Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
13 commentaries
Schriftliche Auskünfte Dritter genügen grundsätzlich dem Schriftlichkeits‑Erfordernis von Art. 49 BZP. Wird eine Stellungnahme jedoch wegen besonderer Fachkenntnis beigezogen, ist sie als Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG zu qualifizieren; in solchen Fällen bestehen gegenüber blossen Auskünften weitergehende Mitwirkungs‑ und Gehörsrechte (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. BZP).
“1b und c; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG, Kommentar, 2022, Art. 12 N. 56). Auskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehen sich auf Wahrnehmungen, welche die befragte Person ausserhalb des Verfahrens machte. Wer in einem Verwaltungsverfahren hingegen allein um seiner besonderen Fachkenntnis willen zur Abklärung des Sachverhaltes beigezogen wird, wirkt daran als Sachverständiger im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und nicht als blosse Auskunftsperson mit (Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.3.1 m.H.). Für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern vielmehr der Inhalt des Beweismittels ausschlaggebend (BGE 122 V 157 E. 1c). Bei Gutachten bestehen (weitergehende) Mitwirkungsrechte im Sinne des Gehörsanspruchs als bei blossen Auskünften (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. BZP; Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.3.1 m.H.). Auskünfte Dritter unterliegen einzig dem Schriftlichkeitserfordernis (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP). Spezifische Regeln gelten für die externe Begutachtung gestützt auf Art. 25 des Beitragsreglements des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 27. Februar 2015 (siehe unter www.snf.ch). Dabei handelt es sich aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten aber nicht um Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2). In den Leitfäden des SBFI über das Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (Leitfaden vom August 2017 zur MiVo-HF vom 11. März 2005 und Leitfaden vom Juni 2023 zur MiVo-HF vom 11. September 2017, beide abrufbar unter www.sbfi.admin”
Gemäss Art. 49 BZP kann der Richter schriftliche Auskünfte einholen; die Praxis zeigt, dass er solche Auskünfte auch von Privatpersonen anfordern und deren Beweistauglichkeit beurteilen kann.
“Uhr; Briefkasten in der Strasse X.________ in Y.________) und die Namen und Adressen der zwei anlässlich des Briefeinwurfs anwesenden Zeugen notiert, unterschriftlich bestätigt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage des Bundesgerichts (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 49 BZP; SR 273) antwortete die Zeugin am 29. Oktober 2021 schriftlich, sie habe beobachtet, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021, ungefähr”
Bei reinen Auskünften Dritter bestehen grundsätzlich geringere Mitwirkungsrechte; solche Auskünfte unterliegen insbesondere dem Schriftlichkeitsgebot (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP). Weitergehende Mitwirkungsrechte im Sinne des Gehörsanspruchs bestehen vielmehr bei Gutachten bzw. bei beigezogenen Sachverständigen.
“1b und c; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG, Kommentar, 2022, Art. 12 N. 56). Auskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehen sich auf Wahrnehmungen, welche die befragte Person ausserhalb des Verfahrens machte. Wer in einem Verwaltungsverfahren hingegen allein um seiner besonderen Fachkenntnis willen zur Abklärung des Sachverhaltes beigezogen wird, wirkt daran als Sachverständiger im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und nicht als blosse Auskunftsperson mit (Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.3.1 m.H.). Für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern vielmehr der Inhalt des Beweismittels ausschlaggebend (BGE 122 V 157 E. 1c). Bei Gutachten bestehen (weitergehende) Mitwirkungsrechte im Sinne des Gehörsanspruchs als bei blossen Auskünften (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. BZP; Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.3.1 m.H.). Auskünfte Dritter unterliegen einzig dem Schriftlichkeitserfordernis (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP). Spezifische Regeln gelten für die externe Begutachtung gestützt auf Art. 25 des Beitragsreglements des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 27. Februar 2015 (siehe unter www.snf.ch). Dabei handelt es sich aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten aber nicht um Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.5.2). In den Leitfäden des SBFI über das Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (Leitfaden vom August 2017 zur MiVo-HF vom 11. März 2005 und Leitfaden vom Juni 2023 zur MiVo-HF vom 11. September 2017, beide abrufbar unter www.sbfi.admin”
LINGUA-Analysen stellen keine Sachverständigengutachten dar, sondern schriftliche Auskünfte Dritter im Sinne von Art. 49 BZP. Erfüllten sie Anforderungen an fachliche Qualifikation, Objektivität, Neutralität sowie an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, ist ihnen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen.
“Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).”
“Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich Kritik an dem mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 23. Juni 2020 betrauten Tibet-Experten «AS19» geäussert wird, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. a.a.O., E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie LINGUA-Analysen generell - ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pauschale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist.”
