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Bei Tod einer Partei ist ein Ruhen nur dann geboten, wenn der Ausgang des Verfahrens durch Entscheidungen der Erben oder der Liquidatoren noch beeinflusst werden kann; liegt dies nicht vor, rechtfertigt sich keine Sistierung.
“En cas de décès d'une partie, il ne se justifie de suspendre la procédure devant le Tribunal fédéral, conformément à l'art. 6 al. 2 PCF en liaison avec l'art. 71 LTF, que si le sort du procès peut encore être influencé par les décisions des héritiers ou des liquidateurs (arrêt 4C.149/2004 du 18 mai 2004 consid. 2). Cela n'apparaît pas être le cas en l'espèce vu le sort du recours.”
“En cas de décès d'une partie, il ne se justifie de suspendre la procédure devant le Tribunal fédéral, conformément à l'art. 6 al. 2 PCF en liaison avec l'art. 71 LTF, que si le sort du procès peut encore être influencé par les décisions des héritiers ou des liquidateurs (arrêt 4C.149/2004 du 18 mai 2004 consid. 2). Cela n'apparaît pas être le cas en l'espèce vu le sort du recours.”
Auf Gesuch einer Partei kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit kantonale Revisions- oder andere kantonale Verfahren nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein gleichzeitig hängiger Entscheid des Bundesgerichts bereits materiell über denselben Streitpunkt entscheidet (Art. 6 Abs. 1 PCF i.V.m. Art. 71 BGG).
“La voie de la révision n'est pas subsidiaire par rapport à la voie du recours au Tribunal fédéral (cf. ATF 144 IV 35 consid. 2.3.2). De l'art. 125 LTF, il résulte en effet que l'instance précédant le Tribunal fédéral ne peut pas refuser d'entrer en matière sur une demande de révision au seul motif qu'un recours contre le jugement dont la révision est demandée a été introduit devant le Tribunal fédéral (ATF 138 II 386 consid. 6; PIERRE FERRARI, in Commentaire de la LTF, 2e éd., 2014, nos 2 et 3 ad art. 125 LTF). Ainsi, une partie qui, avant la fin de la procédure fédérale, pense avoir découvert un motif de révision du jugement cantonal doit former une demande de révision devant l'instance cantonale, tout en requérant la suspension de la procédure fédérale (art. 6 al. 1 PCF, en relation avec l'art. 71 LTF) pour éviter que le Tribunal fédéral statue matériellement sur le recours pendant la procédure de révision cantonale (ATF 138 II 386 précité consid. 6 et 7; arrêt 9C_812/2018 du 11 juin 2019 consid. 1.1.1 et les références; FERRARI, op. cit., n° s 3 et 5 ad art. 125 LTF; cf. ég. FRANÇOISE BASTONS BULLETTI, in Petit commentaire CPC, 2020, n° 11 ad art. 328 CPC). Si le Tribunal fédéral est entré en matière sur le recours formé devant lui et a statué matériellement sur celui-ci, l'arrêt cantonal concerné ne peut plus faire l'objet d'une révision (parmi d'autres, arrêt 8C_148/2017 du 19 juin 2017 consid. 5 et la référence; PHILIPPE SCHWEIZER, in Commentaire romand, CPC, 2e éd., 2019, n° 15a ad art. 328 CPC).”
Der Richter kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn der Entscheid durch ein anderes Verfahren beeinflusst werden kann. Ein Sistierungsgesuch ist jedoch abzulehnen, wenn eine Aussetzung nicht zweckmässig ist; insoweit kann etwa eine entgegenstehende Pflicht zur raschen Erledigung (z.B. im Rechtshilfeverfahren) zur Abweisung des Gesuchs führen.
“Die Gesuchstellenden ersuchen um Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das bei ihm eingereichte Erläuterungsgesuch. Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend erscheint eine Sistierung angesichts des Verfahrensausgangs nicht zweckmässig. Der Antrag ist daher abzuweisen.”
“Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Die beantragte Sistierung würde jedoch dem im Rechtshilfeverfahren geltenden Gebot der raschen Erledigung (Art. 17a IRSG [SR 351.1]) zuwiderlaufen. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen.”
Eine Aussetzung nach Art. 6 Abs. 1 BZP ist nur aus Gründen der Zweckmässigkeit möglich. Persönliche Umstände wie etwa eine anstehende Ausbildung oder eine Inhaftierung begründen eine Sistierung nicht automatisch; es muss dargetan werden, dass die konkreten Voraussetzungen einer zweckmässigen Aussetzung vorliegen.
“Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach es wohl zweckmässig wäre, mit der Ausfertigung des Urteils des Bundesgerichts bis zum Abschluss seiner Lehrausbildung im August 2024 zuzuwarten, sinngemäss um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen, wäre sein Antrag abzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Seine Inhaftierung bildet für sich keinen hinreichenden Grund. Aus seinen Vorbringen erschliesst sich auch nicht, inwiefern er daran gehindert sein soll, aus der Justizvollzugsanstalt eine Rechtsvertretung zu kontaktieren.”
Die Sistierung nach Art. 6 Abs. 1 BZP ist davon abhängig, ob die Entscheidung in einem anderen hängigen Verfahren den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits beeinflussen kann. Lässt sich ein solcher Einfluss nicht mit Sicherheit beurteilen, ist eine praxisgerechte Abwägung vorzunehmen.
“Die Beschwerdeführenden verlangen die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens auf Aufhebung des Gestaltungsplans Burgmatt. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Bezirksrat Küssnacht beantragen die Abweisung dieses Gesuchs und werfen den Beschwerdeführenden Verfahrensverschleppung vor. Der Bezirksrat weist darauf hin, dass für die Beurteilung eines Baugesuchs im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgeblich sei, weshalb für das Bundesgericht kein Grund bestehe, den Ausgang des Verfahrens zur Aufhebung des Gestaltungsplans abzuwarten. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt bzw. sistiert werden, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend ist eine Baubewilligung streitig, die am 30. Juni 2021 gestützt auf den Gestaltungsplan Burgmatt erteilt wurde. Der Aufhebungsantrag vom 21. Dezember 2023 stützt sich auf § 31 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100), wonach Gestaltungspläne nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden können, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. Inwiefern eine allfällige Aufhebung des Gestaltungsplans Burgmatt im Rechtsmittelverfahren den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens beeinflussen könnte (und umgekehrt), lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten; immerhin erscheint dies aufgrund der vom Bezirksrat Küssnacht zitierten Praxis zum Beurteilungszeitpunkt (vgl.”
