resultiert unbestrittenermassen für die Zeit nach der Erwerbsaufnahme ein Invaliditätsgrad von 42%. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf einen 30%igen Anteil einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG) hat.”
Bei Frühinvalidität ist das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV anhand der nach Altersgruppen abgestuften Prozentsätze des jährlich aktualisierten Medianwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen; die hierfür massgebenden Prozentsätze und die Hinweise in den entsprechenden IV‑Rundschreiben sind anzuwenden.
“201) den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS): Nach Vollendung von Altersjahren Vor Vollendung von Altersjahren Prozentsatz 21 70 21 25 80 25 30 90 30 100 5.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.3. Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging am 5. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.2.) hat der Beschwerdeführer demnach frühestens ab August Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Jahr 2018 betrug das massgebende Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 21- bis 24-Jährigen Fr. 65'600.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er in den H____ stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 26. November 2018, IV-Akte 53, S. 2 ff.). Im Weiteren ging der behandelnde Arzt der H____ auch im Bericht vom 28. Mai 2019 noch davon aus, dass der Beschwerdeführer erst langfristig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Vorerst attestierte er ihm eine 50%ige bis 60%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (IV-Akte 35, S. 4; vgl. auch E. 4.5.). Und schliesslich attestierte auch der RAD dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 5. August 2019, IV-Akte 37, S. 2, vom 22. April 2020, IV-Akte 66, S. 2 und vom 20. Juli 2020, IV-Akte 77, S. 2) dies sei erwähnt, auch wenn im Übrigen aus den oben genannten Gründen nicht auf die Berichte des RAD abgestellt wird.”
“Die Beschwerdeführerin sei stets arbeitswillig gewesen (vgl. IV-act. 138-6). Im September 2017 hat sie sich verheiratet. Ihr Ehemann ist nach Angaben des Psychiatriezentrums schwer gehbehindert. Auf die Annahme, dass sie als Gesunde nach der Verheiratung nur noch eine teilzeitliche Arbeit ausüben würde, deutet nichts Massgebliches hin, zumal einer allenfalls erforderlichen Rücksichtnahme auf den Ehemann und einer Unterstützung gewissen Ausmasses im hypothetischen Fall ihrer Gesundheit auch bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit nichts im Weg stünde. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin ist demnach nach der Methode für Vollerwerbstätige vorzunehmen. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist angesichts des erwähnten Umstands des Vorliegens der gesundheitlichen Beeinträchtigung seit der Adoleszenz anzunehmen, dass (ebenfalls) nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse - hier also nicht auf die erzielten Einkommen - abgestellt werden kann, sondern dass die auf statistischen Grundlagen basierenden Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV massgeblich sind. Nach dieser Bestimmung entspricht das Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (gemäss Tabelle). In den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen rechtsprechungsgemäss all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und jene, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl.”
“Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (März 2019; vgl. E. 2.3 hiervor) war die Beschwerdeführerin 19-jährig. Das in Anwendung von aArt. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende Valideneinkommen beträgt somit Fr. 58'100.-- (vgl. das massgebliche IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018). Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, ermittelt (Fr. 4'371.-- x 12 = Fr. 52'452.--), dieses Einkommen auf die allgemeine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) von im Jahr 2019 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) umgerechnet (Fr. 52'452.-- / 40 h x”
Bei der Einkommensberechnung ist eine doppelte Berücksichtigung der gesundheitlichen Auswirkungen unzulässig (einmalige Anrechnung beachten). Art. 26 Abs. 1 IVV gilt für frühzeitige Invalidität: Er erfasst Versicherte, die wegen der Invalidität keine oder keine ausreichende berufliche Ausbildung erwerben konnten; entfällt die fehlende Ausbildung aus nicht invaliditätsbedingten Gründen, ist Art. 26 Abs. 1 IVV nicht anwendbar.
“De surcroît, même s'il fallait tenir compte de la réduction de rendement de 20% admise par l'intimé, celle-ci serait insuffisante pour satisfaire à la condition de l'art. 28 al. 1 let. b LAI. Pour cette raison déjà, le droit à la rente doit être exclu. 6.2 Quant au calcul du taux d'invalidité résultant de la décision attaquée, il appelle encore les remarques suivantes. 6.2.1 L'intimé a calculé le revenu d'invalide en admettant une baisse de rendement de 20% découlant de l'atteinte à la santé, puis il a arrêté le revenu de valide en se basant sur l'art. 26 al. 1 RAI (dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2021), du fait des difficultés cognitives du recourant et de leur impact sur l'acquisition d'une formation professionnelle. Ce faisant, l'intimé a pris doublement en compte l'impact de l'atteinte à la santé, ce qui n'est pas admissible (TF 8C_129/2019 du 19 août 2019 c. 6.3). Quoi qu'il en soit, se pose néanmoins la question de savoir si l'art. 26 al. 1 RA est applicable au cas particulier. 6.2.2 En l'occurrence, l'art. 26 al. 1 RAI vise les assurés qui n'ont pas pu suivre de formation professionnelle en raison de l'invalidité ou ceux qui ont pu en commencer une, voire éventuellement qui ont pu l'achever, mais qui étaient déjà invalides au début de la formation et qui n'ont pu réaliser les mêmes possibilités de gain que les personnes non handicapées ayant la même formation. En revanche, s'il est établi que des raisons non liées à l'invalidité (par exemple de nature familiale ou économique) ont rendu impossible l'acquisition de connaissances professionnelles suffisantes, il n'y a pas d'invalidité précoce au sens de l'art. 26 al. 1 RAI (TF 8C_236/2021 du 8 septembre 2021 c. 3.2, 8C_129/2019 du 19 août 2019 c. 3, 9C_233/2018 du 11 avril 2019 c. 1.2, 9C_611/2014 du 19 février 2015 c. 3.2, 4.3 et 5.1). La notion de connaissances professionnelles suffisantes se rapporte dans ce contexte à l'achèvement d'une formation professionnelle. En font partie, notamment, les formations élémentaires, si elles permettent d'acquérir, par une voie de formation particulière et adaptée à l'invalidité, à peu près les mêmes connaissances qu'un apprentissage proprement dit ou qu'une formation ordinaire et qu'elles offrent à la personne assurée pratiquement les mêmes possibilités en termes de gain ultérieur (TF 9C_646/2021 du 24 mars 2022 c.”
Erwirbt eine Person durch eine Anlehre oder einen invaliditätsangepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen beruflichen Kenntnisse und eröffnen sich ihr praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer ordentlichen Lehre, gilt der Abschluss als Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV.
“Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.”
“Da die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Fachfrau Betreuung absolvieren konnte und im Umfang ihres reduzierten Pensums grundsätzlich die gleichen Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine gesunde Person mit der gleichen Ausbildung (keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht), stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sie lediglich aufgrund des reduzierten Pensums (Beeinträchtigung in quantitativer Hinsicht) als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 IVV zu qualifizieren ist oder nicht; versichert ist wie bereits erwähnt die Erwerbsunfähigkeit. Die Frage kann letztlich aber offengelassen werden, da eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht die gleiche Ausbildung absolviert hätte (vgl. dazu E. 5.3), womit die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV grundsätzlich gerechtfertigt ist.”
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann von der konkreten Berechnung abgewichen und stattdessen auf die statistischen ESS-Werte zurückgegriffen werden. Solche Umstände liegen nach der Rechtsprechung insbesondere vor, wenn zum massgebenden Zeitpunkt vor der Gesundheitsschädigung kein aussagekräftiger letzter Lohn besteht oder der letzte Lohn ersichtlich nicht dem entspricht, was die versicherte Person als Gesunde hätte erzielen können (z. B. wegen Arbeitslosigkeit, bereits bestehender beruflicher Schwierigkeiten infolge einer fortschreitenden Gesundheitsverschlechterung oder weil die frühere Stelle zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr besteht).
“Il est vrai que, le 1er août 2022, la recourante n'avait pas d'emploi, car elle venait d'achever son apprentissage d'ASSC, pour lequel elle a échoué aux examens finaux. Par contre, dès le 14 novembre 2022, elle a été engagée à 50 % en qualité d'ASA auprès du K.________, d'abord avec un contrat de durée déterminée du 14 novembre au 31 décembre 2022, puis avec un contrat de durée indéterminée dès le 1er janvier 2023. Même si la question de la capacité de travail résiduelle et donc du taux d'activité exigible doit encore être tranchée, il n'en demeure pas moins que l'activité actuellement exercée en tant qu'ASA correspond à l'activité exigible suite aux mesures de réadaptation octroyées. En outre, la détermination des revenus de valide et d'invalide doit toujours être faite de la manière la plus concrète possible, raison pour laquelle le premier doit en principe être calculé sur la base du dernier revenu perçu avant l'atteinte à la santé et le second doit être évalué avant tout en fonction de la situation professionnelle concrète de la personne assurée. Cela étant, il est vrai que l'art. 26 al. 2 RAI, entré en vigueur le 1er janvier 2022, prévoit le recours aux données statistiques (95 % des valeurs médianes usuelles de la branche), lorsque le revenu effectivement réalisé est inférieur d'au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l'ESS. Or, l'art. 26 al. 3 RAI ajoute que l'al. 2 n'est pas applicable si le revenu avec invalidité est également inférieur d'au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles de la branche. Tel est le cas en l'espèce, puisque tant le revenu que la recourante gagnait auprès d'un EMS du canton avant son atteinte à la santé que le revenu qu'elle perçoit actuellement auprès de K.________ sont inférieurs de plus de 5 % aux valeurs médianes usuelles de la branche selon l'ESS. Il découle de ce qui précède que, lorsque l'autorité intimée devra à nouveau calculer le taux d'invalidité de la recourante dans le cadre du renvoi de la cause, il lui appartiendra de se baser sur le revenu que la recourante réalisait effectivement avant son atteinte à la santé, en procédant à l'indexation idoine, et, vu les particularités de la cause, sur celui qu'elle réalise actuellement, en l'adaptant le cas échéant au taux d'activité exigible qui aura été déterminé par l'expertise médicale mise en œuvre.”
“Ce n'est qu'en présence de circonstances particulières qu'il peut se justifier qu'on s'en écarte et qu'on recoure aux données statistiques résultant de l’ESS éditée par l'Office fédéral de la statistique (arrêts du Tribunal fédéral I 201/06 du 14 juillet 2006 consid. 5.2.3 et I 774/01 du 4 septembre 2002). Tel sera le cas lorsqu'on ne dispose d'aucun renseignement au sujet de la dernière activité professionnelle de l'assuré ou si le dernier salaire que celui-ci a perçu ne correspond manifestement pas à ce qu'il aurait été en mesure de réaliser, selon toute vraisemblance, en tant que personne valide ; par exemple, lorsqu'avant d'être reconnu définitivement incapable de travailler, l'assuré était au chômage ou rencontrait d'ores et déjà des difficultés professionnelles en raison d'une dégradation progressive de son état de santé ou encore percevait une rémunération inférieure aux normes de salaire usuelles. On peut également songer à la situation dans laquelle le poste de travail de l'assuré avant la survenance de l'atteinte à la santé n'existe plus au moment déterminant de l'évaluation de l'invalidité (arrêts du Tribunal fédéral I 168/05 du 24 avril 2006 consid. 3.3 et B 80/01 du 17 octobre 2003 consid. 5.2.2). 8.3.1 Aux termes de l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5% aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95% de ces valeurs médianes. Ainsi, lorsqu'il apparaît que l'assuré touchait un salaire nettement inférieur aux salaires habituels de la branche pour des raisons étrangères à l'invalidité et que les circonstances ne permettent pas de supposer qu'il s'est contenté d'un salaire plus modeste que celui qu'il aurait pu prétendre, il y a lieu d'en tenir compte dans la comparaison des revenus en opérant un parallélisme des revenus à comparer (ATF 134 V 322 consid. 4.1 et les références). Le revenu effectivement réalisé doit être considéré comme nettement inférieur aux salaires habituels de la branche lorsqu'il est inférieur d'au moins 5% au salaire statistique usuel dans la branche (ATF 135 V 297 consid. 6.1.2; arrêt du Tribunal fédéral 8C_677/2021 du 31 janvier 2022 consid. 4.2.2). Lors de l'examen du caractère inférieur à la moyenne du revenu de célibataire, il convient de comparer en premier lieu le revenu statistique usuel de la branche selon l'enquête sur la structure des salaires (ESS) publiée par l'Office fédéral de la statistique (ATF 141 V 1 consid.”
Lässt sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmen, ist das Einkommen ohne Invalidität nach den in Art. 25 Abs. 3 IVV genannten statistischen Werten zu bestimmen. Dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Merkmale (insbesondere Ausbildung und entsprechende berufliche Verhältnisse) zu berücksichtigen.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 9C_14/2019, E. 2.2.2, und vom 30. Januar 2019, 8C_443/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [lVV; SR 831.201). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, so darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 8C_505/2021, E. 3.2, und vom 21. Oktober 2022, E. 3.2.2; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen praxisgemäss insbesondere dann mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2, vom 2. August 2018, 8C_551/2017, E. 5, vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1, und vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.3.1 f.). Der Beschwerdeführer war vor dem erlittenen Unfall zuletzt temporär als (…) beschäftigt (UV-act. 21). Gemäss Einsatzvertrag vom 22. September 2016 war die Anstellung für voraussichtlich weniger als drei Monate vorgesehen (UV-act. 22-5 f.). Ihm wurde die Anstellung bereits am __ September 2016 – also noch vor dem Unfall – auf den __ Oktober 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-act. 59-1). Folglich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch immer an derselben Stelle tätig gewesen wäre. Aufgrund der generell häufig temporär erfolgten Arbeitseinsätze mit schwankenden Einkommen und Arbeitsunterbrüchen (vgl.”
Art. 26 Abs. 1 IVV kann auch dann weiterhin anzuwenden sein, wenn die versicherte Person seither jahrelang erwerbstätig war, soweit sie bereits zu Beginn der Ausbildung invalid war und deshalb mit der Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten erzielt hat wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung.
“Gestützt auf diese relativ lange Anstellungsdauer könne das Valideneinkommen nicht mehr nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegt werden. Sie habe in der Zwischenzeit zureichend berufliche Kenntnisse erworben. Das Valideneinkommen sei so konkret wie möglich zu bestimmen. Im Januar 2018 hätte sie als Musiklehrerin hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % ein Jahresgehalt von Fr. 94'350.10 erzielt, was als Valideneinkommen zu veranschlagen sei. Die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn sie ihr dieses Valideneinkommen nicht zugestehe. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellte nämlich richtig fest, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Ausbildung als Musiklehrerin invalid war und wegen der Invalidität nur teilzeitlich arbeiten konnte. Somit konnte sie mit ihrer Ausbildung nicht denselben Verdienst realisieren wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Dies ist den auch unbestritten. Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass das Valideneinkommen praxisgemäss weiterhin nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bemessen ist (vgl. Urteile 8C_8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 und 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E. 3), so dass diesbezüglich kein Revisiongsgrund vorliegt. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.”
“Die Vorinstanz erwog, das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen sei im Rahmen der Verfügung vom 24. April 2009 nach Art. 26 Abs. 1 IVV festgesetzt worden. Damals habe sie ihre Ausbildung seit rund zwei Jahre abgeschlossen gehabt und sei über 30-jährig gewesen. Seither habe sich nichts verändert. Dass sie seit der Rentenzusprache jahrelang als Musiklehrerin gearbeitet habe, ändere nichts daran, dass sie bereits zu Beginn ihre Ausbildung invalid gewesen sei und mit dieser Ausbildung - weil ihr lediglich ein Teilzeitpensum zumutbar gewesen sei - nicht denselben Verdienst habe realisieren können wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung. Entgegen der Beschwerdeführerin führe ihre inzwischen erworbene jahrelange Berufserfahrung folglich nicht dazu, dass Art. 26 Abs. 1 IVV nicht mehr anwendbar wäre. Hinsichtlich des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommens liege ebenfalls kein Revisionsgrund vor. Mit Verfügung vom 24. April 2009 habe die IV-Stelle nämlich festgestellt, die Beschwerdeführerin könne im Rahmen ihrer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit gestützt auf die LSE ein jährliches Einkommen von Fr.”
“273-34) ist breit genug, als dass er nicht nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers eine Anstellung finden könnte. Die Verneinung der Verwertbarkeit, die in der Praxis restriktiv gehandhabt wird, fällt folglich ausser Betracht. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeit gemäss E. 3.4 bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.2). Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten Einkommen angeknüpft, weil davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer nach der obligatorischen Schulzeit die Lehre zum Betriebsfachangestellten H.___ abschloss und auch im Anschluss daran noch mehrere Jahre für die H.___ tätig war (IV-act. 26-2 und 249-2), kommt eine Anwendung von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht in Frage. Denn unter Art. 26 Abs. 1 IVV fallen die Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, aber auch jene, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Entscheide des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 8C_291/2019, E. 5.2, und vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014, E. 3.2; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2018, Rz 3035). Das letzte längerdauernde stabile Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers war jenes mit den H.___ (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in IV-act. 168). Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf ein Einkommen als Hilfsarbeiter abgestellt (vgl. IV-act. 290). Gemäss dem IK-Auszug hat das bei den H.___ erwirtschaftete Erwerbseinkommen im Jahr 1999 Fr.”
Ergeben sich Validen‑ und Invalideneinkommen aus demselben Tabellenlohn, ist eine gesonderte, detaillierte Ermittlung grundsätzlich nicht erforderlich. In diesem Fall entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, wobei ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist.
“Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Vorliegend war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 100 %-Pensum bei der G.___ AG tätig (Urk. 6/4), weshalb für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich auf den in dieser Tätigkeit erzielten Lohn abzustellen wäre. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zugunsten der Beschwerdeführerin indes auf statistische Werte, konkret den Lohn für Hilfsarbeiterinnen (Urk. 6/34/8 f.), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen aus (Urk. 6/34/9). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.”
Bei Feststellung von Frühinvalidität wird das hypothetische Valideneinkommen anhand des lohnstatistischen Einkommens für Frühinvalide (LSE / IV‑Rundschreiben) festgelegt. Dabei sind altersabhängige, abgestufte Prozentsätze zu beachten; für bestimmte Altersgruppen kommt der 100%ige Tabellenlohn zur Anwendung.
“S. 22 Ziff. 5/1) sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nie eine Ausbildung abschloss (Abbruch der Lehre zur … [act. IIA 340 S. 4 Ziff. 3.1]), ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass von einer Frühinvalidität auszugehen und das Valideneinkommen gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV festzulegen ist (vgl. E. 5.1.1 hiervor; Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz. 3035). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014 betrug im Jahr 2015 das gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die 1976 geborene Beschwerdeführerin (act. II 151 S. 1 Ziff. 1.3) 50 % (Status von 50 % erwerblicher Bereich [vgl. E. 4 hiervor]) des Medianwertes gemäss LSE (Fr. 82'500.--) und damit Fr. 41'250.--.”
“% im Haushalt. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich als Validenlohn das Einkommen für Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV in Höhe von Fr. 83'500.—heran (vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020). Das Invalideneinkommen wurde anhand des Hilfsarbeiterlohnes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 und die betriebsübliche Arbeitszeit, in einem 60%-Pensum in Höhe von Fr. 33'736.-- gegenüber. Daraus resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von rund 60 %. Gestützt auf die Haushaltsabklärung ist die Beschwerdeführerin zu”
“Zur Ermittlung des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016 für das Jahr 2017 (Rentenbeginn) mit Fr. 73'350.-- (Urk. 2 S. 5, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, Rz 3035; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2,”
“Hinsichtlich des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf das im Jahr 2019 gültig gewesene, lohnstatistische Einkommen für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 IVV) von Fr. 83'000.-- (vgl. BSV, IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018) ab. Die Annahme der bestehenden Frühinvalidität ist angesichts der trotz IV-Unterstützung wiederholt gescheiterten beruflichen Erstausbildung (vgl. dazu AB 70/4 Ziff. 3.1, AB 51.1/16 Ziff. 6) nicht zu beanstanden und das entsprechende Valideneinkommen zutreffend.”
“Aufgrund des beim Beschwerdeführer seit frühester Kindheit bestehenden Asperger-Syndroms (siehe dazu etwa Urk. 6/191 S. 2 ff.) ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er seine erworbenen Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskollegen verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist somit als Frühinvalider zu betrachten, weshalb dem Einkommensvergleich der nach dem Alter abgestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5.1.1 hievor) zugrunde zu legen ist. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. November 2020, Urk. 2) wie auch des möglichen Rentenbeginns war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 393 des BSV vom 15. November 2019 beträgt der 100%ige Tabellenlohn per 1. Januar 2020 Fr. 83'500.--.”
Anwendungsbereich: Art. 26 Abs. 1 IVV findet Anwendung bei Versicherten, die seit der Geburt oder der Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören sowohl Personen, denen aufgrund der Invalidität eine Berufsausbildung insgesamt verwehrt blieb, als auch solche, die zwar eine Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben, die jedoch bereits zu Beginn invalid waren und die absolvierte Ausbildung invaliditätsbedingt nicht in gleicher Weise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten können wie nichtbehinderte Personen.
“Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nicht behinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung.”
“Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 129 V 222; vgl. etwa auch Bundesgerichtsentscheid 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015). Für versicherte Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben können, sieht Art. 26 Abs. 1 IVV vor, dass das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss einer Tabelle (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) entspricht. - In den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 IVV fallen rechtsprechungsgemäss all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und jene, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise einsetzen können wie nichtbehinderte Personen. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2019, 9C_233/2018 E. 1.2). Die Anwendung von Art. 26 IVV setzt zunächst voraus, dass nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, eine versicherte Person hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen ganz bestimmten Beruf erlernt, so dass als Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG das betreffende Einkommen zu betrachten wäre, das dort erzielt wird (vgl.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 IVV erfolgt eine Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dieses ist in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert) festzulegen, prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Eine sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziffer 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung.”
Für die Indexierung des nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgeblichen letzten erzielten Verdienstes sind in der Praxis häufig amtliche Tabellen des Bundesamts für Statistik (z. B. OFS‑Tabelle T1.1.15) oder die Lohnstrukturerhebungs‑(LSE‑)Tabellen heranzuziehen. Es ist anzugeben, welches Tabellenmaterial und welche Tabellenstellung zur Indexierung verwendet wurden; bei Verwendung statistischer Werte ist grundsätzlich auf die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten LSE‑Tabellen abzustellen.
“De plus, il convient de se placer au moment (hypothétique) de la naissance du droit à la rente; les revenus avec et sans invalidité doivent être déterminés par rapport à une même période et les modifications de ces revenus susceptibles d'influencer le droit à la rente survenues jusqu'à la date de la décision être pris en compte (ATF 143 V 295 c. 4.1.3, 129 V 222; voir aussi art. 25 al. 2 RAI). 6.1.2 En l'occurrence, le recourant a déposé une demande de prestations datée du 15 octobre 2021 et postée le 18 octobre 2021, de sorte que son droit à la rente aurait pu naître au plus tôt en avril 2022 (art. 29 al. 1 LAI). L'année de référence est donc 2022. 6.2 6.2.1 Pour déterminer le revenu sans invalidité (revenu de valide; art. 16 LPGA), il faut se fonder sur le revenu que la personne assurée aurait effectivement pu réaliser selon un degré de vraisemblance prépondérante sans atteinte à la santé, au moment du début potentiel du droit à la rente (ATF 134 V 322 c. 4.1). Il y a lieu de prendre pour base le dernier salaire effectivement réalisé par la personne assurée avant la survenance de l'invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l'invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable (art. 26 al. 1 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l'être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 6.2.2 En l’espèce, l’intimé s’est à juste titre basé sur les indications du dernier employeur du recourant. Selon celles-ci, à un taux d’occupation de 100%, l'assuré réalisait en 2021 un revenu de Fr. 66'950.-, treizième salaire inclus (dos. AI 14/3 et 15/2). Comme on vient de le voir, ce montant doit être indexé à l’année 2022. Toutefois, l'intimé n'indique pas quel est le tableau d'indexation utilisé pour arriver à un revenu de Fr. 71'242.- en 2022. Il ne détaille pas non plus son calcul. Par conséquent, il convient de procéder à l'indexation selon le tableau de l'Office fédéral de la statistique (OFS) T1.1.15, "Indice des salaires nominaux, hommes, 2015-2023", ch.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, wird das Einkommen ohne Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 (Zentralwerte der LSE) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Absatz 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
Ab 1. Januar 2022 ist die Regelung für Geburts‑ und Frühinvaliden geändert worden: Das Valideneinkommen ist nach den neuen WEIV-Vorschriften aufgrund statistischer Werte festzulegen; dabei sind geschlechtsneutrale Werte zu verwenden. Mit der Änderung wurden die bisherigen altersgestuften Werte aufgehoben. Diese Neuregelung ist auf laufende Verfahren anzuwenden.
“2, fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität vorliege. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis Ende Dezember 2021 gültigen Fassung) setzte es ab Rentenbeginn im November 2018 bis Mai 2022 (Ausschaffung des Lebensgefährten) den nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des Medianwerts der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik in Höhe von Fr. 82'000.-- als Valideneinkommen fest (IV-Rundschreiben Nr. 369 des BSV vom 9. Dezember 2017). Das hypothetische Invalideneinkommen wurde gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, Fr. 4'371.-- ermittelt. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % resultierte ein jährliches Einkommen von Fr. 10'936.20 (12 x Fr. 4'556.75 x 0,2). Bei der Gegenüberstellung dieser Werte resultierte im Erwerbsbereich ein (ungewichteter) Invaliditätsgrad von (gerundet) 87 % bzw. von gewichtet 43,5 %. 11.2.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Art. 26 Abs. 1 IVV im Rahmen der WEIV durch Art. 26 Abs. 6 IVV ersetzt wurde. Ab 1. Januar 2022 ist demnach bei Geburts- und Frühinvaliden das Valideneinkommen neu aufgrund statistischer Werte festzulegen, wobei geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden sind. Dadurch wurden mit Wirkung ab Januar 2022 die bisher angewendeten Altersstufen ersatzlos aufgehoben (vgl. Hintergrunddokument des BSV "Rentensystem und Invaliditätsgradbemessung" im Rahmen der WEIV vom 3. November 2021, Seite 3). Diese neue Bestimmung ist nunmehr auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2024, 8C_435/2023, E. 4.3.2.2 in Verbindung mit E. 4.2). Das hat zur Folge, dass das Valideneinkommen mit Wirkung ab Januar 2022 gestützt auf die LSE 2022 geschlechtsneutral zu berechnen ist (vgl. betreffend anwendbare LSE: BGE 150 V 67). Der Lohn betrug gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Total, Fr. 6'510.-- und nach Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr.”
“Es gehe somit um Personen, die entweder gar keine berufliche Ausbildung beginnen könnten oder allenfalls eine IV-Anlehre oder praktische Ausbildung INSOS machten. Zwar wies der Beschwerdeführer – wie eingangs dargelegt – zum Zeitpunkt der Berufswahl einen Gesundheitsschaden auf. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Lehre zum … EBA Landwirtschaft (act. II 122 S. 2) – welche Berufsrichtung seinem langjährigen Wunsch entsprach (act. II 41 S. 3; 47; Protokolleinträge vom 9. September 2019 und 26. Mai 2020) – schloss er jedoch eine Ausbildung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG ab. Selbst wenn er die Ausbildung wegen seines Gesundheitsschadens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise erwerblich umsetzen könnte (vgl. E. 3.3 vorne) wie nicht behinderte Personen mit derselben Ausbildung (vgl. E. 5.3 hinten), was hier nicht abschliessend beurteilt werden muss, würde sich nichts ändern. Die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151 E. 2.2), wonach das Valideneinkommen diesfalls nach aArt. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [Geburts- und Frühinvalidität]), zu bestimmen war, gilt nach vorliegend anwendbarem Recht nicht mehr. Im erläuternden Bericht des BSV wird dazu auf S. 51 zu Art.”
Art. 26 Abs. 2 IVV (Parallelisierung) dient der Berücksichtigung personenbezogener Nachteile, die bereits vor dem Gesundheitsschaden bestanden (z.B. Alter, Dienstjahre). Leidensbedingte Abzüge hingegen beziehen sich auf erst im Gesundheitsfall wirksame, gesundheitsbezogene Gesichtspunkte. Es ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Doppelverwertung kommt, etwa durch gleichzeitige Anwendung der Parallelisierung und eines weiteren Abzugs für dieselben Nachteile.
“Schranken erwachsen dem Verordnungsgeber im hier gegebenen Zusammenhang ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleichbehandlung notwendigerweise dort, wo er mit seinen Bestimmungen gesetzliche Zwecke unterläuft. Das trifft hier für den vorinstanzlich beanstandeten Art. 26bis Abs. 3 IVV zu. Daran vermag auch die vom beschwerdeführenden Bundesamt verfochtene Gesamtsicht nichts zu ändern. Denn es verkennt, dass das aus verschiedenen Korrekturfaktoren bestehende Instrumentarium nicht derart angelegt und in sich abgestimmt ist, dass dem bei Verwendung lohnstatistischer Einkommenszahlen unbestrittenerweise bestehenden Korrekturbedarf in jedem Fall hinreichend entsprochen werden kann. Die Eliminierung der Abzugsfaktoren bis auf einen einzigen wird - anders gewendet - in der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen nicht ausreichend kompensiert. So entfällt, wie gezeigt (vgl. E. 9.5.3.3), eine Korrektur, wo die Parallelisierung nicht zu greifen vermag, weil das Valideneinkommen den LSE-Zentralwert um weniger als 5 Prozent unterschreitet (Art. 26 Abs. 2 IVV) und wo zugleich beim Invalideneinkommen ein Abzug unterbleiben soll, weil eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent bescheinigt wird (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Auch Art. 49 Abs. 1bis IVV schafft hier keine Abhilfe (vgl. E. 9.5.3.2), da es diese Bestimmung - bereits aufgrund des Wortlauts, aber auch von der Sache her - nicht gestattet, arbeitsmarktbedingte erwerbliche Gesichtspunkte in die ärztliche Bewertung einfliessen zu lassen. Soweit es medizinische Gründe einer Einschränkung gibt, sind diese selbstredend in die entsprechende Schätzung aufzunehmen, ohne dass sie danach nochmals im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen wären (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f.; Urteil 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2 am Ende; vgl. auch Traub, a.a.O., S. 322 am Ende). Genauso wie es auch Doppelverwertungen im Verhältnis zwischen Parallelisierung und Abzug zu vermeiden gilt (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG).”
“2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung). Damit vermag Art. 26 Abs. 2 IVV zwar dort - und nur dort - korrigierend zu wirken, wo die versicherte Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zufolge der genannten Faktoren benachteiligt war, aber gerade in jenen Fällen nicht, wo sie leidensbedingt zu einem Wechsel der Tätigkeit gehalten ist und erst hiernach im Vergleich mit gesunden Personen Lohnnachteile erfährt. 9.5.3.4. 9.5.3.4.1. Den Faktoren Alter und Dienstjahre soll nach Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamtes überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen. Unter Hinweis auf Tabelle 17 der LSE (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) hält es dafür, dass sich der Faktor Alter in keiner der Kategorien lohnsenkend auswirke. Nach der Rechtsprechung nehme auch die Bedeutung des Faktors Dienstalter im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil sei, und ein langjähriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber könne sich auch positiv auf den Anfangslohn beim neuen Arbeitgeber auswirken (vgl. BSV, Erläuternder Bericht, S.”
Eine berufliche Weiterentwicklung ist bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass ohne Gesundheitsbeeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein höheres Einkommen tatsächlich eingetreten wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht; die Absicht muss durch konkrete Schritte (z. B. Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen) dokumentiert sein. Eine trotz Invalidität erworbene besondere berufliche Qualifikation kann allenfalls Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung erlauben.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4.”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Praxisgemäss ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E.”
Die in Art. 26 Abs. 2 IVV vorgesehene 95%-Korrektur findet namentlich keine Anwendung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).”
Massgebliches Jahr für die Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität ist grundsätzlich jenes Jahr, in dem der Anspruch auf die IV‑Rente entsteht. Bei Streit ist zu prüfen, welche Fassung von Art. 26 Abs. 1 IVV/RAI anzuwenden ist; es sind die einschlägigen Regeln des intertemporalen Rechts bzw. die Übergangsbestimmungen zu beachten.
“Les salaires bruts standardisés dans l’ESS correspondent à une moyenne de travail de 40 heures par semaine et il convient de les adapter à la durée hebdomadaire moyenne dans les entreprises pour l’année prise en considération. On tiendra également compte de l’évolution des salaires nominaux, pour les hommes ou les femmes selon la personne concernée, entre la date de référence de l’ESS et l’année déterminante pour l’évaluation de l’invalidité (ATF 129 V 408 consid. 3.1.2). Cette année correspond en principe à celle lors de laquelle le droit éventuel à la rente prend naissance (ATF 134 V 322 consid. 4.1 ; 129 V 222). e) En l’espèce, la Cour de céans ne peut pas suivre le raisonnement de l’OAI en ce sens que ce dernier a pris l’année 2022 comme déterminante pour l’évaluation de l’invalidité, l’application de l’art. 26 al. 6 RAI, entré en vigueur dès le 1er janvier 2022, pour le revenu sans invalidité et la ligne 47 de la table ESS pour la détermination du revenu d’invalide. En effet, le droit à la rente étant ouvert dès le 1er juin 2021, l’année 2021 est déterminante pour l’évaluation de l’invalidité. Or, à cette date, seul l’art. 26 al. 1 RAI était en vigueur pour la détermination du revenu sans invalidité. Ainsi, pour l’année 2021, en l’absence de revenus, le gain sans invalidité se monte à 75'150 fr., soit 90 % de 83'500 fr., selon la lettre circulaire AI n° 403 du 17 novembre 2020. Le revenu d’invalide doit, lui, être calculé sur la base de l’ESS, ligne totale, pour une femme, niveau de compétence 1, dans la mesure où la recourante n’a pas repris d’activité lucrative dans une activité adaptée et ne dispose pas de formation professionnelle. Le salaire mensuel brut retenu par l’ESS en 2020 pour les femmes effectuant une activité simple et répétitive dans le secteur privé s’élève à 4'276 fr., part au 13ème comprise (ESS 2020, TA1, niveau de qualification 1). Ce salaire doit être adapté compte tenu du fait que les salaires bruts standardisés se basent sur un horaire de travail de quarante heures, soit une durée hebdomadaire inférieure à celle prévalant dans les entreprises en 2021, à savoir 41,7 heures. Le revenu d’invalide s’élève ainsi à 4'457 fr.”
