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Art. 58 Abs. 1 BZP findet nur auf gerichtlich bestellte Sachverständige Anwendung; Personen in den Kanzleien oder sonstige Mitarbeitende ohne Entscheidbefugnis fallen nicht unter die Ausstandsregelung.
“En l'espèce, la demande de récusation ne saurait viser l'institution comme telle, c'est-à-dire un tribunal ou une cour en bloc. Faute de se prévaloir de motifs de récusation à l'encontre d'un ou plusieurs magistrats déterminés, comme le requiert la jurisprudence (cf. ATF 105 Ib 301 consid. 1a; arrêts 5A_699/2023 du 12 octobre 2023 consid. 2; 5A_426/2022 du 3 août 2022 consid. 2; 5A_86/2022 du 9 février 2022 consid. 2), la demande du recourant est irrecevable. Il en va de même de celle tendant à la récusation de la personne portant les initiales "SMI". En effet, les cas de récusation prévus par la loi ne visent que les juges, les greffiers (art. 34 al. 1 LTF) et les experts judiciaires (art. 58 al. 1 PCF) et non les collaborateurs des chancelleries, comme c'est le cas ici, qui ne disposent pas de pouvoir décisionnel. Il ne sera ainsi pas non plus entré en matière sur cette demande de récusation.”
Den Parteien ist vor der Ernennung Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die in Aussicht genommene Person zu erheben.
“Vor der Ernennung eines Sachverständigen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die für die Begutachtung in Aussicht genommene Person geltend zu machen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP). Sodann ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge einzubringen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BZP). Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift davon zuzustellen; es ist ihnen Gelegenheit zu geben, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.).”
Persönliche Feindschaft gegenüber einem Sachverständigen begründet einen Ausstandsgrund nur, wenn sie eine leidenschaftliche Gegnerschaft im Sinne der Rechtsprechung darstellt.
“Selon l'art. 58 al. 1 PCF [RS 273], applicable par renvoi de l'art. 55 LPGA à travers l'art. 19 PA, les cas de récusation prévus à l'art. 34 LTF s'appliquent par analogie à la récusation des experts. Selon l'art. 34 let. e LTF - qui, à l'instar de l'art. 56 let. f du code de procédure pénale du 5 octobre 2007 [CPP; RS 312.0] ou de l'art. 47 al. 1 let. f du code de procédure civile du 19 décembre 2008 [CPC; RS 272], ne fait que concrétiser les principes découlant de l'art. 6 par. 1 CEDH et de l'art. 30 al. 1 Cst. et a la portée d'une clause générale (ATF 143 IV 69 consid. 3.2; arrêt 4A_586/2008 du 12 juin 2009 consid. 2) -, un juge peut être récusé s'il peut être prévenu de toute autre manière, notamment en raison d'une amitié étroite ou d'une inimitié personnelle avec une partie ou son mandataire. En ce qui concerne l'inimitié, il faut qu'il y ait un antagonisme passionné ("leidenschaftliche Gegnerschaft") (arrêts 1P.340/1993 du 8 septembre 1993 consid. 2a; 1P.559/1992 du 11 novembre 1992 consid. 2c; P.373/1982 du 30 novembre 1982 consid.”
Eine Verletzung von Art. 58 Abs. 2 BZP kann nach der Rechtsprechung geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt jedoch rechtsprechungsgemäss bei schwerwiegenden Verletzungen der in Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte; im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren ist daher zu prüfen, ob eine Missachtung von Art. 58 Abs. 2 BZP bereits einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem Heilung ausgeschlossen ist.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.”
“Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der Suva eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.”
“2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art.”
Bei verwaltungsexternen, administrativ bestellten Sachverständigen gelten die für Richter massgebenden Ausstandsgründe von Art. 34 BGG sinngemäss. Die allgemeine Ausstandsvorschrift des Art. 10 Abs. 1 VwVG kommt auf solche externen Sachverständigen nicht zur Anwendung.
“Auf Gesetzesstufe ist in Bezug auf (nicht gerichtliche) verwaltungsexterne Sachverständige im Verwaltungsverfahren des Bundes vorgesehen, dass das Gebot der Unparteilichkeit der gerichtlichen Experten gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 BZP, wonach die Ausstandsgründe für Gerichtspersonen von Art. 34 BGG für gerichtliche Experten sinngemäss gelten, nur, aber immerhin sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. Art. 19 VwVG). Namentlich mit Blick darauf, dass die Ausstandsgründe von Art. 34 BGG eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit bilden (vgl. BGE 120 IV 357 E. 3a S. 364) und diese Ausstandsgründe bei administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen im Verwaltungsverfahren des Bundes nur sinngemäss gelten, ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Regelung der Unabhängigkeit dieser Sachverständigen keine weitergehenden Garantien der Unabhängigkeit als nach Art. 29 Abs. 1 BV umfasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Ausstandsvorschrift von Art. 10 Abs. 1 VwVG zwar bei verwaltungsinternen, nicht aber bei verwaltungsexternen Sachverständigen zur Anwendung kommt (vgl. BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f. [zu Verwaltungsärzten]). Denn bei letzteren Sachverständigen gelten - wie gesehen - die für Richterinnen und Richter massgebenden Ausstandsgründe von Art.”
“34 BGG für gerichtliche Experten sinngemäss gelten, nur, aber immerhin sinngemäss zur Anwendung kommen (vgl. Art. 19 VwVG). Namentlich mit Blick darauf, dass die Ausstandsgründe von Art. 34 BGG eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots der Unbefangenheit bilden (vgl. BGE 120 IV 357 E. 3a S. 364) und diese Ausstandsgründe bei administrativ bestellten (verwaltungsexternen) Sachverständigen im Verwaltungsverfahren des Bundes nur sinngemäss gelten, ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Regelung der Unabhängigkeit dieser Sachverständigen keine weitergehenden Garantien der Unabhängigkeit als nach Art. 29 Abs. 1 BV umfasst. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Ausstandsvorschrift von Art. 10 Abs. 1 VwVG zwar bei verwaltungsinternen, nicht aber bei verwaltungsexternen Sachverständigen zur Anwendung kommt (vgl. BGE 123 V 331 E. 1b S. 332 f. [zu Verwaltungsärzten]). Denn bei letzteren Sachverständigen gelten - wie gesehen - die für Richterinnen und Richter massgebenden Ausstandsgründe von Art. 34 BGG sinngemäss (Art. 58 Abs. 1 BZP; vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 64 zu Art. 12 VwVG; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 64 zu Art. 19 VwVG).”
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung von Art. 58 Abs. 2 BZP als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Als Beispiel nennt das Bundesgericht Fälle, in denen die Parteien später — etwa im Einsprache‑ oder Beschwerdeverfahren — Gelegenheit hatten, substantielle Einwendungen vorzubringen. Eine Heilung kommt jedoch nicht in Betracht bei schwerwiegenden Verletzungen der durch Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs‑ und Mitwirkungsrechte.
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.”
“Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der Suva eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E.”
“2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art.”
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