Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 28 set. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5155). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 28 set. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5155). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 28 gen. 2004, in vigore dal 1° mar. 2004 (RU 2004 743). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 26 apr. 2006, in vigore dal 1° lug. 2006 (RU 2006 2007). ↩
Abrogate dalla cifra I dell’O del 3 nov. 2021, con effetto dal 1° gen. 2022 (RU 2021 706). ↩
Introdotte dalla cifra I dell’O del 19 set. 2014 (RU 2014 3177). Abrogate dalla cifra I dell’O del 3 nov. 2021, con effetto dal 1° gen. 2022 (RU 2021 706). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 28 set. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5155). ↩
Nuovo testo giusta la cifra II n. 92 dell’O dell’8 nov. 2006 (revisione totale dell’organizzazione giudiziaria federale), in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 4705). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 29 nov. 1995 (RU 1996 691). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 3 nov. 2021, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 706). ↩
RS 831.30 ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 16 nov. 2011 (RU 2011 5679). Abrogata dalla cifra I dell’O del 3 nov. 2021, con effetto dal 1° gen. 2022 (RU 2021 706). ↩
Abrogato dalla cifra I dell’O del 19 set. 2014, con effetto dal 1° gen. 2015 (RU 2014 3177). ↩
Abrogato dalla cifra I dell’O del 28 set. 2007, con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5155). ↩
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.
10 commentaries
Die IV-Stelle bemisst auf Ersuchen der zuständigen Stelle für Ergänzungsleistungen bzw. im Rahmen von Amtshilfe den Invaliditätsgrad und legt gegebenenfalls den Zeitpunkt fest, seit dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht. Sie teilt diesen Entscheid sowie den Zeitpunkt der rentenbegründenden Invalidität der EL-Stelle mit. Der Verfügungserlass über Ergänzungsleistungen erfolgt durch die EL-Stelle.
“Versicherte, die einen Anspruch auf eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs.1 IVG erfüllen würden, haben gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne eine gesprochene Rente als Grundlage. Die IV-Stelle bemisst gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV in einschlägigen Fällen den Invaliditätsgrad. Gemäss der diesbezüglichen Verwaltungspraxis im Bereich Invalidenversicherung erteilt die EL-Stelle (Organ der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen, worauf die IV-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und bestimmt, seit wann eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass besteht. Die IV-Stelle teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in renten-begründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle erfolgt (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Juli 2022, Anhang II Ziff. 4 f.).”
“Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Bei den getätigten Abklärungen nach Erlass der Verfügung vom 30. April 2018 handelte es sich um Amtshilfe gegenüber der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen. Denn gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV hat die IV-Stelle unter anderem die Aufgabe, den Invaliditätsgrad von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) beanspruchen, zu bemessen. Mit Schreiben vom 23. März 2018 (Urk. 9/28) hat das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich darum ersucht, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin festzustellen. Die IV-Stelle hat im Anschluss die entsprechenden Abklärungen getätigt und mit Bericht vom 6. September 2018 - ohne Verfügung - das Amt für Zusatzleistungen entsprechend informiert (Urk. 9/47). Dieses Vorgehen ist korrekt. Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand in der damals gültig gewesenen Fassung vom 1.1.2018) teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seitdem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit. Der Verfügungserlass erfolgt durch die EL-Stelle (Anhang 14, Rz 5).”
Die für Ergänzungsleistungen zuständige Behörde kann die IV-Stelle nach Art. 41 Abs. 1 IVV um Feststellung des Invaliditätsgrades ersuchen; die IV-Stelle kann dabei auch eine rückwirkende Invaliditätsbeurteilung vornehmen, was in der Praxis zur Zusprechung von «rentenlosen» Ergänzungsleistungen führen kann.
“Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Mindestbeitragszeit) für eine Invalidenrente nicht; ansonsten wäre aus heutiger Sicht aber ein Rentenanspruch gegeben. Im Fall einer sog. "rentenlosen" Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) richte sich der allfällige Anspruch auf Nachzahlung zeitlich nach der hypothetischen Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV sinngemäss). Die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde lasse in solchen Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Dies sei erstmals im Jahr 2015 geschehen. Aufgrund einer Mitteilung der IV-Stelle vom 10. Februar 2015, es bestehe keine Invalidität, habe die EL-Durchführungsstelle damals einen Zusatzleistungsanspruch verneint. Die betreffende Verfügung vom 19. Februar 2015 sei rechtskräftig geworden. Aufgrund eines neuen Leistungsgesuchs, so die Vorinstanz weiter, habe die EL-Durchführungsstelle die IV-Stelle 2022 erneut um Ermittlung des Invaliditätsgrades ersucht. Die IV-Stelle habe ihr am 19. April 2022 mitgeteilt, bereits mit Wirkung ab April 2012 bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 %; mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen bleibe der IV-Rentenanspruch hypothetisch (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2022). Mit Verfügungen vom 8./13. Juni 2022 und Einspracheentscheid vom 21. September 2022 habe die EL-Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer daher unter anderem "rentenlose" Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab November 2021 zugesprochen.”
“Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Mindestbeitragszeit) für eine Invalidenrente nicht; ansonsten wäre aus heutiger Sicht aber ein Rentenanspruch gegeben. Im Fall einer sog. "rentenlosen" Ergänzungsleistung (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) richte sich der allfällige Anspruch auf Nachzahlung zeitlich nach der hypothetischen Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV sinngemäss). Die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde lasse in solchen Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV). Dies sei erstmals im Jahr 2015 geschehen. Aufgrund einer Mitteilung der IV-Stelle vom 10. Februar 2015, es bestehe keine Invalidität, habe die EL-Durchführungsstelle damals einen Zusatzleistungsanspruch verneint. Die betreffende Verfügung vom 19. Februar 2015 sei rechtskräftig geworden. Aufgrund eines neuen Leistungsgesuchs, so die Vorinstanz weiter, habe die EL-Durchführungsstelle die IV-Stelle 2022 erneut um Ermittlung des Invaliditätsgrades ersucht. Die IV-Stelle habe ihr am 19. April 2022 mitgeteilt, bereits mit Wirkung ab April 2012 bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 %; mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen bleibe der IV-Rentenanspruch hypothetisch (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2022). Mit Verfügungen vom 8./13. Juni 2022 und Einspracheentscheid vom 21. September 2022 habe die EL-Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer daher unter anderem "rentenlose" Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab November 2021 zugesprochen.”
Bei unzureichender oder unklarer medizinischer Grundlage sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Sache der IV‑Stelle zur erneuten Prüfung und Festsetzung des Invaliditätsgrades zurückzuweisen. Dies kann namentlich eine ärztliche Begutachtung oder eine Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt des RAD umfassen.
“Nach Gesagtem lässt sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten mit den vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich beurteilen. Es lässt sich insbesondere nicht plausibel eruieren, welche funktionellen Auswirkungen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zur Folge haben, und inwiefern daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultiert. Mithin lässt sich der IV-Grad nicht verlässlich bestimmen. Es bedarf dazu weiterer medizinischer Abklärungen beziehungsweise einer Ergänzung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist diesbezüglich demnach im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) an die Beschwerdegegnerin zu einer erneuten amtshilfeweisen Prüfung und Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV) zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird die IV-Stelle den Beschwerdeführer ärztlich begutachten oder durch eine Ärztin oder einen Arzt des RAD untersuchen lassen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2016 bis Dezember 2020 erneut verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.”
“Nach Gesagtem lässt sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten mit den vorhandenen medizinischen Akten nicht verlässlich beurteilen. Es lässt sich insbesondere nicht plausibel eruieren, welche funktionellen Auswirkungen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zur Folge haben, und inwiefern daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultiert. Mithin lässt sich der IV-Grad nicht verlässlich bestimmen. Es bedarf dazu weiterer medizinischer Abklärungen beziehungsweise einer Ergänzung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist diesbezüglich demnach im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) an die Beschwerdegegnerin zu einer erneuten amtshilfeweisen Prüfung und Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle (Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV) zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird die IV-Stelle den Beschwerdeführer ärztlich begutachten oder durch eine Ärztin oder einen Arzt des RAD untersuchen lassen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von September 2016 bis Dezember 2020 erneut verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.”