“Die Beschwerdeführenden verlangen die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens auf Aufhebung des Gestaltungsplans Burgmatt. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Bezirksrat Küssnacht beantragen die Abweisung dieses Gesuchs und werfen den Beschwerdeführenden Verfahrensverschleppung vor. Der Bezirksrat weist darauf hin, dass für die Beurteilung eines Baugesuchs im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss die Rechtslage im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgeblich sei, weshalb für das Bundesgericht kein Grund bestehe, den Ausgang des Verfahrens zur Aufhebung des Gestaltungsplans abzuwarten. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt bzw. sistiert werden, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend ist eine Baubewilligung streitig, die am 30. Juni 2021 gestützt auf den Gestaltungsplan Burgmatt erteilt wurde. Der Aufhebungsantrag vom 21. Dezember 2023 stützt sich auf § 31 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100), wonach Gestaltungspläne nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden können, wenn innert fünfzehn Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde. Inwiefern eine allfällige Aufhebung des Gestaltungsplans Burgmatt im Rechtsmittelverfahren den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens beeinflussen könnte (und umgekehrt), lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten; immerhin erscheint dies aufgrund der vom Bezirksrat Küssnacht zitierten Praxis zum Beurteilungszeitpunkt (vgl.”
Das Gericht kann den Parteien eine Frist zur Vorlage der für die Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben über die Rechtsnachfolge setzen; bei Fristversäumnis wurde in der zitierten Präsidialverfügung die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf Art. 6 Abs. 4 BZP (in Verbindung mit Art. 71 BGG) angekündigt.
“die Aufgabe habe, allfällige Erben zu ermitteln. Dieser sei über den vorliegenden Rechtsstreit informiert und angefragt worden, ob er für den verstorbenen Beschwerdeführer prozessführungsbefugt sei. Sobald eine Antwort vorliege, erfolge eine weitere Sachstandsmitteilung. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 wurde erwogen, dass sich die Rechtsnachfolge im vorliegenden Fall gestützt auf die Europäische Erbrechtsverordnung nach italienischem Recht als dem Recht am letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu bestimmen scheine, nach welchem eine Frist von 10 Jahren für die Annahme bzw. die Ausschlagung einer Erbschaft bestehe. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist bis zum 31. Oktober 2025 angesetzt, um die für eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Belege über die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers beizubringen. Für den Fall der Säumnis wurde angekündigt, dass das Verfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 4 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG abgeschrieben werde.”
“die Aufgabe habe, allfällige Erben zu ermitteln. Dieser sei über den vorliegenden Rechtsstreit informiert und angefragt worden, ob er für den verstorbenen Beschwerdeführer prozessführungsbefugt sei. Sobald eine Antwort vorliege, erfolge eine weitere Sachstandsmitteilung. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 wurde erwogen, dass sich die Rechtsnachfolge im vorliegenden Fall gestützt auf die Europäische Erbrechtsverordnung nach italienischem Recht als dem Recht am letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu bestimmen scheine, nach welchem eine Frist von 10 Jahren für die Annahme bzw. die Ausschlagung einer Erbschaft bestehe. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist bis zum 31. Oktober 2025 angesetzt, um die für eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Belege über die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers beizubringen. Für den Fall der Säumnis wurde angekündigt, dass das Verfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 4 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG abgeschrieben werde.”
Ein Sistierungsgesuch ist abzulehnen, wenn das Verfahren bereits spruchreif ist oder wenn allfällige Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden könnten; in solchen Fällen erscheint eine Sistierung nach Art. 6 BZP nicht zweckmässig.
“Am 22. Januar 2024, kurz nach Einleitung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens, stellte der Gemeindevorstand St. Moritz das Zustandekommen der "Initiative zur Neuauflage Ortsplanungsrevision Serletta Süd" fest. Am 2. Mai 2024 hat die Gemeinde beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren bis nach der Volksabstimmung über diese Initiative zu sistieren. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung, zumal allfällige weitere Erkenntnisse aus anderen Verfahren im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.”
Sistierungsbegehren können abgewiesen werden, wenn der Entscheid in dem anderen Verfahren voraussichtlich keinen erheblichen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat oder wenn ein rechtserheblicher Einfluss unklar bleibt.
“Die Gesuchstellenden ersuchen um Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das bei ihm eingereichte Erläuterungsgesuch. Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend erscheint eine Sistierung angesichts des Verfahrensausgangs nicht zweckmässig. Der Antrag ist daher abzuweisen.”
“Die Steuerpflichtige ersucht in ihrem Antrag 5unter anderem um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP [SR 273]). Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP; BGE 144 I 208 E. 4 S. 212). Inwiefern das angeblich vor Bundesstrafgericht hängige Verfahren einen rechtserheblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte, bleibt unklar. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410; Urteile 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2.3; 2C_736/2019 vom 19. November 2019 E. 3.4).”
Der Richter kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil eines anderen Rechtsstreits das Ergebnis beeinflussen kann. Als Beispiel nennt die Rechtsprechung eine hängige Volksinitiative oder eine in anderem Verfahren zu treffende Entscheidung, deren Ausgang für die Beurteilung des laufenden Prozesses relevant sein könnte.
“Dans leur écriture du 8 juillet 2024, les recourants demandent la suspension de la procédure jusqu'à droit connu sur une initiative populaire communale fixant certaines priorités pour l'emplacement des antennes de téléphonie mobile (cf. s'agissant de deux précédentes initiatives allant dans le même sens, arrêts 1C_245/2023 du 14 mars 2024 et 1C_371/2020 du 9 février 2021). A teneur de l'art. 6 PCF (applicable par renvoi de l'art. 71 LTF), le juge peut ordonner la suspension de la procédure pour des motifs d'opportunité, notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influer sur l'issue du procès. En l'occurrence, l'adoption de l'initiative communale constituerait un élément nouveau dont le Tribunal fédéral ne pourrait tenir compte en vertu de la règle claire de l'art. 99 al. 1 LTF. En outre, les recourants ne prétendent pas que l'initiative en question prévoirait un effet rétroactif permettant de remettre en cause un permis accordé, comme en l'espèce, en”
Für die Anordnung einer Sistierung hat der Antragstellende darzulegen, inwiefern und weshalb ein anderes hängiges Verfahren oder eine weitere Entscheidung die Entscheidung im vorliegenden Prozess konkret beeinflussen könnte; pauschale oder blosse Behauptungen genügen nicht.
“Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin 1 legt mit keinem Wort dar, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Aussetzung des Verfahrens zweckmässig sein sollte. Insgesamt ist kein zwingender Grund für eine Sistierung des Verfahrens ersichtlich, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen ist.”
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours dans la mesure où il est recevable. La demande de suspension devient, ainsi, sans objet. Au demeurant, le Tribunal fédéral constate que cette demande était dénuée de toute motivation, avec pour conséquence que les conclusions y relatives auraient de toute façon dû être déclarées irrecevables. Si le juge peut ordonner la suspension de la procédure de recours pour des raisons d'opportunité (art. 6 PCF par renvoi de l'art. 71 LTF), notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influencer l'issue du procès, il appartenait à l'intéressée d'expliquer en quoi la procédure pendante devant le Comité pour l'élimination de la discrimination à l'égard des femmes, respectivement sur la motion parlementaire déposée le 12 novembre 2019 devant le Grand Conseil vaudois justifiait une telle décision. En effet, l'éventuelle influence de ces deux procédures sur la présente affaire est loin d'être évidente pour les raisons exposées par les juges précédents (arrêt attaqué consid. 4). Le recours étant d'emblée dénué de chance de succès, la demande d'assistance judiciaire est rejetée (cf. art. 64 al. 1 LTF). Succombant, la recourante doit supporter les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), qui seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière (cf. art. 65 al. 2 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Les considérants qui précèdent conduisent au rejet du recours dans la mesure où il est recevable. La demande de suspension devient, ainsi, sans objet. Au demeurant, le Tribunal fédéral constate que cette demande était dénuée de toute motivation, avec pour conséquence que les conclusions y relatives auraient de toute façon dû être déclarées irrecevables. Si le juge peut ordonner la suspension de la procédure de recours pour des raisons d'opportunité (art. 6 PCF par renvoi de l'art. 71 LTF), notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influencer l'issue du procès, il appartenait à l'intéressée d'expliquer en quoi la procédure pendante devant le Comité pour l'élimination de la discrimination à l'égard des femmes, respectivement sur la motion parlementaire déposée le 12 novembre 2019 devant le Grand Conseil vaudois justifiait une telle décision. En effet, l'éventuelle influence de ces deux procédures sur la présente affaire est loin d'être évidente pour les raisons exposées par les juges précédents (arrêt attaqué consid. 4). Le recours étant d'emblée dénué de chance de succès, la demande d'assistance judiciaire est rejetée (cf. art. 64 al. 1 LTF). Succombant, la recourante doit supporter les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF), qui seront toutefois fixés en tenant compte de sa situation financière (cf. art. 65 al. 2 LTF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 1 et 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Die Steuerpflichtige ersucht in ihrem Antrag 5unter anderem um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP [SR 273]). Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP; BGE 144 I 208 E. 4 S. 212). Inwiefern das angeblich vor Bundesstrafgericht hängige Verfahren einen rechtserheblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte, bleibt unklar. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos (BGE 144 V 388 E. 10 S. 410; Urteile 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 1.2.3; 2C_736/2019 vom 19. November 2019 E. 3.4).”
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 BZP entfällt, wenn die Vorinstanz auf die Erlassung einer neuen Entscheidung verzichtet; in diesem Fall hat ein Gesuch um Aussetzung keinen Gegenstand.
“Il s'ensuit que la requête de suspension de la procédure fédérale (cf. art. 6 al. 1 PCF en relation avec l'art. 71 LTF) n'a plus d'objet puisque l'autorité précédente a renoncé à rendre une nouvelle décision.”
Wird das Prinzip der Verfahrensbeschleunigung (Prinzip der «célérité») als verletzt befunden, kann dies die Verweigerung einer Sistierung aus Gründen der Zweckmässigkeit rechtfertigen.
“Dans ce cadre, il conclut notamment à son acquittement des infractions de complicité d'escroquerie, de blanchiment d'argent aggravé et de faux dans les titres. La suspension peut être ordonnée pour des raisons d'opportunité, notamment lorsque l'issue d'un autre litige peut influencer le procès (art. 6 al. 1 PCF par le renvoi de l'art. 71 LTF). En l'espèce, au vu en particulier du moyen soulevé pris de la violation du principe de la célérité et de son admission, il convient de refuser la suspension de la cause.”
Die Sistierung des Verfahrens ist die Ausnahme. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Vorrang gegenüber einer Aussetzung nach Art. 6 Abs. 1 BZP.
“Nach der Rechtsprechung stellt die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme dar. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 5A_263/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Verfahren kann sistiert werden, wenn dies zweckmässig erscheint. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]; zum Ganzen: Verfügung 4A_507/2024 vom 11. November 2024 E. 2 mit Hinweisen).”
“Nach der Rechtsprechung stellt die Sistierung eines Verfahrens die Ausnahme dar. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV Vorrang (BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil 5A_263/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Verfahren kann sistiert werden, wenn dies zweckmässig erscheint. Die Aussetzung des Verfahrens ist namentlich zulässig, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]; zum Ganzen: Verfügung 4A_507/2024 vom 11. November 2024 E. 2 mit Hinweisen).”
Eine Sistierung kann angezeigt sein, wenn ein Entscheid in einem andern Verfahren oder die Annahme einer kommunalen Initiative neue, für das Urteil relevante Umstände schaffen könnte.
