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Erfolgt während der Rechtshängigkeit die Übertragung oder Veräusserung des streitigen Rechts, berührt dies die Parteistellung der bisherigen Partei nicht. Das Verfahren ist in der Regel auf den Namen der bisherigen Inhaberin/Partei weiterzuführen, soweit die neue Inhaberin nicht ausdrücklich in das Verfahren eintritt bzw. die Gegenpartei dem Parteiwechsel zustimmt (vgl. Analogie Art. 17 Abs. 1 BZP; entsprechende Rechtsprechung).
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts über eine Baubewilligung und die Festsetzung eines Bauniveauplans steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als Eigentümerin der an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Nr. 4760 zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zwischenzeitlich hat sie allerdings ihre Liegenschaft veräussert. Das BGG enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel, weshalb nach Art. 71 BGG die Bestimmungen des BZP sinngemäss anwendbar sind. Art. 17 Abs. 1 BZP lässt den Parteiwechsel (unter Vorbehalt von hier nicht vorliegenden Ausnahmen) nur mit Zustimmung der Gegenpartei zu. Dies gilt auch im Fall der Veräusserung eines Grundstücks. Die Zustimmung zum Parteiwechsel wurde von der privaten Beschwerdegegnerin ausdrücklich verweigert. Dies hat (analog Art. 21 Abs. 2 BZP) zur Folge, dass das Verfahren auf den Namen der Beschwerdeführerin fortzusetzen ist (BGE 116 Ia 221 E. 1b S. 223; speziell zur vorliegenden Konstellation vgl. Urteil 1C_509/2011 vom 8. Juni 2012 E. 1 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.”
“Am 28. März 2019 wurde die Übertragung der angefochtenen Marke IR 1'353'422 "GeniusAcademy (fig.)" von der Flash Europe International S.A., 19 rue Edmond Reuter, L-5326 Contern auf die Redspher, 19 rue Edmond Reuter, L-5326 Contern ins internationale Register eingetragen und am 11. April 2019 in der Gazette Nr. 13/2019 publiziert. Ohne explizite Mitteilung der neuen Inhaberschaft, sie wolle ins Widerspruchsverfahren eintreten, sowie dem Einverständnis der Gegenpartei zum Eintritt der neuen Inhaberschaft ins Verfahren, wird ein Verfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 BZP mit der ehemaligen Inhaberin weitergeführt (BVGE 2020 IV/4 E. 9.2.1 und E. 10.1 m.H. "Sparks/Sparkchief"). Nachdem weder die neue Inhaberin der angefochtenen Marke, noch die Widersprechende sich der Weiterführung des Widerspruchsverfahrens mit der ehemaligen Inhaberin der angefochtenen Marke widersetzt haben, führte die Vorinstanz das Verfahren mit der ehemaligen Inhaberin als Widerspruchsgegnerin fort. Sie ist demnach auch zurecht Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (BVGE 2020 IV/4 E. 9.2.1 und E. 10.1 m.H. "Sparks/Sparkchief").”
“Ce changement est donc intervenu après le dépôt du recours en matière de droit public. La loi sur le Tribunal fédéral ne contenant pas de prescriptions réglant le changement de parties, il convient de se référer aux dispositions de la loi fédérale du 4 décembre 1947 de procédure civile fédérale (RS 273), applicables par analogie (art. 71 LTF). Conformément à l'art. 21 al. 2 PCF, l'aliénation en cours d'instance de l'objet du litige ou la cession du droit litigieux n'influence pas la qualité pour agir ou pour défendre. Il convient donc de poursuivre la procédure au nom de la société recourante, qui conserve sa qualité pour agir (cf., sous l'OJ, ATF 116 Ia 221 consid. 1b; sous la LTF, arrêt 1C_518/2019 du 8 juillet 2020 consid. 1.2 et les références citées). La société recourante a donc la qualité pour agir (cf. art. 89 LTF).”
