Die Klageschrift hat zu enthalten:
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Die Klageschrift muss formell den Anforderungen von Art. 23 BZP genügen. Dazu gehören insbesondere das Rechtsbegehren (lit. b), die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblichen Angaben (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Soweit anwendbar, sind zudem die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften nach Art. 42 BGG zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2 BZP).
“a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. im Einzelnen Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.”
“a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit. c) sowie eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. im Einzelnen Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 mit Hinweisen). 2.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG, auf welchen Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG verweist (vgl. E. 2.1 hiervor), haftet der Bund für den Schaden, den Mitglieder des National- und Ständerats (vgl. die inzwischen aufgehobene lit. a [AS 2003 3595] und dazu Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.6), Mitglieder des Bundesrats und der Bundeskanzler (lit. b), Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte (lit. c) sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.”
Art. 23 verlangt die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften; wurden Klagen/Begehren in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der geltenden Verwirkungsfrist eingereicht, sind sie grundsätzlich zulässig.
“Les demandes ont été déposées dans les formes prévues par la loi (art. 23 PCF; art. 42 LTF) et dans le délai de péremption de six mois dès les prises de position du 12 février 2020, par lesquelles le Conseil fédéral a contesté la demande déposée le 13 novembre 2019 (demanderesse 1) et celle du 10 octobre, complétée le 5 novembre 2019 (demanderesse 2) (cf. art. 20 al. 3 LRCF et art. 3 al. 1 et 2 OLRCF). Partant, les actions sont en principe recevables.”
Die übrigen Form- und Inhaltsanforderungen der Klageschrift (Art. 23 BZP) sind erfüllt, und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Deshalb ist auf die Klage einzutreten.
“Die übrigen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind ebenfalls erfüllt (Art. 23 BZP), und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.”
Die Klageschrift muss bereits bei Einreichung in einer Weise abgefasst sein, dass ersichtlich ist, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen konkret vorgeworfen wird. Fehlt eine solche Mindestbegründung, genügt die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP (i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 1 Abs. 2 BZP) nicht. Eine später eingereichte Ergänzung vermag diese anfangs ungenügende Zuordnung der Amtshandlungen zu den in Frage kommenden Personen nicht grundsätzlich zu ersetzen.
“Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art. 21 Abs. 1 BZP) in einer Weise abgefasst sein, die es dem Bundesgericht zumindest ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Zwar sind an die Bezeichnung dieser Personen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., N. 57 zu Art. 120 BGG). Allerdings muss aus der Klageschrift ersichtlich sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richten, da ansonsten die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz - vorbehältlich einer allfälligen Kompetenzattraktion - nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor).”
“Im Ergebnis lässt sich der eingereichten Klageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen, dass die Klägerinnen Schadenersatzansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen ableiten wollen bzw. dass sie Amtshandlungen dieser Personen als schadensverursachend erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ihr Hauptbegehren in keiner Weise begründen, sodass auch nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schadenersatzbegehren begründen sollen. Damit erfüllt die Klageschrift die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP (vgl. E. 2.5 hiervor) offensichtlich nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klage gemäss Art. 120 BGG subsidiären Charakter hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Eintreten setzt somit voraus, dass aufgrund der Klagebegründung erkennbar ist, dass sich die Staatshaftungsansprüche tatsächlich gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen richtet. Eine in dieser Hinsicht ungenügende Begründung kann auch nicht im Rahmen einer allfälligen späteren Klageergänzung nachgeholt werden (vgl. auch E. 2.5 hiervor). Im Übrigen deutet der Umstand, dass die Klägerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei diesem hängigen Staatshaftungsverfahren ersuchen, daraufhin, dass die vorliegende Klage lediglich vorsorglich erhoben wurde, was nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor).”
“März 2023), die im Zusammenhang mit der verweigerten Umschreibung seines ausländischen Führerausweises stehen, und führt unter anderem aus, die Schweiz verletze Völkerrecht, indem sie ihren Gerichten erlaube, "einen indischen Führerschein nach der Pariser Verbandsübereinkunft von 1926 (gemeint ist wohl das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 [SR 0.741.11]) für ungültig zu erklären". Zudem weist er auf das ebenfalls ihn betreffende Urteil 6B_724/2022 vom 16. Dezember 2022 hin und bringt vor, aufgrund der seines Erachtens unrechtmässigen Annullierung seines indischen Führerausweises sei er wegen Fahrens ohne Fahrausweis für schuldig gesprochen worden; diese Verurteilung beeinträchtige seine beruflichen Aussichten und habe unter anderem dazu geführt, dass ihm keine "C-Genehmigung" (gemeint ist wohl eine Niederlassungsbewilligung) erteilt worden sei, sodass die Schweiz verpflichtet sei, "diese Umstände zu entschädigen". Diese Ausführungen ermöglichen dem Bundesgericht jedoch nicht nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Damit genügt die eingereichte Klageschrift den Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP nicht (vgl. im Einzelnen Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 und E. 3.3 hiervor).”
