Nuovo importo giusta l’art. 5 dell’O del 18 apr. 1984 sulla previdenza professionale per la vecchiaia, nel testo della mod. del 28 ago. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 469). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 3 ott. 2003 (1arevisione della LPP), in vigore dal 1° gen. 2005 (RU 2004 1677;FF 2000 2341). ↩
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art. 46 cpv. 1 LPP contiene disposizioni minime; da ciò non consegue che sia escluso per legge che i lavoratori di più datori di lavoro possano essere assicurati presso un altro istituto di previdenza. Nel settore sovraobbligatorio le parti possono concordare soluzioni più ampie. Dal tenore di un contratto di adesione non si desume automaticamente un obbligo generale di adesione o di assicurazione dell'istituto di previdenza; quest'ultimo può, nell'ambito della libertà contrattuale, rifiutare la collaborazione con singoli datori di lavoro.
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
Secondo il considerando E.17 di Cost. 2020/7, la possibilità di assicurare un reddito accessorio presso la stessa istituzione di previdenza è determinata essenzialmente dalle disposizioni regolamentari dell'istituto interessato; l'art. 46 cpv. 2 LPP preveÞ espressamente tale opzione, purché i regolamenti non la escludano.
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
“c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nimmt zwar Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, von der obligatorischen Versicherung aus. Einen kompletten Versicherungsausschluss des vom Obligatorium ausgenommenen Versichertenkreises hat der Verordnungsgeber aber gerade nicht angestrebt. Vielmehr hat er den meisten der vom Obligatorium ausgenommenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit eröffnen wollen, an der beruflichen Vorsorge in Form der freiwilligen Versicherung teilzunehmen (vgl. Kommentar des BSV zum Entwurf BVV 2 vom 2. August 1983, S. 6). Für Arbeitnehmende, die für den Nebenverdienst nicht dem Obligatorium unterstehen, da sie bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind, hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 46 BVG explizit vorgesehen (Art. 1 Abs. 4 BVV 2). Art. 46 Abs. 2 BVG bestimmt, dass Arbeitnehmende, die sich im Dienste mehrerer Arbeitgeber befinden und die bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert sind, sich bei dieser für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebern erhalten, zusätzlich versichern lassen können, falls deren reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Möglichkeit zur Versicherung des Nebenverdienstes in Konstellationen wie derjenigen des Klägers im Wesentlichen von den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, diesen mithin für die Frage des Bereichs der freiwilligen, d.h. der nicht gesetzlich vorgeschriebenen, Versicherung grosses Gewicht beizumessen ist. Dies passt dazu, dass sich der Verordnungsgeber bei der Definition des Personenkreises, der nicht obligatorisch versichert ist, zu einem wesentlichen Teil am Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, orientiert zu haben scheint (vgl.”
I lavoratori con più datori di lavoro possono versare personalmente i contributi. Ai sensi dell'art. 46 cpv. 3 LPP ogni datore di lavoro è responsabile per metà del contributo attribuibile al proprio salario; l'ammontare della quota a carico del datore di lavoro risulta da un'attestazione rilasciata dall'istituto di previdenza. L'istituto di previdenza non è, in linê di principio, tenuto a farsi carico dell'incasso nei confronti dei datori di lavoro.
“Die Regel wird im vorliegenden Zusammenhang indes sein, dass Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle und damit ausserhalb des Obligatoriums erzielen, diese versichern lassen wollen und die Prämien selber entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung steht ihnen dies frei. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Bedeutung. So sieht Art. 46 Abs. 3 BVG etwa vor, dass dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge schuldet, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Das Gesetz selber sieht damit vor, dass Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern die Beiträge selber entrichten können. Das (allfällige) Inkasso gegenüber den Arbeitgebern braucht die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht zu kümmern.”