Die Veräusserung der streitigen Sache während der Rechtshängigkeit berührt die Parteistellung nicht. Die veräussernde Partei bleibt legitimiert und kann das Verfahren in ihrem Namen in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortführen, sofern kein Parteiwechsel beantragt wurde. Die Rechtsnachfolgerin kann sich auf die Verfügung des früheren Berechtigten berufen.
“Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin sowie Adressatin des angefochtenen Urteils besonders berührt. Sie ist somit grundsätzlich nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Gemäss übereinstimmenden Vernehmlassungen des Gemeinderats Niederwil und der Beschwerdeführerin hat diese das streitbetroffene Grundstück während des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht veräussert. Die Veräusserung der im Streite liegenden Sache während der Rechtshängigkeit bleibt jedoch ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache (Art. 21 Abs. 2 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). Die Partei, die den Streitgegenstand veräussert hat, ist daher befugt, das Verfahren in ihrem Namen in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortzuführen, wenn - wie vorliegend - kein Parteiwechsel beantragt wurde (Urteil 1C_430/2019 vom 25. März 2021 E. 1.1; 1C_539/2017 vom 12. November 2018 E. 1.4.2, nicht publ. in: BGE 145 II 70). Die Beschwerdeführerin bleibt somit trotz Veräusserung des Grundstücks beschwerdelegitimiert.”
“Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2021 hat B.________ seine Grundstücke auf die D.________ AG übertragen; er hat jedoch keinen Parteiwechsel beantragt (vgl. Art. 17 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Veräusserung der Grundstücke hat daher keinen Einfluss auf seine Parteistellung (vgl. Art. 21 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Sie führt auch nicht zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, könnte sich doch auch die Rechtsnachfolgerin des Beschwerdegegners auf die Verfügung des BPU vom 5. April 2019 berufen ().”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin sowie Adressatin des angefochtenen Urteils gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Sie hält in ihrer Beschwerde fest, dass sie nicht mehr Eigentümerin des Baugrundstücks sei und dass die neue Eigentümerin ihr Interesse am streitgegenständlichen Baugesuch schriftlich bestätigt habe. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel, weshalb gemäss Art. 71 BGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 21 Abs. 2 BZP bleibt die Veräusserung der im Streite liegenden Sache während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache. Die Partei, welche den Streitgegenstand veräussert hat, ist daher auch vor Bundesgericht legitimiert, das Verfahren in ihrem Namen in Prozessstandschaft für fremdes Recht fortzuführen, wenn - wie vorliegend - kein Parteiwechsel beantragt wurde (Urteil 1C_539/2017 vom 12. November 2018 E. 1.4.2, nicht publ. in: BGE 145 II 70). Die Beschwerdeführerin ist somit (weiterhin) beschwerdelegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.”
Führt die Veräusserung oder sonstige Übertragung der streitbetroffenen Sache während der Rechtshängigkeit zu einem (potentiellen) Parteiwechsel, bedarf ein solcher der Zustimmung der Gegenpartei. Wird die Zustimmung verweigert, ist das Verfahren auf den Namen der bisherigen Partei fortzusetzen.
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts über eine Baubewilligung und die Festsetzung eines Bauniveauplans steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als Eigentümerin der an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Nr. 4760 zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Zwischenzeitlich hat sie allerdings ihre Liegenschaft veräussert. Das BGG enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel, weshalb nach Art. 71 BGG die Bestimmungen des BZP sinngemäss anwendbar sind. Art. 17 Abs. 1 BZP lässt den Parteiwechsel (unter Vorbehalt von hier nicht vorliegenden Ausnahmen) nur mit Zustimmung der Gegenpartei zu. Dies gilt auch im Fall der Veräusserung eines Grundstücks. Die Zustimmung zum Parteiwechsel wurde von der privaten Beschwerdegegnerin ausdrücklich verweigert. Dies hat (analog Art. 21 Abs. 2 BZP) zur Folge, dass das Verfahren auf den Namen der Beschwerdeführerin fortzusetzen ist (BGE 116 Ia 221 E. 1b S. 223; speziell zur vorliegenden Konstellation vgl. Urteil 1C_509/2011 vom 8. Juni 2012 E. 1 mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.”