“5.1. Im vorliegenden Fall wurde das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen nach Art. 26 IVV bestimmt. Dies erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur abbrach und seither aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Ausbildung absolvieren konnte, als korrekt. Strittig ist jedoch, welche Fassung dieser Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommt. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass die altrechtliche Fassung massgebend sei, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fassung ab 1. Januar 2022 anzuwenden sei. 5.2. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. anstelle vieler BGE 140 V 41 E. 6.3). 5.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, gilt folgendes: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung 21 Altersjahren: 70%, nach Vollendung von 21 Altersjahren / vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80%, nach Vollendung von 25 Altersjahren / vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90%. 5.4. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 lauten wie folgt: Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren.”
“Le recourant estime qu'il n'existerait pas, sur le marché équilibré du travail, d'activité lucrative dans les domaines de la production et des services correspondant à ses très importantes limitations fonctionnelles, mais ne le motive pas. Rien n'indique non plus qu'un emploi adapté ne pourrait être trouvé dans ces domaines, dont on doit par ailleurs admettre qu'ils contiennent un très large panel d'activités adaptées à ses limitations, peu nombreuses et somme toute très conventionnelles. 5.3. L'assuré est encore d'avis que le revenu sans invalidité ne saurait être inférieur à CHF 83'500.- et se réfère à la Lettre circulaire AI n° 403 du 17 novembre 2020 de l'OFAS fixant le revenu pris en compte pour l'évaluation de l'invalidité sur la base de l'art. 26 al. 1 aRAI. Cette disposition traitait des modalités de calcul du revenu sans invalidité pour les personnes n'ayant pas pu acquérir de connaissance professionnelles suffisantes à cause de leur invalidité; sa teneur a été modifiée avec effet au 1er janvier 2022. La lettre circulaire précisait quant à elle les montants correspondants. Force est cependant de constater que, la décision litigieuse ayant été rendue en avril 2022, l'art. 26 al. 1 RAI dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2021 n'est pas applicable en l'absence de dispositions finales sur sa nouvelle mouture qui, selon les principes généraux de droit intertemporel (cf. notamment ATF 129 V 354 consid. 1), doit partant trouver ici application. Dès lors, le revenu sans invalidité du recourant a été correctement établi par l'autorité intimée sur la base d'un revenu statistique. L'assuré ne mettant pas directement en cause l'utilisation du tableau TA 1 Tirage Skill Level, total, niveau 1 hommes, qui tient au demeurant compte de son absence de formation professionnelle, il n'y a pas lieu de s'en écarter. Les autres éléments du calcul du degré d'invalidité n'ont enfin pas été contestés. C'est par conséquent à juste titre que l'autorité intimée a retenu un degré d'invalidité de 55% compte tenu d'un revenu sans invalidité de CHF 68'376.30 et d'un revenu avec invalidité, déduction faite d'une réduction au titre de désavantage salarial de 10% approprié et non contesté, de CHF 30'769.”
Mit der Revision per 1.1.2022 wurde eine automatische Parallelisierung eingeführt; Prüfungen individueller Gründe für ein unterdurchschnittliches Einkommen sind damit entfallen.
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das durch den Beschwerdeführer zuletzt effektiv erzielte Einkommen, hochgerecht auf 12 Monate (Fr. 24'600.- = Fr. 2'050.- x 12), 65 % (gerundet) unter der branchenüblichen Entlöhnung liegt. Folglich hätte auch ein Abstellen auf ein durchschnittlich erzieltes Einkommen eine Parallelisierung um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit zur Folge. Aufgrund der vorliegenden Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen oder aus freien Stücken ein derart unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (vgl. E. 9.1.2 hiervor), wobei diese Voraussetzung mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» (vgl. E. 3.6 hiervor) aufgrund der nunmehr automatischen Parallelisierung per 1. Januar 2022 dahingefallen ist (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022; vgl. auch das Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 3308 ff.).”
“Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das durch den Beschwerdeführer zuletzt effektiv erzielte Einkommen, hochgerecht auf 12 Monate (Fr. 24'600.- = Fr. 2'050.- x 12), 65 % (gerundet) unter der branchenüblichen Entlöhnung liegt. Folglich hätte auch ein Abstellen auf ein durchschnittlich erzieltes Einkommen eine Parallelisierung um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit zur Folge. Aufgrund der vorliegenden Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen oder aus freien Stücken ein derart unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat (vgl. E. 9.1.2 hiervor), wobei diese Voraussetzung mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» (vgl. E. 3.6 hiervor) aufgrund der nunmehr automatischen Parallelisierung per 1. Januar 2022 dahingefallen ist (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022; vgl. auch das Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Januar 2024, Rz. 3308 ff.).”
Lässt sich das ohne Invalidität erzielbare Einkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmen, ist das Valideneinkommen nach statistischen Werten (z. B. Lohnstrukturerhebungen) festzulegen; dabei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2).”
“September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2019, 9C_14/2019, E. 2.2.2, und vom 30. Januar 2019, 8C_443/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [lVV; SR 831.201). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, so darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitzuberücksichtigen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 30. Mai 2022, 8C_505/2021, E. 3.2, und vom 21. Oktober 2022, E. 3.2.2; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Valideneinkommen praxisgemäss insbesondere dann mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 6.2.2, vom 2. August 2018, 8C_551/2017, E. 5, vom 10. September 2019, 8C_314/2019, E. 6.1, und vom 11. April 2023, 8C_592/2022, E. 4.3.1 f.). Der Beschwerdeführer war vor dem erlittenen Unfall zuletzt temporär als (…) beschäftigt (UV-act. 21). Gemäss Einsatzvertrag vom 22. September 2016 war die Anstellung für voraussichtlich weniger als drei Monate vorgesehen (UV-act. 22-5 f.). Ihm wurde die Anstellung bereits am __ September 2016 – also noch vor dem Unfall – auf den __ Oktober 2016 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-act. 59-1). Folglich ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch immer an derselben Stelle tätig gewesen wäre. Aufgrund der generell häufig temporär erfolgten Arbeitseinsätze mit schwankenden Einkommen und Arbeitsunterbrüchen (vgl.”
“In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV).”
Fehlt eine zureichende berufliche Ausbildung oder vermittelt eine invaliditätsangepasste Ausbildung nicht ungefähr die gleichen Kenntnisse und Verdienstmöglichkeiten wie eine ordentliche Ausbildung, ist nach Art. 26 IVV zu bestimmen. Massgeblich ist, ob die erworbenen Berufskenntnisse verwertbar sind und die für die Ausbildung üblichen Erwerbsmöglichkeiten eröffnen (Abschlüsse sind nicht entscheidend; es kommt auf die zu erwartenden Erwerbseinkünfte an).
“Daneben finden sich im Bericht keine Diagnosen, die bis anhin nicht thematisiert worden sind, weshalb dieser Bericht auch nicht nochmals dem Gutachter hätte vorgelegt werden müssen. 4.8. Zum Abschlussbericht des [...]spitals [...] über das erfolgte Aufbautraining vom 26. April bis 16. Mai 2021 ist festzuhalten, dass dieser entgegen der Ausführungen in der Beschwerde bei den relevanten Akten im Gutachten gelistet und somit bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (IV-Akte 266, S. 7). 4.9. Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass das psychiatrische Gutachten in seiner Beurteilung als schlüssig erscheint und vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. In materieller Sicht bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, sodass die Einholung eines Gerichtsgutachtens vorliegend nicht notwendig ist. Entsprechend ist in medizinischer Hinsicht mit Ausnahme der Dauer der drogeninduzierten Psychose (Ende 2019/Anfang 2020) von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. 5. 5.1. Im vorliegenden Fall wurde das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu Recht und unbestrittenermassen nach Art. 26 IVV bestimmt. Dies erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur abbrach und seither aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine Ausbildung absolvieren konnte, als korrekt. Strittig ist jedoch, welche Fassung dieser Bestimmung vorliegend zur Anwendung kommt. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass die altrechtliche Fassung massgebend sei, macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Fassung ab 1. Januar 2022 anzuwenden sei. 5.2. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. anstelle vieler BGE 140 V 41 E. 6.3). 5.3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, gilt folgendes: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung 21 Altersjahren: 70%, nach Vollendung von 21 Altersjahren / vor Vollendung von 25 Altersjahren: 80%, nach Vollendung von 25 Altersjahren / vor Vollendung von 30 Altersjahren: 90%.”
“Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen 2016 von Fr. 70'200.-- pro Jahr als ___O.___ (gemäss Arbeitgeberfragebogen, IV-act. 11-3) ausgegangen (vgl. IV-act. 109). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nimmt ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- an (gemäss Anhang I des GAV für das N.___gewerbe, vgl. dazu auch den IK-Auszug IV-act. 8). Den vorhandenen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Primarschule ein Jahr lang die Real- und hernach drei Jahre lang die (öffentliche) Sekundarschule besucht habe. Er habe in der Zeit vom __. ___ 2004 bis __. ___ 2008 die EFZ-Lehre gemacht (IV-act. 110-1; der Ausweis selbst fehlt in den Akten, da die konkreten Daten bekannt waren, ist jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdegegnerin ein Ausweis vorlag). Mit dem Abschluss der Lehre hat der Beschwerdeführer eine ordentliche Berufsausbildung abgeschlossen. Die erworbenen Berufskenntnisse als solche sind entsprechend mit üblichen Verdienstmöglichkeiten verwertbar, was gegen eine Anwendbarkeit von Art. 26 IVV spricht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8. September 2021, 8C_236/2021 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszug nach der Lehre zudem auch einmal in einem anderen Arbeitsverhältnis ein Jahr und zehn Monate lang eine Anstellung gehabt. Was das Invalideneinkommen betrifft, hat der Beschwerdeführer kein als solches massgebliches Einkommen mehr erzielt, weshalb grundsätzlich auf die Tabellenlöhne zu greifen ist. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4.”
“A. 2014, Art. 28a N 153, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2012, 9C_555/2011 E. 3.1.2). Selbst wenn eine bestimmte berufliche Laufbahn - beispielsweise in Form einer Anlehre oder etwa einer zweijährigen Ausbildung mit Berufsattest (vgl. Bundesgerichtsurteile vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 3.2 und E. 4.3, und vom 3. März 2020, 8C_725/2019 E. 7, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [nunmehr des Bundesgerichts] vom 16. August 2006, I 717/05 E. 3.2.3, vgl. ZAK 1974 S. 548) - als im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen anzunehmen ist, so ist das entsprechende Einkommen dann nicht als Valideneinkommen einzusetzen (sondern das Einkommen nach Art. 26 IVV), wenn die betreffende (etwa auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg erreichte) Ausbildung der versicherten Person nicht ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und wenn sie der versicherten Person - vor allem - in Bezug auf den späteren Verdienst nicht praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnet (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2015, 9C_611/2014 E. 4.3; vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2014, IV 2012/327, und vom 10. Mai 2012, IV 2010/174; vgl. Rz 3037 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, vgl. auch Rz 3035 KSIH). Für die Frage, ob eine versicherte Person über zureichende berufliche Kenntnisse verfügt, kommt es nicht auf den Berufsabschluss als solchen, sondern auf die damit erzielbaren Erwerbseinkünfte an (vgl. ZAK 1974 S. 548). Vorliegend ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage die obligatorische Schulzeit in einer Kleinklasse abschloss und danach ein kantonales Brückenangebot wahrnahm.”
Die für das Valideneinkommen massgeblichen Median‑ bzw. Betragswerte werden in IV‑Rundschreiben des BSV festgelegt. Für einzelne Jahre sind in Rechtsprechung und Rundschreiben beispielsweise folgende Beträge genannt: Fr. 83'500.--; Fr. 82'000.--; Fr. 73'350.--; Fr. 65'600.--
“Lebensjahr. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV ist daher ab diesem Zeitpunkt der Prozentsatz von 90 % des im Jahr 2020 geltenden Medianwerts gemäss der LSE von Fr. 83'500.-- massgeblich, was einem Valideneinkommen von Fr. 75'150.-- entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 393 vom 15. November 2019).”
“Altersjahr beendet, weshalb das Valideneinkommen auf Fr. 83'500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020).”
“Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017 betrug das gestützt auf aArt. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen im Januar 2018 für die 1976 geborene Beschwerdeführerin (act. II 151 S. 1 Ziff. 1.3) Fr. 82'000.--.”
“Wäre das Valideneinkommen weiterhin gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen, beliefe sich dieses auf Fr. 73'350.-- (BSV, IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7. Oktober 2016), da die Beschwerdeführerin im Vergleichszeitpunkt das”
“Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von einer Frühinvalidität ausgegangen ist und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. 5.2.2 hiervor) festgelegt hat. Gemäss dem (mittlerweile aufgehobenen) IV-Rundschreiben Nr. 369 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) beträgt das gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für den am 20. Juli 1995 geborenen Beschwerdeführer ab 1. Januar 2018 Fr. 65'600.--.”
Für Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV ist das statistisch bestimmte Einkommen grundsätzlich um 10 % zu kürzen; liegt die funktionelle Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV bei 50 % oder weniger, so beträgt die Kürzung 20 %. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV).
“Ab 1. Januar 2024 präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich des Invalideneinkommens wie folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).”
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs.”
Bei der Bestimmung des branchenüblichen Zentralwerts kann auf das für die Berufsgruppe massgebliche Kompetenzniveau abgestellt werden. Im vorliegenden Entscheid wurde Kompetenzniveau 2 als massgeblich erachtet; die IV‑Stelle wandte daraufhin Art. 26 Abs. 2 IVV für die Zeit ab Juni 2022 an.
“Dort sind die für den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Tätigkeit möglichen Berufe unter der Berufsgruppe 83 angeführt, insbesondere alle Berufe als Fahrzeugführer (siehe Tabelle «Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19» unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23530849). Die Berufsgruppe 8 nach der «Internationalen Standardklassifikation der ausgeübten Berufe ISCO» Bedienen von Anlangen und Maschinen und Montageberufe entspricht dem Kompetenzniveau 2 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016, S. 25). Die Erzielung eines Lohnes in der Grössenordnung des Kompetenzniveaus 3 ist als unrealistisch zu erachten. Unrealistisch ist es auch, dass der Beschwerdeführer auf Dauer eine derart hohe Lohneinbusse, wie von ihm auf der Grundlage des Kompetenzniveaus 3 errechnet, hingenommen hätte. 3.8. Damit hat die IV-Stelle zu Recht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt und den Prozentsatz, mit dem das Einkommen zu parallelisieren ist, korrekt ermittelt. Für die Zeitperiode ab Juni 2022 hat es korrekt Art. 26 Abs. 2 IVV angewandt. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere der Teilzeitarbeit, des relativ fortgeschrittenen Alters und der Nationalität, sei ein Abzug von 10 % bei der Ermittlung des Invalideneinkommens angemessen. 4.2. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht vorzunehmen, wendet die IV-Stelle ein, da sich weder das Alter noch die Nationalität lohnreduzierend auswirkten. Auch sei bei einem zumutbaren Pensum von 70 % nicht mit einer Lohneinbusse zu rechnen. Der für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 gewährte Abzug von 5% sei sodann als ausreichend zu betrachten, weil die Teilzeitkomponente damit gebührend berücksichtigt worden sei. Seit der IVG-Revision per 1. Januar 2022 sei nach Art. 26bis Absatz 3 IVV nur dann ein Teilzeitabzug von 10 % zulässig, wenn eine versicherte Person höchstens noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % tätig sein könne. Da der Beschwerdeführer ab Juni 2022 wieder einem 70 %-Pensum nachgehen könne, sei ein Teilzeitabzug ausgeschlossen.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht hinreichend bestimmt werden, wird in der Praxis für die Festlegung des Einkommens ohne Invalidität auf statistische Tabellen zurückgegriffen. Gerichtlich wurden dabei sowohl Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, z. B. Tabelle T17, TA1) als auch Tabellen der Erwerbsstrukturstatistik/ESS (z. B. TA1, TA1_tirage_skill_level / TA1_skill_level) als Referenz herangezogen.
“Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wird beschwerdeweise zu Recht nicht in Frage gestellt: Die Beschwerdegegnerin legte bei dessen Berechnung sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens Tabelle T17, Position 42 (Bürokräfte mit Kundenkontakt), Total Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 zugrunde (act. II 355 S. 2). Unter dem Blickwinkel des Valideneinkommens ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als gelernte ... (act. II 6 S. 1) letztmals beim L.________ eine Anstellung innehatte, diese jedoch befristet war (act. II 177 S. 2 und 178 S. 2), womit das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann und folglich statistische Werte nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zur Anwendung gelangen (Art. 26 Abs. 4 IVV). Die zugrunde gelegte Tabellenposition ist somit nicht zu beanstanden. Bezüglich des Invalideneinkommens steht fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell keine Erwerbstätigkeit ausübt (act. II”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht anhand eines LSE-Tabellenlohnes bestimmt (vgl. AB 201/2), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet wird: Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Frauen, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (BUA) sowie der Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 74'066.90 (Fr. 5'923.‑‑ x 12 / 40 x”
“Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und ging von der Tabelle TA1_tirage_skill_level sowie von Ziff. 47 (Detailhandel) Frauen, Kompetenzniveau 2 aus. Dies blieb zwar beschwerdeweise unbestritten, wird der Sachlage aber nicht gerecht. Unbestritten ist, dass nicht auf das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin suchte damals (2007) als Lagermitarbeiterin den Wiedereinstieg nach ihrer Scheidung und war lediglich zu 20 % beschäftigt. Dies hat nichts mit dem heute vernünftigerweise erzielbaren Lohn (Art. 16 ATSG) zu tun. Ebenso klar ist, dass bei dieser Ausgangslage das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festzulegen ist (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“1), en prenant en principe en compte la version la plus récente des tabelles de l'ESS au moment de la décision en cause (ATF 143 V 295 c. 2.3; TF 8C_64/2019 du 27 novembre 2019 c. 6.2.1). Dans la mesure où l'édition 2020 de l'ESS n'était pas encore disponible au moment de la décision litigieuse du 8 février 2022, on ne saurait reprocher à l'intimé d'avoir pris pour base les données de l'ESS 2018; il convient toutefois de les indexer à l'évolution des salaires en 2020 (indice d'indexation de la table T39 de l'OFS publiée le 30 avril 2021, "Evolution des salaires nominaux, des prix à la consommation et des salaires réels", 2010-2020, colonne "Femmes", indices [base 1939=100] 2018: 2'732 et 2020: 2'784) et ensuite de les adapter à un horaire de travail hebdomadaire habituel en 2020 (selon la table T03.02.03.01.04.01 de l'OFS "Durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique"). 7.4.2 S'agissant du revenu de valide, dans la mesure où la recourante n'a pas fourni de comptabilité fiable de son activité indépendante (art. 26 al. 4 RAI; voir ci-dessus c. 7.2.2), c'est à juste titre que l'intimé a pris pour base le salaire mensuel brut (valeur centrale) dans la branche économique "arts, spectacles et activités récréatives" (ESS table TA1_tirage_skill_level, secteur privé, ch. 90-93), niveau 2 (comprenant notamment les tâches pratiques telles que la vente/les soins/le traitement de données et les tâches administratives), femmes, correspondant le mieux à l'activité de gérante de fitness exercée par l'assurée avant la survenance initiale de son atteinte à la santé. Ce faisant, en se basant sur l'ESS 2018, on obtient un revenu sans invalidité de Fr. 65'780.25 (Fr. 5'160.- x 12 = Fr. 61'920.-, adapté selon la table T39 à l'année 2020 et à un horaire de travail hebdomadaire moyen de 41,7 heures durant cette année, d'après les statistiques idoines de l'OFS disponibles à la date de la décision contestée). 7.4.3 Quant au revenu d'invalide, l'intimé l'a déterminé sur la base du salaire mensuel moyen de l'ESS 2018, table TA1, total, niveau 1 (tâches physiques ou manuelles simples), femmes: Fr.”
Ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmbar, wird das Valideneinkommen anhand der statistischen Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person mit gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
Wer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung eine tertiäre Ausbildung (höhere Berufsbildung oder Hochschule) wenigstens begonnen hat, wird nach der Verwaltungsweisung nicht als Frühinvalide erfasst. In solchen Fällen drängt sich der Rückgriff auf Art. 26 Abs. 6 IVV nicht auf; das Valideneinkommen ist nach Art. 25 Abs. 3 IVV (z. B. LSE‑Tabellen) zu bestimmen.
“und das Gutachten von Dr. G.___ [E. 3]). Nachdem die Beschwerdeführerin bis zu ihrer gesundheitlichen Verschlechterung bereits zwei Semester dem Studium der Filmwissenschaft nachgegangen war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dieses im Gesundheitsfall weiterverfolgt und erfolgreich absolviert hätte. Wenn auch des Weiteren davon auszugehen ist, dass der Abbruch des Studiums mit den seit der Kindheit und Jugendzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Zusammenhang steht, was auf eine Frühinvalidität schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 2 und E. 3.1), drängt sich im Falle der Beschwerdeführerin der Rückgriff auf Art. 26 Abs. 6 IVV nicht auf. So sind Geburts- und Frühinvalide gemäss der Definition in Rz. 3329 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Januar 2024) versicherte Personen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Berufswahl/bei Antritt der beruflichen Ausbildung im Sinne von Rz. 3226 Bst. a und b eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweisen. Versicherte, welche sich in der Lage zeigen, eine Ausbildung auf Tertiärstufe (höhere Berufsbildung oder Hochschulen) im Sinne von Rz. 3326 Bst. c KSIR zumindest zu beginnen, werden gemäss der Verwaltungsweisung demgemäss nicht als Frühinvalide erfasst. Im Falle der Beschwerdeführerin, welcher es trotz der Einschränkungen gelungen ist, erfolgreich eine Matura zu absolvieren und bis zur psychischen Dekompensation im Sommer 2020 neben den zwei Semestern Studium gar einen Nebenjob zu verrichten, erweist sich dies als sachgerecht und ist die Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV vorzunehmen. Demnach ist für das Valideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen.”
“und das Gutachten von Dr. G.___ [E. 3]). Nachdem die Beschwerdeführerin bis zu ihrer gesundheitlichen Verschlechterung bereits zwei Semester dem Studium der Filmwissenschaft nachgegangen war, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dieses im Gesundheitsfall weiterverfolgt und erfolgreich absolviert hätte. Wenn auch des Weiteren davon auszugehen ist, dass der Abbruch des Studiums mit den seit der Kindheit und Jugendzeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Zusammenhang steht, was auf eine Frühinvalidität schliessen liesse (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 2 und E. 3.1), drängt sich im Falle der Beschwerdeführerin der Rückgriff auf Art. 26 Abs. 6 IVV nicht auf. So sind Geburts- und Frühinvalide gemäss der Definition in Rz. 3329 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Januar 2024) versicherte Personen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Berufswahl/bei Antritt der beruflichen Ausbildung im Sinne von Rz. 3226 Bst. a und b eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweisen. Versicherte, welche sich in der Lage zeigen, eine Ausbildung auf Tertiärstufe (höhere Berufsbildung oder Hochschulen) im Sinne von Rz. 3326 Bst. c KSIR zumindest zu beginnen, werden gemäss der Verwaltungsweisung demgemäss nicht als Frühinvalide erfasst. Im Falle der Beschwerdeführerin, welcher es trotz der Einschränkungen gelungen ist, erfolgreich eine Matura zu absolvieren und bis zur psychischen Dekompensation im Sommer 2020 neben den zwei Semestern Studium gar einen Nebenjob zu verrichten, erweist sich dies als sachgerecht und ist die Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV vorzunehmen. Demnach ist für das Valideneinkommen auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abzustellen.”
Fehlen konkrete und relevante Nachweise dafür, dass seit Geburt oder Kindheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die den Erwerb ausreichender beruflicher Kenntnisse verhindert hat, ist die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht angezeigt. Die Bestimmung gilt für Personen, die wegen einer seit der Geburt oder Kindheit bestehenden Gesundheitsstörung keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten; sie kann aber auch auf Personen Anwendung finden, die zwar eine Ausbildung abgeschlossen haben, jedoch bereits bei deren Beginn invalid waren und die Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwerten können wie gesunde Personen. Im vorliegenden Fall sind derartige, konkret belegte Angaben nicht erbracht.
“2 Pour déterminer le revenu de personne valide, il faut se fonder sur le revenu que la personne assurée aurait effectivement pu réaliser selon un degré de vraisemblance prépondérante sans atteinte à la santé, en vertu de ses aptitudes professionnelles et des circonstances personnelles, au moment du début potentiel du droit à la rente. Il y a lieu en règle générale de prendre pour base le dernier salaire gagné par la personne assurée, en l'adaptant le cas échéant au renchérissement et à l'évolution des salaires réels (ATF 145 V 141 c. 5.2.1, 134 V 322 c. 4.1; SVR 2022 UV n° 4 c. 3.2). 7.2.1 Dans le cas d'espèce, contrairement à ce que soutient la recourante, les dispositions relatives à l'invalidité précoce et en particulier l'anc. art. 26 RAI, ne sauraient trouver application. Sont réputés invalides de naissance ou précoces au sens de l'anc. art. 26 al. 1 RAI, les assurés qui présentent une atteinte à la santé depuis leur naissance ou leur enfance et n'ont pu, de ce fait, acquérir des connaissances professionnelles suffisantes. Cette disposition s’applique aux personnes qui, en raison de leur invalidité, n’ont pas été en mesure d’achever une formation professionnelle. Tombent toutefois également sous le coup de l’anc. art. 26 al. 1 RAI les personnes qui ont certes achevé une formation professionnelle, mais qui étaient déjà invalides lors du commencement de celle-ci et ne peuvent l’exploiter sur un marché du travail équilibré de la même manière que des personnes sans handicap au bénéfice d’une formation (régulière) identique (SVR 2019 IV n° 82 c. 1.2). En l'espèce, les allégations de la recourante selon lesquelles elle n'a pu acquérir de connaissances professionnelles suffisantes en raison d'une atteinte à la santé présente depuis son enfance ne sont pas étayées par des éléments concrets et pertinents. Selon l'expertise (jugée probante), la myopie de l'assurée, bien que présente depuis l'enfance, s'est aggravée au fil des années (dos. AI 95.1/4). L'assurée a d'ailleurs précisé, dans le cadre de l'entretien avec l'expert, qu'à l'époque, la myopie et la correction des lunettes étaient beaucoup moins prononcées (dos. AI 95.1/2). Au demeurant, il ressort du formulaire de demande de prestations qu'au moment de sa requête elle se qualifiait de "femme au foyer" (dos.”
Für die Wahl des massgebenden Jahres gilt in der Regel das Jahr, in dem das Recht auf die Rente entsteht; Änderungen in späteren Tabellenjahren oder nachträgliche Neuregelungen sind grundsätzlich nicht massgebend für die Einkommensbestimmung, soweit sich daraus nicht etwas anderes ergibt.
“Pour une personne ne disposant d’aucune formation professionnelle dans une activité adaptée, il convient en règle générale de se fonder sur les salaires bruts standardisés (valeur centrale) dans l’économie privée (tableaux TA1_skill_level), tous secteurs confondus (RAMA 2001 n° U 439 p. 347 ; voir également TF 8C_205/2021 du 4 août 2021 consid. 3.2). Les salaires bruts standardisés dans l’ESS correspondent à une moyenne de travail de 40 heures par semaine et il convient de les adapter à la durée hebdomadaire moyenne dans les entreprises pour l’année prise en considération. On tiendra également compte de l’évolution des salaires nominaux, pour les hommes ou les femmes selon la personne concernée, entre la date de référence de l’ESS et l’année déterminante pour l’évaluation de l’invalidité (ATF 129 V 408 consid. 3.1.2). Cette année correspond en principe à celle lors de laquelle le droit éventuel à la rente prend naissance (ATF 134 V 322 consid. 4.1 ; 129 V 222). e) En l’espèce, la Cour de céans ne peut pas suivre le raisonnement de l’OAI en ce sens que ce dernier a pris l’année 2022 comme déterminante pour l’évaluation de l’invalidité, l’application de l’art. 26 al. 6 RAI, entré en vigueur dès le 1er janvier 2022, pour le revenu sans invalidité et la ligne 47 de la table ESS pour la détermination du revenu d’invalide. En effet, le droit à la rente étant ouvert dès le 1er juin 2021, l’année 2021 est déterminante pour l’évaluation de l’invalidité. Or, à cette date, seul l’art. 26 al. 1 RAI était en vigueur pour la détermination du revenu sans invalidité. Ainsi, pour l’année 2021, en l’absence de revenus, le gain sans invalidité se monte à 75'150 fr., soit 90 % de 83'500 fr., selon la lettre circulaire AI n° 403 du 17 novembre 2020. Le revenu d’invalide doit, lui, être calculé sur la base de l’ESS, ligne totale, pour une femme, niveau de compétence 1, dans la mesure où la recourante n’a pas repris d’activité lucrative dans une activité adaptée et ne dispose pas de formation professionnelle. Le salaire mensuel brut retenu par l’ESS en 2020 pour les femmes effectuant une activité simple et répétitive dans le secteur privé s’élève à 4'276 fr., part au 13ème comprise (ESS 2020, TA1, niveau de qualification 1).”
“Pour une personne ne disposant d’aucune formation professionnelle dans une activité adaptée, il convient en règle générale de se fonder sur les salaires bruts standardisés (valeur centrale) dans l’économie privée (tableaux TA1_skill_level), tous secteurs confondus (RAMA 2001 n° U 439 p. 347 ; voir également TF 8C_205/2021 du 4 août 2021 consid. 3.2). Les salaires bruts standardisés dans l’ESS correspondent à une moyenne de travail de 40 heures par semaine et il convient de les adapter à la durée hebdomadaire moyenne dans les entreprises pour l’année prise en considération. On tiendra également compte de l’évolution des salaires nominaux, pour les hommes ou les femmes selon la personne concernée, entre la date de référence de l’ESS et l’année déterminante pour l’évaluation de l’invalidité (ATF 129 V 408 consid. 3.1.2). Cette année correspond en principe à celle lors de laquelle le droit éventuel à la rente prend naissance (ATF 134 V 322 consid. 4.1 ; 129 V 222). e) En l’espèce, la Cour de céans ne peut pas suivre le raisonnement de l’OAI en ce sens que ce dernier a pris l’année 2022 comme déterminante pour l’évaluation de l’invalidité, l’application de l’art. 26 al. 6 RAI, entré en vigueur dès le 1er janvier 2022, pour le revenu sans invalidité et la ligne 47 de la table ESS pour la détermination du revenu d’invalide. En effet, le droit à la rente étant ouvert dès le 1er juin 2021, l’année 2021 est déterminante pour l’évaluation de l’invalidité. Or, à cette date, seul l’art. 26 al. 1 RAI était en vigueur pour la détermination du revenu sans invalidité. Ainsi, pour l’année 2021, en l’absence de revenus, le gain sans invalidité se monte à 75'150 fr., soit 90 % de 83'500 fr., selon la lettre circulaire AI n° 403 du 17 novembre 2020. Le revenu d’invalide doit, lui, être calculé sur la base de l’ESS, ligne totale, pour une femme, niveau de compétence 1, dans la mesure où la recourante n’a pas repris d’activité lucrative dans une activité adaptée et ne dispose pas de formation professionnelle. Le salaire mensuel brut retenu par l’ESS en 2020 pour les femmes effectuant une activité simple et répétitive dans le secteur privé s’élève à 4'276 fr., part au 13ème comprise (ESS 2020, TA1, niveau de qualification 1).”
Art. 26 Abs. 2 IVV findet keine Anwendung, wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde. In solchen Fällen ist der branchenübliche Zentralwert (und die in Abs. 2 geregelte 95%-Regel) nicht anzuwenden.
“16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).”
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Absatz 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist zu prüfen, ob die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihr Erwerbspotential nur eingeschränkt verwerten konnte oder kann (z. B. langjährige Teilzeitarbeit, dauerhafte Teilarbeitsunfähigkeit, längere Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt). Ist dies der Fall, kommt Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung; es ist dann nicht zwingend von einem fiktiven Vollzeiteinkommen auszugehen, sondern das Valideneinkommen kann entsprechend reduziert bemessen werden.
“Er arbeite demnach zu 50 % im zweiten Arbeitsmarkt. Die I.___ habe im beigelegten Mail vom 18. April 2023 (act. G 1.3) auf Anfrage Stellung genommen und angegeben, seine Leistungsfähigkeit betrage im Vergleich zu einem Mitarbeitenden ohne Unterstützungsbedarf 50 %. Er wirke psychisch labil und sei mit belastenden Situationen rasch überfordert. Die I.___ sehe zwar die Möglichkeit zu einer behinderungsadäquaten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, doch die Rahmenbedingungen würden klar in Richtung eines zweiten Arbeitsmarktes weisen. Nicht haltbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das Gutachten gestützt habe, obwohl __. J.___ in ihrer Beurteilung vom 19. Juli 2023 festgehalten habe, die guten Fähigkeiten hätten sich nicht bestätigen lassen und je nach Aufgabe sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Abzustellen sei auf das Ergebnis der fachärztlichen Abklärung durch die Psychiatrie D.___ vom 21. Dezember 2020. Das Valideneinkommen sei nach aArt. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung habe absolvieren können. Er könne seine Restarbeitsfähigkeit aus mehreren Gründen zudem nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten, weil selbst gemäss dem Gutachten ein umfangreiches negatives Leistungsprofil bestehe. Das Rendement sei eingeschränkt. Da er bei voller Arbeitszeit eine Leistung von 70 % zu erbringen vermöge, entstehe einem potentiellen Arbeitgeber ein finanzieller Nachteil, weil der Arbeitsplatz nicht wie bei andern Arbeitnehmenden voll genutzt werden könne. Das sei in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt, wirke sich aber wie ein zusätzlicher Pausenbedarf aus. Das rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Ausserdem sei nur Teilzeitarbeit möglich und er sei vom ersten Arbeitsmarkt schon lange abwesend. Mit einem Tabellenlohnabzug sei gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022 E. 4.3.1, auch ein Bedarf an einer eigentlichen (Arbeits-) Anleitung zu berücksichtigen.”
