SR 173.110 ↩
19 commentaries
Die Vorschriften der Kapitel I, II und VI des BGG ergänzen das BZP subsidiär; sie finden Anwendung, soweit das BZP selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält.
“Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).”
“Das Klageverfahren im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit es selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 BZP; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.3; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 1.2).”
“Das Klageverfahren im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem BZP (SR 273). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit es selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 BZP; Urteil 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 1.2).”
Eine öffentliche Verhandlung kann entfallen, wenn sie zur Klärung der Sache nichts beiträgt. Dies trifft namentlich zu, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn keine Tatfragen, sondern lediglich Rechts‑, Zulässigkeits‑ oder rein technische Fragen zu beurteilen sind.
“Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3).”
“Auf die offensichtlich unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).”
“Auf die Klage ist gestützt auf Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 BGG und Art. 1 Abs. 2 BZP nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit den weiteren prozessualen Anträgen der Kläger. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Zwar fallen Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine öffentliche Verhandlung ist im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und der bundesgerichtlichen Praxis kann unter Umständen darauf verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil 2E_3/2021 vom 14.”
Bei Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht nach Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten.
“Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).”
“Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).”
Zieht der Kläger die Klage zurück, hat er grundsätzlich die bereits entstandenen bundesgerichtlichen Kosten zu tragen; diese werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand bemessen (z.B. doppelter Schriftenwechsel).
“Die A.________ AG hat ihre Klage am 18. Februar 2022 vollständig zurückgezogen; das Verfahren kann dementsprechend abgeschrieben werden. Die Klägerin hat - auch wenn sie ausführt, "dass dieser Rückzug keinesfalls aufgrund der Argumente der Gegenseite" erfolge - das Dahinfallen des Verfahrens zu verantworten, weshalb sie die bundesgerichtlichen Kosten im Umfang des bereits entstandenen Aufwands (doppelter Schriftenwechsel) zu tragen hat (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 8.3). Demnach verfügt die Präsidentin:”
“Die A.________ AG hat ihre Klage am 18. Februar 2022 vollständig zurückgezogen; das Verfahren kann dementsprechend abgeschrieben werden. Die Klägerin hat - auch wenn sie ausführt, "dass dieser Rückzug keinesfalls aufgrund der Argumente der Gegenseite" erfolge - das Dahinfallen des Verfahrens zu verantworten, weshalb sie die bundesgerichtlichen Kosten im Umfang des bereits entstandenen Aufwands (doppelter Schriftenwechsel) zu tragen hat (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 8.3). Demnach verfügt die Präsidentin:”
“Die A.________ AG hat ihre Klage am 18. Februar 2022 vollständig zurückgezogen; das Verfahren kann dementsprechend abgeschrieben werden. Die Klägerin hat - auch wenn sie ausführt, "dass dieser Rückzug keinesfalls aufgrund der Argumente der Gegenseite" erfolge - das Dahinfallen des Verfahrens zu verantworten, weshalb sie die bundesgerichtlichen Kosten im Umfang des bereits entstandenen Aufwands (doppelter Schriftenwechsel) zu tragen hat (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 8.3). Demnach verfügt die Präsidentin:”
“Die A.________ AG hat ihre Klage am 18. Februar 2022 vollständig zurückgezogen; das Verfahren kann dementsprechend abgeschrieben werden. Die Klägerin hat - auch wenn sie ausführt, "dass dieser Rückzug keinesfalls aufgrund der Argumente der Gegenseite" erfolge - das Dahinfallen des Verfahrens zu verantworten, weshalb sie die bundesgerichtlichen Kosten im Umfang des bereits entstandenen Aufwands (doppelter Schriftenwechsel) zu tragen hat (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 8.3). Demnach verfügt die Präsidentin:”
Bei Verfahren gegen die Eidgenossenschaft gilt – soweit die PCF anwendbar ist – die Regelung, dass Entscheide über provisorische Massnahmen nach Art. 80 Abs. 2 PCF innert zehn Tagen angefochten werden können. Die zitierte Rechtsprechung bestätigt die Anwendbarkeit der PCF in entsprechenden Klagen gegen die Confédération.