“Damit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdegegner machen allerdings geltend, ein Eintreten komme in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht in Betracht, da die streitbetroffene Liegenschaft in der Zwischenzeit im Rahmen der Erbteilung auf die Beschwerdegegnerin 3 übertragen worden sei. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften zum Parteiwechsel, weshalb nach Art. 71 BGG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar sind (BZP; SR 273). Gemäss Art. 17 Abs. 1 BZP ist ein Parteiwechsel - vorbehältlich der in Art. 17 Abs. 3 BZP genannten, hier nicht massgeblichen Fälle, die nicht als Parteiwechsel gelten - nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Dies gilt auch im Fall der Veräusserung eines streitbetroffenen Grundstücks (vgl. Art. 21 Abs. 2 BZP; Urteil 1C_142/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Zustimmung für einen Parteiwechsel nicht erteilt. Auf die Beschwerde ist daher auch in Bezug auf Beschwerdegegner 1 und 2 grundsätzlich einzutreten.”
Die Klageschrift muss bereits zum Zeitpunkt der Anhebung der Klage eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung enthalten. Sie hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung behauptet wird, und zumindest ersichtlich zu machen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Die Parteien können ihre Eingaben zwar bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen; dies erlaubt aber nicht die Einreichung einer Klageschrift ohne jegliche Begründung. An die genaue Bezeichnung der Personen sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
“3; 2E_1/2016 vom 21. Januar 2016 E. 1.5; vgl. auch DONZALLAZ, a.a.O., N. 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren nach Art. 120 BGG verschiedene Besonderheiten gegenüber einem Beschwerdeverfahren aufweist. Namentlich dürfen die Parteien ihre Eingaben bis zum Beginn der Beweisführung ergänzen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 und Art. 30 BZP; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 40 zu Art. 120 BGG). Die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung der Klage bedeutet jedoch nicht, dass es zulässig wäre, Klageschriften ohne jegliche Begründung, gewissermassen vorsorglich, einzureichen. Vielmehr muss eine den Anforderungen von Art. 23 BZP und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BZP genügende Begründung bereits im Zeitpunkt der Anhebung der Klage (Art. 21 Abs. 1 BZP) in einer Weise abgefasst sein, die es dem Bundesgericht zumindest ermöglicht, nachzuvollziehen, welche Amtshandlungen welcher Personen als schadensverursachend erachtet werden und was diesen genau vorgeworfen wird. Zwar sind an die Bezeichnung dieser Personen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. DONZALLAZ, a.a.O., N. 57 zu Art. 120 BGG). Allerdings muss aus der Klageschrift ersichtlich sein, dass sich die Staatshaftungsansprüche gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen richten, da ansonsten die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz - vorbehältlich einer allfälligen Kompetenzattraktion - nicht gegeben ist (vgl. E. 2.2 hiervor).”
Bei einem Parteiwechsel im kantonalen Berufungsverfahren richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 1 i.V.m. Art. 83 ZPO) und nicht nach Art. 21 Abs. 2 BZP.
“Der Parteiwechsel von der Klägerin M.________ zur Beschwerdeführerin 2 ist im kantonalen Berufungsverfahren eingetreten. Er beurteilt sich deshalb nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 1 i.V.m. Art. 83 ZPO) und nicht nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 BZP; Urteil 5A_740/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2). Der Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils an die Beschwerdeführerin 2 durch die Klägerin M.________ hat deren Aktivlegitimation vollständig dahinfallen lassen. Die Voraussetzungen für einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der Gegenpartei im Sinne von Art. 83 Abs. 1 ZPO sind damit erfüllt (Urteil 5A_353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2-3.6, in: SZZP 2020 S. 222 und Praxis 2020 Nr. 49 S. 473). Das Rubrum ist entsprechend berichtigt.”
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