1 commentary
Riferimento: LPP art. 85b n. 1 Difetti trascurabili di impaginazione o altre piccole carenze nella gestione dei fascicoli non giustificano, di per sé, l'ipotesi di una violazione dell'obbligo di tenuta dei fascicoli ai sensi dell'art. 85b LPP. Nella misura in cui i riferimenti documentali pertinenti sono rintracciabili senza particolare difficoltà, non sussistono indizi di fascicoli incompleti.
“Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).”
“Vorab ist zu bemerken, dass auf die Beanstandungen bezüglich der Aktenführungspflicht der Beklagten (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; Art. 85b BVG) nicht einzugehen ist, da die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag stellt, sondern sich lediglich vorbehält, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Abklärung zu beantragen (vgl. Klage S. 3-4 Ziff. II.1 Vorbemerkung). Immerhin ist zu bemerken, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten unvollständig sein könnten. Soweit die – effektiv nicht durchgängig systematisch vorhandene – Paginierung der Akten beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Belegstellen ohne grösseren Aufwand zu finden sind. Überdies rechtfertigen geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung – wie sie mit der hier vorgenommenen Paginierung allenfalls vorliegen könnten – die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht ohnehin nicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225).”
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