“La décision attaquée, qui déclare irrecevable une requête de mesures provisionnelles déposée par la recourante, a été prononcée par la Juge en charge de l'instruction dans le cadre d'une procédure d'action en dommages-intérêts et réparation du tort moral engagée à l'encontre de la Confédération en raison d'une activité officielle du Conseil fédéral. Cette action, intentée par la recourante directement devant le Tribunal fédéral conformément à l'art. 120 al. 1 let. c de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110), est régie par les dispositions de la loi fédérale de procédure civile fédérale du 4 décembre 1947 (PCF, RS 273; cf. art. 120 al. 3 LTF et art. 1 al. 1 PCF). Or, conformément à l'art. 80 al. 2 de la seconde loi précitée, les décisions relatives à des mesures provisionnelles prises dans le cadre d'une action engagée contre la Confédération peuvent faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral dans le délai de dix jours. Partant, le présent recours a été adressé à l'autorité compétente. Déposé en date du 27 mai 2021, il a été également formé à temps, puisque la décision de la Juge en charge de l'instruction attaquée a été notifiée à la recourante en date du 17 mai 2021 (art. 44 al. 1 LTF en lien avec art. 1 al. 2 PCF).”
“La décision attaquée, qui déclare irrecevable une requête de mesures provisionnelles déposée par la recourante, a été prononcée par la Juge en charge de l'instruction dans le cadre d'une procédure d'action en dommages-intérêts et réparation du tort moral engagée à l'encontre de la Confédération en raison d'une activité officielle du Conseil fédéral. Cette action, intentée par la recourante directement devant le Tribunal fédéral conformément à l'art. 120 al. 1 let. c de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110), est régie par les dispositions de la loi fédérale de procédure civile fédérale du 4 décembre 1947 (PCF, RS 273; cf. art. 120 al. 3 LTF et art. 1 al. 1 PCF). Or, conformément à l'art. 80 al. 2 de la seconde loi précitée, les décisions relatives à des mesures provisionnelles prises dans le cadre d'une action engagée contre la Confédération peuvent faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral dans le délai de dix jours. Partant, le présent recours a été adressé à l'autorité compétente. Déposé en date du 27 mai 2021, il a été également formé à temps, puisque la décision de la Juge en charge de l'instruction attaquée a été notifiée à la recourante en date du 17 mai 2021 (art. 44 al. 1 LTF en lien avec art. 1 al. 2 PCF).”
Vorliegend kann auf die in deutscher Sprache abgefasste Eingabe abgestellt werden; Englisch ist nicht Amtssprache (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP).
Konsequenzen für das Verfahren: Art. 1 Abs. 2 BZP führt dazu, dass subsidiär Vorschriften der Kapitel 1, 2 und 6 BGG gelten. Daraus folgen insbesondere: Anforderungen an die Form und Begründung der Klageschrift (vgl. Art. 23 BZP; Art. 42 BGG) sowie die Anwendung der Dispositions‑/Verhandlungsmaxime im Klageverfahren (Art. 3 Abs. 2 BZP; Rechtsprechung).
“Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). Dementsprechend herrscht auch im Verfahren nach Art. 120 BGG die Dispositionsmaxime bzw. "Verhandlungsmaxime" (Art. 3 Abs. 2 BZP; HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich/Niklaus Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 38 zu Art. 120 BGG). Die Parteien haben ein klar umrissenes Rechtsbegehren zu stellen und die auf Geldleistung lautende Forderung frankenmässig zu beziffern (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).”
“Zu prüfen ist, ob die Eingabe der Klägerinnen den Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügt.”
“Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. im Einzelnen Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit.”
“Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).”
