I sussidi per le spese di viaggio dalla Svizzera all’estero e viceversa, come pure all’estero sono fissati dall’UFAS in ogni singolo caso.
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Nach Art. 90bis IVV besteht kein Anspruch auf die Übernahme sämtlicher Kosten für Auslandsreisen; die Übernahme erfolgt nach dem gesetzlichen Rahmen (Art. 51 IVG in Verbindung mit Art. 90 und Art. 90bis IVV). Fehlt die vollständige Kostenübernahme, begründet dies nicht automatisch einen entschuldigten Entzug der Mitwirkungspflicht; ist eine zumutbare Reisemöglichkeit gegeben, kann die Verweigerung der Teilnahme eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellen.
“Dezember 2019 geltend machte, sie könne sich die Reise in die Schweiz zur Begutachtung nicht leisten (IVSTA-act. 304), nachdem ihr bereits mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mitgeteilt worden war, dass die Vorinstanz die Reisekosten übernehme (IVSTA-act. 303). Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 stellte sie sich schliesslich auf den Standpunkt, das angebotene Reisegeld von Fr. 395.- reiche nicht für sie selbst und eine Begleitperson (IVSTA-act. 313; vgl. auch oben Bst. C.d.a). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin wiederholt - für verschiedene Reiseoptionen (Anreise mit privatem Fahrer oder mit einer Busgesellschaft) - mitgeteilt, welche Kosten sie übernehme. Festzuhalten ist dazu, dass ein rechtlicher Anspruch auf die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Begutachtung nicht besteht und hieraus auch kein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme an einer solchen abgeleitet werden kann. Die Kostenübernahme im Rahmen von angeordneten Begutachtungen ist einheitlich in Art. 51 IVG i.V.m Art. 90 IVV («Reisekosten im Inland») und Art. 90bis IVV («Reisekosten im Ausland») geregelt und von der IVSTA zu beachten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-726/2020 vom 2. Februar 2023 E. 5.3.6). Dass sich die Vorinstanz nicht an diesen rechtlichen Rahmen gehalten habe, ist weder ersichtlich noch wird dies - auch nicht sinngemäss - von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Hinsichtlich der Reiseunfähigkeit ist die Vorinstanz wie bereits dargelegt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reise zur Begutachtung in die Schweiz zuzumuten ist (vgl. oben E. 5.3.2). Letzten Endes kommt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Aufforderung zur Begutachtung in die Schweiz nicht nach und verletzt mit diesem Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht.”
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