In caso di scioglimento dell’istituto di previdenza (liquidazione totale), l’autorità di vigilanza decide se le condizioni e la procedura sono adempiute e approva il piano di ripartizione.
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Per gli istituti di previdenza la soppressione prevista dal diritto delle fondazioni per incompatibilità dello scopo o per immoralità (art. 88 cpv. 1 n. 2 CC) non è applicabile. Per la soppressione degli istituti di previdenza si applicano le disposizioni del diritto della previdenza professionale, in particolare art. 53c LPP.
“Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sieht die Aufhebung einer Stiftung vor, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch die Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Im Vorsorgerecht dagegen ist die im Stiftungsrecht ebenfalls vorgesehene Aufhebung einer Stiftung zufolge Zweckwidrigkeit oder Unsittlichkeit des Stiftungszwecks unerheblich (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Yolanda Müller, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 53c BVG N. 22).”
Riferimento: LPP art. 53c n. 9 In caso di liquidazione totale va assicurata la salvaguardia del diritto acquisito dei precedenti destinatari. I singoli destinatari non devono subire pregiudizi nei loro diritti patrimoniali; in particolare il patrimonio libero della fondazione non deve essere indebolito («diluito») dal fatto che vengano ammessi destinatari aggiuntivi. Va altresì verificato se un'eventuale modifiÊ dello scopo ampli o restringa in modo non consentito il novero dei destinatari.
“Bei der erneuten Beurteilung ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären folgt (Wahrung des Besitzstandes). Die einzelnen Destinatäre sollen keine Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte bzw. keinen Vermögensnachteil erleiden. Insbesondere darf das freie Stiftungsvermögen nicht dadurch entwertet («verwässert») werden, dass zusätzliche Destinatäre daran berechtigt werden (vgl. BGE 138 V 346 E. 6.4; Hans Michael Riemer, Fusionen bei klassischen und Personalfürsorgestiftungen, SZS 1991 S. 172 f.; Christina Ruggli-Wüest, Umstrukturierungen in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 119; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 20). Vor diesem Hintergrund wird insbesondere zu prüfen sein, ob mit einer allfälligen Zweckänderung der Kreis der Destinatäre tatsächlich derselbe bleibt und nicht in unzulässiger Weise erweitert respektive verengt wird, was im Fall von neu eintretenden Mitarbeitern oder aufgrund einer Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Erfordernis «Härtefall») nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.”
LPP art. 53c n. 8 Il procedimento di liquidazione può essere avviato anche senza la richiesta dell'istituto di previdenza interessato (p. es. d'ufficio o su richiesta di una persona interessata). Una liquidazione totale è pertanto ipotizzabile anche contro la volontà della fondazione interessata. Sulla sussistenza dei presupposti e sul rispetto della procedura deciÞ l'autorità di vigilanza; tale decisione non spetta all'istituto di previdenza stesso.
“Was die Einleitung des Liquidationsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend einen Antrag der betroffenen Stiftung voraussetzt. Vielmehr kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden. Demzufolge ist auch eine Liquidation gegen den Willen einer Stiftung denkbar. Denn letztlich ist es die Aufsichtsbehörde, welche (von Amtes wegen) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation zu entscheiden hat (vgl. Art. 53c BVG).”
Per le istituzioni di previdenza costituite sotto forma di fondazione, la soppressione deve essere effettuata conformemente all'art. 88 cpv. 1 CC. La soppressione è eseguita dall'autorità competente — nel settore della previdenza professionale dall'autorità di vigilanza — sia su richiesta sia d'ufficio.
“Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596).”
“Wurde die Einrichtung der beruflichen Vorsorge - wie dies hier der Fall ist (Sachverhalt Bst. A) - in Form einer Stiftung errichtet, ist sie gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB aufzuheben, wenn entweder ihr Zweck unerreichbar geworden ist und auch durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Ziff. 1) oder wenn ihr Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Ziff. 2; auf Letzteres ist vorliegend nicht einzugehen). Die Aufhebung erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amtes wegen (Art. 88 Abs. 1 ZGB), im Bereich der beruflichen Vorsorge also durch die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 53c BVG; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1596).”
