I figli del defunto hanno diritto alle rendite per orfani; lo stesso diritto spetta agli affiliati se il defunto doveva provvedere al loro sostentamento.
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LPP art. 20 n. 6 Le disposizioni del regolamento non possono azzerare i diritti degli orfani né le quote spettanti ai beneficiari previsti dalla legge, né escludere di fatto singole persone all'interno dei gruppi di beneficiari previsti dalla legge. Analogamente, l'ordine legale a cascata non può essere eluso mediante ripartizioni o graduazioni divergenti.
“Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.”
“Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.”
Riferimento: LPP art. 20 n. 5 I figli del defunto hanno un diritto proprio e personale alle rendite di orfano; l'inizio del diritto, l'ammontare e la durata sono determinati dalle disposizioni pertinenti (in particolare dagli art. 21 e 22 LPP e dalle corrispondenti disposizioni regolamentari).
“Per quanto attiene alla domanda di versamento di una rendita per orfani, vale quanto segue. I figli del defunto hanno diritto alle rendite per orfani (art. 20 LPP, artt. 19 lett. g e 39 cpv. 2 Regolamento). Trattasi di un diritto proprio dell’orfano (Hürzeler/Scartazzini, in: Schneider/Geiser/Gächter (Hrsg.), op. cit., n. 1 e seg. ad art. 20 LPP). L’ammontare della rendita per orfani – in casu incontestato - è determinato sulla base degli artt. 21 LPP e 41 Regolamento. Circa la nascita e l’estinzione del diritto alle prestazioni, l’art. 22 LPP prevede che: " 1Il diritto alle prestazioni di superstiti sorge con la morte dell’assicurato, ma, il più presto, quando cessa il diritto al pagamento completo del salario. 2[…]. 3Il diritto alle prestazioni per orfani si estingue quando l’orfano muore o compie i 18 anni. Esso sussiste tuttavia, ma al massimo sino al compimento del 25° anno di età, fintanto che l’orfano: a. è a tirocinio o agli studi; b. è incapace di guadagnare perché invalido per almeno il 70 per cento. 4[…]”. L’art. 40 Regolamento prevede che "”
I requisiti regolamentari possono andare oltre la «semplice» convivenza ai sensi dell'art. 20 cpv. 1 lett. a LPP; possono infatti prevedere che la convivenza sia stata effettivamente svolta nel medesimo nucleo domestico. Un tale requisito più stringente per il diritto al capitale in caso di decesso è ammesso.
“Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als Lebenspartnerin ist enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG oder Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Er ist insoweit klar und unbestritten, als - über die "blosse" Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinaus - die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Dies stellt eine zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital dar (vgl. vorangehende E. 2.1).”
“Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als Lebenspartnerin ist enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG oder Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Er ist insoweit klar und unbestritten, als - über die "blosse" Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinaus - die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Dies stellt eine zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital dar (vgl. vorangehende E. 2.1).”
“Der Wortlaut der hier massgeblichen reglementarischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als Lebenspartnerin ist enger gefasst als jener der Anforderungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG oder Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Er ist insoweit klar und unbestritten, als - über die "blosse" Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a BVG hinaus - die Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt worden sein muss. Dies stellt eine zulässige weitere Voraussetzung für den Anspruch der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital dar (vgl. vorangehende E. 2.1).”
art. 20a cpv. 1 LPP consente ai regolamenti di ampliare il novero dei beneficiari rispetto all'art. 20 LPP. Come beneficiari aggiuntivi possono essere presi in considerazione, in particolare: persone fisiche che sono state sostenute in misura rilevante dall'assicurato; la persona che ha convissuto ininterrottamente con l'assicurato negli ultimi cinque anni fino alla sua morte; o persone che sono tenute a provvedere al mantenimento dei figli in comune (lett. a). In mancanza di tali persone, l'art. 20a cpv. 1 LPP preveÞ una cascata: in primo luogo i figli del defunto che non soddisfano i requisiti dell'art. 20 LPP, poi i genitori o i fratelli e le sorelle (lett. b) e infine gli altri eredi legittimi, escludendo gli enti pubblici (lett. c).
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (überlebende eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c). Die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zu der weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und gegebenenfalls für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge (BGE 142 V 233 E. 1.1; 137 V 383 E. 3.2; 136 V 49 E. 3.2, 127 E. 4.4; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
“Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: - natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit.”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
I figli affidati possono essere considerati beneficiari ai sensi dell'art. 20 LPP solo se la persona deceduta provvedeva al loro mantenimento o nei loro confronti sussistevano obblighi di mantenimento. Ciò è requisito per il mantenimento della protezione previdenziale e per l'inclusione nelle disposizioni sui beneficiari.
“Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a.im Erlebensfall die Versicherten; b.im Todesfall in nachstehender Reihe:1.die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG 2.natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4.die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV).”
“Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:”
Le disposizioni regolamentari possono espressamente includere nell'ordine dei beneficiari i figli che non soddisfano i requisiti dell'art. 20 LPP. L'elenco poco chiaro dell'art. 15 FZV può dar luogo a pretese cumulative di diverse categorie di beneficiari (p. es. di figli adulti non ricompresi nell'art. 20, dei genitori e dei fratelli) e comportare, in particolare in caso di erogazioni in capitale, problemi di esecuzione e il rischio di rivendicazioni successive.
“In Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Vorsorgereglements regeln die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass «[...] folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Anspruchsberechtigte bzw. Begünstigte gelten: c)die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; bei deren Fehlen; d)die Eltern; bei deren Fehlen; e)die Geschwister; bei deren Fehlen; f)die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens»”
“Die Aufzählung der Begünstigten in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art.”
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