3 commentaries
Die Vorbereitungsverhandlung nach Art. 35 Abs. 1 BZP dient der Erörterung des Streitfalls sowie der Klärung, Vereinfachung oder Ergänzung der Parteivorbringen und der Festlegung des weiteren Vorgehens und der zu erhebenden Beweise. Sie ist nach dem zitierten Entscheid nicht dazu bestimmt, Beweise abzunehmen; deshalb wurde sie im konkreten Fall nicht publikumsöffentlich angesetzt (vgl. Entscheid).
“Diese Unterlagen seien auch der Beklagten zukommen zu lassen. Die Parteien würden vorgeladen zur Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 BZP) auf 16. November 2020, 10.00 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. Die Verhandlung sei nicht publikumsöffentlich (Art. 59 BGG e contrario). Der Kläger unterbreitete dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 seine Beanstandungen zur fehlenden Publikumsöffentlichkeit ( act. 29). Er rügte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, da auch das Beweisverfahren publikumsöffentlich durchzuführen sei. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2020 bestätigte er seine Sichtweise ( act. 30). Der Instruktionsrichter erliess hierauf am 26. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 31). Darin erläuterte er, dass die Vorbereitungsverhandlung dazu diene, den Streitfall zu erörtern, nötigenfalls die Ausführungen der Parteien zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen (Art. 35 Abs. 1 BZP). Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen. Das Beweisverfahren werde erst im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung durchzuführen sein, sei es durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) und unter Beizug eines zweiten Mitglieds (Art. 5 Abs. 3 BZP), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 35 Abs. 3 und Art. 67 BZP). Entsprechend liege im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Grund vor, die Vorbereitungsverhandlung publikumsöffentlich durchzuführen (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei der Antrag des Klägers, die Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 sei publikumsöffentlich durchzuführen, abzuweisen. H. Am 16. November 2020 fand die Vorbereitungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Der Instruktionsrichter schlug vor, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Widerrechtlichkeit zu beschränken (Art.”
“Diese Unterlagen seien auch der Beklagten zukommen zu lassen. Die Parteien würden vorgeladen zur Vorbereitungsverhandlung (Art. 35 BZP) auf 16. November 2020, 10.00 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. Die Verhandlung sei nicht publikumsöffentlich (Art. 59 BGG e contrario). Der Kläger unterbreitete dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 seine Beanstandungen zur fehlenden Publikumsöffentlichkeit ( act. 29). Er rügte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, da auch das Beweisverfahren publikumsöffentlich durchzuführen sei. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2020 bestätigte er seine Sichtweise ( act. 30). Der Instruktionsrichter erliess hierauf am 26. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 31). Darin erläuterte er, dass die Vorbereitungsverhandlung dazu diene, den Streitfall zu erörtern, nötigenfalls die Ausführungen der Parteien zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen (Art. 35 Abs. 1 BZP). Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen. Das Beweisverfahren werde erst im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung durchzuführen sein, sei es durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) und unter Beizug eines zweiten Mitglieds (Art. 5 Abs. 3 BZP), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 35 Abs. 3 und Art. 67 BZP). Entsprechend liege im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Grund vor, die Vorbereitungsverhandlung publikumsöffentlich durchzuführen (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei der Antrag des Klägers, die Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 sei publikumsöffentlich durchzuführen, abzuweisen. H. Am 16. November 2020 fand die Vorbereitungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Der Instruktionsrichter schlug vor, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Widerrechtlichkeit zu beschränken (Art.”
An der Vorbereitungsverhandlung sind nach den zitierten Entscheidungen keine Beweise abzunehmen; diese dient der Erörterung des Streitfalls und der Bestimmung des weiteren Verfahrens. Das Beweisverfahren wird demnach erst nach der Vorbereitungsverhandlung durchgeführt, entweder durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) — gegebenenfalls unter Beizug eines zweiten Mitglieds — oder im Rahmen der Hauptverhandlung.
