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Im zugrunde liegenden Verfahren verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung nach Art. 66 BZP.
“In materieller Hinsicht führt die Beklagte aus, mit der Präzisierung in den Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung sei nichts Neues eingeführt worden, sondern es sei das bestehende Konzept dieser Bestimmung wiedergegeben worden. Die Anwendung der 10%-Regel auf die X._______ AG sei aufgrund der staatlichen Beteiligung sachlich und rechtlich gerechtfertigt. L. Mit Replik vom 28. Oktober 2022, Duplik vom 21. Dezember 2022, Triplik vom 13. Januar 2023 und Quadruplik vom 13. Februar 2023 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. M. Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Klägers ab und bejahte seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage. N. Auf Anfrage des Gerichts verzichteten die Parteien mit Eingaben vom 29. September 2023 beziehungsweise 6. Oktober 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung nach Art. 34 f. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) und/oder die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 66 BZP. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“In materieller Hinsicht führt die Beklagte aus, mit der Präzisierung in den Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung sei nichts Neues eingeführt worden, sondern es sei das bestehende Konzept dieser Bestimmung wiedergegeben worden. Die Anwendung der 10%-Regel auf die X._______ AG sei aufgrund der staatlichen Beteiligung sachlich und rechtlich gerechtfertigt. L. Mit Replik vom 28. Oktober 2022, Duplik vom 21. Dezember 2022, Triplik vom 13. Januar 2023 und Quadruplik vom 13. Februar 2023 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. M. Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Klägers ab und bejahte seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage. N. Auf Anfrage des Gerichts verzichteten die Parteien mit Eingaben vom 29. September 2023 beziehungsweise 6. Oktober 2023 auf die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung nach Art. 34 f. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) und/oder die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 66 BZP. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
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