Auf offensichtlich unbegründete oder offensichtlich unzulässige Klagen ist nicht einzutreten. Soweit die Rechtsprechung dies anordnet, kann in solchen Fällen auch auf die Einreichung einer formellen Klageschrift bzw. auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, wenn sich bereits ohne diese prozessualen Handlungen mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass das Begehren aussichtslos ist.
“Im Ergebnis ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 4.1; 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3).”
“Auf die offensichtlich unbegründete Klage (Art. 23 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP) ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren zwar unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen), eine öffentliche Verhandlung im konkreten Fall jedoch nicht erforderlich ist. Denn nach der Rechtsprechung kann namentlich darauf verzichtet werden, wenn sich - wie hier - auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).”
Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift gemäss Art. 23 BZP sowie deren fristgerechte Einreichung sind massgeblich für das Eintreten auf die Klage; sind diese Voraussetzungen gewahrt, wird in den Entscheidungen auf die Klage eingetreten.
“Die Klage wurde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Art. 23 BZP; Art. 42 BGG) und innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten seit der Stellungnahme des Bundesrats vom 23. Juni 2021 eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 VG, Art. 10 Abs. 2 VG und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VO VG; SR 170.321]). Auf die Klage ist daher unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Gesagten einzutreten.”
“Die übrigen Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind ebenfalls erfüllt (Art. 23 BZP) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Klage ist daher einzutreten.”
“Die grundsätzlich kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage schliesst nicht aus, dass diese nach den Vorschriften über die sogenannte objektive Klagenhäufung (Art. 24 Abs. 1 BZP) mit anderen Klagen (Leistungs- oder Feststellungsklagen) bzw. entsprechenden Rechtsbegehren verbunden wird (Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, N. 211 ff.). Vorliegend steht der eingeklagten Schadenersatzforderung der Klägerin eine statutarisch und reglementarisch definierte Pflicht der Beklagten auf Schadloshaltung ihrer Mitglieder aus der Pflichtlagerhaltung gegenüber (vgl. Marc Burgherr, Entscheide von Exekutivorganen im Verein als Gegenstand der Anfechtungsklage, 2010, S. 81 f.). Die Klägerin hat ihre Klage am 29. November 2018 innerhalb der gesetzlichen Verwirkungsfrist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Beschlusses angehoben (Art. 75 ZGB). Die Klägerin ist partei- und prozessfähig (Art. 14 BZP) und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 18 BZP). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind gewahrt (Art. 23 BZP). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 44 Abs. 3 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die formellen Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung des Vereinsbeschlusses der Beklagten vom 29. Oktober 2018 sind erfüllt. Auf die Klage ist demnach einzutreten.”
Die Klageschrift muss den Anforderungen von Art. 23 BZP genügen; dazu gehören namentlich das Rechtsbegehren und die hinreichende Begründung. Es ist zu prüfen, ob die Eingabe die Begründungsanforderungen erfüllt.
“In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit.”
“In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit.”
Die Klageschrift muss bereits bei Einreichung in einer Weise abgefasst sein, dass ersichtlich ist, welche Amtshandlungen welcher der in Art. 1 Abs. 1 lit. a–cbis VG abschliessend genannten Personen als schadensverursachend angesehen werden. Eine derartige Zuordnung ist Voraussetzung dafür, dass das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig ist; sie kann nicht erst durch spätere Ergänzungen der Klage nachgeholt werden. Dabei sind an die genaue Personenbezeichnung keine überhöhten Anforderungen zu stellen, wohl aber muss die Begründung substantiiert genug sein, um das Begehren nachvollziehbar zu machen.
“Im Ergebnis lässt sich der eingereichten Klageschrift nicht mit genügender Klarheit entnehmen, dass die Klägerinnen Schadenersatzansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen ableiten wollen bzw. dass sie Amtshandlungen dieser Personen als schadensverursachend erachten. Hinzu kommt, dass die Klägerinnen ihr Hauptbegehren in keiner Weise begründen, sodass auch nicht erkennbar ist, welche Tatsachen das Schadenersatzbegehren begründen sollen. Damit erfüllt die Klageschrift die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP (vgl. E. 2.5 hiervor) offensichtlich nicht, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die Klage gemäss Art. 120 BGG subsidiären Charakter hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Das Eintreten setzt somit voraus, dass aufgrund der Klagebegründung erkennbar ist, dass sich die Staatshaftungsansprüche tatsächlich gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-cbis VG abschliessend genannten Personen richtet. Eine in dieser Hinsicht ungenügende Begründung kann auch nicht im Rahmen einer allfälligen späteren Klageergänzung nachgeholt werden (vgl. auch E. 2.5 hiervor). Im Übrigen deutet der Umstand, dass die Klägerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei diesem hängigen Staatshaftungsverfahren ersuchen, daraufhin, dass die vorliegende Klage lediglich vorsorglich erhoben wurde, was nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor).”
“Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art. 21 Abs. 1 BZP) in einer Weise abgefasst sein, die es dem Bundesgericht zumindest ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Zwar sind an die Bezeichnung dieser Personen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., N. 57 zu Art. 120 BGG). Allerdings muss aus der Klageschrift ersichtlich sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richten, da ansonsten die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz - vorbehältlich einer allfälligen Kompetenzattraktion - nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor).”
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