“Er rügte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, da auch das Beweisverfahren publikumsöffentlich durchzuführen sei. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2020 bestätigte er seine Sichtweise ( act. 30). Der Instruktionsrichter erliess hierauf am 26. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 31). Darin erläuterte er, dass die Vorbereitungsverhandlung dazu diene, den Streitfall zu erörtern, nötigenfalls die Ausführungen der Parteien zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen (Art. 35 Abs. 1 BZP). Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen. Das Beweisverfahren werde erst im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung durchzuführen sein, sei es durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) und unter Beizug eines zweiten Mitglieds (Art. 5 Abs. 3 BZP), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 35 Abs. 3 und Art. 67 BZP). Entsprechend liege im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Grund vor, die Vorbereitungsverhandlung publikumsöffentlich durchzuführen (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei der Antrag des Klägers, die Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 sei publikumsöffentlich durchzuführen, abzuweisen. H. Am 16. November 2020 fand die Vorbereitungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Der Instruktionsrichter schlug vor, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Widerrechtlichkeit zu beschränken (Art. 34 Abs. 2 BZP). Die Parteien stimmten dieser Beschränkung zu. Der Kläger gab die Beilagen 27 bis 60 sowie einen USB-Stick zu den Akten ( act. 39), ohne weitere Beweisanträge zu stellen. Der Instruktionsrichter verfügte, dass im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung keine Beweise abgenommen würden und dass das Vorbereitungsverfahren damit abgeschlossen sei ( act.”
“Er rügte einen Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung, da auch das Beweisverfahren publikumsöffentlich durchzuführen sei. In einem Schreiben vom 24. Oktober 2020 bestätigte er seine Sichtweise ( act. 30). Der Instruktionsrichter erliess hierauf am 26. Oktober 2020 eine weitere Instruktionsverfügung ( act. 31). Darin erläuterte er, dass die Vorbereitungsverhandlung dazu diene, den Streitfall zu erörtern, nötigenfalls die Ausführungen der Parteien zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen (Art. 35 Abs. 1 BZP). Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen. Das Beweisverfahren werde erst im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung durchzuführen sein, sei es durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) und unter Beizug eines zweiten Mitglieds (Art. 5 Abs. 3 BZP), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 35 Abs. 3 und Art. 67 BZP). Entsprechend liege im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Grund vor, die Vorbereitungsverhandlung publikumsöffentlich durchzuführen (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei der Antrag des Klägers, die Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 sei publikumsöffentlich durchzuführen, abzuweisen. H. Am 16. November 2020 fand die Vorbereitungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Der Instruktionsrichter schlug vor, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Widerrechtlichkeit zu beschränken (Art. 34 Abs. 2 BZP). Die Parteien stimmten dieser Beschränkung zu. Der Kläger gab die Beilagen 27 bis 60 sowie einen USB-Stick zu den Akten ( act. 39), ohne weitere Beweisanträge zu stellen. Der Instruktionsrichter verfügte, dass im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung keine Beweise abgenommen würden und dass das Vorbereitungsverfahren damit abgeschlossen sei ( act.”
Bei der Vorbereitungsverhandlung nach Art. 35 Abs. 1 BZP erhielten die Parteien Gelegenheit, Ergänzungen, Präzisierungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt vorzubringen. Den Parteien wurden die Verhandlungsprotokolle zugestellt; gegen diese wurden in den zitierten Fällen innert der angesetzten Frist keine Einwände erhoben.
