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Riferimento: LPP art. 65c n. 1 L'autorità di vigilanza verifiÊ la legittimità delle misure di risanamento adottate e può, se necessario, imporre direttamente misure.
“Die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen u.a. auf einer reglementarischen Grundlage beruhen (Art. 65d Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist bei Unterdeckung grundsätzlich verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art. 65c Abs. 1 und Art. 65d Abs. 1 BVG) und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung und die ergriffenen Massnahmen zu informieren (Art. 65c Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 BVV 2). Die Aufsichtsbehörde überprüft die getroffenen Sanierungsmassnahmen auf ihre Rechtmässigkeit und ordnet selber Massnahmen an, wenn dies erforderlich ist, um festgestellte Mängel zu beheben (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Das Bundesgericht ging denn auch in verschiedenen Urteilen (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 2017 BVG Nr. 37 S. 169, 9C_938/2015 und 9C_944/2015 E. 3.3.3; SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64, 9C_480/2011 E. 6.1 und 6.2.3) implizit oder ausdrücklich von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für Streitigkeiten betreffend die finanzielle Sicherheit und die ergriffenen Massnahmen zur Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung aus. Der Zustand der Unterdeckung als ausserordentlicher Sachverhalt bedingt neben der ordentlichen Aufsichtstätigkeit zusätzliche Prüfhandlungen und eine besonders enge Überwachung durch die Aufsichtsbehörde (CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden bei Unterdeckung, SZS 2009 S. 554 ff.; vgl. auch HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3.”
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