“Dans leur écriture du 8 juillet 2024, les recourants demandent la suspension de la procédure jusqu'à droit connu sur une initiative populaire communale fixant certaines priorités pour l'emplacement des antennes de téléphonie mobile (cf. s'agissant de deux précédentes initiatives allant dans le même sens, arrêts 1C_245/2023 du 14 mars 2024 et 1C_371/2020 du 9 février 2021). A teneur de l'art. 6 PCF (applicable par renvoi de l'art. 71 LTF), le juge peut ordonner la suspension de la procédure pour des motifs d'opportunité, notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influer sur l'issue du procès. En l'occurrence, l'adoption de l'initiative communale constituerait un élément nouveau dont le Tribunal fédéral ne pourrait tenir compte en vertu de la règle claire de l'art. 99 al. 1 LTF. En outre, les recourants ne prétendent pas que l'initiative en question prévoirait un effet rétroactif permettant de remettre en cause un permis accordé, comme en l'espèce, en”
“Der Beschwerdeführer ersucht unter anderem um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP [SR 273]). Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP; BGE 144 I 208 E. 4 S. 212; vgl. dazu unten E. 3.4).”
Ein Gesuch um Aussetzung (Sistierung) ist abzuweisen, wenn der Gesuchsteller keinen konkreten Zweckmässigkeitsgrund darlegt. Ebenso kann eine Sistierung abgelehnt werden, wenn das Verfahren bereits spruchreif ist.
“Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Die Beschwerdeführerin 1 legt mit keinem Wort dar, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Aussetzung des Verfahrens zweckmässig sein sollte. Insgesamt ist kein zwingender Grund für eine Sistierung des Verfahrens ersichtlich, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen ist.”
“Der Beschwerdeführer hat beantragt, eventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.4). Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist (vgl. E. 3.3). Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.”
Bei Tod einer Partei ruht das Verfahren von Gesetzes wegen. Die Fortsetzung ist an die Erbregelungen gebunden und ist anzuordnen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt nach Art. 6 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse; während der Inventardauer gelten die in Art. 586 Abs. 3 ZGB genannten Beschränkungen.
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ruht das Verfahren bei Tod einer Partei von Gesetzes wegen. Die Fortsetzung des Verfahrens ist aber zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt nach Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. Nach Art. 586 Abs. 3 ZGB können Prozesse während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.”
Eine Aussetzung wurde in der entschiedenen Sache abgelehnt, weil ein bereits zur Publikation bestimmter Bundesgerichtsentscheid (9C_648/2022) ähnliche Fragen bereits entschieden hatte und ein weiterer Entscheid (9C_707/2022) auf denselben Grundsätzen beruhte; vor diesem Hintergrund rechtfertigte das Bundesgericht die Sistierung der vorliegenden Verfahren nicht (vgl. 9C_94/2023, E. 3).
“A titre préalable, le recourant demande la suspension de la présente procédure jusqu'à droit connu sur les procédures fédérales enregistrées sous les numéros 9C_648/2022 et 9C_707/2022, afin d'éviter "tout risque de décision contradictoire" et pour des motifs d'économie de procédure. La suspension de la procédure, qui peut être prononcée par le juge pour des raisons d'opportunité (art. 6 al. 1 PCF), notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influencer l'issue du procès en cours (principe d'économie de la procédure; ATF 119 V 26 consid. 6), ne se justifie pas en l'espèce. Dans le présent arrêt (cf. consid. 7.1 infra), le Tribunal fédéral se fondera notamment sur l'arrêt 9C_648/2022 du 9 janvier 2024, destiné à la publication, qui a déjà tranché certains griefs similaires à ceux exposés par le recourant dans la présente cause. Quant à l'arrêt 9C_707/2022 du 25 janvier 2024, il a été rendu en application également des principes juridiques qui ont été exposés dans l'arrêt 9C_648/2022 du 9 janvier”
“A titre préalable, le recourant demande la suspension de la présente procédure jusqu'à droit connu sur les procédures fédérales enregistrées sous les numéros 9C_648/2022 et 9C_707/2022, afin d'éviter "tout risque de décision contradictoire" et pour des motifs d'économie de procédure. La suspension de la procédure, qui peut être prononcée par le juge pour des raisons d'opportunité (art. 6 al. 1 PCF), notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influencer l'issue du procès en cours (principe d'économie de la procédure; ATF 119 V 26 consid. 6), ne se justifie pas en l'espèce. Dans le présent arrêt (cf. consid. 7.1 infra), le Tribunal fédéral se fondera notamment sur l'arrêt 9C_648/2022 du 9 janvier 2024, destiné à la publication, qui a déjà tranché certains griefs similaires à ceux exposés par le recourant dans la présente cause. Quant à l'arrêt 9C_707/2022 du 25 janvier 2024, il a été rendu en application également des principes juridiques qui ont été exposés dans l'arrêt 9C_648/2022 du 9 janvier”
Eine Sistierung nach Art. 6 BZP kann unzweckmässig sein, wenn zu erwartende Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren im Verfahren vor Bundesgericht nicht verwertbar wären (insbesondere wegen des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG).
“Dem Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, in welchem allenfalls erstellt werden könnte, dass dieser sie genötigt und falsche Angaben betreffend die Dauer der ehelichen Gemeinschaft gemacht habe, kann nicht entsprochen werden. Eine Sistierung erscheint bereits deshalb nicht zweckmässig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP), weil die Beschwerdeführerin die im Strafverfahren allenfalls zu gewinnenden Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht einbringen könnte (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal nicht dargetan wird, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Vorbringen bot.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung, zumal allfällige weitere Erkenntnisse aus anderen Verfahren im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.”
Rentenansprüche des Verstorbenen gehen auf die Erben über. Bei mehreren Erben bleiben sämtliche der Erbschaft zugehörigen Rechte und Pflichten bis zur Erbteilung ungeteilt. Die Erwerbung der Erbschaft durch die Erben steht bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Repudiationsfrist unter einer auflösenden Bedingung.
“dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable, qu'aux termes de l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie [art. 1 à 101bis LAVS], à moins que la LAVS ne déroge expressément à la LPGA, que l'art. 6 al. 2 de la loi fédérale du 4 décembre 1947 sur la procédure civile fédérale (PCF, RS 273) applicable par renvoi de l'art. 4 PA prévoit que le procès est suspendu de plein droit dans les cas spécialement prévus par la loi, ainsi que lors du décès d'une partie (cf. aussi Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8e éd. 2006, chapitre 5 n° 94 ; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5e éd. 2009, § 15 n° 20), que, sauf répudiation, la procédure est reprise dès que la qualité d'héritier est établie, la reprise anticipée de procès urgents par le représentant de la succession étant réservée (art. 6 al. 3 PCF ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_405/2019 du 16 mai 2019 consid. 2, 1C_531/2018 et 1C_541/2018 du 29 juillet 2019 consid. 3 ; Vera Marantelli/Said Huber, in : Praxiskommentar Verwaltungsverfahrengesetz, 2e éd. 2016, n° 52 ad art. 6 PA), qu'en vertu de l'art. 560 du Code civil suisse (CC ; RS 210), lorsqu'une partie décède pendant le déroulement de l'instance, les héritiers prennent de plein droit sa place au procès, étant précisé que jusqu'à la déclaration d'acceptation ou l'échéance du délai de répudiation, l'acquisition de la succession est subordonnée à une condition résolutoire (arrêts du TF 9C_301/2016 du 25 janvier 2017 consid. 4.1, 4A_215/2009 du 6 août 2009 consid. 3.1), qu'à ce titre, le droit à une rente de vieillesse né du vivant de l'ayant droit passe à ses héritiers à son décès (ATF 140 V 464 consid. 4.1, 136 V 7 consid. 2.1.2 et les références citées), que lorsqu'il y a plusieurs héritiers, tous les droits et obligations compris dans la succession restent indivis jusqu'au partage, ceux-là étant propriétaires et disposant en commun des biens qui dépendent de la succession (art.”
“dbis PA, la procédure en matière d'assurances sociales n'est pas régie par la PA dans la mesure où la loi fédérale du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA, RS 830.1) est applicable, qu'aux termes de l'art. 1 al. 1 LAVS, les dispositions de la LPGA s'appliquent à l'assurance-vieillesse et survivants réglée dans la première partie [art. 1 à 101bis LAVS], à moins que la LAVS ne déroge expressément à la LPGA, que l'art. 6 al. 2 de la loi fédérale du 4 décembre 1947 sur la procédure civile fédérale (PCF, RS 273) applicable par renvoi de l'art. 4 PA prévoit que le procès est suspendu de plein droit dans les cas spécialement prévus par la loi, ainsi que lors du décès d'une partie (cf. aussi Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8e éd. 2006, chapitre 5 n° 94 ; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5e éd. 2009, § 15 n° 20), que, sauf répudiation, la procédure est reprise dès que la qualité d'héritier est établie, la reprise anticipée de procès urgents par le représentant de la succession étant réservée (art. 6 al. 3 PCF ; arrêts du Tribunal fédéral 2C_405/2019 du 16 mai 2019 consid. 2, 1C_531/2018 et 1C_541/2018 du 29 juillet 2019 consid. 3 ; Vera Marantelli/Said Huber, in : Praxiskommentar Verwaltungsverfahrengesetz, 2e éd. 2016, n° 52 ad art. 6 PA), qu'en vertu de l'art. 560 du Code civil suisse (CC ; RS 210), lorsqu'une partie décède pendant le déroulement de l'instance, les héritiers prennent de plein droit sa place au procès, étant précisé que jusqu'à la déclaration d'acceptation ou l'échéance du délai de répudiation, l'acquisition de la succession est subordonnée à une condition résolutoire (arrêts du TF 9C_301/2016 du 25 janvier 2017 consid. 4.1, 4A_215/2009 du 6 août 2009 consid. 3.1), qu'à ce titre, le droit à une rente de vieillesse né du vivant de l'ayant droit passe à ses héritiers à son décès (ATF 140 V 464 consid. 4.1, 136 V 7 consid. 2.1.2 et les références citées), que lorsqu'il y a plusieurs héritiers, tous les droits et obligations compris dans la succession restent indivis jusqu'au partage, ceux-là étant propriétaires et disposant en commun des biens qui dépendent de la succession (art.”
Persönliche Gründe des Gesuchstellers (z. B. bevorstehende Ausbildung, Inhaftierung) rechtfertigen eine Sistierung nur, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern diese die prozessuale Vertretung oder die Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen. Blosse Angaben zu persönlichen Umständen genügen nicht.
“Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach es wohl zweckmässig wäre, mit der Ausfertigung des Urteils des Bundesgerichts bis zum Abschluss seiner Lehrausbildung im August 2024 zuzuwarten, sinngemäss um eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ersuchen, wäre sein Antrag abzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Seine Inhaftierung bildet für sich keinen hinreichenden Grund. Aus seinen Vorbringen erschliesst sich auch nicht, inwiefern er daran gehindert sein soll, aus der Justizvollzugsanstalt eine Rechtsvertretung zu kontaktieren.”
Bei Tod einer Partei ruht das Verfahren von Gesetzes wegen, bis die Rechtsnachfolge geklärt ist. Das Bundesgericht forderte in den zitierten Fällen Urkunden zur Ermittlung der Erben an und hob die Sistierung auf, nachdem Erbschein und Vollmacht vorgelegt wurden und die Erben die Verfahrensführung übernommen hatten.
“________ um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen (Verbot der Streichung der grundpfandgesicherten Forderungen im Lastenverzeichnis und Verbot der Durchführung der auf den 10. November 2016 angesetzten Versteigerung) ersucht. Unter den als "prozessuale Anträge" bezeichneten Begehren verlangt A.________ sodann die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils und die angemessene Anpassung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des obergerichtlichen Verfahrens. In einem Eventualantrag beschränkt er das Begehren auf Dispositiv-Ziffer 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen hat es abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Am 18. April 2023 hat Rechtsanwältin Noth mitgeteilt, dass A.________ am 17. April 2023 verstorben sei. Das Bundesgericht hat mit Schreiben vom 25. April 2023 festgehalten, dass das Verfahren von Gesetzes wegen ruht (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BZP [SR 273]) und das Verfahren sistiert. Am 2. Mai 2023 hat sich B.________ zur Sistierung und zur Verfahrensführung durch Rechtsanwältin Noth geäussert. Rechtsanwältin Noth hat dazu am 15. Mai 2023 Stellung genommen. Nach Aufforderung des Bundesgerichts an Rechtsanwältin Noth, über den Stand der Dinge bei der Bestimmung der Rechtsnachfolge zu informieren, hat sie am 26. Juni 2023 einen Erbschein für die Töchter von A.________ sel., J.________ und K.________ (fortan: Beschwerdeführerinnen), sowie eine von ihnen unterzeichnete Vollmacht eingereicht. Am 17. Juli 2023 hat das Bundesgericht die Sistierung aufgehoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. In der Sache hat es keine Vernehmlassungen eingeholt.”
