19 commentaries
In der zitierten Praxisentscheidung wurden die Gerichtskosten nach Kopfteilen festgelegt: Die erstinstanzlichen Kosten wurden der Klägerin 1 zu 45'000 CHF und der Klägerin 2 zu 20'000 CHF auferlegt (vgl. Entscheid 2E_3/2020, E.12).
“Les demanderesses doivent supporter les frais judiciaires (art. 69 al. 1 PCF, renvoyant aux art. 65, 66 et 68 LTF). Ceux-ci seront fixés par tête (art. 69 al. 2 PCF). La demanderesse 1 s'acquittera ainsi de frais judiciaires à hauteur de 45'000 fr. et la demanderesse 2 à hauteur de 20'000 fr. (cf. art. 65 al. 3 LTF et tarif des émoluments judiciaires du Tribunal fédéral du 31 mars 2006 [RS 173.110.210.1]). Il n'est pas alloué de dépens à la Confédération (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Das Gericht kann die dem unterliegenden Kläger aufzuerlegenden Gerichtskosten ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen bzw. umständehalber angemessen reduzieren. Dies wird in der Rechtsprechung namentlich bei Erledigung durch Abstand, bei Nichteintreten und wenn keine öffentliche Verhandlung stattgefunden hat, angewendet.
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es rechtfertigt sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, da auf die Klage nicht eingetreten wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).”
Der Behörde bzw. der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
“Nach Gesagtem ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b. i.V.m. Abs. 5 BGG sind die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Der Beklagten, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In den zitierten Entscheiden wurde der unterliegenden Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt (teilweise umständehalber reduziert gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Sur le vu de ce qui précède, le recours doit être rejeté. La recourante a demandé le bénéfice de l'assistance judiciaire pour la procédure devant le Tribunal fédéral. La cause paraissant d'emblée dépourvue de chances de succès, cette requête doit être rejetée (art. 64 al. 1 LTF en lien avec l'art. 1 al. 2 PCF). Succombant, la recourante doit supporter les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF et art. 69 al. 1 PCF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Klägerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen; sie haften solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).
“Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Klägerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Klägerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Intervenierende Nebenbeteiligte, die lediglich die siegreiche Hauptpartei unterstützen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Das Bundesgericht entscheidet nach Art. 69 Abs. 2 BZP nach freiem Ermessen; eine Zuerkennung ist nur bei Vorliegen von Billigkeitsgründen denkbar.
“La cour de céans s'étant ainsi prononcée sur le fond, la requête de restitution de l'effet suspensif formulée par la recourante devient sans objet. La recourante, qui succombe, supportera les frais judiciaires (art. 66 al. 1 LTF) et versera des dépens à l'intimée (art. 68 al. 1 et 2 LTF). La dénoncée a conclu, sous suite des frais et dépens, à l'irrecevabilité, respectivement au rejet du recours et obtient ainsi gain de cause à l'instar de l'intimée. L'art. 68 LTF ne prévoit pas l'octroi de dépens à un participant accessoire. En vertu du renvoi de l'art. 71 LTF, il faut donc, comme sous l'empire de l'OJ, appliquer l'art. 69 al. 2 PCF, dont il résulte que la question est laissée à la libre appréciation du Tribunal fédéral (ATF 130 III 571 consid. 6 et les arrêts cités; arrêts 4A_295/2022 du 16 décembre 2022 consid. 9.2; 4A_499/2019 du 25 mars 2020 consid. 6; 4A_679/2012 du 1 er mai 2013 consid. 3). Selon la jurisprudence, il n'est en principe pas alloué de dépens à un participant accessoire qui, comme en l'espèce, a été introduit dans la procédure par la partie victorieuse dont il n'a fait qu'appuyer les conclusions; des motifs d'équité sont réservés (ATF 131 III 571 consid. 6; arrêts précités 4A_295/2022 consid. 9.2; 4A_679/2012 consid. 3). Dans le cas présent, de tels motifs ne sont pas discernables et la dénoncée, qui se borne à réclamer des dépens, n'en invoque pas. Il ne lui sera dès lors pas alloué d'indemnité à ce titre. Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Die Nebenpartei, die ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, obsiegt mit dem Beschwerdegegner. Über die Berücksichtigung der Nebenpartei im Kosten und Entschädigungspunkt befindet das Bundesgericht nach seinem Ermessen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP [SR 273]; Urteil 4A_679/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3; vgl. BGE 130 III 571 E. 6; 109 II 144 E. 4). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (BGE 130 III 571 E. 6 mit Literaturhinweis). Das Bundesgericht spricht deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenpartei auch nicht hinreichend dargetan. Sie führt einzig aus, sie habe damit rechnen müssen, dass ihr die Erwägungen der Vorinstanzen oder des Bundesgerichts in einem Folgeprozess entgegengehalten würden.”