Bei Kostenfragen sind die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung zu beachten. Interkantonale IVSE-Tarife geniessen nicht ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder einer im Einzelfall vereinbarten Preisvereinbarung.
“Bezüglich der Kosten des Aufenthalts von gesamthaft Fr. 120'043.25 stellte die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass die Leistungen des IVG die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben sollen (Art. 1a lit. a IVG). Sie verwies ebenso zutreffend darauf, dass die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung zum Tragen kommen (vgl. Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV). Dies verkennt die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht, indem sie ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik die Bestimmungen der interkantonalen Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich sozialer Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 heranzog. Sie räumte den IVSE-Tarifen ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder der Vereinbarung eines Preises im Einzelfall ein ( https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/, zuletzt besucht am 28. Oktober 2024).”
Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV haben die IV-Stellen die Aufgabe, die Invalidität von Personen zu bemessen, die Ergänzungsleistungen nach Art. 2c lit. b ELG (bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) beanspruchen; dies entspricht der Verwaltungspraxis (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV haben die IV-Stellen insbesondere die Aufgabe, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2cBuchstabe b ELG (beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) beanspruchen. Damit übereinstimmend muss die EL-Stelle gemäss der Verwaltungspraxis (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz.”
“Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV haben die IV-Stellen insbesondere die Aufgabe, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2cBuchstabe b ELG (beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) beanspruchen. Damit übereinstimmend muss die EL-Stelle gemäss der Verwaltungspraxis (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz.”
Die IV-Stelle kann nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 IVV (und Art. 62 Abs. 1bis ATSG) beschwerdelegitimiert sein. Voraussetzung ist, dass sie durch den angefochtenen kantonalen Endentscheid betroffen ist; in diesem Fall gilt sie als unterliegende Partei und ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt.
“Ein schutzwürdiges Interesse der IV-Stelle im Sinne von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ist aufgrund des in Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG vorgesehenen spezialgesetzlichen Beschwerderechts (vgl. auch Art. 57 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV; Art. 62 Abs. 1bis ATSG) nicht erforderlich, wohl aber wird verlangt, dass die IV-Stelle durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (BGE 138 V 339 E. 2.3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Gemessen an ihrem Antrag im kantonalen Verfahren (vgl. Sachverhalt B.) gilt die IV-Stelle nämlich als unterliegende Partei. Sie ist daher zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (BGE 138 V 339 E. 2.3; Urteil 9C_959/2009 und 9C_995/2009 vom 19. Februar 2010 E. 2.2). Daran ändert nichts, dass der Versicherte im Falle einer drohenden reformatio in peius die vorinstanzliche Beschwerde "selbstverständlich" zurückziehen würde, "um so die ihm verfügungsweise zugesprochene Viertelsrente zu retten", wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise vorbringt. Zum einen erscheint es nicht opportun, eine solche Rückzugserklärung des Versicherten im jetzigen Verfahrensstadium vorwegzunehmen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls eine Änderung der (rechtskräftigen) Verfügung vom 22.”
“Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, da es um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit geht (Art. 82 lit. a BGG), die Beschwerde sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz richtet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und den formellen Anforderungen genügt (Art. 42 BGG). Auch liegt keine Ausnahme nach Art. 83 BGG vor und die IV-Stelle ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 41 Abs. 1 lit. i IVV; BGE 138 V 339). Schliesslich wurde die Beschwerde innert Frist erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 48 Abs. 1 BGG). Denn gemäss den Angaben der Schweizerischen Post gelangte das Paket mit dem vorinstanzlichen Entscheid am 15. Juni 2020 in den Machtbereich der IV-Stelle, so dass die Beschwerdefrist erst am 16. Juni 2020 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Einreichung der Beschwerde am 17. August 2020 erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) demnach fristgerecht. Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist einzutreten.”
Die IV-Stelle kann bei Bedarf die Anordnung einer bidisziplinären (z. B. rheumatologischen und psychiatrischen bzw. orthopädischen und psychiatrischen) Untersuchung oder Begutachtung veranlassen, wenn der medizinische Sachverhalt dies erfordert.