“Juli 2022 an die Parteien versandt. B. B.a. Mit Beschwerde vom 22. August 2022 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren materiellen Beurteilung aller klägerischen Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Willisau, eventuell an das Kantonsgericht Luzern, zurückzuweisen. Weiter sei H.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, vollumfänglich für die kantonalen Prozesskosten aufzukommen und ihr Parteientschädigungen von Fr. 40'072.70 für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 8'145.25 für das Berufungsverfahren auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuverteilung der vorinstanzlichen und der erstinstanzlichen Prozesskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 teilte der Rechtsvertreter von A.________ dem Bundesgericht mit, dass seine Mandantin am 4. Februar 2023 verstorben sei. In der Folge ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. April 2023 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG an, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ruht, bis über die Annahme der Erbschaft von A.________ sel. Gewissheit besteht, verbunden mit der Aufforderung, diesbezügliche Urkunden einzureichen. Gestützt auf entsprechende Belege verfügte der Instruktionsrichter am 22. Juni 2023, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mit B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________, F.A.________ und G.A.________, die als gesetzliche Erben zusammen die Erbengemeinschaft bilden, als Beschwerdeführer fortgesetzt wird. B.c. Das Bundesgericht hat sich die Akten des kantonalen Verfahrens überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.”
Nach Art. 6 BZP kann die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden, wenn ein anderer Entscheid den Ausgang des Prozesses beeinflussen kann. Soweit eine kommunale Volksinitiative ein neues, prozessrelevantes Element schaffen würde, kann dies einen Grund für die Aussetzung darstellen, etwa bis über die Rechtswirkung dieser Initiative Recht bekannt ist.
“Dans leur écriture du 8 juillet 2024, les recourants demandent la suspension de la procédure jusqu'à droit connu sur une initiative populaire communale fixant certaines priorités pour l'emplacement des antennes de téléphonie mobile (cf. s'agissant de deux précédentes initiatives allant dans le même sens, arrêts 1C_245/2023 du 14 mars 2024 et 1C_371/2020 du 9 février 2021). A teneur de l'art. 6 PCF (applicable par renvoi de l'art. 71 LTF), le juge peut ordonner la suspension de la procédure pour des motifs d'opportunité, notamment lorsque le jugement d'un autre litige peut influer sur l'issue du procès. En l'occurrence, l'adoption de l'initiative communale constituerait un élément nouveau dont le Tribunal fédéral ne pourrait tenir compte en vertu de la règle claire de l'art. 99 al. 1 LTF. En outre, les recourants ne prétendent pas que l'initiative en question prévoirait un effet rétroactif permettant de remettre en cause un permis accordé, comme en l'espèce, en”
Mit Anordnung der amtlichen Liquidation fällt der Sistierungsgrund weg; das Verfahren ist danach wieder aufzunehmen (vgl. 6B_310/2024 E.1).
Vor Bundesgericht ist die vorherige Fortsetzung dringlicher Verfahren durch Erbschaftsvertreter zuzulassen (Art. 6 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das Verfahren ruht dagegen grundsätzlich bei Tod einer Partei bzw. während des Inventars, sodass die Ausnahme auf dringliche Prozesse beschränkt ist.
“Im Verfahren vor Bundesgericht kann nichts anderes gelten. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ist der als dringend geltende Prozess deshalb fortzusetzen.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ruht das Verfahren bei Tod einer Partei von Gesetzes wegen. Die Fortsetzung des Verfahrens ist aber zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist. Vorbehalten bleibt nach Art. 6 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG die vorherige Fortsetzung dringlicher Prozesse durch Erbschaftsvertreter. Nach Art. 586 Abs. 3 ZGB können Prozesse während der Dauer des Inventars mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.”
In besonderen Fällen kann das Recht auf zügige Prozessführung einer Aussetzung des Verfahrens entgegenstehen. Soweit dies etwa Haftentscheide betrifft, hat das Bundesgericht die Sistierung wegen des überwiegenden Prinzips der Célérité (Prinzip der zügigen Prozessführung) abgelehnt; eine Aussetzung ist dann nicht geboten, obwohl parallel entschiedene Verfahren bestehen können.
“Le recourant requiert la suspension (cf. art. 6 PCF, applicable par renvoi de l'art. 71 LTF) de la procédure pendante devant le Tribunal fédéral. Il indique qu'il envisage de recourir contre le nouvel arrêt rendu le 4 octobre 2023 par la cour cantonale en lien avec sa détention pour des motifs de sûreté, lequel aurait le même objet que la présente affaire. Cette requête doit cependant être rejetée en vertu du principe de la célérité qui doit primer en matière de détention.”
Sistierungen können abgelehnt werden, wenn ihre Gewährung in der konkreten Lage nicht zweckmässig erscheint.
“Die Gesuchstellenden ersuchen um Sistierung des Revisionsverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das bei ihm eingereichte Erläuterungsgesuch. Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Vorliegend erscheint eine Sistierung angesichts des Verfahrensausgangs nicht zweckmässig. Der Antrag ist daher abzuweisen.”
Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass eine Sistierung nach Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG dann nicht zweckmässig erscheinen kann, wenn Erkenntnisse aus dem anhängigen Strafverfahren im weiteren Verfahren aufgrund des Novenverbots von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht verwertet werden könnten; in einem solchen Fall ist eine Sistierung abzulehnen (vgl. 2C_190/2024 E. 2.4).
“Dem Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, in welchem allenfalls erstellt werden könnte, dass dieser sie genötigt und falsche Angaben betreffend die Dauer der ehelichen Gemeinschaft gemacht habe, kann nicht entsprochen werden. Eine Sistierung erscheint bereits deshalb nicht zweckmässig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP), weil die Beschwerdeführerin die im Strafverfahren allenfalls zu gewinnenden Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht einbringen könnte (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal nicht dargetan wird, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Vorbringen bot.”