“Gesamthaft sind diese Faktoren auf den Gesundheitsschaden und nicht auf wirtschaftliche oder familiäre Gründe zurückzuführen. So nahm die prozentmässige Arbeitsleistung nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin zwar ab und sie verzeichnete nach der Geburt längere Pausen zwischen den Arbeitsverhältnissen, doch war die berufliche Laufbahn der Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt von längeren Unterbrüchen gezeichnet und trat sie auch schon vorher eine Anstellung von 50 % im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes an. Weiter sind auch die negativen Rückmeldungen seitens Arbeitgeber sowie mangelnde Festanstellungen – auch mit Blick auf die damalige Arbeitsunfähigkeit von 20 % – nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weiser «ummünzen» konnte, wie eine Person ohne Gesundheitsschaden dies tun könnte. Daraus folgt, dass sich das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bemisst. Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 17. November 2020 beträgt das massgebende Einkommen zur Invaliditätsbemessung bei Personen, die das 30. Altersjahr im Zeitpunkt des Rentenbeginns bereits zurückgelegt haben, Fr. 83'500.--. 8.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E.”
“Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann beigepflichtet werden. Zwar konnte sie ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich abschliessen und bei der B. einen Verdienst erzielen, der leicht über dem statistischen Durchschnitt liegt (vgl. etwa für das Jahr 2014: IV-Auszug; IV-act. 9 [Fr. 44'564.--]; LSE 2014, T17, Berufsgruppe 4, Alter bis 29, Frauen Pensum 70 % [Fr. 4’783.-- : 40 x 41,7 x 12 x 70 % = Fr. 41'885.--). Zu beachten ist aber, dass die Versicherte seit ihrer Jugend immer wieder an Erschöpfungszuständen litt, aus medizinischen Gründen seit Jahren eine Leistungsminderung von 30 % besteht und nach dem Lehrabschluss nie eine Vollzeitstelle innehatte. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 8.2.2 hiervor) davon auszugehen, dass sie die absolvierte Ausbildung beschwerdebedingt nicht vollzeitlich und damit in gleicher Weise ummünzen konnte, wie eine gesunde Person. Folglich kommt bei der Bemessung des Valideneinkommens Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung. Gemäss lV-Rundschreiben Nr. 378 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2018 beträgt das massgebende Einkommen zur lnvaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV, bei Personen, die das”
“Denn massgebend ist nicht nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinreichende berufliche Kenntnisse hätte erlangen können, sondern auch, ob sie wie eine nichtbehinderte Person in der Lage wäre, diese auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt "umzumünzen" (vgl. Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3). In Ergänzung zum von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 BGG) ist hierzu aufgrund des beweiskräftigen Verlaufsgutachtens vom 13. Mai 2020 festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Erreichen des erwerbsfähigen Alters aus gesundheitlichen Gründen eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % bzw. 30 % vorliegt. Bei dieser Sachlage ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin allfällig erworbene Fachkenntnisse nicht gleichermassen wie andere Berufskolleginnen hätte verwerten können. Es liegt somit eine Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV vor (vgl. SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 3.1; Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5). Das Valideneinkommen der 1991 geborenen Beschwerdeführerin beträgt deshalb angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2018 im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. September 2018 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) Fr. 73'800.- (Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017).”
Bei Pensumswechseln oder Teilzeitarbeit wird das Valideneinkommen grundsätzlich am zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen bemessen; ist dies erforderlich, erfolgt eine Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. die konkrete Praxis im zitierten Entscheid, z. B. Pflegefachfrau, 70 % auf 100 % aufgerechnet). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sein.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen anhand des als Pflegefachfrau bei einem Pensum von 70 % seit 1. Februar 2021 erzielten Einkommens bei G.___, Sozialpsychiatrisches Zentrum, von Fr. 5'184.-- (Urk. 9/68 S. 5 Ziff. 5.1). Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % und unter Berücksichtigung eines”
Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
“16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).”
“Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Abs. 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder BGE 150 V 410 S. 414 b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.”
“Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.”
Art. 26 Abs. 2 IVV kommt nur dann als Korrekturfaktor in Frage, wenn die Lohnbenachteiligung bereits vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bestanden hat. Sie greift nicht, wenn erst ein leidensbedingter Wechsel der Tätigkeit zu Lohnnachteilen führt.
“2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung). Damit vermag Art. 26 Abs. 2 IVV zwar dort - und nur dort - korrigierend zu wirken, wo die versicherte Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zufolge der genannten Faktoren benachteiligt war, aber gerade in jenen Fällen nicht, wo sie leidensbedingt zu einem Wechsel der Tätigkeit gehalten ist und erst hiernach im Vergleich mit gesunden Personen Lohnnachteile erfährt.”
“2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung). Damit vermag Art. 26 Abs. 2 IVV zwar dort - und nur dort - korrigierend zu wirken, wo die versicherte Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zufolge der genannten Faktoren benachteiligt war, aber gerade in jenen Fällen nicht, wo sie leidensbedingt zu einem Wechsel der Tätigkeit gehalten ist und erst hiernach im Vergleich mit gesunden Personen Lohnnachteile erfährt. 9.5.3.4. 9.5.3.4.1. Den Faktoren Alter und Dienstjahre soll nach Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamtes überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen. Unter Hinweis auf Tabelle 17 der LSE (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) hält es dafür, dass sich der Faktor Alter in keiner der Kategorien lohnsenkend auswirke. Nach der Rechtsprechung nehme auch die Bedeutung des Faktors Dienstalter im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil sei, und ein langjähriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber könne sich auch positiv auf den Anfangslohn beim neuen Arbeitgeber auswirken (vgl. BSV, Erläuternder Bericht, S.”
Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, wird das Einkommen ohne Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person mit gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
Bei stark schwankendem Erwerbseinkommen ist auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abzustellen; dieser Durchschnitt ist über eine repräsentative, gegebenenfalls relativ lange Zeitspanne zu bilden.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Falls der zuletzt erzielte Lohn erheblichen Schwankungen unterlag, ist auf den Durchschnitt des Verdienstes abzustellen, der während einer repräsentativen, unter Umständen relativ langen Zeitspanne erzielt wurde. War die versicherte Person vor dem Unfall arbeitslos, ist in der Regel an demjenigen Verdienst anzuknüpfen, den die versicherte Person zuletzt vor der Arbeitslosigkeit erzielte (Flückiger, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz 20 mit Hinweisen). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4.”
“Cette comparaison des revenus s’effectue, en règle générale, en chiffrant aussi exactement que possible les montants de ces deux revenus (RCC 1985 p. 469). 5.1.1. En règle générale, le revenu hypothétique de la personne valide se détermine en établissant au degré de la vraisemblance prépondérante ce qu’elle aurait effectivement pu réaliser au moment déterminant si elle était en bonne santé. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui.”
Bei fehlenden konkreten Erwerbseinkünften ist bei einer Person ohne berufliche Ausbildung grundsätzlich das Einkommen ohne Invalidität auf Basis der standardisierten Bruttolöhne in der Privatwirtschaft (Zentralwert, Tabellen TA1_skill_level, alle Branchen) festzulegen.
“Si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ci-après : ESS) de l’Office fédéral de la statistique font foi. D’autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l’ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l’âge et tiennent compte du sexe (art. 25 al. 3 RAI). Les valeurs statistiques visées à l’al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux (art. 25 al. 4 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, c’est-à-dire en principe sur la base de l’ESS, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). S’agissant d’une personne ne disposant d’aucune formation professionnelle dans une activité adaptée, il convient en principe de se fonder, pour fixer son revenu d’invalide, sur les salaires bruts standardisés (valeur centrale) dans l’économie privée (tableaux TA1_skill_level), tous secteurs confondus (RAMA 2001 no U 439 p. 347 ; voir également TF 8C_205/2021 du 4 août 2021 consid. 3.2). Si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Un éventuel salaire social versé par l’employeur n’est pas pris en considération. La preuve d’un tel salaire social est toutefois soumise à des exigences strictes, car on peut partir du principe que les salaires payés équivalent normalement à une prestation de travail correspondante (ATF 141 V 351 consid.”
“Si les revenus déterminants sont fixés sur la base de valeurs statistiques, les valeurs médianes de l’Enquête suisse sur la structure des salaires (ci-après : ESS) de l’Office fédéral de la statistique font foi. D’autres valeurs statistiques peuvent être utilisées, pour autant que le revenu en question ne soit pas représenté dans l’ESS. Les valeurs utilisées sont indépendantes de l’âge et tiennent compte du sexe (art. 25 al. 3 RAI). Les valeurs statistiques visées à l’al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux (art. 25 al. 4 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI, c’est-à-dire en principe sur la base de l’ESS, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). S’agissant d’une personne ne disposant d’aucune formation professionnelle dans une activité adaptée, il convient en principe de se fonder, pour fixer son revenu d’invalide, sur les salaires bruts standardisés (valeur centrale) dans l’économie privée (tableaux TA1_skill_level), tous secteurs confondus (RAMA 2001 no U 439 p. 347 ; voir également TF 8C_205/2021 du 4 août 2021 consid. 3.2). Si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité (art. 16 LPGA) correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui (art. 26bis al. 1 RAI). Un éventuel salaire social versé par l’employeur n’est pas pris en considération. La preuve d’un tel salaire social est toutefois soumise à des exigences strictes, car on peut partir du principe que les salaires payés équivalent normalement à une prestation de travail correspondante (ATF 141 V 351 consid.”
Kommt Art. 26 Abs. 6 IVV zur Anwendung (wegen Unfähigkeit, eine berufliche Ausbildung zu beginnen oder abzuschliessen) und ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmbar, wird das Einkommen ohne Invalidität nach den statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV festgelegt; dabei sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
“Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).”
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er-werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis-tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV).”
Bei Selbständigerwerbenden kann ausnahmsweise auf LSE‑Tabellenlöhne abgestellt werden. Ebenso ist bei stark schwankenden oder nicht hinreichend bestimmbaren tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen auf statistische Werte (z. B. branchenübliche Zentralwerte der LSE) abzustellen.
“Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zur Geburts- oder Frühinvalidität (vgl. Art. 26 IVV) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über das im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG) festzulegende Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1), insbesondere was das ausnahmsweise Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne bei selbstständig Erwerbenden betrifft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 149, 8C_53/2019 E. 6.2; Urteil 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4). Darauf wird verwiesen.”
“Sich widersprechende ärztliche Beurteilungen oder vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagte Beschwerden liegen nicht vor. Damit besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen oder den Beizug des RAD (entsprechend dem Subeventualantrag des Beschwerdeführers) im Hinblick auf das Erreichen wenigstens eines Mindestinvaliditätsgrads von 40 %. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz fast durchwegs ein sehr tiefes Einkommen im IK-Auszug auswies, soweit er überhaupt entsprechende Beiträge entrichtete (Urk. 6/16). Gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) demgegenüber Fr. 5‘590.-- pro Monat bzw. umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden Fr. 69‘931.-- im Jahr. Wie genau das Valideneinkommen im Rahmen der stark schwankenden Einkünfte, bei durchaus zu hinterfragendem Arbeitspensum, ohne Nachweis irgendwelcher seit März 2020 effektiv durch Arbeit erzielter Einkünfte und gestützt auf Art. 26 IVV festzulegen ist, kann indessen offenbleiben.”
“17 LPGA BGE 133 V 108ATF 133 V 108DTF 133 V 108 BGE 130 V 71ATF 130 V 71DTF 130 V 71 BGE 141 V 9ATF 141 V 9DTF 141 V 9 BGE 117 V 198ATF 117 V 198DTF 117 V 198 BGE 140 V 193ATF 140 V 193DTF 140 V 193 BGE 132 V 93ATF 132 V 93DTF 132 V 93 BGE 109 V 108ATF 109 V 108DTF 109 V 108 BGE 143 V 124ATF 143 V 124DTF 143 V 124 BGE 134 V 231ATF 134 V 231DTF 134 V 231 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 BGE 137 V 210ATF 137 V 210DTF 137 V 210 BGE 135 V 465ATF 135 V 465DTF 135 V 465 BGE 125 V 351ATF 125 V 351DTF 125 V 351 9C_782/2019 BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295 BGE 129 V 222ATF 129 V 222DTF 129 V 222 Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI Art. 28 IVGart. 28 LAIart. 28 LAI Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI BGE 144 I 103ATF 144 I 103DTF 144 I 103 BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322 Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295 BGE 143 V 295ATF 143 V 295DTF 143 V 295 BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322 BGE 129 V 472ATF 129 V 472DTF 129 V 472 BGE 135 V 297ATF 135 V 297DTF 135 V 297 BGE 134 V 322ATF 134 V 322DTF 134 V 322 BGE 146 V 16ATF 146 V 16DTF 146 V 16 Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI BGE 130 V 121ATF 130 V 121DTF 130 V 121 Art. 29 IVGart. 29 LAIart. 29 LAI Art. 26 IVVart. 26 RAIart. 26 OAI BGE 130 V 121ATF 130 V 121DTF 130 V 121 Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2020 80111.03.2021Verfügung vom 23. September 2020Normen BundArt. 6 ATSGArt. 7 ATSGArt. 8 ATSGRechtsprechung BundBGE 146 V 16BGE 145 V 215BGE 144 I 1039C_782/2019Normen KantonArt. 54 GSOGArt. 56 GSOGArt. 32 VRPGRechtsprechung KantonVGE 11Normen Bund/Kanton”
Bei einem sehr tiefen effektiven Valideneinkommen kann auf eine Parallelisierung mit den Tabellenwerten (d. h. ein reduziertes/angepasstes Valideneinkommen) abgestellt werden; aus der zitierten Entscheidung bleibt offen, ob dies im konkreten Einzelfall tatsächlich zur Anwendung gelangt.
“f.]), ist das Valideneinkommen auf dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, zu berechnen. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis letztlich auch offen bleiben, ob zufolge des tiefen effektiven Valideneinkommens nach Art. 26 Abs. 2 IVV ein reduziertes Valideneinkommen zur Anwendung gelangen würde (sog. Parallelisierung).”
Praxisbeispiel: In der vorliegenden Akte verglich die IV-Stelle 90% des Medianlohnes (Art. 26 IVV) mit dem erzielbaren Invalideneinkommen und verwendete dies als Vergleichsmassstab zur Invaliditätsbemessung.
“Die IV-Stelle verglich das Erwerbseinkommen, das die Versicherte als Verkäuferin erzielt hätte (49’720 Franken) mit jenem Lohn, den sie in einem geschützten Rahmen bei einem Pensum von 50 Prozent hätte erzielen können (12’000 Franken), was einen Invaliditätsgrad von 76 Prozent ergab (IV-act. 126). Mit einer Verfügung vom 4. Dezember 2014 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 Prozent zu (IV-act. 134 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im September 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen. Die Versicherte kam dieser Aufforderung im Oktober 2016 nach. Sie gab an, sie arbeite seit Mitte August 2016 in einem geschützten Rahmen, befinde sich aber noch in der Probezeit (IV-act. 137). Die Arbeitgeberin teilte mit, die Versicherte erhalte einen Grundlohn von 2.35 Franken pro Stunde respektive von 407.35 Franken pro Monat; das Pensum betrage 50 Prozent (IV-act. 139). Die behandelnde Ärztin berichtete im November 2016 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 143). Die IV-Stelle verglich 90 Prozent des Medianlohnes (Art. 26 IVV; vgl. IV-act. 144) mit einem unverändert gebliebenen erzielbaren Invalideneinkommen von 12’000 Franken, was einen Invaliditätsgrad von 84 Prozent ergab (IV-act. 145). Mit einer Mitteilung vom 6. Februar 2017 informierte sie die Versicherte darüber, dass weiterhin ein Anspruch auf eine unveränderte ganze Rente bestehe (IV-act. 146). Im April 2019 heiratete die Versicherte (IV-act. 147). Am 1. September 2020 trat sie eine neue Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 Prozent an (IV-act. 149). Im Juni 2021 wurde sie Mutter (IV-act. 154). Per 1. Oktober 2021 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf zehn Prozent (IV-act. 156). Die IV-Stelle forderte sie im November 2021 auf, einen Fragebogen „zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ auszufüllen (IV-act. 158). Die Versicherte reichte den ausgefüllten Fragebogen am 20. November 2021 ein (IV-act. 160). Sie hatte angegeben, dass sie zu zehn Prozent erwerbstätig sei. Sie habe das Arbeitspensum aus gesundheitlichen und aus persönlichen respektive familiären Gründen reduziert.”
Als Geburts- oder Frühinvalidität im Sinn von Art. 26 Abs. 1 IVV gelten Versicherte, die seit Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören sowohl Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren konnten, als auch solche, die zwar eine Ausbildung abgeschlossen haben, bei deren Beginn aber bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen der Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwertbar ist wie bei nichtbehinderten Absolventen derselben Ausbildung. Intelligenzminderungen können hierfür ein typisches Beispiel sein.
“Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.”
“Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 IVV über die Invaliditätsbemessung bei Versicherten ohne Ausbildung geltend. Danach erfolgt eine Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dieses ist in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert) festzulegen, prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019). Eine sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziff. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil 8C_725/2019 vom 3.”
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Frühinvalidität infolge Minderintelligenz vorliegt. 3. 3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. 3.2. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise umsetzen können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern zum Beispiel solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (Urteil BGer 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73).”
