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Gibt eine im Ausland wohnende Partei kein Zustelldomizil in der Schweiz an, wurde in den referenzierten Entscheiden das Dispositiv durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 BZP). In den Entscheidungen wird zudem ausgeführt, dass das HZÜ vorliegend nicht anwendbar ist, weil es sich nicht um Zivil- oder Handelssachen handelt.
“Der Beschwerdeführer, der im Ausland wohnt, wurde bereits im Verfahren 2C_266/2024 aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (vgl. dort E. 1.2). Weil er dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde ihm das Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, sondern scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es genüge, seinen Wohnsitz in Frankreich anzugeben. Folglich wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet. Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Parteien, die - wie der Beschwerdeführer - im Ausland wohnen, haben ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. Das von ihm erwähnte HZÜ ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Zivil- oder Handelssache handelt. Folglich wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Der Gesuchsteller, der in Griechenland wohnt, hat kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. Er wurde bereits in anderen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz eine gesetzliche Obliegenheit darstellt (Art. 39 Abs. 3 BGG), sodass diese ihm bekannt sein musste (vgl. im Einzelnen Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2 und 6.3; vgl. auch das zu revidierende Urteil 2C_586/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 5.2 sowie Urteil 2E_2/2023 vom 17. Mai 2023 E. 1.2 und 3.2). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, ihn erneut dazu aufzufordern, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils wird ihm mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Gesuchsteller bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Ist der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, gilt die Veröffentlichung des Dispositivs im Bundesblatt als Eröffnung/Zustellung des Entscheids. Das vollständige Urteil kann bei der Kanzlei der zuständigen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden.
“Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. strafrechtlichen-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
Nach der Praxis wird eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (fiktive/ediktale Zustellung) unter den in Art. 11 BZP geregelten Voraussetzungen als zulässig erachtet, insbesondere wenn die Adresse des Beklagten trotz zumutbarer Nachforschungen nicht festgestellt werden kann, sich der Empfänger der Zustellung entzieht oder er eine Adressänderung nicht gemeldet hat.
“L’esigenza di effettività della notifica parrebbe logicamente escludere la validità delle notifiche “fittizie” o “sostitutive” come le notifiche edittali o per interposta persona (Jolanta Kren Kostkiewicz/ Rodrigo Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, n. 168; dubitativi: Rodriguez/Weingart in: Zürcher Kommentar zum IPRG I, 3a ed. 2018, n. 74 ad Vorbem. art. 11-11c LDIP; per quanto riguarda l’exequatur secondo la LDIP: Alexander R. Markus, Internationales Zivilprozessrecht, n. 1545 ad § 10). Numerosi Stati, tra cui la Svizzera (art. 11 PCF, 141 CPC o 66 cpv. 4 n. 1 e 2 LEF), prevedono però vie di notifica fittizia, in particolare quando il domicilio del destinatario non può essere identificato malgrado le ricerche ragionevolmente esigibili, oppure perché questi si sottrae alla notificazione (Markus, op. cit., n. 169 segg.) o non segnala di aver cambiato residenza benché la causa fosse già pendente o egli dovesse aspettarsi un procedimento giudiziario imminente (Domej/Oberhammer in: Anton K. Schnyder (ed.), Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, n. 40 ad art. 34 CLug).”
Ist der Aufenthaltsort der Partei unbekannt, wird das Dispositiv durch Publikation im Bundesblatt eröffnet; das Urteil verweist auf die Möglichkeit, das vollständige Urteil bei der zuständigen Kanzlei einzusehen.
“Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. strafrechtlichen-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Einzelrichterin:”
“Da der Aufenthaltsort der Gesuchstellerin unbekannt ist, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann von der Gesuchstellerin bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
Fehlt eine Zustelladresse in der Schweiz, wird das Dispositiv des Urteils durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Das vollständige Urteil kann sodann bei der Kanzlei des Bundesgerichts eingesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 39 Abs. 3 und Art. 71 BGG, wie in den angeführten Entscheiden praktiziert).
“Da der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung - kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hat, wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils androhungsgemäss mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Der Beschwerdeführer hat - trotz entsprechender Aufforderung - kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Folglich wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Weil der Gesuchsteller nach eigenen Angaben über kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz verfügt, wird ihm das vorliegende Urteil antragsgemäss durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Weil der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über kein Zustelldomizil mehr in der Schweiz verfügt, wird ihm das vorliegende Urteil antragsgemäss durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Der Beschwerdeführer hat trotz Ersuchens vonseiten des Bundesgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2024 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben. In seiner "Verfassungsbeschwerde" vom 18. Juni 2024 stellt er sich, soweit verständlich, auf den Standpunkt, er habe das Zustellungsdomizil ordentlich bezeichnet. Zudem führt er angebliche Nachteile auf, die ihm bei einer amtlichen Publikation drohen sollen, und stellt die Rechtmässigkeit des Ersuchens um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für das Verfahren vor Bundesgericht in Frage. Dabei verkennt er insbesondere, dass sich die Obliegenheit zur Bezeichnung eines entsprechenden Zustellungsdomizils für das bundesgerichtliche Verfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung von Art. 39 Abs. 3 BGG ergibt (vgl. Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2). Entgegen seinen unbehelflichen Vorbringen ist ihm somit das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann er bei der Kanzlei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einsehen. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:”
“Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben. In seiner vom 8. Mai 2024 datierten Eingabe beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass er das Zustelldomizil ordentlich bezeichnet habe und führt im Übrigen die angeblichen Nachteile auf, die ihm bei einer amtlichen Publikation drohen sollen. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Daher wird ihm das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt die Präsidentin:”
“Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, wird das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann vom Beschwerdeführer bei der Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eingesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
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