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Art. 57 BZP findet ergänzend Anwendung auf Gutachtensanordnungen im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren. Aus den Materialien zur Neufassung von Art. 44 ATSG ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung nicht, dass die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung medizinischer Gutachten abschliessend geregelt wären; daher sind ergänzend die Bestimmungen des VwVG und insbesondere Art. 57 BZP anzuwenden.
“44 ATSG eine Kodifizierung der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtenseinholung durch Schaffung einer mit der BV und der EMRK konformen Gesetzesgrundlage bezwecken. Dem Wortlaut der Neufassung von Art. 44 ATSG und den Materialien lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach mit Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens nicht abschliessend geregelt werden, und wonach gemäss Art. 55 Abs. ATSG vielmehr ergänzend die Bestimmungen des VwVG und insbesondere gemäss dem Verweis in Art. 19 VwVG auch Art. 57 BZP anzuwenden sind, abweichen wollte. Auf Grund des Wortlauts und der Materialien ist vielmehr davon auszugehen, dass durch Art. 44 ATSG, in der ab 1. Januar 2022 geltende Fassung, die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren weiterhin nicht abschliessend geregelt werden, und dass vielmehr weiterhin der Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die Bestimmungen des VwVG und insbesondere Art. 57 BZP ergänzend auf das Verfahren bei der Gutachtensanordnung anwendbar sind, Gültigkeit zukommt.”
“Auf Grund der Materialien, insbesondere der Botschaft des Bundesrates lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte zu regeln, dass der Versicherungsträger lediglich noch in dem in Art. 44 Abs. 5 ATSG aufgeführten Grund, wenn er trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhalten will, eine Zwischenverfügung erlassen dürfe. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung von Art. 44 ATSG eine Kodifizierung der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten bei der Gutachtenseinholung durch Schaffung einer mit der BV und der EMRK konformen Gesetzesgrundlage bezwecken. Dem Wortlaut der Neufassung von Art. 44 ATSG und den Materialien lässt sich sodann nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach mit Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens nicht abschliessend geregelt werden, und wonach gemäss Art. 55 Abs. ATSG vielmehr ergänzend die Bestimmungen des VwVG und insbesondere gemäss dem Verweis in Art. 19 VwVG auch Art. 57 BZP anzuwenden sind, abweichen wollte. Auf Grund des Wortlauts und der Materialien ist vielmehr davon auszugehen, dass durch Art. 44 ATSG, in der ab 1. Januar 2022 geltende Fassung, die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren weiterhin nicht abschliessend geregelt werden, und dass vielmehr weiterhin der Rechtsprechung, wonach gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die Bestimmungen des VwVG und insbesondere Art. 57 BZP ergänzend auf das Verfahren bei der Gutachtensanordnung anwendbar sind, Gültigkeit zukommt.”
Weder VwVG noch das Bundeszivilprozessgesetz definieren den Begriff des Gutachtens; es besteht kein gesetzlich vorgeschriebener Aufbau oder Inhalt. Aus Art. 12 und 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 BZP folgt allein, dass Gutachten der Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung fachlicher Erkenntnisse dienen.
“Weder das VwVG noch das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess verwenden das Wort «Administrativgutachten». Ebensowenig definieren sie den Begriff des Gutachtens; insbesondere legen sie dafür keinen bestimmten Aufbau oder Inhalt fest. Aus den Art. 12 und 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 BZP ergibt sich lediglich, dass Gutachten der Aufklärung des Sachverhaltes mithilfe von Fachkenntnissen dienen.”
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs‑ sowie Ergänzungsanträge zu stellen.
“Vor der Ernennung eines Sachverständigen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die für die Begutachtung in Aussicht genommene Person geltend zu machen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP). Sodann ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge einzubringen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BZP). Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift davon zuzustellen; es ist ihnen Gelegenheit zu geben, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.).”
“Vor der Ernennung eines Sachverständigen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die für die Begutachtung in Aussicht genommene Person geltend zu machen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP). Sodann ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge einzubringen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BZP). Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift davon zuzustellen; es ist ihnen Gelegenheit zu geben, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.).”
Art. 57 BZP ist — über den Verweis des VwVG — bei der Anordnung von sozialversicherungsrechtlichen Administrativ‑/medizinischen Gutachten anzuwenden. Danach ist der versicherten Person vor der Begutachtung Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs‑ oder Ergänzungsanträge zu stellen. Die einschlägige Rechtsprechung hierzu bleibt grundsätzlich weiterhin anwendbar.
“Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung (BGE 133 V 446), wonach Art. 44 ATSG für das Sozialversicherungsverfahren die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren abschliessend regle, aufgehoben (E. 3.4.2.9) und erwogen, dass Art. 44 ATSG die Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung nicht abschliessend regle, weshalb auf die Begutachtung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) anzuwenden seien. Gestützt auf den in Art. 19 VwVG enthaltenen Verweis auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) sei insbesondere Art. 57 BZP bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren anzuwenden. Gemäss dieser Bestimmung hat der Versicherungsträger der versicherten Person die Gelegenheit einzuräumen, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Um zu gewährleisten, dass die Mitwirkungsrechte der versicherten Person im Zusammenhang mit der Anordnung von sozialversicherungsrechtlichen Administrativgutachten nicht hinter den allgemeinen Standard im Verwaltungsverfahren zurückfalle (BGE 137 V 210 E. 3.4.2), seien die massgebenden Verfahrensbestimmungen verfassungs- und konventionskonform auszulegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.2). Dabei habe die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der versicherten Person im Abklärungsverfahren der IV-Stelle den verfahrensbezogenen Garantien gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu genügen. Daraus folge, dass - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - der versicherten Person vor einer Begutachtung ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E.”
“Nach Gesagtem ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von Art. 44 ATSG von der bisher gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mitwirkungsrechten der versicherten Person im Zusammenhang mit der Anordnung von Administrativgutachten (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) abweichen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung zu den Mitwirkungsrechten in Konformität zur BV und zur EMRK auf Gesetzesstufe kodifizieren wollte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Bestimmung von Art. 44 ATSG auch nach deren am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung keine abschliessende Regelung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Anordnung von Administrativgutachten enthält, dass auf die Mitwirkungsrechte bei der Gutachtensanordnung weiterhin gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG die Bestimmungen des VwVG und namentlich Art. 57 BZP anzuwenden sind, und dass der diesbezüglichen bisherigen Rechtsprechung (BGE 137 V 210, 138 V 271, 139 V 349 und 140 V 507) grundsätzlich weiterhin Geltung zukommt.”
Eine Verletzung der nach Art. 57 Abs. 2 BZP garantierten Möglichkeit, sich zu den vorgesehenen Fragen zu äussern, kann nach der Rechtsprechung als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Demgegenüber entfällt die Heilungsmöglichkeit bei schwerwiegenden Verletzungen der in Art. 57 ff. BZP gewährten Gehörs- und Mitwirkungsrechte.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.”
“Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der Suva eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.”
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