“Eine Lingua-Analyse stellt zwar als solche kein Sachverständigen-gutachten dar (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheim-haltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines sogenannten Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs (wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden) sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.”
Schriftliche Auskünfte können auf Besprechungen, namentlich auch telefonisch geführten, sowie auf Aussagen Dritter beruhen und werden in der Praxis zur Bestätigung von Tatsachen oder zur Klärung von Funktionen (z. B. innerhalb einer Organisation) verwendet. Ob und in welchem Umfang sie als Beweismittel tauglich sind, beurteilt der Richter nach Art. 49 BZP in freiem Ermessen.
“Er weise ein geradezu typisches Profil einer Person auf, welche weiterhin über Jahrzehnte den tamilischen Separatismus hochhalte und sich auch für dessen Wiederaufflammen engagieren könnte. Es sei deshalb zweifellos davon auszugehen, dass den sri-lankischen Sicherheitskräften seine einschlägige Tätigkeit bekannt sei. Die sri-lankischen Behörden hätten nicht nur einen anhaltenden Bestrafungswillen, sondern auch weiterhin ein Interesse an den Informationen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem LTTE-Engagement gesammelt habe. Auch für die von den Schweizer Asylbehörden bisher für unglaubhaft befundene Verfolgung sei mit den nun vorliegenden Unterlagen zumindest ein triftiger Teilbeweis erbracht worden. Aus den Asylakten von N._______ (N [...]) ergäben sich bis auf den Umstand, dass er zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer im Vanni-Gebiet gelebt habe, keine eindeutigen Parallelen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch mit ihm habe der Rechtsvertreter am 1. April 2021 eine telefonische Besprechung durchgeführt, in dessen Rahmen eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 49 BZP verfasst worden sei. N._______ sei im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Von (...) habe er zusammen mit dem Beschwerdeführer das Gymnasium in B._______ besucht. Während dieser Zeit hätten sie gemeinsam den Heldentag und Gedenkfeiern für gefallene LTTE-Kämpfer organisiert und dafür die Schülerschaft mobilisiert. Der Beschwerdeführer habe bereits in dieser Zeit Kontakt zu Personen der LTTE gehabt, welche ihm Anweisungen gegeben hätten. Der Beschwerdeführer habe N._______ danach jeweils um Hilfe gebeten. Auch sei der Beschwerdeführer am Gymnasium Schülervorsteher gewesen und habe in dieser Funktion mitgeholfen, dass die Schüler am Basis-Training der LTTE teilnehmen. Nach der Schule habe N._______ den Kontakt zum Beschwerdeführer verloren. Hier in der Schweiz habe er den Beschwerdeführer im Jahre 2016 per Zufall auf der Strasse getroffen. Seither würden sie wöchentlichen Kontakt pflegen. Mit diesen Ausführungen von N._______ werde das LTTE-Profil des Beschwerdeführers erneut unterstrichen und damit nicht zuletzt das behördliche Verfolgungsinteresse an ihm.”
“Aus dessen Asylakten ergebe sich - unter anderem -, dass dieser von (...) bis zum (...) im Vanni-Gebiet in der (...) der LTTE tätig gewesen sei, wobei er das (...) innegehabt habe. Da ihm das SEM eine hohe Stellung und qualifizierte Funktion innerhalb der LTTE und damit auch eine Involvierung in deren Gewalttaten angelastet habe, sei er für asylunwürdig befunden wurden. Zwar ergebe sich aus den Asylakten von M._______ keine namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers. Dessen Tätigkeiten würden aber auf der zeitlich-regionalen Ebene klare Parallelen zu denjenigen des Beschwerdeführers aufweisen. So seien beide in den Jahren 2001 bis 2004 im Vanni-Gebiet für die LTTE aktiv gewesen. Da M._______ eine übergeordnete Stellung innerhalb der LTTE innegehabt habe, sei es naheliegend, dass dieser über den Beschwerdeführer befehlsberechtigt gewesen sei. Am 1. April 2021 habe der Rechtsvertreter mit M._______ eine Besprechung durchgeführt und dessen Aussagen im Sinne einer schriftlichen Auskunft gemäss Art. 49 BzP festgehalten. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2004 in der Lebensmittelverteilung der LTTE in der Gegend von B._______ aktiv gewesen sei. Die Lebensmittelabteilung sei der (...) der LTTE unterstellt gewesen, weshalb M._______ unter anderem auch für die Koordination von Lebensmittellieferungen zuständig gewesen sei. Eine Sektion dieser Abteilung, für die auch der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei, sei M._______ eine Zeitlang untergeordnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf Befehle von M._______ hin von der Zivilbevölkerung des Vanni-Gebietes zur Verfügung gestellte Lebensmittel an LTTE-Basen geliefert. Der Beschwerdeführer sei dafür auch direkt von sich aus auf M._______ zugegangen und habe ihn gefragt, ob er den LTTE helfen könne. Er habe für sein Engagement auch einen kleinen Lohn erhalten. M._______ und der Beschwerdeführer hätten sich regelmässig persönlich gesehen, aufgrund des höheren Dienstgrades von M._______ hätten sie jedoch kein besonders enges persönliches Verhältnis gepflegt.”