Verweise auf frühere Eingaben sind nicht zulässig. Massgeblich ist die jeweils eingereichte Rechtsschrift; die Begründung muss sich aus dieser selbst ergeben (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine in der eingereichten Rechtsschrift ungenügende Begründung kann im Regelfall nicht durch nachträgliche Nachreichungen oder Klageergänzungen geheilt werden.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die Eingabe der Klägerinnen vom 27. Februar 2024 abgestellt werden kann, zumal sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss und Verweise auf frühere Eingaben bzw. Rechtsschriften nicht zulässig sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).”
“Im Ergebnis lässt sich der eingereichten Klageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen, dass die Klägerinnen Schadenersatzansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen ableiten wollen bzw. dass sie Amtshandlungen dieser Personen als schadensverursachend erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ihr Hauptbegehren in keiner Weise begründen, sodass auch nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schadenersatzbegehren begründen sollen. Damit erfüllt die Klageschrift die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP (vgl. E. 2.5 hiervor) offensichtlich nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klage gemäss Art. 120 BGG subsidiären Charakter hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Eintreten setzt somit voraus, dass aufgrund der Klagebegründung erkennbar ist, dass sich die Staatshaftungsansprüche tatsächlich gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen richtet. Eine in dieser Hinsicht ungenügende Begründung kann auch nicht im Rahmen einer allfälligen späteren Klageergänzung nachgeholt werden (vgl. auch E. 2.5 hiervor). Im Übrigen deutet der Umstand, dass die Klägerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei diesem hängigen Staatshaftungsverfahren ersuchen, daraufhin, dass die vorliegende Klage lediglich vorsorglich erhoben wurde, was nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor).”
Art. 34 BGG (Ausstandsgründe) ist im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 BZP anwendbar; dies ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung.
“Die Ausstandsgründe finden sich in Art. 34 BGG, welcher auch im vorliegenden Klageverfahren anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 BZP). Danach treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) unter anderem in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit.”
Die Begründung muss sich aus der jeweils zuletzt eingereichten Rechtsschrift selber ergeben; Verweise auf frühere Eingaben oder Schriftsätze sind unzulässig.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die Eingabe der Klägerinnen vom 27. Februar 2024 abgestellt werden kann, zumal sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss und Verweise auf frühere Eingaben bzw. Rechtsschriften nicht zulässig sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).”
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die Eingabe der Klägerinnen vom 27. Februar 2024 abgestellt werden kann, zumal sich die Begründung aus der Rechtsschrift selber ergeben muss und Verweise auf frühere Eingaben bzw. Rechtsschriften nicht zulässig sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2).”
Bei Vorliegen von Begründungsdefiziten können ergänzend die Verfahrensvorschriften des BGG herangezogen werden. Es ist zu prüfen, ob die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügt.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung enthalten; die Begründung ist grundsätzlich in gedrängter, sachbezogener Form vorzubringen. Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden; es ist eine angemessene Frist zur Behebung anzusetzen und die Androhung auszusprechen, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleiben kann.
“Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (vgl. Art. 1 Abs. 2 BZP) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat grundsätzlich in gedrängter Form zu erfolgen und sachbezogen zu sein (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen werden; es wird dabei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BGG).”
Auf offensichtlich unbegründete Klagen ist nicht einzutreten; eine öffentliche Verhandlung und andere formelle Verfahrenshandlungen können entbehrlich sein, wenn sich bereits ohne diese Handlungen mit hinreichender Zuverlässigkeit ergibt, dass die Klage offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.
“Auf die offensichtlich unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).”
“Auf die offensichtlich unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).”
Nach Art. 1 Abs. 2 BZP werden die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG ergänzend angewendet. Daraus folgt, dass für die Klage insbesondere die formellen Anforderungen an die Klageschrift nach Art. 23 BZP zu beachten sind (u. a. Rechtsbegehren, für die Zuständigkeit erhebliche Angaben, klar gefasste Tatsachendarstellung). Zudem gelten die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften nach Art. 42 BGG entsprechend.