“Die Regel wird im vorliegenden Zusammenhang indes sein, dass Arbeitnehmende bei verschiedenen Arbeitgebern Einkommen unterhalb der Eintrittsschwelle und damit ausserhalb des Obligatoriums erzielen, diese versichern lassen wollen und die Prämien selber entrichten. Nach der gesetzlichen Regelung steht ihnen dies frei. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist für den vorliegenden Prozess nicht weiter von Bedeutung. So sieht Art. 46 Abs. 3 BVG etwa vor, dass dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge schuldet, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. Das Gesetz selber sieht damit vor, dass Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern die Beiträge selber entrichten können. Das (allfällige) Inkasso gegenüber den Arbeitgebern braucht die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich nicht zu kümmern.”
Nella giurisprudenza, l'importo soglia annuo del salario determinante ai sensi dell'art. 46 cpv. 1 LPP può essere indicato con il valore numerico valido per un determinato anno. Così, la decisione BV.2020.00045 indiÊ l'importo di 21'510 CHF (valore dal 1º gennaio 2021) come soglia concreta.
“Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21’510 Franken (Wert ab 1. Januar 2021) übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).”
I lavoratori che, secondo le disposizioni dell'ordinanza (in particolare i rapporti di lavoro a termine e di breve durata fino a tre mesi), non sono soggetti all'assicurazione obbligatoria possono assicurarsi su base volontaria ai sensi dell'art. 46 cpv. 1 LPP — o presso l'istituto supplente o presso l'istituto di previdenza al quale è affiliato uno dei loro datori di lavoro — purché le relative disposizioni regolamentari lo prevedano.
“Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird, oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt dauern länger als drei Monate und kein Unterbruch übersteigt drei Monate (Art. 1k BVV 2). Der Arbeitnehmer, der nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt ist, kann sich aber im Rahmen von Art. 46 BVG entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BVG).”
“Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21’510 Franken (Wert ab 1. Januar 2021) übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Art. 46 Abs. 1 BVG).”
l'art. 46 LPP contiene prescrizioni minime; nella sfera sovraobbligatoria le parti possono prevedere soluzioni più ampie. Dal contratto di adesione non deriva automaticamente l'obbligo per l'istituto di previdenza di accettare polizze senza distinzione per tutti i datori di lavoro o di collaborare con ciascun datore di lavoro. Sul piano della libertà contrattuale, l'istituto di previdenza può rifiutare la collaborazione con singoli datori di lavoro; perciò un obbligo generalizzato di adesione o di incasso sussisterebbe solo in presenza di una chiara previsione contrattuale.
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”
“Eine Würdigung all dieser Aspekte ergibt, dass eine Versicherung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als den in Art. 46 Abs. 1 BVG bezeichneten nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Art. 46 BVG enthält lediglich die Mindestvorschriften und regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf Versicherung haben. Auch den Materialien ist hierzu nichts Abweichendes zu entnehmen (BBl 1976 Band I Nr. 4 S. 222). Im überobligatorischen Bereich steht es den Parteien offen, weitergehende Lösungen einzurichten. Indessen kann aus dem Wortlaut des Anschlussvertrages nicht gefolgert werden, dass die Beklagte unbesehen der verschiedenen Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine solche Versicherung durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit muss es der Beklagten offenstehen, die Zusammenarbeit mit einem bestimmten Arbeitgeber abzulehnen. Dies gilt umso mehr, als die Haltung der Beklagten der gesetzlichen Mindestregelung entspricht und die vom Kläger bevorzugte Interpretation doch als neuartig in der Landschaft der schweizerischen Vorsorgelösungen erscheint. Eine Lösung mit einem Vertragszwang der Beklagten betreffend Anschlüsse von jedweden Arbeitgebern (betreffend die Vereinsmitglieder) respektive die Versicherung von Vereinsmitgliedern mit dem Risiko, das Inkasso gegenüber jedweden Arbeitgebern durchführen zu müssen, hätte einer eindeutigen Regelung in der Anschlussvereinbarung bedurft.”