Eine leichte Intelligenzminderung oder das Absolvieren einer Anlehre begründet nicht von vornherein Frühinvalidität nach Art. 26 IVV. Massgeblich sind die konkrete Leistungsfähigkeit und die Umstände des Einzelfalls. Ebenso ist bei bereits erfolgter Eingliederung in ein Erwerbsverhältnis mit überwiegend höherem Einkommen nicht automatisch von Frühinvalidität oder einem Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen auszugehen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 17.02.2021 Art. 28 IVG und Art. 26 IVV. Eine leichte Intelligenzminderung führt gemäss Rechtsprechung in der Regel zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Es sind jedoch stets die Umstände des Einzelfalls massgebend. Vorliegend war die Beschwerdeführerin trotz ihrer leichten Intelligenzminderung in der Lage, ohne spezielle Unterstützung eine Anlehre zur Coiffeuse zu absolvieren und in diversen Hilfsarbeiten tätig zu sein. Es liegt daher keine Frühinvalidität vor. Auch wenn die kognitiven Defizite durch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung akzentuiert werden, ist die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 90% arbeitsfähig, wie sich aus dem beweiskräftigen Administrativgutachten ergibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2021, IV 2019/108). Entscheid vom 17. Februar 2021 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2019/108 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St.”
“Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit B.________ im September 2020 (act. II 23 S. 2 ff.) bzw. mit dem Antritt des entsprechenden Arbeitsverhältnisses im Februar 2021 gilt der Beschwerdeführer mit Blick auf das nunmehr erzielte, die bisher erwirtschafteten Einkünfte übersteigende Einkommen als invalidenversicherungsrechtlich hinreichend eingegliedert, zumal eine allfällige Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV nicht zur Debatte steht (vgl. E. 3.2 vorne). Folglich fällt die Annahme einer Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 vorne) derzeit ausser Betracht. Damit besteht kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, und dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin einen solchen mit Mitteilung vom 17. März 2021 (act. II 30) bereits verneint und der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, von seinem in der nämlichen Mitteilung ausdrücklich erwähnten Recht, im Sinne von Art. 74quater Abs. 1 IVV eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, Gebrauch zu machen (vgl. auch act. II 30 S. 1 sowie IV-Protokoll S. 1 [in den Gerichtsakten], wonach der Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 mitteilte, er wünsche keine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung). Auch liegt bei gegebener Sachlage respektive bei fehlender Arbeitsunfähigkeit keine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG vor. Ebenso wenig besteht mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ein Rentenanspruch: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23.”
Vom statistisch bestimmten Einkommen nach Art. 26 Abs. 6 IVV ist ein pauschaler Abzug vorzunehmen: grundsätzlich 10 %. Bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger beträgt der Abzug 20 %. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
“Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs.”
Weist der zuletzt erzielte Lohn kurzfristig starke Schwankungen auf, ist auf den über eine längere Periode erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen zu verwenden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er als Gesunder weiterhin erzielt worden wäre.
“Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).”
Bei Wegzug ins Ausland ist die frühere Beschäftigung für die als Gesunde zu betrachtende Person regelmässig nicht mehr erreichbar; in solchen Fällen ist das hypothetische Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV anhand statistischer Werte (LSE) festzulegen.
“Das Treppensteigen ist nur gelegentlich und kurzzeitig möglich (Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 21. November 2021; Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Mai 2021). Nicht streitig sind sodann der Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (1. Februar 2022) und dass die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen anhand LSE 2020 für das Jahr 2022 zu ermitteln sind (vgl. zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten: Urteil 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 V 295 E. 2.3; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2). Denn es steht fest, dass der Beschwerdegegner als Gesunder nicht mehr bei der letzten Arbeitgeberin vor dem Unfall tätig wäre, weil er diese Stelle gekündigt hatte, um nach Frankreich auszuwandern und sich im Unfallzeitpunkt bereits dort aufhielt (vgl. Urteile 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV).”
Für die Prüfung von Frühinvalidität gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV sind beweiswerte medizinische Abklärungen über das frühzeitige Bestehen der Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf den Erwerbserwerb (Erwerbsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit) erforderlich. Ergeben die Akten keine schlüssige medizinische Grundlage, rechtfertigt dies die Einholung weiterer Gutachten, namentlich psychiatrischer Gutachten.
“Sie sei seit jeher mit Beeinträchtigun- gen konfrontiert gewesen und habe selbst mit professioneller Un- terstützung keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben und eine längerdauernde Anstellung finden und halten können. Aufgrund der medizinischen Aktenlage mit entgegengesetzten Einschätzungen des Leistungsvermögens hat das Bundesgericht letztlich mangels schlüssiger und abschliessender Beurteilbarkeit 73 Sozialversicherung PVG 2022 der Frage der Frühinvalidität und damit auch des Rentenanspruchs die Angelegenheit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E.4.3). In einem weiteren Urteil bejahte das Bundes- gericht gestützt auf eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Vorliegen einer Frühinvalidität bei einem (Ge- samt-)Intelligenzquotienten von 73 Punkten (siehe Urteil des Bun- desgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E.5). Mit anderen Worten lag für das Bundesgericht aufgrund der konkreten Gege- benheiten des Falls trotz der tiefen, aber noch im Normalbereich liegenden Intelligenz eine Invalidität vor, bedarf es doch für die Annahme einer Frühinvalidität gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; siehe auch Art. 25 Abs. 6 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung), dass die versicherte Person invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (siehe Urteil des Bundes- gerichts 8C_291/2019 vom 12. September 2019 E.5.1). Aus dieser Rechtsprechung schloss das Bundesgericht schliesslich im Urteil 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, dass auch bei knapp im (unters- ten) Normalbereich liegender Intelligenz eine Invalidität nicht aus- nahmslos ausgeschlossen ist, wobei es in den bisherigen Fällen um Frühinvalidität ging und sich die eingeschränkte Arbeitsfähig- keit bereits beim Eintritt ins Erwerbsleben manifestiert hatte (vgl. E.3.5.3). Demgegenüber schützte das Bundesgericht in einem nur gerade fünf Monate später ergangenen Urteil den vorinstanzlichen Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die angesichts ei- nes IQ von 75 attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit invalidenver- sicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, und verneinte das Vorliegen einer Frühinvalidität mangels invalidisierendem Leiden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2020 vom 24.”
“Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf diese unvollständige Beweislage entscheiden hat. Vorliegend fehlt eine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage. Mit Blick auf die Invaliditätsbemessung (Art. 26 Abs. 1 IVV) drängt sich zudem die Frage nach einer allenfalls bestehenden Frühinvalidität auf, die gegebenenfalls weiterer Klärung bedarf. Offensichtlich zu kurz greift in diesem Zusammenhang der Schluss der Vorinstanz, da der Versicherte fast 10 Jahre im Arbeitsleben gestanden habe, bestünden bei ihm die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie bei einer nicht invaliden Person mit der gleichen nicht abgeschlossenen Ausbildung. Einerseits ist damit nichts gesagt dazu, ob es dem Versicherten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht möglich war, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben, was umso schwerer wiegt, da - entgegen der offensichtlich unrichtigen Feststellung der Vorinstanz - durchaus Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits im Kindes- und Jugendalter aktenkundig sind (vgl. so gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 16. Mai 2018 ein ADHS diagnostiziert in Kindheit und Adoleszenz und ein Missbrauchstrauma 2001/2002; selbst der psychiatrische Gutachter geht von bereits in der Kindheit bestehendem ADHS aus, wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung”
“8 des Urteils wurde Folgendes festgehalten: «Zusammenfassend steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zum Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass diese psychiatrischerseits vermutlich seit Beginn der Ausbildung im Jahr 2004 bestehe (vorstehend E. 3.10).» Schliesslich wurde in E. 5 des Urteils Folgendes ausgeführt: «Die Beschwerdegegnerin hat, da sie einen invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden verneinte, keine Invaliditätsbemessung vorgenommen. Nachdem nun jedoch feststeht, dass ein solcher besteht, die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht (vorstehend E. 4.8), hat die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung nachzuholen. Bei der Bemessung des Valideneinkommens wird sich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin als Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren sei, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Rz 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) darunter auch Versicherte fallen können, welche zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid gewesen sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – in Nachachtung des Grundsatzes Eingliederung vor Rente allenfalls nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen - über den Rentenanspruch neu verfüge. Was die beruflichen Eingliederungsmassnahmen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nebst den Medas-Gutachtern auch der behandelnde Psychiater Dr. E.___ sowie der RAD-Arzt med.”
Hatte die versicherte Person ihren Arbeitsplatz aus Gründen verloren, die nicht mit der Invalidität zusammenhängen, kann es gerechtfertigt sein, anstelle des zuletzt tatsächlich erzielten Lohnes auf branchenspezifische statistische Durchschnittswerte abzustellen.
“Cette comparaison des revenus s’effectue, en règle générale, en chiffrant aussi exactement que possible les montants de ces deux revenus (RCC 1985 p. 469). 5.1.1. En règle générale, le revenu hypothétique de la personne valide se détermine en établissant au degré de la vraisemblance prépondérante ce qu’elle aurait effectivement pu réaliser au moment déterminant si elle était en bonne santé. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que 1 le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui.”
“Cette comparaison des revenus s’effectue, en règle générale, en chiffrant aussi exactement que possible les montants de ces deux revenus (RCC 1985 p. 469). 5.1.1. En règle générale, le revenu hypothétique de la personne valide se détermine en établissant au degré de la vraisemblance prépondérante ce qu’elle aurait effectivement pu réaliser au moment déterminant si elle était en bonne santé. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que 1 le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui.”
In der Praxis wird das Valideneinkommen nach Alter gestaffelt: vor Vollendung 21 Jahre 70 % des LSE‑Medianwertes, bei 21–24 Jahren 80 %, bei 25–29 Jahren 90 % und ab Vollendung 30 Jahre 100 %. Konkrete Beträge werden in Entscheiden und den IV‑Rundschreiben genannt.
“201) den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS): Nach Vollendung von Altersjahren Vor Vollendung von Altersjahren Prozentsatz 21 70 21 25 80 25 30 90 30 100 5.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.3. Die Anmeldung zum Leistungsbezug ging am 5. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.2.) hat der Beschwerdeführer demnach frühestens ab August Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Jahr 2018 betrug das massgebende Einkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von 21- bis 24-Jährigen Fr. 65'600.00 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Dieser Betrag ist als Valideneinkommen einzusetzen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig war. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er in den H____ stationär behandelt wurde (vgl. Austrittsbericht vom 26. November 2018, IV-Akte 53, S. 2 ff.). Im Weiteren ging der behandelnde Arzt der H____ auch im Bericht vom 28. Mai 2019 noch davon aus, dass der Beschwerdeführer erst langfristig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könne. Vorerst attestierte er ihm eine 50%ige bis 60%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz (IV-Akte 35, S. 4; vgl. auch E. 4.5.). Und schliesslich attestierte auch der RAD dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 5. August 2019, IV-Akte 37, S. 2, vom 22. April 2020, IV-Akte 66, S. 2 und vom 20. Juli 2020, IV-Akte 77, S. 2) dies sei erwähnt, auch wenn im Übrigen aus den oben genannten Gründen nicht auf die Berichte des RAD abgestellt wird.”
“Demnach gilt im Hinblick auf die Festlegung des Valideneinkommens Folgendes: Im März 2018, dem frühesten möglichen Zeitpunkt, in welchem ein Rentenanspruch hätte entstehen können (E. 2.3), war die am 24. November 1995 geborene Beschwerdeführerin 22 Jahre alt (vgl. Urk. 10/424 S. 1). Im Jahr 2018 lag der aktualisierte Medianwert gemäss der LSE bei Fr. 82'000.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Bei einem Prozentsatz von 80 % gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV lag somit das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende massgebliche Valideneinkommen bei Fr. 65'600.--. Am 24. November 2020 vollendete die Beschwerdeführerin das”
“Schuljahr (August 2014 bis Juli 2015 [AB 6/2]) aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (vgl. auch AB 17/7) und wurde ab November 2014 in den psychiatrischen Diensten I.________ während mehreren Monaten stationär behandelt (AB 6, 9, 29). Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bestätigte am 15. September 2015 denn auch, dass ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Berufswahl oder bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige (AB 30/3). Hierauf leitete die Beschwerdegegnerin berufliche Abklärungsmassnahmen in die Wege (AB 37). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 378 vom 31. Oktober 2018 betrug das gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende Valideneinkommen für die am TT. MM 1999 geborene Beschwerdeführerin (AB 4) ab August 2019 70 % des Medianwertes gemäss LSE und damit Fr. 58’100.--.”
“Diese Bemerkungen fügen sich in das Gesamtbild, dass vorliegend die schon in der Jugendzeit aufgetretene Erkrankung der bestimmende Faktor war, welcher die Inangriffnahme einer an die Grundschule (9 Jahre) anschliessenden Berufsausbildung verhinderte. Die Gutachterin stellt auch klar, dass vor dem Konsum von Cannabis bereits eine psychische Gesundheitsstörung bestanden hatte. Diese sei von den [...] als chronisch depressive Entwicklung festgehalten, welcher eine narzisstische Störung zugrunde liege. Bei der noch sehr jungen Explorandin sei damals vorsichtig eine Dysthymia diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht habe die vorliegende Persönlichkeitsstörung bereits vor der Sucht mit Selbstverletzungen als 12-jährige begonnen. Der Konsum sei als sekundär zur psychischen Erkrankung zu betrachten, Cannabis sei als Selbstmedikation gegen Ängste, depressive Gefühle und Einschlafstörungen eingenommen worden (IV-Akte 150 S. 19). All dies spricht vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV. 5.1.3. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren. Für die per 1. Januar 2018 vorzunehmende Invaliditätsschätzung sind somit 100% des in Art. 26 Abs. 1 IVV genannten Medianwertes einzusetzen. Für die per 2013 und 2014 zu tätigenden Einkommensvergleiche (bei Alter 27 bzw. 28 in den Jahren 2013 und 2014) sind gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV 90% des Medianwertes einzusetzen. Die entsprechenden Werte werden jährlich vom BSV mit IV-Rundschreiben bekanntgegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). Vorliegend hat die Beschwerdegengegnerin Einkommensvergleiche für das Jahr 2013, 2014 sowie 2018 vorgenommen. Massgeblich sind damit die IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17. Oktober 2012 (CHF 77'000.--) bzw. Nr. 324 vom 27. November 2013 (CHF 77'000.--), sowie Nr. 369 vom 19. Dezember 2017 (CHF 82'000.--). Für die Einkommensvergleiche per 2013 und 2014 sind als Valideneinkommen 90% von CHF 77'000.--, somit CHF 69'300.-- einzusetzen. 5.2. Die jeweils eingesetzten Werte für die Invalideneinkommen sind nicht beanstandet und es ist kein Indiz ersichtlich, dass die Werte zu korrigieren wären. Die Beschwerdegegnerin hat jeweils noch einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt, was ebenfalls nicht zu korrigieren ist.”
“Altersjahr noch nicht vollendet. Das Valideneinkommen beträgt daher unbestrittenermassen Fr. 57‘400.-- (Fr. 82‘000.-- x 0.7, vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 369 vom 19. Dezember”
“Bei Frühinvaliden ist die Invalidität mittels eines Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei für das Valideneinkommen ein nach dem Alter abgestufter Prozentsatz des Medianwertes der LSE heranzuziehen ist. Nach Vollendung von 30 Altersjahren wird der Medianwert zu 100% angerechnet (Art. 26 Abs. 1 IVV, vgl. E. 6.2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 47 Jahre alt war und damit das”
Feststellungsvoraussetzungen: Zunächst ist zu prüfen, ob ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein bestimmter Beruf erlernt worden wäre. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität die abstrakte Bemessung nach Art. 26 IVV anzuwenden. Als abgeschlossene Berufsausbildung gelten auch derartige Anlehren, sofern sie auf einem der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln und der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen.
“1 IVV vor, dass das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gemäss einer Tabelle (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) entspricht. - In den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 IVV fallen rechtsprechungsgemäss all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können, und jene, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen konnten, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise einsetzen können wie nichtbehinderte Personen. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 11. April 2019, 9C_233/2018 E. 1.2). Die Anwendung von Art. 26 IVV setzt zunächst voraus, dass nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, eine versicherte Person hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen ganz bestimmten Beruf erlernt, so dass als Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG das betreffende Einkommen zu betrachten wäre, das dort erzielt wird (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,”
“Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, dass sie als Frühinvalide zu betrachten und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 IVV zu ermitteln sei (Beschwerde S. 3). Unter die genannte Regelung fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (vgl. E. 6.1.1 hiervor; vgl. auch Rz. 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Als "Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (Entscheid des BGer vom 19.”
“Art. 26 IVV ist einschlägig für Geburts- oder Frühinvalide, die wegen ihrer Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben oder die begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 152 zu Art. 28a mit Hinweis). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung. Zur Berufsausbildung gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität, versichert die Invalidenversicherung doch nicht Berufsunfähigkeit, sondern Erwerbsunfähigkeit (vgl.”
Erzielt eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z. B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Sprachkenntnisse, eingeschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist dieser Umstand bei der Bemessung der Invalidität nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigen. Dies geschieht durch Parallelisierung der Vergleichseinkommen, entweder durch eine entsprechende Heraufsetzung des Valideneinkommens oder durch eine entsprechende Herabsetzung des Invalideneinkommens.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (respektive der rentenwirksamen Änderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.”
Ist verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden, namentlich durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder erworbene Berufskenntnisse, spricht dies gegen die Anwendung von Art. 26 IVV (Frühinvalidität/Tabellenlohnbewertung). Vielmehr ist auf die noch verwertbare verbleibende Arbeitsfähigkeit abzustellen; dabei ist eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage anzunehmen.
“Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen 2016 von Fr. 70'200.-- pro Jahr als ___O.___ (gemäss Arbeitgeberfragebogen, IV-act. 11-3) ausgegangen (vgl. IV-act. 109). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nimmt ein Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- an (gemäss Anhang I des GAV für das N.___gewerbe, vgl. dazu auch den IK-Auszug IV-act. 8). Den vorhandenen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Primarschule ein Jahr lang die Real- und hernach drei Jahre lang die (öffentliche) Sekundarschule besucht habe. Er habe in der Zeit vom __. ___ 2004 bis __. ___ 2008 die EFZ-Lehre gemacht (IV-act. 110-1; der Ausweis selbst fehlt in den Akten, da die konkreten Daten bekannt waren, ist jedoch zu schliessen, dass der Beschwerdegegnerin ein Ausweis vorlag). Mit dem Abschluss der Lehre hat der Beschwerdeführer eine ordentliche Berufsausbildung abgeschlossen. Die erworbenen Berufskenntnisse als solche sind entsprechend mit üblichen Verdienstmöglichkeiten verwertbar, was gegen eine Anwendbarkeit von Art. 26 IVV spricht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8. September 2021, 8C_236/2021 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszug nach der Lehre zudem auch einmal in einem anderen Arbeitsverhältnis ein Jahr und zehn Monate lang eine Anstellung gehabt. Was das Invalideneinkommen betrifft, hat der Beschwerdeführer kein als solches massgebliches Einkommen mehr erzielt, weshalb grundsätzlich auf die Tabellenlöhne zu greifen ist. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertbar ist. Bei der Invaliditätsbemessung wird wie in Art. 16 ATSG angeordnet eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage angenommen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4.”
Für das Einkommen ohne Invalidität ist grundsätzlich das zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend. Als Ausnahme – etwa bei starken Schwankungen des Erwerbseinkommens oder wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht hinreichend genau bestimmt werden kann – sind die in der Verordnung vorgesehenen Anpassungen (Durchschnittsbildung bzw. Verwendung statistischer Werte) zulässig. Solche Abweichungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.
“Les valeurs statistiques sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux (art. 25 al. 4 RAI). 11.3 La comparaison des revenus s'effectue, en règle ordinaire, en chiffrant aussi exactement que possible les montants des revenus sans et avec invalidité et en les confrontant l'un avec l'autre, la différence permettant de calculer le taux d'invalidité (méthode générale de comparaison des revenus ; ATF 137 V 334 consid. 3.1.1 ; 128 V 29 consid. 1 ; 104 V 135 consid. 2a et 2b). Pour procéder à la comparaison des revenus, il convient de se placer au moment de la naissance du droit à la rente ; les revenus avec et sans invalidité doivent être déterminés par rapport à un même moment et les modifications de ces revenus susceptibles d'influencer le droit à la rente survenues jusqu'au moment où la décision est rendue doivent être prises en compte (ATF 143 V 295 consid. 2.3 et les références ; 129 V 222 ; 128 V 174). 11.4 Selon l’art. 26 RAI, le revenu sans invalidité (art. 16 LPGA) est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable (al. 1). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). Pour déterminer le revenu sans invalidité, il convient d'établir ce que l'assuré aurait, au degré de la vraisemblance prépondérante, réellement pu obtenir au moment déterminant s'il n'était pas devenu invalide. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible. Partant de la présomption que l'assuré aurait continué d'exercer son activité sans la survenance de son invalidité, ce revenu se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l'assuré avant l'atteinte à la santé, en prenant en compte également l'évolution des salaires jusqu'au moment de la naissance du droit à la rente ; des exceptions ne peuvent être admises que si elles sont établies au degré de la vraisemblance prépondérante (ATF 144 I 103 consid.”
“Les valeurs statistiques visées à l’al. 3 sont adaptées au temps de travail usuel au sein de l’entreprise selon la division économique ainsi qu’à l’évolution des salaires nominaux (al. 4). La comparaison des revenus s'effectue, en règle ordinaire, en chiffrant aussi exactement que possible les montants des revenus sans et avec invalidité et en les confrontant l'un avec l'autre, la différence permettant de calculer le taux d'invalidité (méthode générale de comparaison des revenus ; ATF 137 V 334 consid. 3.1.1 ; 128 V 29 consid. 1 ; 104 V 135 consid. 2a et 2b). Pour procéder à la comparaison des revenus, il convient de se placer au moment de la naissance du droit à la rente ; les revenus avec et sans invalidité doivent être déterminés par rapport à un même moment et les modifications de ces revenus susceptibles d'influencer le droit à la rente survenues jusqu'au moment où la décision est rendue doivent être prises en compte (ATF 143 V 295 consid. 2.3 et les références ; 129 V 222 ; 128 V 174). 4.3.1 Selon l’art. 26 RAI, le revenu sans invalidité (art. 16 LPGA) est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable (al. 1). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25 al. 3 pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (al. 4). Pour déterminer le revenu sans invalidité, il convient d'établir ce que l'assuré aurait, au degré de la vraisemblance prépondérante, réellement pu obtenir au moment déterminant s'il n'était pas devenu invalide. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible. Partant de la présomption que l'assuré aurait continué d'exercer son activité sans la survenance de son invalidité, ce revenu se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l'assuré avant l'atteinte à la santé, en prenant en compte également l'évolution des salaires jusqu'au moment de la naissance du droit à la rente ; des exceptions ne peuvent être admises que si elles sont établies au degré de la vraisemblance prépondérante (ATF 144 I 103 consid.”
“Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich nach Art. 26 IVV anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Eine Sonderregelung sieht die Verordnung für stark schwankende oder unterdurchschnittliche Einkommen vor. Die Beschwerdegegnerin berechnete auf der Grundlage des im Individuellen Konto (IK) ausgewiesenen Jahreseinkommens für das Jahr 2020 von Fr. 71'560.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 71'989.-- für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 7/50). Dazu erläuterte sie, von Oktober bis Dezember 2021 sei das Einkommen gesunken (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach der Monatslohn im Jahr 2021 Fr. 5'640.-- und im Jahr 2022 (Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars) Fr. 5'700.-- betragen würden, ein Valideneinkommen von Fr. 73'320.-- vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. von Fr. 74'100.-- bei Rentenbeginn geltend (Urk. 1 S. 8). Wie es sich damit letztlich verhält, kann vorliegend offen bleiben, resultiert doch auch unter der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, ihr Lohn hätte im Jahr 2022 Fr.”
Art. 26 Abs. 2 IVV kann in der Praxis zu unzureichenden Korrekturen führen. Die Rechtsprechung stellt fest, dass das auf wenige Korrekturfaktoren beschränkte Instrumentarium nicht in allen Konstellationen den Korrekturbedarf deckt; insb. bleibt dann eine Anpassung aus, wenn das Valideneinkommen den LSE‑Zentralwert um weniger als 5 % unterschreitet. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass in Einzelfällen ergänzende Prüfungen oder Korrekturen erforderlich sein können, um Fehlkompensationen zu vermeiden.
“Schranken erwachsen dem Verordnungsgeber im hier gegebenen Zusammenhang ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleichbehandlung notwendigerweise dort, wo er mit seinen Bestimmungen gesetzliche Zwecke unterläuft. Das trifft hier für den BGE 150 V 410 S. 438 vorinstanzlich beanstandeten Art. 26bis Abs. 3 IVV zu. Daran vermag auch die vom beschwerdeführenden Bundesamt verfochtene Gesamtsicht nichts zu ändern. Denn es verkennt, dass das aus verschiedenen Korrekturfaktoren bestehende Instrumentarium nicht derart angelegt und in sich abgestimmt ist, dass dem bei Verwendung lohnstatistischer Einkommenszahlen unbestrittenerweise bestehenden Korrekturbedarf in jedem Fall hinreichend entsprochen werden kann. Die Eliminierung der Abzugsfaktoren bis auf einen einzigen wird - anders gewendet - in der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen nicht ausreichend kompensiert. So entfällt, wie gezeigt (vgl. E. 9.5.3.3), eine Korrektur, wo die Parallelisierung nicht zu greifen vermag, weil das Valideneinkommen den LSE-Zentralwert um weniger als 5 Prozent unterschreitet (Art. 26 Abs. 2 IVV) und wo zugleich beim Invalideneinkommen ein Abzug unterbleiben soll, weil eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent bescheinigt wird (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Auch Art. 49 Abs. 1bis IVV schafft hier keine Abhilfe (vgl. E. 9.5.3.2), da es diese Bestimmung - bereits aufgrund des Wortlauts, aber auch von der Sache her - nicht gestattet, arbeitsmarktbedingte erwerbliche Gesichtspunkte in die ärztliche Bewertung einfliessen zu lassen. Soweit es medizinische Gründe einer Einschränkung gibt, sind diese selbstredend in die entsprechende Schätzung aufzunehmen, ohne dass sie danach nochmals im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen wären (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGE 146 V 16 E. 4.1 f.; Urteil 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2 am Ende; vgl. auch TRAUB, a.a.O., S. 322 am Ende). Genauso wie es auch Doppelverwertungen im Verhältnis zwischen Parallelisierung und Abzug zu vermeiden gilt (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG).”
“Schranken erwachsen dem Verordnungsgeber im hier gegebenen Zusammenhang ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleichbehandlung notwendigerweise dort, wo er mit seinen Bestimmungen gesetzliche Zwecke unterläuft. Das trifft hier für den vorinstanzlich beanstandeten Art. 26bis Abs. 3 IVV zu. Daran vermag auch die vom beschwerdeführenden Bundesamt verfochtene Gesamtsicht nichts zu ändern. Denn es verkennt, dass das aus verschiedenen Korrekturfaktoren bestehende Instrumentarium nicht derart angelegt und in sich abgestimmt ist, dass dem bei Verwendung lohnstatistischer Einkommenszahlen unbestrittenerweise bestehenden Korrekturbedarf in jedem Fall hinreichend entsprochen werden kann. Die Eliminierung der Abzugsfaktoren bis auf einen einzigen wird - anders gewendet - in der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen nicht ausreichend kompensiert. So entfällt, wie gezeigt (vgl. E. 9.5.3.3), eine Korrektur, wo die Parallelisierung nicht zu greifen vermag, weil das Valideneinkommen den LSE-Zentralwert um weniger als 5 Prozent unterschreitet (Art. 26 Abs. 2 IVV) und wo zugleich beim Invalideneinkommen ein Abzug unterbleiben soll, weil eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent bescheinigt wird (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Auch Art. 49 Abs. 1bis IVV schafft hier keine Abhilfe (vgl. E. 9.5.3.2), da es diese Bestimmung - bereits aufgrund des Wortlauts, aber auch von der Sache her - nicht gestattet, arbeitsmarktbedingte erwerbliche Gesichtspunkte in die ärztliche Bewertung einfliessen zu lassen. Soweit es medizinische Gründe einer Einschränkung gibt, sind diese selbstredend in die entsprechende Schätzung aufzunehmen, ohne dass sie danach nochmals im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen wären (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f.; Urteil 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2 am Ende; vgl. auch Traub, a.a.O., S. 322 am Ende). Genauso wie es auch Doppelverwertungen im Verhältnis zwischen Parallelisierung und Abzug zu vermeiden gilt (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG).”
In der Praxis wird das Valideneinkommen grundsätzlich aus dem zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen abgeleitet. Liegen in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität starke Schwankungen vor, ist stattdessen ein angemessenes Durchschnittseinkommen zu ermitteln.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).”
“Cette comparaison des revenus s’effectue, en règle générale, en chiffrant aussi exactement que possible les montants de ces deux revenus (RCC 1985 p. 469). 5.1.1. En règle générale, le revenu hypothétique de la personne valide se détermine en établissant au degré de la vraisemblance prépondérante ce qu’elle aurait effectivement pu réaliser au moment déterminant si elle était en bonne santé. Le revenu sans invalidité doit être évalué de la manière la plus concrète possible; c’est pourquoi il se déduit en principe du salaire réalisé en dernier lieu par l’assuré avant l’atteinte à la santé, en tenant compte de l’évolution des salaires jusqu’au moment de la naissance du droit à la rente (ATF 129 V 222 consid. 4.3.1 et la référence). La jurisprudence retient toutefois que lorsque l’assuré a perdu son emploi pour des motifs étrangers à son invalidité, on ne peut admettre qu’il aurait continué son emploi auprès du même employeur et il est alors justifié de faire application des valeurs statistiques moyennes (cf. arrêts 9C_247/2015 du 23 juin 2015 consid. 5.1; 9C_212/2015 du 9 juin 2015 consid. 5.4 et les références citées). L’art. 26 al. 1 RAI prescrit que le revenu sans invalidité est déterminé en fonction du dernier revenu de l’activité lucrative effectivement réalisé avant la survenance de l’invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l’invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable. Cependant, selon l’art. 26 al. 2 RAI, si le revenu effectivement réalisé est inférieur d’au moins 5 % aux valeurs médianes usuelles dans la branche selon l’ESS au sens de l’art. 25, al. 3, le revenu sans invalidité correspond à 95 % de ces valeurs médianes. Enfin, si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l’être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l’art. 25, al. 3, pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 5.1.2. Selon l’art. 26bis al. 1 RAI, si l’assuré réalise un revenu après la survenance de l’invalidité, le revenu avec invalidité correspond à ce revenu, à condition que l’assuré exploite autant que possible sa capacité fonctionnelle résiduelle en exerçant une activité qui peut raisonnablement être exigée de lui.”
“Pour procéder à la comparaison des revenus, il convient de se placer au moment (hypothétique) de la naissance du droit à la rente; les revenus avec et sans invalidité doivent être déterminés par rapport à une même période et les modifications de ces revenus susceptibles d'influencer le droit à la rente survenues jusqu'à la date de la décision être pris en compte (ATF 143 295 c. 4.1.3, 129 V 222). 7.2.2 Pour déterminer le revenu sans invalidité (revenu de valide; art. 16 LPGA), il faut se fonder sur le revenu que la personne assurée aurait effectivement pu réaliser selon un degré de vraisemblance prépondérante sans atteinte à la santé, au moment du début potentiel du droit à la rente (ATF 134 V 322 c. 4.1). Il y a lieu de prendre pour base le dernier salaire effectivement réalisé par la personne assurée avant la survenance de l'invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l'invalidité a subi de fortes variations, il convient de se fonder sur un revenu moyen équitable (art. 26 al. 1 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l'être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 7.2.3 Le revenu d'invalide doit être évalué quant à lui avant tout en fonction de la situation professionnelle concrète de la personne intéressée (ATF 143 V 295 c. 2.2). Lorsque, depuis la survenance de l'atteinte à la santé, la personne assurée n'a plus exercé d'activité lucrative, ou du moins plus d'activité exigible adaptée à son état, l'évaluation du revenu d'invalide peut se fonder, selon la jurisprudence, sur l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS), publiée par l'Office fédéral de la statistique (OFS; ATF 143 V 295 c. 2.2; SVR 2021 IV n° 51 c. 3.2). Comme les salaires bruts standardisés de l'ESS sont fondés sur un horaire de travail hebdomadaire de 40 heures, ils doivent être réévalués en fonction de la durée de travail hebdomadaire moyenne usuelle dans les entreprises (ATF 126 V 75 c.”
Bei starken Schwankungen des Erwerbseinkommens wird gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt; in solchen Fällen ist Art. 26 Abs. 2 IVV somit nicht anwendbar. Zudem findet Art. 26 Abs. 2 IVV namentlich keine Anwendung auf Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wird das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt. Das Bundesgericht führt in ständiger Rechtsprechung an, es sei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Art. 26 Abs. 2 IVV folgend entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % des Zentralwertes, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE. Diese Bestimmung ist allerdings namentlich dann nicht anwendbar, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde (Art. 26 Abs. 3 lit. b IVV).”
Bei Anwendung des in Art. 26 Abs. 1 IVV vorgesehenen Valideneinkommens anhand des LSE‑Medianwerts kann in Einzelfällen dennoch kein Rentenanspruch entstehen; im konkreten Beispiel (LSE 2018) führte die Rechnung — unter Berücksichtigung der erforderlichen Umrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit — nicht zu einem die Invaliditätsgrade begründenden Einkommen. Entsprechende Umrechnungen sind daher bei der Anwendung des Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigen.
“S. 5) nicht ausgewiesen ist. Dies nicht zuletzt auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte (BB 9 - 16), welche darauf hindeuten, dass während der Kindheit bzw. Adoleszenz Defizite in der Betreuungssituation und nicht ein Gesundheitsschaden im Zentrum standen. Im Übrigen würde selbst unter Anwendung des Art. 26 Abs. 1 IVV und damit Heranziehung des Medianwertes gemäss LSE von im Jahr 2018 Fr. 82'000.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 369) als Valideneinkommen kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad resultieren, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Der Totalwert der Tabelle TA1 im Kompetenzniveau 1, Männer, betrug im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- (Bundesamt für Statistik, LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Umrechnung auf die allgemeine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) von im Jahr 2018 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) entspricht das einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'647.-- (Fr. 5'417.-- / 40 Wochenarbeitsstunden x”
Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden (z. B. fehlende Ausbildung, Aufenthaltsstatus), können sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd auswirken. In solchen Fällen entfällt nach Art. 26 Abs. 2 IVV die Möglichkeit der Parallelisierung, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen weniger als 5 % unter dem branchenüblichen Zentralwert liegt. Solche Faktoren sind daher nicht ohne Weiteres als invaliditätsfremd zu qualifizieren.