Eine Aussetzung des Verfahrens drängt sich nicht automatisch auf, wenn ein anderes (zivilrechtliches) Verfahren über gleiche oder verwandte Fragen entscheidet; die Zuständigkeit für die Sistierungsfrage liegt grundsätzlich auch beim dortigen Zivilrichter.
“Mit dem Hinweis auf die hängige Kollokationsklage verschiedener Gläubiger gegen die Beschwerdegegnerin verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Entgegen seiner Darstellung würde eine Gutheissung der Kollokationsklage seine Beschwerde nicht ohne weiteres gegenstandslos werden lassen. Abgesehen davon, dass der Gegenstand des entsprechenden Verfahrens nicht bekannt ist (er kann sich auf die Höhe der Forderung oder deren Rangordnung beziehen), ist vielmehr der mit der Kollokationsklage befasste Zivilrichter mit der Fragestellung einer allfälligen Sistierung konfrontiert (vgl. BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 19). Eine Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Zweckmässigkeit drängt sich nicht auf (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).”
Für eine Sistierung nach Art. 6 Abs. 1 BZP ist ein konkreter, prozessbezogener Bezug zum laufenden Verfahren vor dem Bundesgericht erforderlich. Allgemeine oder ausschliesslich vorinstanzliche Ausführungen (z. B. zur fehlenden Spruchreife in den Vorinstanzen) genügen in der Regel nicht, wenn sie keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren herstellen.
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin stellte erst- und vorinstanzlich jeweils ein Gesuch um Sistierung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung diesen Antrag "an dieser Stelle erneuert", und dies als Antrag um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ausgelegt wissen möchte, begründet sie diesen Antrag nicht hinreichend. Sie macht einzig Ausführungen zur fehlenden Spruchreife in den vorinstanzlichen Verfahren, ohne einen hinreichenden Bezug zum bundesgerichtlichen Verfahren herzustellen. Darauf ist nicht einzutreten.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin stellte erst- und vorinstanzlich jeweils ein Gesuch um Sistierung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung diesen Antrag "an dieser Stelle erneuert", und dies als Antrag um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ausgelegt wissen möchte, begründet sie diesen Antrag nicht hinreichend. Sie macht einzig Ausführungen zur fehlenden Spruchreife in den vorinstanzlichen Verfahren, ohne einen hinreichenden Bezug zum bundesgerichtlichen Verfahren herzustellen. Darauf ist nicht einzutreten.”
Ist das Verfahren spruchreif, wird eine Sistierung nach Art. 6 BZP i.V.m. Art. 71 BGG regelmässig abgelehnt; eine Aussetzung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte.
“Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben parallel zur vorliegenden Beschwerde ein Revisionsgesuch gegen den hier angefochtenen Entscheid bei der Vorinstanz gestellt hat. Um Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über sein Revisionsgesuch ersucht er nicht ausdrücklich. Eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens von Amtes wegen (Art. 6 BZP i.V.m. Art. 71 BGG) rechtfertigt sich unter den konkreten Umständen auch nicht, zumal die Sache spruchreif ist und auch nicht offensichtlich erscheint, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Revisionsgesuch den Ausgang des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens beeinflussen könnte.”
“Am 22. Januar 2024, kurz nach Einleitung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens, stellte der Gemeindevorstand St. Moritz das Zustandekommen der "Initiative zur Neuauflage Ortsplanungsrevision Serletta Süd" fest. Am 2. Mai 2024 hat die Gemeinde beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren bis nach der Volksabstimmung über diese Initiative zu sistieren. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer hat beantragt, eventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.4). Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist (vgl. E. 3.3). Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.”
“Der Antrag des Beschwerdeführers auf prioritäre Behandlung seiner Beschwerde ist als gegenstandslos zu betrachten, nachdem der Beschwerdeführer in der Folge die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz über das zweite von ihm vor dieser Instanz eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. Urteil 1B_259/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2). Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen.”
Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, sind nach den zitierten Entscheiden Gründe der Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 6 BZP nicht ersichtlich, weshalb das Gericht das Verfahren nicht auszusetzen braucht.
“Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP (SR 273) kann das Gericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als unzulässig erweist.”
Eine Aussetzung nach Art. 6 Abs. 1 BZP ist dann nicht zweckmässig, wenn die Partei nicht darlegt, dass ein noch zu erstellendes Beweismittel (z.B. Gutachten) im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig wäre.
“Das Gericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ein erst noch zu erstellendes Gutachten im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig wäre. Mit Blick darauf ist eine Verfahrensaussetzung nicht zweckmässig.”
Beim Tod einer Partei kann das Verfahren gegenstandslos werden und durch das Gericht abgeschrieben werden, wenn kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an einem Urteil besteht (insbesondere bei eng personenbezogenen Ansprüchen) und die Erben das Verfahren nicht fortsetzen können.
“Aufgrund des Hinscheidens des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an einem Urteil in der Sache. Denn die hier strittige Aufenthaltsbewilligung war eng mit der Person des Beschwerdeführers verbunden, sodass kein Anlass besteht, das Verfahren zu sistieren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BZP [SR 273]), zumal dieses nicht von den Erben fortgesetzt werden kann. Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und dementsprechend durch die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.”
Die Ablehnung eines Sistierungsbegehrens durch eine kantonale Behörde verstösst nur dann gegen Bundesrecht, wenn sich eine Pflicht zur Sistierung aus Bundesrecht ergibt oder die kantonale Behörde ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht hat (Willkür). Ansonsten obliegt die Frage einer allfälligen Aussetzung dem zuständigen Zivilrichter; eine Sistierung ist nicht zwingend, sondern kann nach Art. 6 Abs. 1 BZP aus Gründen der Zweckmässigkeit erfolgt werden (vgl. auch Art. 71 BGG).
