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Im zitierten Entscheid hat der Instruktionsrichter das Vorbereitungsverfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt.
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit. D.b.). Nachfolgend ist deshalb diese Voraussetzung zu prüfen.”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit. D.b.). Nachfolgend ist deshalb diese Voraussetzung zu prüfen.”
Eine Beschränkung des Vorbereitungsverfahrens auf eine einzelne materielle Frage kann von den Parteien einvernehmlich bestätigt werden; der Instruktionsrichter kann in diesem Fall anordnen, dass im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung keine Beweise aufgenommen werden und das Vorbereitungsverfahren damit als abgeschlossen gilt.
“Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen. Das Beweisverfahren werde erst im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung durchzuführen sein, sei es durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) und unter Beizug eines zweiten Mitglieds (Art. 5 Abs. 3 BZP), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 35 Abs. 3 und Art. 67 BZP). Entsprechend liege im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Grund vor, die Vorbereitungsverhandlung publikumsöffentlich durchzuführen (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei der Antrag des Klägers, die Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 sei publikumsöffentlich durchzuführen, abzuweisen. H. Am 16. November 2020 fand die Vorbereitungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Der Instruktionsrichter schlug vor, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Widerrechtlichkeit zu beschränken (Art. 34 Abs. 2 BZP). Die Parteien stimmten dieser Beschränkung zu. Der Kläger gab die Beilagen 27 bis 60 sowie einen USB-Stick zu den Akten ( act. 39), ohne weitere Beweisanträge zu stellen. Der Instruktionsrichter verfügte, dass im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung keine Beweise abgenommen würden und dass das Vorbereitungsverfahren damit abgeschlossen sei ( act. 38). I. Der Instruktionsrichter erliess am 5. Januar 2021 eine weitere Instruktionsverfügung. Darin lud er die Parteien zur Hauptverhandlung (Art. 66 BZP) vor auf 5. Februar 2021, 10.00 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. Gleichzeitig wies er eine grössere Zahl von Beweisanträgen des Klägers ab, was unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses des Spruchkörpers erfolgte ( act. 53). J. Am 5. Februar 2021 kam es in Anwesenheit der Parteien, publikumsöffentlich und unter Wahrung der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Auflagen zur Hauptverhandlung ( act. 59). Der Vorsitzende, Präsident Seiler, räumte dem Kläger die Gelegenheit ein, sich zur Zusammensetzung des Spruchkörpers zu äussern.”
Bei einer Beschränkung des Vorbereitungsverfahrens auf eine materielle Frage kann der Instruktionsrichter anordnen, dass im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung keine Beweise abgenommen werden und das Vorbereitungsverfahren damit vorläufig als abgeschlossen gilt. Das weitere Beweisverfahren kann anschliessend durch den Instruktionsrichter oder im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführt werden.
“Entgegen der Annahme des Klägers sei nicht vorgesehen, anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 Beweise abzunehmen, sondern lediglich das weitere Vorgehen und den Verlauf des Beweisverfahrens zu erörtern und die zu erhebenden Beweise zu bestimmen. Das Beweisverfahren werde erst im Anschluss an die Vorbereitungsverhandlung durchzuführen sein, sei es durch den Instruktionsrichter (Art. 35 Abs. 2 BZP) und unter Beizug eines zweiten Mitglieds (Art. 5 Abs. 3 BZP), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 35 Abs. 3 und Art. 67 BZP). Entsprechend liege im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Grund vor, die Vorbereitungsverhandlung publikumsöffentlich durchzuführen (vgl. BGE 146 I 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus diesem Grund sei der Antrag des Klägers, die Vorbereitungsverhandlung vom 16. November 2020 sei publikumsöffentlich durchzuführen, abzuweisen. H. Am 16. November 2020 fand die Vorbereitungsverhandlung in Anwesenheit der beiden Parteien statt. Der Instruktionsrichter schlug vor, das Verfahren vorläufig auf die Frage der Widerrechtlichkeit zu beschränken (Art. 34 Abs. 2 BZP). Die Parteien stimmten dieser Beschränkung zu. Der Kläger gab die Beilagen 27 bis 60 sowie einen USB-Stick zu den Akten ( act. 39), ohne weitere Beweisanträge zu stellen. Der Instruktionsrichter verfügte, dass im Rahmen der Vorbereitungsverhandlung keine Beweise abgenommen würden und dass das Vorbereitungsverfahren damit abgeschlossen sei ( act. 38). I. Der Instruktionsrichter erliess am 5. Januar 2021 eine weitere Instruktionsverfügung. Darin lud er die Parteien zur Hauptverhandlung (Art. 66 BZP) vor auf 5. Februar 2021, 10.00 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne. Gleichzeitig wies er eine grössere Zahl von Beweisanträgen des Klägers ab, was unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses des Spruchkörpers erfolgte ( act. 53). J. Am 5. Februar 2021 kam es in Anwesenheit der Parteien, publikumsöffentlich und unter Wahrung der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Auflagen zur Hauptverhandlung ( act. 59). Der Vorsitzende, Präsident Seiler, räumte dem Kläger die Gelegenheit ein, sich zur Zusammensetzung des Spruchkörpers zu äussern.”
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