2 commentaries
Wer Zeugen zur Beweiserbringung anruft, hat deren Identität und Adresse innert nützlicher Frist bekannt zu geben; diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 BZP (vgl. Urteil 8C_489/2021 E. 1.3.1).
“auch BGE 127 I 133 E. 7b). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Stempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Art. 42 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 33 Abs. 2 BZP; Urteil 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 31 zu Art. 42 BGG).”
Gibt sich die Partei mit der blossen Behauptung zufrieden, die gerichtlich verlangten Unterlagen lägen bei einem Dritten und seien nicht zugänglich, genügt sie ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht. Das Gericht hinterfragt in solchen Fällen, weshalb etwa Rechnungen, Inventarlisten oder Kontoauszüge nicht vorgelegt wurden, und erachtet ungenügend begründete Angaben über Nichtzugänglichkeit als wenig überzeugend (vgl. BVGer).
“Wenn sich die Klägerin mit der unbegründeten Aussage begnügt, die gerichtlich einverlangten Unterlagen befänden sich bei einem Dritten und sie habe keinen Zugriff darauf, hat sie ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer B-8031/2015 vom 4. November 2019 E. 7.2). Im Übrigen ging die vorliegende, von X._______ verfasste und mitunterzeichnete Klage vom 13. Juli 2023 am 14. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23. Oktober 2023 wurde das Ausscheiden von X._______ aus dem Amt des Verwaltungsratspräsidenten der E._______ [...] AG mit Einzelunterschrift im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. Gemäss mit der Replik vom 6. November 2023 eingereichtem Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2023, unterzeichnet durch Y._______, wurde das Arbeitsverhältnis dieser Gesellschaft mit X._______ per 31. Januar 2024 aufgelöst. Vor diesem Hintergrund drängt sich wiederum die Frage auf, weshalb beispielsweise Rechnungen für den Erwerb der fraglichen Mobilien sowie jährliche Inventarlisten nicht mit der Klage eingereicht wurden, wenn sie sich bei der E._______ [...] AG befanden (vgl. Art. 33 Abs. 1 BZP). Sodann lässt sich nicht nachvollziehen, warum X._______ die Unterlagen nicht hätte mitnehmen können, als er die E._______ [...] AG verliess. Wenig überzeugend wirkt deshalb auch die Aussage der Klägerin in der Replik vom 8. November 2023, sie habe keinen Zugriff auf die entsprechenden Kontoauszüge, zumal X._______ keine Verwaltungsratsfunktionen für die E._______ [...] AG mehr ausübe und sein Arbeitsverhältnis gekündigt sei.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.