Im Verfahren nach der ZPO dürfen Parteientschädigungen grundsätzlich nicht von Amtes wegen zugesprochen werden; dazu ist ein Antrag der Partei erforderlich. Anders verhält es sich im Verfahren vor dem Bundesgericht: Dieses kann über ausserordentliche Kosten von Amtes wegen entscheiden (Art. 68 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP).
“Die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- an die Beschwerdegegnerin für die eingereichte Schutzschrift, obwohl diese keine Parteientschädigung beantragt hatte, verstösst gegen die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO. Anders als im Verfahren vor dem Bundesgericht, das auch über die ausserordentlichen Kosten von Amtes wegen entscheiden kann (Art. 68 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP), bedarf es in Verfahren, die - wie das vorliegende - der ZPO unterstehen, eines Antrags der Partei um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7296). Einen solchen hat die Beschwerdegegnerin in der Schutzschrift nicht (vorsorglich) gestellt, weshalb ihr die Vorinstanz nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin hätte zusprechen dürfen.”
“Die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- an die Beschwerdegegnerin für die eingereichte Schutzschrift, obwohl diese keine Parteientschädigung beantragt hatte, verstösst gegen die Dispositionsmaxime nach Art. 58 ZPO. Anders als im Verfahren vor dem Bundesgericht, das auch über die ausserordentlichen Kosten von Amtes wegen entscheiden kann (Art. 68 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP), bedarf es in Verfahren, die - wie das vorliegende - der ZPO unterstehen, eines Antrags der Partei um Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7296). Einen solchen hat die Beschwerdegegnerin in der Schutzschrift nicht (vorsorglich) gestellt, weshalb ihr die Vorinstanz nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin hätte zusprechen dürfen.”
Bei umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens kann das Gericht auf die Zusprechung von Parteientschädigungen verzichten. Dem Bund/der Eidgenossenschaft wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es rechtfertigt sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, da auf die Klage nicht eingetreten wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).”
Bei diesem Verfahrensausgang tragen die unterliegenden Parteien die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
“Nach Gesagtem ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b. i.V.m. Abs. 5 BGG sind die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Der Beklagten, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Klägerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Das Bundesgericht kann der Nebenpartei nach Art. 69 Abs. 2 BZP ermessensweise eine Entschädigung zusprechen; dies erfolgt aus Billigkeitsgründen und liegt im freien Ermessen des Gerichts.
“Zusammenfassend ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, indem sie die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des EHRA abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Ermessensweise ist aber in Anbetracht der vorliegenden Umstände der Nebenpartei eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP; BGE 130 III 571 E. 6; Urteile 4A_295/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 9.2; 4A_679/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei Verfolgung von Vermögensinteressen besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung; dies gilt auch bei teilweisem Obsiegen (vgl. Art. 120 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 68 Abs. 3 BGG).
