Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
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Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe herbeizuführen. Im Verwaltungsverfahren gilt zudem der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises; Zeugeneinvernahmen im Ausland kommen deshalb regelmässig nur bei tatsächlicher Notwendigkeit und unter engen Voraussetzungen in Betracht, während die Verwertung schriftlicher Erklärungen oftmals genügt.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
“Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen.”
Schriftliche Auskünfte von im Ausland befindlichen, nicht am Verfahren beteiligten Drittpersonen können im Verwaltungsverfahren als Beweismittel verwendet werden und sind in der Praxis gebräuchlich. Eine Zeugeneinvernahme im Ausland ist nach Art. 39 BZP grundsätzlich über Rechtshilfe vorzunehmen; eine Vernehmung durch schweizerische diplomatische oder konsularische Vertreter kommt nach der Rechtsprechung häufig nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen regelmässig nicht erfüllt sind.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
“Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen.”
Eine direkte Beweisaufnahme durch schweizerische diplomatische oder konsularische Vertreter kommt nach der Rechtsprechung häufig nicht in Frage, weil die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen regelmässig nicht erfüllt sind; daher sind ausländische Beweisaufnahmen in der Praxis meist über Rechtshilfe zu veranlassen.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
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