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Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen; zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Das Augenscheinprotokoll ist den Parteien zuzustellen und ihnen ist eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
“3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
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