“Die Parteien profitieren nicht von der Ausnahme von der Kostenpflicht, weil sie Vermögensinteressen verfolgen (Art. 120 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beklagte hatte einen Betrag von Fr. 322'639.- anerkannt (vgl. oben Sachverhalt B.). Demgemäss obsiegt der Kläger gemessen am eingeklagten Betrag von Fr. 529'629.- ungefähr zu einem Fünftel (Fr. 40'329.88 bei einem Streitwert von Fr. 206'990.-). In Anbetracht dessen, dass die Beklagte einen unzulässigen Feststellungsantrag gestellt und dazu eine ausführliche Stellungnahme eingereicht hat, rechtfertigt es sich jedoch, ihr nicht bloss einen Fünftel, sondern einen Drittel und dem Kläger zwei Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine der Parteien hat Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 120 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Bei offensichtlich unbegründeten Klagen kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (Art. 64 BGG e contrario). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens können angemessen reduziert werden, namentlich wenn keine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Der Eidgenossenschaft als obsiegender Behörde wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Kostenerstattung (dépens). Das Gericht entscheidet hierüber von Amtes wegen; die Kosten können dem unterliegenden Kanton (im vorliegenden Fall: Republik und Kanton Genf) auferlegt werden.
“La recourante, qui a obtenu gain de cause avec l'aide d'un mandataire professionnel, a droit à des dépens, point sur lequel le Tribunal fédéral doit statuer d'office (cf. art. 68 al. 1, 71 LTF et art. 69 al. 1 PCF; Grégory Bovey, in Commentaire de la LTF, 3e éd., 2022, n° 53 ad art. 68). Il convient de les mettre à la charge de la République et canton de Genève (art. 68 al. 2 LTF). Il ne sera pas perçu de frais judiciaires (art. 66 al. 4 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Das Gericht entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 BZP von Amtes wegen über die Prozesskosten und kann in einzelnen Fällen ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten (etwa bei verspäteter oder unzulässiger Beschwerde bzw. bei Erledigung). Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach dem einschlägigen Reglement; eine eingereichte Kostennote begrenzt die Parteientschädigung nach oben.
“Il s'ensuit que le recours transmis par le Tribunal administratif fédéral au Tribunal fédéral, considéré comme une action directe en responsabilité contre la Confédération suisse pour des actes commis par le Tribunal fédéral, doit être déclaré irrecevable pour tardiveté. Il sera renoncé à percevoir des frais judiciaires (art. 65 et 66 al. 1 LTF, sur renvoi de l'art. 69 al. 1 PCF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
“Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).”
“c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Dieser Revisionsgrund setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht noch über ein umstrittenes Rechtsbegehren insgesamt befinden muss; er unterscheidet sich dadurch von der Berichtigung eines unvollständigen Urteilsspruchs, die nur dort in Frage kommt, wo sich die Unvollständigkeit auf ein Versehen zurückführen lässt und ohne Weiteres auf der Basis des bereits Entschiedenen korrigiert werden kann (Urteil 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 mit Hinweis). Was den Kostenentscheid in bundesgerichtlichen Verfahren anbelangt, so ergeht dieser von Amtes wegen zusammen mit dem Urteil; ein Antrag ist nicht nötig (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 3 zu Art. 68 BGG; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., 2015, N 3 zu Art. 68 BGG; Annette Dolge, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 1 zu Art. 68 BGG; s. auch Art. 69 Abs. 1 BZP [SR 273]; vgl. BGE 111 Ia 154 E. 4 S. 156 ff.; 118 V 139 E. 3 S. 140). Von daher erscheint fraglich, ob Art. 121 Bst. c BGG auf Parteianträge zu den Prozesskosten überhaupt anwendbar ist (vgl. Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 3 zu Art. 121 BGG, nach dessen Auffassung Art. 121 Bst. c BGG nur materielle Anträge zur Hauptsache erfasst). Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend "Reglement"). Gemäss Art. 12 dieses Reglements legt das Bundesgericht die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Absatz 1). Es kann eine Kostennote eingereicht werden (Absatz 2). Nach dem Grundsatz, wonach das Gericht nicht über die Parteianträge hinausgehen darf, limitiert die Kostennote allerdings die Parteientschädigung nach oben (Geiser, a.”