“März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. im Einzelnen Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]; vgl. z.B. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023,”
“März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. im Einzelnen Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]; vgl. z.B. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023,”
Hat eine elektronische Eingabe keine qualifizierte elektronische Signatur, so kann sie nach der Rechtsprechung nicht als elektronisch eingereicht gelten; im entschiedenen Fall war deshalb auf die postalische Aufgabe abzustellen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP).
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die auf postalischem Weg übermittelte Eingabe vom 5. Juli 2024 (Postaufgabe) abgestellt werden kann, zumal die per E-Mail eingereichten Eingaben nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sind (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP).”
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig auf die auf postalischem Weg übermittelte Eingabe vom 5. Juli 2024 (Postaufgabe) abgestellt werden kann, zumal die per E-Mail eingereichten Eingaben nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sind (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP).”
Nach Art. 1 Abs. 2 BZP gelten die Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 BGG. Dementsprechend muss die Begründung bereits bei Erhebung der Staatshaftungsklage so konkretiert sein, dass erkennbar ist, welche Amtshandlungen welcher Personen beanstandet werden. Zwar dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen; dies rechtfertigt jedoch nicht die Einreichung einer inhaltlich leeren oder rein vorsorglichen Klage. An die genaue Namensnennung der handelnden Personen werden keine überspannten Anforderungen gestellt, die Klageschrift muss aber zumindest erkennen lassen, gegen welche in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen sich die Ansprüche richten.
“sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art.”
“42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art. 21 Abs. 1 BZP) in einer Weise abgefasst sein, die es dem Bundesgericht zumindest ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Zwar sind an die Bezeichnung dieser Personen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., N. 57 zu Art. 120 BGG). Allerdings muss aus der Klageschrift ersichtlich sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richten, da ansonsten die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz - vorbehältlich einer allfälligen Kompetenzattraktion - nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor).”
“42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art. 21 Abs. 1 BZP) in einer Weise abgefasst sein, die es dem Bundesgericht zumindest ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Zwar sind an die Bezeichnung dieser Personen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., N. 57 zu Art. 120 BGG). Allerdings muss aus der Klageschrift ersichtlich sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richten, da ansonsten die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz - vorbehältlich einer allfälligen Kompetenzattraktion - nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor).”
Die Vorschriften der Kapitel 1, 2 und 6 des BGG ergänzen das BZP, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten.
“Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).”
“Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP).”
Klagen, die gegen die Eidgenossenschaft direkt vor dem Bundesgericht erhoben werden (vgl. Art. 120 LTF), sind nach den Vorschriften der PCF zu führen. Die zitierten Entscheide verweisen ausdrücklich darauf, dass die PCF u.a. für Fristen und Rechtsmittelregelungen im Zusammenhang mit provisorischen Massnahmen gilt (insb. Art. 80 Abs. 2 PCF in Verbindung mit Art. 44 LTF).
“La décision attaquée, qui déclare irrecevable une requête de mesures provisionnelles déposée par la recourante, a été prononcée par la Juge en charge de l'instruction dans le cadre d'une procédure d'action en dommages-intérêts et réparation du tort moral engagée à l'encontre de la Confédération en raison d'une activité officielle du Conseil fédéral. Cette action, intentée par la recourante directement devant le Tribunal fédéral conformément à l'art. 120 al. 1 let. c de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110), est régie par les dispositions de la loi fédérale de procédure civile fédérale du 4 décembre 1947 (PCF, RS 273; cf. art. 120 al. 3 LTF et art. 1 al. 1 PCF). Or, conformément à l'art. 80 al. 2 de la seconde loi précitée, les décisions relatives à des mesures provisionnelles prises dans le cadre d'une action engagée contre la Confédération peuvent faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral dans le délai de dix jours. Partant, le présent recours a été adressé à l'autorité compétente. Déposé en date du 27 mai 2021, il a été également formé à temps, puisque la décision de la Juge en charge de l'instruction attaquée a été notifiée à la recourante en date du 17 mai 2021 (art. 44 al. 1 LTF en lien avec art. 1 al. 2 PCF).”