“März 2017 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 erheben. Das Versicherungsgericht hob die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides – die Abweisung des EL-Revisionsbegehrens – mit einem Urteil vom 9. März 2018 auf (EL 2017/10; vgl. act. G 4.2.55). Es wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides – die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren – wies das Versicherungsgericht ab. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung begründete das Versicherungsgericht mit einem in medizinischer Hinsicht ungenügend ermittelten Sachverhalt. Es erachtete weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD als überzeugend. In seinem Urteil wies das Versicherungsgericht die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass diese die IV-Stelle gestützt auf den Art. 57 Abs. 2 IVG in Verbindung mit dem Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV anhalten könne, die Ehefrau des EL-Bezügers bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) vom RAD untersuchen oder begutachten zu lassen. Allenfalls werde die Ehefrau des EL-Bezügers in der Folge gemäss dem Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht angehalten werden müssen. Bezüglich der Höhe eines allfällig anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens sei zu beachten, dass im Revisionsverfahren ein früherer Fehler (zu tiefer Ansatz des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens) nicht korrigiert werden könne; das sei nur im Rahmen einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung vom 11. August 2005 möglich. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ empfahl im August 2018 eine bidisziplinäre psychiatrische und orthopädische Begutachtung durch die Dres. med. J.___ und K.___ (act. G 4.2.33). Das entsprechende Gutachten wurde am 15. Dezember 2018 erstattet (act. G 4.2.25). Die Sachverständigen hielten fest, die Ehefrau des EL-Bezügers leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode, an einem generalisierten myofascialen Schmerzsyndrom sowie an einem Schwindel unklarer Ätiologie.”
“März 2017 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 erheben. Das Versicherungsgericht hob die Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheides – die Abweisung des EL-Revisionsbegehrens – mit einem Urteil vom 9. März 2018 auf (EL 2017/10; vgl. act. G 4.2.55). Es wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück. Die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheides – die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren – wies das Versicherungsgericht ab. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung begründete das Versicherungsgericht mit einem in medizinischer Hinsicht ungenügend ermittelten Sachverhalt. Es erachtete weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD als überzeugend. In seinem Urteil wies das Versicherungsgericht die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass diese die IV-Stelle gestützt auf den Art. 57 Abs. 2 IVG in Verbindung mit dem Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV anhalten könne, die Ehefrau des EL-Bezügers bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) vom RAD untersuchen oder begutachten zu lassen. Allenfalls werde die Ehefrau des EL-Bezügers in der Folge gemäss dem Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht angehalten werden müssen. Bezüglich der Höhe eines allfällig anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens sei zu beachten, dass im Revisionsverfahren ein früherer Fehler (zu tiefer Ansatz des Betrages des hypothetischen Erwerbseinkommens) nicht korrigiert werden könne; das sei nur im Rahmen einer Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung vom 11. August 2005 möglich. Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ empfahl im August 2018 eine bidisziplinäre psychiatrische und orthopädische Begutachtung durch die Dres. med. J.___ und K.___ (act. G 4.2.33). Das entsprechende Gutachten wurde am 15. Dezember 2018 erstattet (act. G 4.2.25). Die Sachverständigen hielten fest, die Ehefrau des EL-Bezügers leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an einer depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode, an einem generalisierten myofascialen Schmerzsyndrom sowie an einem Schwindel unklarer Ätiologie.”
Die Ausgleichskasse hat den von der IV‑Stelle festgelegten Rentenanspruch umzusetzen und darf von dessen in der Mitteilung oder Verfügung bestimmten Leistungszeiträumen nicht abweichend verfügen. Die zitierte Praxis hält fest, dass eine Abweichung der Ausgleichskasse — etwa durch Verlängerung des Leistungszeitraums gegenüber dem Beschluss der IV‑Stelle — zu unrechtmässigen Leistungen führen kann (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f–g und Art. 60 Abs. 1 lit. b–c IVG; Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV).