“Ausserdem erklärt die Beklagte die Verrechnung mit der Entschädigungsforderung, die sie gestützt auf die Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 im Verfahren B-2722/2019 einklagt. F. Mit (innert erstreckter Frist eingereichter) Replik vom 15. Januar 2020 hielt die Klägerin an den Rechtsbegehren der Klage vom 27. Mai 2019 fest. Sie bringt vor, die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin habe den Eintritt des Versicherungsfalls unter der Fabrikationskreditversicherung durch eigenes Verschulden herbeigeführt, entbehre jeder Grundlage. Auch habe die Beklagte keine Verrechnungsforderung gegen die Klägerin. G. Mit (innert erstreckter Frist eingereichter) Duplik vom 30. April 2020 bestätigte die Beklagte den in der Klageantwort vom 16. September 2019 gestellten Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Auch hält sie an ihrer Argumentation fest, die Klägerin habe aufgrund treuwidriger Verhaltensweisen den Schaden selbst verursacht. H. Am 19. November 2021 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorbereitungsverhandlung (im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BZP [zit. in E. 1.2]) statt, anlässlich derer die Parteien Gelegenheit erhielten, Ergänzungen, Präzisierungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt vorzutragen. Am 15. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrichter den Parteien das Verhandlungsprotokoll zu, gegen welches sie innert der hierfür angesetzten Frist keine Einwände erhoben. I. Am 13. April 2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Hauptverhandlung (im Sinne von Art. 66 ff. BZP) statt. Die Parteien wurden zum Sachverhalt befragt und hielten ihre Parteivorträge. Am 19. Mai 2022 wurde den Parteien das Verhandlungsprotokoll zugestellt, gegen welches sie innert der hierfür angesetzten Frist keine Einwände erhoben. J. Infolge altersbedingten Ausscheidens des bisherigen Instruktionsrichters Ronald Flury aus dem Amt als Bundesverwaltungsrichter wurde auf den 1. Mai 2022 Richter Christian Winiger als Instruktionsrichter eingesetzt. K. K.a Am 20. Juli 2022 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist eine schriftliche Version des anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers sowie die Schlussbemerkungen zur Sache ein.”
“Ausserdem erklärt die Beklagte die Verrechnung mit der Entschädigungsforderung, die sie gestützt auf die Lieferantenkreditversicherung VP 14-7071/4 im Verfahren B-2722/2019 einklagt. F. Mit (innert erstreckter Frist eingereichter) Replik vom 15. Januar 2020 hielt die Klägerin an den Rechtsbegehren der Klage vom 27. Mai 2019 fest. Sie bringt vor, die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin habe den Eintritt des Versicherungsfalls unter der Fabrikationskreditversicherung durch eigenes Verschulden herbeigeführt, entbehre jeder Grundlage. Auch habe die Beklagte keine Verrechnungsforderung gegen die Klägerin. G. Mit (innert erstreckter Frist eingereichter) Duplik vom 30. April 2020 bestätigte die Beklagte den in der Klageantwort vom 16. September 2019 gestellten Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Auch hält sie an ihrer Argumentation fest, die Klägerin habe aufgrund treuwidriger Verhaltensweisen den Schaden selbst verursacht. H. Am 19. November 2021 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Vorbereitungsverhandlung (im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BZP [zit. in E. 1.2]) statt, anlässlich derer die Parteien Gelegenheit erhielten, Ergänzungen, Präzisierungen oder Berichtigungen zum Sachverhalt vorzutragen. Am 15. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrichter den Parteien das Verhandlungsprotokoll zu, gegen welches sie innert der hierfür angesetzten Frist keine Einwände erhoben. I. Am 13. April 2022 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Hauptverhandlung (im Sinne von Art. 66 ff. BZP) statt. Die Parteien wurden zum Sachverhalt befragt und hielten ihre Parteivorträge. Am 19. Mai 2022 wurde den Parteien das Verhandlungsprotokoll zugestellt, gegen welches sie innert der hierfür angesetzten Frist keine Einwände erhoben. J. Infolge altersbedingten Ausscheidens des bisherigen Instruktionsrichters Ronald Flury aus dem Amt als Bundesverwaltungsrichter wurde auf den 1. Mai 2022 Richter Christian Winiger als Instruktionsrichter eingesetzt. K. K.a Am 20. Juli 2022 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist eine schriftliche Version des anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers sowie die Schlussbemerkungen zur Sache ein.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.