“Uhr; Briefkasten in der Strasse X.________ in Y.________) und die Namen und Adressen der zwei anlässlich des Briefeinwurfs anwesenden Zeugen notiert, unterschriftlich bestätigt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage des Bundesgerichts (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 49 BZP; SR 273) antwortete die Zeugin am 29. Oktober 2021 schriftlich, sie habe beobachtet, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021, ungefähr”
In den Akten wurden schriftliche Auskünfte gemäss Art. 49 BZP als Beilagen eingereicht und mit Eingaben vorgelegt.
“Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist nicht, sondern liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2020 und unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2020 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Weiter teilte der Rechtsvertreter mit, dass er beim SEM um Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ ersucht habe, und beantragte die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme nach Zustellung dieser Akten. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ durch das SEM eine Stellungnahme einzureichen. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. März 2021 Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liess der Beschwerdeführer zu den genannten Asylakten Stellung nehmen. Beigelegt waren «schriftliche Auskünfte gemäss Art. 49 BZP» von M._______ und N._______ vom 1. April 2021. K. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 einen eigenen Länderbericht vom 16. August 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Das Bundesgericht darf Beweismittel nur zurückhaltend selbst einholen; diese Ausnahme ist jedoch zulässig, wenn andernfalls ein unverhältnismässiges systematisches Zurückweisen an die Vorinstanz droht und der Sachverhalt sich auf einfache Weise korrigieren lässt. Dabei kann das Interesse der Parteien an einer raschen und definitiven Streitbehebung das Prinzip der Tatsachen‑Vorinstanzüberlegenheit überwiegen.
“Tout en précisant que le Tribunal fédéral aura intérêt à user cette faculté avec modération, le législateur a considéré que cette solution se justifie afin d'éviter les conséquences disproportionnées d'un renvoi systématique de l'affaire à l'instance précédente lorsque l'état de fait peut être corrigé de manière très simple. L'intérêt des parties à une résolution rapide et définitive du litige doit pouvoir parfois l'emporter sur le principe de la souveraineté des autorités précédentes à l'égard des faits (cf. Message du Conseil fédéral concernant la révision totale de l'organisation judiciaire fédérale du 28 février 2001, FF 2001 p. 4141 ad art. 99; cf. arrêts 8C_296/2019 du 9 octobre 2019 consid. 3.1 et les références, in: SVR 2020 UV n° 13 p. 47; 2C_911/2008 du 1er octobre 2009 consid. 2). Comme le Tribunal fédéral n'est pas lié par les faits établis par l'autorité précédente dans le cadre des litiges concernant l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, comme on vient de voir (art. 105 al. 3 LTF; consid. 2.2 supra), il peut exceptionnellement prendre lui-même des mesures probatoires qui s'imposent (cf. art. 55 al. 1 et 2 LTF; art. 49 PCF; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 2e éd. 2009, n° 10 ad art. 55 LTF; PHILIPP GELZER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3e éd. 2018, n° 2 ad art. 55 LTF).”
LINGUA-Analysen sind nach Art. 49 BZP als schriftliche Auskünfte Dritter zu qualifizieren. Soweit fachliche Qualifikation, Objektivität sowie inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, ist ihnen ein erhöhter Beweiswert beizumessen. Nach Referenzrechtsprechung rechtfertigt eine pauschale Kritik an der Arbeitsweise eines Experten allein nicht ohne Weiteres die Erschütterung dieses erhöhten Beweiswerts.
“Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich Kritik an dem mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 23. Juni 2020 betrauten Tibet-Experten «AS19» geäussert wird, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. a.a.O., E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie LINGUA-Analysen generell - ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pauschale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist.”
“Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).”
“Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).”
LINGUA-Analysen gelten als schriftliche Auskünfte Dritter und nicht als formelle Sachverständigengutachten (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 49 BZP). Soweit die Analyse bestimmte Anforderungen erfüllt — namentlich an die fachliche Qualifikation und an die Objektivität/Neutralität der erstellenden Person sowie an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Berichts — wird ihr in der Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert beigemessen.
“Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die Behörde hat lediglich nachzuweisen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität beziehungsweise Herkunft getäuscht hat. Mit den Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA kann ein solcher "Nachweis" erbracht werden (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). Vorliegend hat das SEM zur Klärung der Identität respektive Herkunft des Beschwerdeführers eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1). Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln (vgl. SEM-act. A30/4). Somit wird der vorliegenden LINGUA-Analyse erhöhter Beweiswert beigemessen.”
“Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil D-2337/2021 E. 7.3. m.w.H.; BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).”
“Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden sowohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.”
Schriftliche Auskünfte Dritter (z.B. LINGUA-Analysen) gelten nicht als Sachverständigengutachten. Erfüllen sie jedoch bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation sowie an Objektivität/Neutralität und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, ist ihnen ein erhöhter Beweiswert beizumessen.
“Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).”
“Vorliegend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).”
“Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil D-2337/2021 E. 7.3. m.w.H.; BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).”
“Vorab ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben hat. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).”
“Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich Kritik an dem mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 23. Juni 2020 betrauten Tibet-Experten «AS19» geäussert wird, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. a.a.O., E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie LINGUA-Analysen generell - ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pauschale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist.”
“Eine Lingua-Analyse stellt zwar als solche kein Sachverständigen-gutachten dar (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definiert Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in eine Lingua-Analyse stehen überwiegende öffentliche und private Geheim-haltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen können (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Namentlich zählen darunter die Verhinderung eines sogenannten Lerneffekts und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs (wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden) sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.”
“Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Eine Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in Lingua-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen.”
“Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).”
LINGUA-Analysen sowie vergleichbare Alltagswissensevaluationen gelten nicht als Sachverständigengutachten, sondern als schriftliche Auskünfte Dritter im Sinne von Art. 49 BZP. Erfüllen sie Anforderungen an die fachliche Qualifikation der sachkundigen Person sowie an Objektivität, Neutralität und an die inhaltliche Schlüssigkeit/Nachvollziehbarkeit, ist ihnen nach der Rechtsprechung ein erhöhtes Beweisgewicht beizumessen.
“Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt in der Praxis der LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).”
“Eine LINGUA-Analyse stellt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).”
“Vorliegend kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu seiner angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das SEM eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich ergänzend zum Urteil D-4023/2013 Folgendes fest: Die Fachstelle LINGUA hat beim Beschwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt (vgl. dazu etwa BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche durch die Fachstelle in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente. Sie ist vergleichbar mit einer LINGUA-Analyse im herkömmlichen Sinn. Wie Letztere stellt auch die Alltagswissensevaluation kein Sachverständigengutachten dar (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).”
Schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 49 BZP können mit einer Eingabe eingereicht werden; im vorliegenden Entscheid wurden solche Auskünfte vom Rechtsvertreter so eingereicht.
“Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss innert Frist nicht, sondern liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2020 und unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. Oktober 2020 um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Weiter teilte der Rechtsvertreter mit, dass er beim SEM um Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ ersucht habe, und beantragte die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme nach Zustellung dieser Akten. H. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______ durch das SEM eine Stellungnahme einzureichen. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 17. März 2021 Einsicht in die Asylakten von M._______ und N._______. J. Mit Eingabe vom 6. April 2021 liess der Beschwerdeführer zu den genannten Asylakten Stellung nehmen. Beigelegt waren «schriftliche Auskünfte gemäss Art. 49 BZP» von M._______ und N._______ vom 1. April 2021. K. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 einen eigenen Länderbericht vom 16. August 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Verwaltungsinterne Meinungsäusserungen sind beweisrechtlich den nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP eingeholten Amtsberichten gleichzustellen. Gegenüber einem gerichtlichen Gutachten besitzen sie jedoch eine geringere Beweiskraft und unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung.
“Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Die Beweiswürdigung ist pflichtgemäss, d.h. sachlich nachvollziehbar, auszuüben (BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). In beweisrechtlicher Hinsicht sind verwaltungsinterne Meinungsäusserungen den nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP eingeholten Amtsberichten gleichzustellen. Gegenüber einem gerichtlichen Gutachten kommt ihnen eine geringere Beweiskraft zu und sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (vgl. Bernhard Waldmann, Praxiskommentar VwVG, Rz. 22 zu Art. 19).”
“Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Die Beweiswürdigung ist pflichtgemäss, d.h. sachlich nachvollziehbar, auszuüben (BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). In beweisrechtlicher Hinsicht sind verwaltungsinterne Meinungsäusserungen den nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP eingeholten Amtsberichten gleichzustellen. Gegenüber einem gerichtlichen Gutachten kommt ihnen eine geringere Beweiskraft zu und sie unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (vgl. Bernhard Waldmann, Praxiskommentar VwVG, Rz. 22 zu Art. 19).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.