“Unstrittig ist ferner, dass zusätzlich hierzu der von der IV-Stelle ursprünglich bestimmte Rentenanspruch von der Ausgleichskasse nicht korrekt umgesetzt worden war (zur Aufgabenteilung der beiden Behörden vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. f-g IVG, Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV, Art. 44 IVV). Denn in der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 8. November 2016 (Urk. 9/98/2) und auch in der von der IV-Stelle erstellten Verfügungsbegründung (2. Teil zur Verfügung vom 9. Dezember 2016; Urk. 9/99) war lediglich für die Monate November 2014 bis Mai 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente vorgesehen respektive festgestellt worden (Urk. 9/99/1-2). Dagegen wurde mit der von der Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle erstellten Verfügung vom 9. Dezember 2016 die Viertelsrente vom 1. November 2014 bis 31. Mai 2016 zugesprochen (Urk. 9/100). Die Ausgleichskasse hatte in Abweichung des Beschlusses der IV-Stelle die Rente somit irrtümlich um ein Jahr verlängert. Die Rentenleistungen für die Monate Juni 2015 bis Mai 2016 waren unstrittig bereits aufgrund dieses Fehlers unrechtmässig erfolgt.”
Die Invalidenversicherung bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen war befugt, mit einzelnen (Belegarzt-)Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge (z. B. zur Abgeltung stationärer Leistungen nach SwissDRG) abzuschliessen. Diese Befugnis erfolgte aufgrund einer Übertragung durch den Bundesrat (vgl. Art. 27 IVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV) und bestand unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV.
“Januar 2012 in den akutsomatischen Spitälern flächendeckend die Vergütung mittels SwissDRG-Fallpauschalen eingeführt werden sollen. Die Verhandlungen über einen Rahmenvertrag mit «H+ Die Spitäler der Schweiz» scheiterten jedoch Ende 2011, sodass es zu einer heterogenen Situation bei den Spitaltarifen kam. Die Invalidenversicherung konnte mit einigen Belegarztspitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge abschliessen und vereinbaren, dass die stationär erbrachten Leistungen nach dem SwissDRG-System abzugelten seien. Bei anderen Spitälern liefen die alten Spitalverträge provisorisch weiter (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 311 vom 12. März 2012 sowie das Gutachten Eugster S. 12). Die Invalidenversicherung beziehungsweise das BSV war zum Abschluss der besagten Tarifverträge mit den Belegarztspitälern befugt, denn der Bundesrat hatte dem BSV diese Aufgabe übertragen (Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 lit. abis IVG sowie Art. 24 Abs. 2 IVV [Stand am 1. Januar 2012 und unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV]). Dem Vorbringen des Klägers, das SwissDRG-System sei nicht auf die Belange der Invalidenversicherung ausgerichtet und lasse sich nicht darauf bezogen anwenden (Urk. 1 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt für seine Auffassung, materiell könne nicht auf die SwissDRG-Ansätze abgestellt werden, weil diese die vorliegend interessierenden medizinischen Massnahmen gar nicht aufgreifen würden (Urk. 28 S. 2). In der Abrechnung des Klägers wird auf die SwissDRG-Abrechnungsnummern D04Z und D24B hingewiesen (Urk. 8/1 S. 3). Die Abrechnungsnummer D04Z betrifft eine bignathe Osteotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer und die Abrechnungsnummer D24B betrifft komplexe Hautplastiken und große Eingriffe an Kopf und Hals ohne äußerst schwere CC (Komplikation oder Komorbidität), ohne Kombinationseingriff (vgl. SwissDRG”
Die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung sind anzuwenden; der Vorinstanz durfte den IVSE-Tarifen nicht ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder einem Einzelfallpreis einräumen.
“Bezüglich der Kosten des Aufenthalts von gesamthaft Fr. 120'043.25 stellte die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass die Leistungen des IVG die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben sollen (Art. 1a lit. a IVG). Sie verwies ebenso zutreffend darauf, dass die tarifären Bestimmungen der Invalidenversicherung zum Tragen kommen (vgl. Art. 27 IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. l IVV). Dies verkennt die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht, indem sie ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik die Bestimmungen der interkantonalen Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich sozialer Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 2002 heranzog. Sie räumte den IVSE-Tarifen ohne Weiteres Vorrang vor den durch die Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvereinbarungen oder der Vereinbarung eines Preises im Einzelfall ein ( https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/, zuletzt besucht am 28. Oktober 2024).”