“La décision attaquée, qui déclare irrecevable une requête de mesures provisionnelles déposée par la recourante, a été prononcée par la Juge en charge de l'instruction dans le cadre d'une procédure d'action en dommages-intérêts et réparation du tort moral engagée à l'encontre de la Confédération en raison d'une activité officielle du Conseil fédéral. Cette action, intentée par la recourante directement devant le Tribunal fédéral conformément à l'art. 120 al. 1 let. c de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF; RS 173.110), est régie par les dispositions de la loi fédérale de procédure civile fédérale du 4 décembre 1947 (PCF, RS 273; cf. art. 120 al. 3 LTF et art. 1 al. 1 PCF). Or, conformément à l'art. 80 al. 2 de la seconde loi précitée, les décisions relatives à des mesures provisionnelles prises dans le cadre d'une action engagée contre la Confédération peuvent faire l'objet d'un recours au Tribunal fédéral dans le délai de dix jours. Partant, le présent recours a été adressé à l'autorité compétente. Déposé en date du 27 mai 2021, il a été également formé à temps, puisque la décision de la Juge en charge de l'instruction attaquée a été notifiée à la recourante en date du 17 mai 2021 (art. 44 al. 1 LTF en lien avec art. 1 al. 2 PCF).”
Wegen des subsidiären Charakters der Staatshaftungsklage (Art. 120 BGG) muss aus der Klageschrift erkennbar sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a–cbis VG abschliessend genannten Amtspersonen richten. Eine insoweit unzureichende Begründung kann nicht durch eine spätere Klageergänzung geheilt werden.
“Im Ergebnis lässt sich der eingereichten Klageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen, dass die Klägerinnen Schadenersatzansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen ableiten wollen bzw. dass sie Amtshandlungen dieser Personen als schadensverursachend erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ihr Hauptbegehren in keiner Weise begründen, sodass auch nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schadenersatzbegehren begründen sollen. Damit erfüllt die Klageschrift die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP (vgl. E. 2.5 hiervor) offensichtlich nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klage gemäss Art. 120 BGG subsidiären Charakter hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Eintreten setzt somit voraus, dass aufgrund der Klagebegründung erkennbar ist, dass sich die Staatshaftungsansprüche tatsächlich gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen richtet. Eine in dieser Hinsicht ungenügende Begründung kann auch nicht im Rahmen einer allfälligen späteren Klageergänzung nachgeholt werden (vgl. auch E. 2.5 hiervor). Im Übrigen deutet der Umstand, dass die Klägerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei diesem hängigen Staatshaftungsverfahren ersuchen, daraufhin, dass die vorliegende Klage lediglich vorsorglich erhoben wurde, was nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor).”
“Im Ergebnis lässt sich der eingereichten Klageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen, dass die Klägerinnen Schadenersatzansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen ableiten wollen bzw. dass sie Amtshandlungen dieser Personen als schadensverursachend erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ihr Hauptbegehren in keiner Weise begründen, sodass auch nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schadenersatzbegehren begründen sollen. Damit erfüllt die Klageschrift die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP (vgl. E. 2.5 hiervor) offensichtlich nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klage gemäss Art. 120 BGG subsidiären Charakter hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Eintreten setzt somit voraus, dass aufgrund der Klagebegründung erkennbar ist, dass sich die Staatshaftungsansprüche tatsächlich gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen richtet. Eine in dieser Hinsicht ungenügende Begründung kann auch nicht im Rahmen einer allfälligen späteren Klageergänzung nachgeholt werden (vgl. auch E. 2.5 hiervor). Im Übrigen deutet der Umstand, dass die Klägerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei diesem hängigen Staatshaftungsverfahren ersuchen, daraufhin, dass die vorliegende Klage lediglich vorsorglich erhoben wurde, was nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.