“Weiter beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erfolglos, es sei vorerst sein Wiedererwägungsgesuch zu bearbeiten. Vor Bundesgericht stellt er den Eventualantrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig entschieden ist. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das Bundesgericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. BGE 144 I 208 E. 4; Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.5.2). Die Verweigerung einer beantragten Sistierung durch eine kantonale Behörde verstösst in der Regel nur dann gegen Bundesrecht, wenn sich die Pflicht zur Sistierung aus einer bundesrechtlichen Norm ergibt. Trifft dies nicht zu, verletzt die Ablehnung des Sistierungsbegehrens höchstens dann prozessuale Ansprüche des Antragstellers, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit das Willkürverbot verletzt hat (vgl. Urteil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweis). Zwar ist der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers im kantonalen Rechtsmittelverfahren an sich nicht vorzugreifen. Eine Überprüfung der rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren führt aber zum Ergebnis, dass den von ihm geltend gemachten neuen Umständen die Erheblichkeit abzusprechen ist.”
“Mit dem Hinweis auf die hängige Kollokationsklage verschiedener Gläubiger gegen die Beschwerdegegnerin verlangt der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Entgegen seiner Darstellung würde eine Gutheissung der Kollokationsklage seine Beschwerde nicht ohne weiteres gegenstandslos werden lassen. Abgesehen davon, dass der Gegenstand des entsprechenden Verfahrens nicht bekannt ist (er kann sich auf die Höhe der Forderung oder deren Rangordnung beziehen), ist vielmehr der mit der Kollokationsklage befasste Zivilrichter mit der Fragestellung einer allfälligen Sistierung konfrontiert (vgl. BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 19). Eine Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens aus Gründen der Zweckmässigkeit drängt sich nicht auf (Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).”
Ein Sistierungsgesuch ist nur zu bewilligen, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, weshalb die Aussetzung aus Gründen der Zweckmässigkeit erforderlich ist; blosse Behauptungen oder ungenügende Darlegungen führen zur Abweisung des Gesuchs.
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; die Beschwerdeführerin legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung; der Beschwerdeführer legt auch nicht hinreichend dar, weshalb das Verfahren sistiert werden müsste. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.”
“Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung, zumal der Beschwerdeführer auch offensichtlich nicht hinreichend darlegt, warum das Verfahren sistiert werden müsste. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.”
Bei Tod einer Verfahrenspartei kann das Gericht das Verfahren nach Art. 6 BZP sistieren, bis über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft bzw. das Vorliegen eines amtlichen Erbennachweises oder einer Vollmacht der Erben Klarheit besteht; dies gilt auch bei internationalen Verhältnissen, die Nachforschungen verzögern können.
“Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (recte: 8. Februar 2023) mit, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2023 verstorben war, wozu sie eine Kopie des Todesscheines der italienischen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers einreichte. Darauf hin wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 gestützt auf Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers entschieden ist. Gleichzeitig wurde die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2023 angesetzte Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe vom 30. Januar 2023 abgenommen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker, ersucht, das Bundesgericht so bald als möglich über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft in Kenntnis zu setzen bzw. eine amtliche Erbenbescheinigung und eine Vollmacht der Erben einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass inzwischen auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben sei und beide Ehegatten nach ihrer Kenntnis kinderlos gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine weiterführenden Informationen, was die Erbfolge des verstorbenen Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, und aufgrund der internationalen Verhältnisse seien entsprechende Nachforschungen aufwändig und zeitraubend.”
“Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (recte: 8. Februar 2023) mit, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2023 verstorben war, wozu sie eine Kopie des Todesscheines der italienischen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers einreichte. Darauf hin wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 gestützt auf Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers entschieden ist. Gleichzeitig wurde die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2023 angesetzte Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe vom 30. Januar 2023 abgenommen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker, ersucht, das Bundesgericht so bald als möglich über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft in Kenntnis zu setzen bzw. eine amtliche Erbenbescheinigung und eine Vollmacht der Erben einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass inzwischen auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben sei und beide Ehegatten nach ihrer Kenntnis kinderlos gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine weiterführenden Informationen, was die Erbfolge des verstorbenen Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, und aufgrund der internationalen Verhältnisse seien entsprechende Nachforschungen aufwändig und zeitraubend.”
Das Bundesgericht kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen; dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Entscheid in einem anderen, hängigen Rechtsstreit das Urteil oder die Entscheidungsgrundlagen des laufenden Verfahrens voraussichtlich präjudizieren bzw. wesentlich beeinflussen wird. Eine Sistierung ist jedoch nur ausnahmsweise angezeigt, da sie mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung kollidieren kann und sich auf sachliche Gründe stützen muss.
“Das Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273]).”
“Weiter beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erfolglos, es sei vorerst sein Wiedererwägungsgesuch zu bearbeiten. Vor Bundesgericht stellt er den Eventualantrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das Wiedererwägungsgesuch rechtskräftig entschieden ist. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das Bundesgericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (vgl. BGE 144 I 208 E. 4; Urteil 2C_629/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.5.2). Die Verweigerung einer beantragten Sistierung durch eine kantonale Behörde verstösst in der Regel nur dann gegen Bundesrecht, wenn sich die Pflicht zur Sistierung aus einer bundesrechtlichen Norm ergibt. Trifft dies nicht zu, verletzt die Ablehnung des Sistierungsbegehrens höchstens dann prozessuale Ansprüche des Antragstellers, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit das Willkürverbot verletzt hat (vgl. Urteil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweis). Zwar ist der Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs des Beschwerdeführers im kantonalen Rechtsmittelverfahren an sich nicht vorzugreifen. Eine Überprüfung der rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren führt aber zum Ergebnis, dass den von ihm geltend gemachten neuen Umständen die Erheblichkeit abzusprechen ist.”
“Das Bundesgericht kann ein hängiges Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen, insbesondere dann, wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann (Art. 6 Abs. 1 BZP [SR 273] i.V. mit Art. 71 BGG; BGE 144 I 208 E. 4). Die Sistierung kann aber mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) kollidieren, weshalb sie nur ausnahmsweise infrage kommt. Hierzu muss sie sich auf sachliche Gründe stützen können. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie ist die Sistierung etwa angezeigt, wenn ein präjudizierender Entscheid einer anderen Behörde bevorsteht (BGE 144 I 208 E. 4; 130 V 90 E. 5; 115 Ia 157 E. 1). Zu denken ist beispielsweise an ein vor einer unteren Instanz hängiges, nicht von vornherein aussichtsloses Revisionsverfahren (BGE 144 I 208 E. 4.1; 138 II 386 E. 7).”
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