LPP art. 53c n. 6 La procedura relativa alla liquidazione totale può essere avviata d'ufficio o su domanÚ di qualsiasi persona che abbia un interesse.
“Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden (vgl. Art. 53c BVG; Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_403/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.2; Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 401 des systematischen Teils; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 22; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, § 6 Rz. 30).”
“Das Verfahren betreffend Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung kann von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden (vgl. Art. 53c BVG; Art. 88 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 ZGB; Urteil des BGer 9C_403/2020 vom 29. Januar 2021 E. 1.2; Hans Michael Riemer, a.a.O., N. 401 des systematischen Teils; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 22; Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, § 6 Rz. 30).”
Nel quadro della sua attività di vigilanza, l'autorità di vigilanza deve inoltre, anche al di fuori della LFus, verificare in caso di trasferimenti patrimoniali se l'istituto di previdenza cedente, al momento della cessione dei suoi attivi o in occasione della sua (parziale) liquidazione, osservi il principio di parità di trattamento e se i destinatari uscenti ricevano mezzi sufficienti. Nella misura in cui sia necessaria un'autorizzazione ai sensi dell'art. 98 cpv. 3 LFus, da ciò discenÞ che l'autorità di vigilanza può esaminare il trasferimento e approvarlo soltanto entro il quadro che è suscettibile di verifiÊ.
“Ist dies der Fall, muss die Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung genehmigen (Art. 98 Abs. 3 FusG). Liegt keine Teil- oder Gesamtliquidation vor, bedarf eine Vermögensübertragung, wie beispielsweise die in der Praxis häufig anzutreffende Einbringung von Immobilienportefeuilles von Pensionskassen in Immobilienanlagestiftungen, keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (die Vorsorgeeinrichtung erhält ein Entgelt in Form von Anteilen o.Ä.; Ernst Staehelin, in: Frank Vischer [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 98 FusG N. 6). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat die Aufsichtsbehörde der abgebenden Vorsorgeeinrichtung aber auch ausserhalb des FusG bei einer Vermögensübertragung zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung bei der Ausscheidung ihrer Mittel bzw. bei ihrer (Teil-)Liquidation dafür sorgt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten ist und die abgehenden Destinatäre ausreichende Mittel - weder zu wenig noch zu viel - erhalten (Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 53).”
Citazione: LPP art. 53c n. 4 L'autorità di vigilanza deciÞ, in caso di liquidazione totale, se sussistono i presupposti di legge e se la procedura è ammissibile, e approva il piano di ripartizione. La procedura di liquidazione può essere avviata d'ufficio o su istanza di chiunque abbia un interesse; ne consegue che è concepibile una liquidazione contro la volontà della fondazione.
“Was die Einleitung des Liquidationsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht zwingend einen Antrag der betroffenen Stiftung voraussetzt. Vielmehr kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag jeder Person, die ein Interesse hat, eingeleitet werden. Demzufolge ist auch eine Liquidation gegen den Willen einer Stiftung denkbar. Denn letztlich ist es die Aufsichtsbehörde, welche (von Amtes wegen) über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation zu entscheiden hat (vgl. Art. 53c BVG).”
“Soweit der Kläger gerichtliche Anordnungen betreffend Verwendung der für das Vorsorgewerk übertragenen Mittel verlangt (Urk. 1 S. 2), ist vorwegzuschicken, dass nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Art. 53c BVG entscheidet bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan. Laut Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c).”
“Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn (a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, (b) eine Unternehmung restrukturiert wird oder (c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1 BVG). Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt eine Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen insbesondere auf, wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; vgl. auch UELI KIESER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2019, N. 3 und 5 zu Art. 53c BVG). Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG).”
Riferimento: LPP art. 53c n. 3 Il trasferimento di tutti gli assicurati e dei pensionati a una fondazione collettiva è considerato nella prassi tipicamente come motivo di soppressione dell'istituto di previdenza originario, poiché con ciò può venir meno lo scopo originario della fondazione. Il fatto che l'azienÚ datriÎ di lavoro continui ad esistere non escluÞ una liquidazione complessiva; viceversa la cessazione del datore di lavoro non comporta necessariamente la soppressione dell'istituto di previdenza.