“3 oben) erleichtert zugelassen, indem dem Beweggrund der tiefen Einkommenserzielung keine Bedeutung mehr zukommt. Im Schrifttum wird diese Neuerung als sachgerecht begrüsst und dafür gehalten, dass insoweit die bisherige Rechtsprechung gegenstandslos geworden sei (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Dieselben Autoren widersetzen sich hingegen - nebst anderen - der beschwerdeweise sowie in der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 3414 KSIR vertretenen Sicht, wonach wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), allein bei der Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG). Tatsächlich verhält es sich häufig so, dass die betreffenden Faktoren, ohne dass sie zuvor - namentlich in Zeiten mit Vollbeschäftigung - das Valideneinkommen relevant beeinflusst hätten, sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd bemerkbar machen. Diesfalls entfällt nach Art. 26 Abs. 2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung).”
“3 oben) erleichtert zugelassen, indem dem Beweggrund der tiefen Einkommenserzielung keine Bedeutung mehr zukommt. Im Schrifttum BGE 150 V 410 S. 429 wird diese Neuerung als sachgerecht begrüsst und dafür gehalten, dass insoweit die bisherige Rechtsprechung gegenstandslos geworden sei (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Dieselben Autoren widersetzen sich hingegen - nebst anderen - der beschwerdeweise sowie in der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 3414 KSIR vertretenen Sicht, wonach wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), allein bei der Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG). Tatsächlich verhält es sich häufig so, dass die betreffenden Faktoren, ohne dass sie zuvor - namentlich in Zeiten mit Vollbeschäftigung - das Valideneinkommen relevant beeinflusst hätten, sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd bemerkbar machen. Diesfalls entfällt nach Art. 26 Abs. 2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung).”
Ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmbar (z.B. nur kurzzeitig/befristet beschäftigt oder unsicheres letztes Einkommen), sind für das Valideneinkommen statistische Werte nach Art. 25 Abs. 3 IVV heranzuziehen und auf das massgebliche Jahr (z.B. Jahr des möglichen Rentenbeginns/entscheidrelevantes Jahr) zu indexieren. Als Indexierungsgrundlage kommen die vom BFS/OFS publizierten Lohnstatistiken und Indizes in Betracht (z.B. LSE, OFS‑Tabellen T1.1.15, T39), wie dies in der Rechtsprechung praktiziert wird.
“L'année de référence est donc 2022. 6.2 6.2.1 Pour déterminer le revenu sans invalidité (revenu de valide; art. 16 LPGA), il faut se fonder sur le revenu que la personne assurée aurait effectivement pu réaliser selon un degré de vraisemblance prépondérante sans atteinte à la santé, au moment du début potentiel du droit à la rente (ATF 134 V 322 c. 4.1). Il y a lieu de prendre pour base le dernier salaire effectivement réalisé par la personne assurée avant la survenance de l'invalidité. Si le revenu réalisé au cours des dernières années précédant la survenance de l'invalidité a subi de fortes variations, il convient de se baser sur un revenu moyen équitable (art. 26 al. 1 RAI). Si le revenu effectivement réalisé ne peut pas être déterminé ou ne peut pas l'être avec suffisamment de précision, le revenu sans invalidité est déterminé sur la base des valeurs statistiques visées à l'art. 25 al. 3 RAI pour une personne ayant la même formation et une situation professionnelle correspondante (art. 26 al. 4 RAI). 6.2.2 En l’espèce, l’intimé s’est à juste titre basé sur les indications du dernier employeur du recourant. Selon celles-ci, à un taux d’occupation de 100%, l'assuré réalisait en 2021 un revenu de Fr. 66'950.-, treizième salaire inclus (dos. AI 14/3 et 15/2). Comme on vient de le voir, ce montant doit être indexé à l’année 2022. Toutefois, l'intimé n'indique pas quel est le tableau d'indexation utilisé pour arriver à un revenu de Fr. 71'242.- en 2022. Il ne détaille pas non plus son calcul. Par conséquent, il convient de procéder à l'indexation selon le tableau de l'Office fédéral de la statistique (OFS) T1.1.15, "Indice des salaires nominaux, hommes, 2015-2023", ch. 41-43, "Construction" (2021: 103 et 2022: 103.5), ce qui permet d'obtenir un revenu de valide de Fr. 67'275.- pour l'année 2022. 6.3 6.3.1 S’agissant du revenu d'invalide, il doit être évalué avant tout en fonction de la situation professionnelle concrète de la personne intéressée (ATF 148 V 174 c. 6.2). Lorsque, depuis la survenance de l'atteinte à la santé, la personne assurée n'a plus exercé d'activité lucrative, ou du moins plus d'activité exigible adaptée à son état de santé, l'évaluation du revenu d'invalide peut se fonder, selon la jurisprudence, sur l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) publiée par l'OFS (ATF 143 V 295 c.”
“Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Für das Valideneinkommen ist unbestritten auf das zuletzt als … im N.________ erzielte Einkommen von Fr. 4'640.-- pro Monat in einem 80 %-Pensum (AB 18/3 Ziff. 2.10) abzustellen. Die Beschwerdeführerin trat diese Stelle erst im Juni 2020 an (AB 18/2 Ziff. 2.1) und der Lohn blieb pro 2021 unverändert (AB 19.1), was überwiegend wahrscheinlich nicht auf den Anfang 2021 erlittenen Gesundheitsschaden, sondern auf die erst kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen ist. Das Valideneinkommen ist daher – anders als im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 10. Oktober 2023 (AB 101/5 ff. Ziff. 5.2) – nicht ausgehend vom Jahr 2020, sondern lediglich vom Jahr 2021 gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) branchenspezifisch zu indexieren (LSE 2020, Nominallohnindex, Frauen 2016 - 2023, T1.2.15, Ziff. 86 - 88 [Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen]: Werte 2021 [103.5], 2022 [104.2]). Das massgebende Valideneinkommen beträgt damit hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum (Art.”
“1), en prenant en principe en compte la version la plus récente des tabelles de l'ESS au moment de la décision en cause (ATF 143 V 295 c. 2.3; TF 8C_64/2019 du 27 novembre 2019 c. 6.2.1). Dans la mesure où l'édition 2020 de l'ESS n'était pas encore disponible au moment de la décision litigieuse du 8 février 2022, on ne saurait reprocher à l'intimé d'avoir pris pour base les données de l'ESS 2018; il convient toutefois de les indexer à l'évolution des salaires en 2020 (indice d'indexation de la table T39 de l'OFS publiée le 30 avril 2021, "Evolution des salaires nominaux, des prix à la consommation et des salaires réels", 2010-2020, colonne "Femmes", indices [base 1939=100] 2018: 2'732 et 2020: 2'784) et ensuite de les adapter à un horaire de travail hebdomadaire habituel en 2020 (selon la table T03.02.03.01.04.01 de l'OFS "Durée normale du travail dans les entreprises selon la division économique"). 7.4.2 S'agissant du revenu de valide, dans la mesure où la recourante n'a pas fourni de comptabilité fiable de son activité indépendante (art. 26 al. 4 RAI; voir ci-dessus c. 7.2.2), c'est à juste titre que l'intimé a pris pour base le salaire mensuel brut (valeur centrale) dans la branche économique "arts, spectacles et activités récréatives" (ESS table TA1_tirage_skill_level, secteur privé, ch. 90-93), niveau 2 (comprenant notamment les tâches pratiques telles que la vente/les soins/le traitement de données et les tâches administratives), femmes, correspondant le mieux à l'activité de gérante de fitness exercée par l'assurée avant la survenance initiale de son atteinte à la santé. Ce faisant, en se basant sur l'ESS 2018, on obtient un revenu sans invalidité de Fr. 65'780.25 (Fr. 5'160.- x 12 = Fr. 61'920.-, adapté selon la table T39 à l'année 2020 et à un horaire de travail hebdomadaire moyen de 41,7 heures durant cette année, d'après les statistiques idoines de l'OFS disponibles à la date de la décision contestée). 7.4.3 Quant au revenu d'invalide, l'intimé l'a déterminé sur la base du salaire mensuel moyen de l'ESS 2018, table TA1, total, niveau 1 (tâches physiques ou manuelles simples), femmes: Fr.”
Der formelle Abschluss einer Ausbildung schliesst die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus. Als Geburts‑ oder Frühinvalide gelten auch Personen, die zwar eine Ausbildung absolviert haben, diese aber aufgrund ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise verwerten können wie nichtbehinderte Personen. Anlehren oder ein EBA können als Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse gelten, sofern sie auf einem der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln und der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen.
“hiervor ausgeführt, gelten als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sowohl Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren konnten, als auch Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen können, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben Ausbildung. Mit Letzterem sind einerseits Versicherte gemeint, die ihre abgeschlossene Ausbildung nicht mit denselben Verdienstmöglichkeiten wie eine nichtbehinderte Person realisieren können, andererseits müssen darunter auch diejenigen Versicherten fallen, die aufgrund der (Früh-)Invalidität trotz abgeschlossener Ausbildung ihre Arbeitsfähigkeit gar nicht verwerten können. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach Abschluss der von der IV unterstützten Anlehre als Hauswirtschafterin selbstständig eine weitere Anlehre als Hilfsverkäuferin absolviert. Sie konnte damit mindestens eine ordentliche Ausbildung vollenden.”
“Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.”
“abgeschlossen hat (Urk. 7/126/2f.). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über eine zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA), welche grundsätzlich als zureichender Erwerb von beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten ist. Denn dazu zählen auch sogenannte Anlehren, die auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg absolviert wurden, wenn sie ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln, wie dies auf dem «normalen» Bildungsweg erfolgt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März 2020 E. 7 mit Hinweisen.). 5.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer absolvierten Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest ihre Arbeitsfähigkeit wegen des bereits seit ihrer Kindheit bestehenden Gesundheitsschadens (einfache Aufmerksamkeitsstörung) wirtschaftlich nicht gleichermassen verwerten kann, wie ihre Berufskolleginnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. Von allen involvierten Fachpersonen wurde ihr eine gute Prognose hinsichtlich vollständiger Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gestellt. Dr. Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar im Anschluss an den Lehrabschluss auf dem freien Markt eine vollumfängliche Leistung erbringen kann.”
“Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung. Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2019, 9C_798/2018, E. 5.1.1).”
Bei Vorliegen eines EBA oder EFZ ist grundsätzlich von ausreichender beruflicher Qualifikation auszugehen; ein mangelnder Erfolg auf dem Arbeitsmarkt allein führt nicht ohne weiteres zu einer anderen Einordnung. Eine allfällige herabgesetzte Verwertbarkeit des Berufsabschlusses ist jedoch bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. In der Praxis wird dabei häufig auf geschlechtsspezifische Tabellenlöhne (LSE/ESS) abgestellt.
“Abs. 4 IVV ausgeführt, versicherte Personen mit einem EBA oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen (vgl. auch Rz. 3316 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).”
“4 IVV ausgeführt, versicherte Personen mit einem EBA oder einem EFZ fielen, wenn kein tatsächliches Einkommen angerechnet werden könne, immer unter Art. 26 Abs. 4 IVV. Das Bundesgericht habe in diesen Fällen teilweise den Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnisse verneint, wenn die versicherten Personen trotz ihrem erlangten Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis im ersten Arbeitsmarkt nicht richtig habe Fuss fassen können. Diese Rechtsprechung stehe nicht im Einklang mit den Grundsätzen des BBG, das die Anforderungen für das EBA oder das EFZ ausführlich regle. Da die starke Standardisierung der Berufsausbildung sicherstelle, dass eine Person mit einem Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, sei eine Ungleichbehandlung von Personen mit oder ohne Gesundheitsschaden nicht möglich. Die allenfalls herabgesetzte Verwertbarkeit des entsprechenden Berufsabschlusses sei bei der Festlegung des Einkommens mit Invalidität zu berücksichtigen. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das Valideneinkommen vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 4 IVV zu bestimmen und nicht gemäss dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 26 Abs. 5 IVV (act. II 94/1). Faktisch wirkt sich dies indes nicht aus, da bei beiden Tatbestandsvarianten hier an die Berufsbildung als ... EBA (...) anzuknüpfen und dabei der geschlechtsspezifische Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend ist (vgl. dazu Rz. 3313 ff. bzw. Rz. 3325 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).”
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, entspricht das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) 95 Prozent dieses Zentralwertes.
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes.”
“Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes.”
“Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.”
Auch bei kurzer letzter Anstellung oder befristetem Arbeitsverhältnis kann das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen als realistische Grundlage für das Valideneinkommen herangezogen werden; die kurze Dauer allein schliesst dies nicht aus. Gegebenenfalls kann dieses Einkommen unter Berücksichtigung der Teuerung bzw. der nominellen Lohnentwicklung hochgerechnet werden.
“x 12 : 2298 x 2281). Letztlich bleibt aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuletzt nach seinem Lehrabschluss bei der C.___ AG, in I.___, ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘800.-- erzielt haben soll (vgl. Urk. 8/26/6), in seinem Lehrbetrieb waren es bis Ende 2017 noch Fr. Fr. 4‘500.-- (Urk. 8/37/5). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Regel abgewichen wird, wonach für die Bestimmung des Valideneinkommens am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV). Der Beschwerdeführer hatte zwar mit seinem Lehrbetrieb nur ein befristetes Anstellungsverhältnis inne, die letzte Stelle bei C.___ verlor er jedoch aus gesundheitlichen Gründen; die kurze Dauer (Kündigung innert Probezeit) hindert nicht, dieses Einkommen als realistische Basis des mutmasslichen Verdienstes im Gesundheitsfalle heranzuziehen. Hochgerechnet auf die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Nominallöhne Männer; 2018: 2260; 2021: 2281) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘979.80.”
Zur Festsetzung des Valideneinkommens dürfen statistische Lohnquellen (z. B. LSE) herangezogen werden; die so ermittelten Werte können auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit angepasst und auf ein Jahreserwerbseinkommen hochgerechnet werden. Dies gilt auch bei der Bestimmung einer der versicherten Person entsprechenden (typischen) Validenkarriere.
“Das Valideneinkommen hat die Verwaltung (im Vorbescheid) angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Lehre als … wegen seinem schlechten Gesundheitszustand abbrechen musste, zu Recht gestützt auf die statistischen Lohnangaben der LSE 2016, Kompetenzniveau 2 der Tabelle TA1, Männer, Ziff. 31-33 (u.a. Reparatur und Installation von Maschinen) festgelegt (aArt. 26 Abs. 2 IVV). Dies ergibt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 31-33) angepasst und aufgerechnet auf das Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 72'881.10 (Fr. 5'812.-- / 40 x”
“Bei der Feststellung der Validenkarriere der versicherten Person handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage betrifft, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht. Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1). Da im vorliegenden Fall willkürfrei davon auszugehen ist, dass die Wahl des Berufs als Detailhandelsfachfrau EFZ im Jahr 2012 nicht durch die Schizophrenie oder durch allfällige Vorläufer davon beeinflusst war, kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie mittels Anwendung des Art. 26 Abs. 2 IVV eine Validenkarriere als Detailhandelsfachangestellte annimmt, indem sie der Bemessung des Valideneinkommens die entsprechenden statistischen LSE-Werte zugrunde legt (vgl. Urteil 8C_99/2016 vom 24. Mai 2016 E. 3). Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin entspricht dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 IVV, wo von Versicherten die Rede ist, die eine begonnene berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität nicht abschliessen konnten (E”
“En outre, la prise en charge des seuls frais supplémentaires liés à l’invalidité, lors d’un perfectionnement visant en tant que tel le maintien ou l’amélioration de la capacité de gain, sera reconnue sans pour autant examiner le critère de la "nécessité" du perfectionnement professionnel. Par contre, le perfectionnement professionnel doit entraîner une amélioration ou un maintien durable de la capacité de gain. Il doit également être approprié (objectivement et subjectivement) et équitable (objet, durée, conditions économiques et financières, personne), comme toutes les mesures de réadaptation (FF 2001 3045, 3100). 2.3. Aux termes de l’art. 28a al. 1 LAI, l’art. 16 LPGA s’applique à l’évaluation de l’invalidité des assurés exerçant une activité lucrative. Le Conseil fédéral fixe le revenu déterminant pour l’évaluation de l’invalidité. L’art. 26 RAI prévoit des règles particulières pour les assurés qui ont été empêchés, à cause de leur invalidité, d’acquérir des connaissances professionnelles suffisantes (al. 1) ou d’achever leur formation professionnelle (al. 2). Pour ce second cas, l’art. 26 al. 2 RAI prévoit que lorsque l’assuré a été empêché par son invalidité d’achever sa formation professionnelle, le revenu qu’il pourrait obtenir s’il n’était pas invalide est le revenu moyen d’un travailleur de la profession à laquelle il se préparait. L’art. 26 al. 2 RAI concrétise l’art. 16 LPGA dans la mesure où il détermine quel est le revenu sans invalidité à prendre en considération pour la comparaison des revenus dans la situation où la personne assurée avait déjà choisi et entrepris une formation professionnelle au moment de la survenance de l’invalidité, mais a été empêchée par celle-ci de terminer sa formation et d’exercer une activité lucrative concrète en conséquence. Cette disposition vise les assurés qui ont commencé une formation professionnelle et n’ont pas pu la terminer parce que le cas d’invalidité est survenu, mais aussi ceux qui, bien qu’ayant achevé leur formation, n’ont pas pu exercer la profession apprise en raison de leur invalidité (arrêt TF 8C_99/2016 du 24 mai 2016 consid.”