Di regola, le rendite sono pagate mese per mese. Per il mese in cui il diritto si estingue, la rendita è pagata interamente.
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Riferimento: LPP art. 38 n. 4 Il diritto a una rendita d'invalidità LPP ha inizio con il diritto alla rendita AI, ma al più tardi con l'esaurimento dell'indennità giornaliera. Da questo momento le pretese possono essere fatte valere in giudizio e decorre il termine di prescrizione. La prescrizione decorre indipendentemente dal fatto che il creditore sia a conoscenza del proprio diritto. Essa può essere interrotta mediante procedura di esecuzione (Betreibung), azione giudiziaria o con il riconoscimento del credito da parte del debitore.
“Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346). 3.1.5. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.). 3.1.6. Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3). 3.1.7. Der Gläubiger kann die Verjährung mittels Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Anerkennung der Forderung unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten und braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst.”
Le prestazioni ai sensi dell'art. 38 LPP sono in genere erogate mensilmente; con la nascita del diritto alla rendita matura la loro esigibilità (per le rendite d'invalidità LPP, quando sussiste il diritto a una rendita AI ovvero, al più presto, dopo l'esaurimento dell'assicurazione per indennità giornaliere). La prescrizione comincia a decorrere indipendentemente dalla conoscenza del titolare del diritto e può essere interrotta mediante procedura di esecuzione (Betreibung), azione giudiziaria o riconoscimento del credito da parte del debitore.
“Dabei ist die Fälligkeit einer Leistung aus beruflicher Vorsorge von ihrer Vollziehbarkeit zu unterscheiden. Die Fälligkeit einer Leistung der beruflichen Vorsorge tritt zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung ein. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens aber sobald die Leistungen aus der bestehenden Taggeldversicherung erschöpft sind (Art. 26 BVV 2 [Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, SR 831.441.1 und Ziff. 7.1.2 des Vorsorgereglements der Beklagten vom 1. Januar 2003). Ab diesem Moment sind sie einklagbar (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 Rz 346). 3.1.5. Die Verjährung beginnt unabhängig davon zu laufen, ob der Gläubiger von der Existenz seines Rentenanspruchs Kenntnis hat oder nicht (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge a.a.O.). 3.1.6. Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG und Ziff. 5.2.2 des Vorsorgereglements), sodass sie monatlich fällig werden und am Ende jedes Monates für den sie auszurichten sind, ihre fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Urteil BGer 9C_701/2010 E. 4.3). 3.1.7. Der Gläubiger kann die Verjährung mittels Schuldbetreibung, Klage oder Einrede vor Gericht unterbrechen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung von Seiten des Schuldners durch Anerkennung der Forderung unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf. Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten und braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen. Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst.”
LPP art. 38 n. 2 Le rendite periodiche sono di norma corrisposte mensilmente. La prescrizione ha inizio con la scadenza della relativa pretesa mensile; pertanto le prestazioni periodiche si prescrivono ciascuna alla fine del mese per il quale devono essere corrisposte. Per le pretese relative a contributi e prestazioni periodiche vale il termine di prescrizione quinquennale.
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
“Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet (Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3).”
Il termine di prescrizione quinquennale per le prestazioni periodiche inizia, in linê di principio, alla fine del mese relativo al quale la rendita avrebbe dovuto essere corrisposta ai sensi dell'art. 38 LPP. Resta riservata una diversa modalità di pagamento prevista dal regolamento di previdenza.
“Gemäss Art. 38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet. Demzufolge beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für periodische Leistungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 BVG grundsätzlich am Ende des Monats, für den die Rente gemäss Art. 38 BVG hätte ausbezahlt werden müssen, es sei denn, das Vorsorgereglement sehe eine andere Zahlungsweise vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2010 vom 31. März 2011 E. 4.3 und 9C_321/2007 vom 28. September 2007).”
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