“Die Vermögensübertragung auf eine Sammelstiftung, welche die aktiv und passiv Versicherten übernimmt, stellt in der Praxis einen typischen Aufhebungsgrund der übergebenden Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Mit dem Übertritt aller Versicherten und Rentner in die Pensionskasse C._______ ist der ursprüngliche Hauptzweck der Personalstiftung (Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen) weggefallen, sodass an und für sich von einem Liquidationssachverhalt auszugehen ist. Dabei schliesst, die Tatsache, dass die Arbeitgeberfirma noch existiert, eine Gesamtliquidation nicht aus. Auch der umgekehrte Fall eines Wegfalls des Arbeitgebers, z.B. infolge Konkurses, zieht zwar in der Regel, aber nicht zwingend, die Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung nach sich (zum Weiterbestehen einer Vorsorgeeinrichtung trotz Wegfalls des Arbeitgebers vgl. das Beispiel der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 24). Die Liquidation einer Arbeitgeberfirma führt folglich nicht zwangsläufig zur Liquidation der zugehörigen Personalfürsorgestiftung. Ebenso steht der Umstand, dass die Arbeitgeberfirma im vorliegenden Fall fortbesteht und der Übertritt aller Versicherten in eine Sammelstiftung unabhängig von einer strukturellen Änderung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist, einer Gesamtliquidation nicht entgegen.”
“Die Vermögensübertragung auf eine Sammelstiftung, welche die aktiv und passiv Versicherten übernimmt, stellt in der Praxis einen typischen Aufhebungsgrund der übergebenden Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. vorstehende E. 3.3.2). Mit dem Übertritt aller Versicherten und Rentner in die Pensionskasse C._______ ist der ursprüngliche Hauptzweck der Personalstiftung (Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen) weggefallen, sodass an und für sich von einem Liquidationssachverhalt auszugehen ist. Dabei schliesst, die Tatsache, dass die Arbeitgeberfirma noch existiert, eine Gesamtliquidation nicht aus. Auch der umgekehrte Fall eines Wegfalls des Arbeitgebers, z.B. infolge Konkurses, zieht zwar in der Regel, aber nicht zwingend, die Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung nach sich (zum Weiterbestehen einer Vorsorgeeinrichtung trotz Wegfalls des Arbeitgebers vgl. das Beispiel der Allgemeinen Pensionskasse der SAir Group; Yolanda Müller, a.a.O., Art. 53c BVG N. 24). Die Liquidation einer Arbeitgeberfirma führt folglich nicht zwangsläufig zur Liquidation der zugehörigen Personalfürsorgestiftung. Ebenso steht der Umstand, dass die Arbeitgeberfirma im vorliegenden Fall fortbesteht und der Übertritt aller Versicherten in eine Sammelstiftung unabhängig von einer strukturellen Änderung bei der Arbeitgeberfirma erfolgt ist, einer Gesamtliquidation nicht entgegen.”
Citazione: LPP art. 53c n. 2 In caso di liquidazione totale, di regola non si proceÞ alla restituzione dei fondi della fondazione al datore di lavoro; perciò gli AGBR, in linê di principio, non vengono restituiti al datore di lavoro. Va tuttavia considerato, caso per caso, il modo in cui gli AGBR si sono costituiti. Tali affermazioni si basano sul divieto, motivato da ragioni fiscali, della restituzione dei fondi della fondazione.
“Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen gefolgt werden. So werden AGBR bei einer Gesamtliquidation nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2., 4.2.1, 4.3.2; Lang, a.a.O., S. 532, 535, 538; Isabelle Vetter-Schreiber, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidation, in: Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", Zürich/ St. Gallen 2009, S. 272 ff.; BGE 145 V 106 E. 3.1). Dies ergibt sich aus dem steuerlich motivierten Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber (Yolanda Müller, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, N 84 zu Art. 53c BVG). Jedoch ist, wie dies auch die Steuerverwaltung und das Steuergericht festhalten, im vorliegenden Fall das Zustandekommen der AGBR zu berücksichtigen.”
“Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen gefolgt werden. So werden AGBR bei einer Gesamtliquidation nicht an den Arbeitgeber zurückbezahlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1427/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2.2., 4.2.1, 4.3.2; Lang, a.a.O., S. 532, 535, 538; Isabelle Vetter-Schreiber, Gleichbehandlung bei Teil- und Gesamtliquidation, in: Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", Zürich/ St. Gallen 2009, S. 272 ff.; BGE 145 V 106 E. 3.1). Dies ergibt sich aus dem steuerlich motivierten Verbot der Rückgewähr von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber (Yolanda Müller, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, Basel 2021, N 84 zu Art. 53c BVG). Jedoch ist, wie dies auch die Steuerverwaltung und das Steuergericht festhalten, im vorliegenden Fall das Zustandekommen der AGBR zu berücksichtigen.”
LPP art. 53c n. 1 Se manÊ un regolamento di liquidazione complessiva, i criteri di ripartizione stabiliti nel regolamento di liquidazione parziale possono essere presi in considerazione in caso di liquidazione complessiva; l'autorità di vigilanza lo raccomanÚ per motivi di parità di trattamento. Tuttavia l'istituzione di previdenza non è tenuta a farlo.
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass bei Fehlen eines Gesamtliquidationsreglements die im Teilliquidationsreglement festgelegten Kriterien auch bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden können (BVGer-act. 1, Rz. 22 mit Verweis auf Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c BVG N. 19). Entsprechend führte auch die Vorinstanz im Besprechungsprotokoll zur Besprechung vom 22. August 2017 aus (BVS-act. 5): «Die Dienstjahre sollten zu 70 % gewichtet und die Sparkapitalien zu 30 % werden, wobei es gegen unten mit Fr. 20'000.- und gegen oben mit Fr. 200'000.- eine Plafonierung gibt. Sie legen uns verschiedene Berechnungsvarianten in einer Grafik vor (siehe Beilage). Die BVS empfiehlt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie beim Verfahren der TL. Dies aus Gründen der Gleichberechtigung/Gleichbehandlung und der Vergleichbarkeit. Die Kriterien, welche bei der TL angewendet wurden, sind vom SR im TL Reglement verabschiedet worden und dementsprechend bereits als sinnvoll erachtet worden. Falls der SR nicht die Kriterien des TL-Verfahrens anwendet, muss er dafür eine sehr plausible Begründung liefern.» Es ist jedoch festzuhalten, - wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin darlegt - dass ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 128 II 394 E.”
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht daraufhin, dass bei Fehlen eines Gesamtliquidationsreglements die im Teilliquidationsreglement festgelegten Kriterien auch bei der Gesamtliquidation berücksichtigt werden können (BVGer-act. 1, Rz. 22 mit Verweis auf Ueli Kieser, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c BVG N. 19). Entsprechend führte auch die Vorinstanz im Besprechungsprotokoll zur Besprechung vom 22. August 2017 aus (BVS-act. 5): «Die Dienstjahre sollten zu 70 % gewichtet und die Sparkapitalien zu 30 % werden, wobei es gegen unten mit Fr. 20'000.- und gegen oben mit Fr. 200'000.- eine Plafonierung gibt. Sie legen uns verschiedene Berechnungsvarianten in einer Grafik vor (siehe Beilage). Die BVS empfiehlt, die gleichen Kriterien anzuwenden wie beim Verfahren der TL. Dies aus Gründen der Gleichberechtigung/Gleichbehandlung und der Vergleichbarkeit. Die Kriterien, welche bei der TL angewendet wurden, sind vom SR im TL Reglement verabschiedet worden und dementsprechend bereits als sinnvoll erachtet worden. Falls der SR nicht die Kriterien des TL-Verfahrens anwendet, muss er dafür eine sehr plausible Begründung liefern.» Es ist jedoch festzuhalten, - wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin darlegt - dass ein solches Vorgehen für die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtend ist (vgl. BGE 128 II 394 E.”
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