Das Gericht entscheidet von Amtes wegen über die Gerichtskosten und kann diese in konkreten Einzelbeträgen festsetzen (in der zitierten Praxis z. B. 45'000 und 20'000 CHF, unter Heranziehung des Tarifs der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts).
“Les demanderesses doivent supporter les frais judiciaires (art. 69 al. 1 PCF, renvoyant aux art. 65, 66 et 68 LTF). Ceux-ci seront fixés par tête (art. 69 al. 2 PCF). La demanderesse 1 s'acquittera ainsi de frais judiciaires à hauteur de 45'000 fr. et la demanderesse 2 à hauteur de 20'000 fr. (cf. art. 65 al. 3 LTF et tarif des émoluments judiciaires du Tribunal fédéral du 31 mars 2006 [RS 173.110.210.1]). Il n'est pas alloué de dépens à la Confédération (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Bei Erledigung des Verfahrens kann das Gericht nach Art. 69 Abs. 1 BZP ganz oder teilweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten. In solchen Fällen werden keine oder reduzierte Gerichtskosten erhoben; es kann zudem keine Parteientschädigung zugesprochen werden (insbesondere wird dem Bund in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen).
“Nach Art. 73 Abs. 1 BZP beendet die Abstandnahme einer Partei den Rechtsstreit vor Bundesgericht. Die entsprechende Abschreibungsverfügung wird bei der Streitbeendigung vor der Hauptverhandlung durch den Instruktionsrichter erlassen, der darin auch über die Gerichtskosten und die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP). Bei der Erledigung durch Abstandserklärung kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP und Art. 66 Abs. 2 BGG). Dem Bund wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 1 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).”
“Il s'ensuit que le recours transmis par le Tribunal administratif fédéral au Tribunal fédéral, considéré comme une action directe en responsabilité contre la Confédération suisse pour des actes commis par le Tribunal fédéral, doit être déclaré irrecevable pour tardiveté. Il sera renoncé à percevoir des frais judiciaires (art. 65 et 66 al. 1 LTF, sur renvoi de l'art. 69 al. 1 PCF). Il n'est pas alloué de dépens (art. 68 al. 3 LTF). Par ces motifs, le Tribunal fédéral prononce :”
Soweit eine Behörde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird ihr regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 65, 66 BGG). In den zitierten Fällen hat das Gericht die Kosten insbesondere wegen des Wegfalls der öffentlichen Verhandlung angemessen reduziert.
“Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Klägerin kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beklagten, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Angesichts dessen, dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, kann dem Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage nicht entsprochen werden (Art. 64 e contrario BGG). Daher sind ihre Vorbringen zur Mittellosigkeit (vgl. dazu BGE 143 I 328 E. 3) nicht weiter zu prüfen. Indessen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren, namentlich weil keine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In den zitierten Fällen hat das Bundesgericht die bundesgerichtlichen Kosten den Klägern/der Klägerin bzw. den Klägerinnen zugewiesen (jeweils mit den im Entscheid genannten Modifikationen: umständehalber reduziert bzw. hälftig unter solidarischer Haftung). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
“Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kläger die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Klägerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 BZP). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Der Nebenpartei wird gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen; eine Ausnahme ist nur aus Gründen der Billigkeit möglich und muss dargelegt werden.
“Die Nebenpartei, die ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat, obsiegt mit dem Beschwerdegegner. Über die Berücksichtigung der Nebenpartei im Kosten und Entschädigungspunkt befindet das Bundesgericht nach seinem Ermessen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 BZP [SR 273]; Urteil 4A_679/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3; vgl. BGE 130 III 571 E. 6; 109 II 144 E. 4). Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (BGE 130 III 571 E. 6 mit Literaturhinweis). Das Bundesgericht spricht deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenpartei auch nicht hinreichend dargetan. Sie führt einzig aus, sie habe damit rechnen müssen, dass ihr die Erwägungen der Vorinstanzen oder des Bundesgerichts in einem Folgeprozess entgegengehalten würden.”
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