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Vor der Ernennung eines Sachverständigen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die vorgeschlagene Person geltend zu machen und sich zu den Fragen an den Sachverständigen sowie zu Abänderungs‑ und Ergänzungsanträgen zu äussern (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 und 58 BZP).
“Vor der Ernennung eines Sachverständigen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die für die Begutachtung in Aussicht genommene Person geltend zu machen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP). Sodann ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge einzubringen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BZP). Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift davon zuzustellen; es ist ihnen Gelegenheit zu geben, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.).”
“Vor der Ernennung eines Sachverständigen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die für die Begutachtung in Aussicht genommene Person geltend zu machen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BZP). Sodann ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge einzubringen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 BZP). Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift davon zuzustellen; es ist ihnen Gelegenheit zu geben, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.).”
Gutachten werden üblicherweise schriftlich erstattet; eine mündliche Befragung der Sachverständigen in der Verhandlung ist jedoch nicht ausgeschlossen.
“A., 2023, Art. 19 N. 55, sowie André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2022, N. 3.135). Der Begriff der Sachverständigengutachten bezeichnet Berichte unabhängiger externer Personen, die Sachverhaltsfragen betreffen, welche von der Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht selber beantwortet werden können (René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG, Kommentar, 2022, Art. 12 N. 55). So informieren Gutachter die Behörde über Wissens- oder Erfahrungssätze ihrer Disziplin, erforschen für sie erhebliche Tatsachen oder ziehen fachkundige Folgerungen aus bekannten Fakten (vgl. BVGE 2008/32 E. 6). Gutachten werden in der Regel schriftlich erstattet, doch ist eine mündliche Befragung von Sachverständigen nicht ausgeschlossen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,”
“A., 2023, Art. 19 N. 55, sowie André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2022, N. 3.135). Der Begriff der Sachverständigengutachten bezeichnet Berichte unabhängiger externer Personen, die Sachverhaltsfragen betreffen, welche von der Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht selber beantwortet werden können (René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG, Kommentar, 2022, Art. 12 N. 55). So informieren Gutachter die Behörde über Wissens- oder Erfahrungssätze ihrer Disziplin, erforschen für sie erhebliche Tatsachen oder ziehen fachkundige Folgerungen aus bekannten Fakten (vgl. BVGE 2008/32 E. 6). Gutachten werden in der Regel schriftlich erstattet, doch ist eine mündliche Befragung von Sachverständigen nicht ausgeschlossen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 BZP; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,”
Wurden bestimmte Gutachter vorgängig angekündigt, kann das Ausbleiben deren Mitwirkung Anlass zu einem Einwand oder zu einem Ergänzungsbegehren geben. Die vorgängige Mitteilung dient gerade dazu, solche Einwände (z. B. wegen fehlender Mitwirkung oder wegen in der Person liegender Umstände) geltend zu machen; ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist vom Versicherten unverzüglich zu rügen.
“___, Neuropsychologe FSP, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, lediglich die Supervision übernahm. Weiter fand im Rahmen des Gutachtens im Bereich Allgemeine Innere Medizin keine eigenständige Abklärung statt, wobei die dafür vorgesehenen Dr. med. G.___ sowie med. pract. H.___ an der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitwirkten (Urk. 8/184, Urk. 8/206/2). Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendmachung allfälliger Einwände gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären, bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fachliche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde). Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich der Verfahrensgarantien betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungsgründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unparteilichkeit, Form des Gutachtens) eine eingehende Prüfung gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Vertreter des Versicherten Einwand gegen den am 28. Juni 2019 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/211), bat um Zustellung der massgebenden Akten und um eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung (Urk. 8/212). Den gestellten Anträgen kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach (Urk. 8/213). Im Rahmen der ergänzenden Begründung des Einwandes vom 10. September 2019 machte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG geltend. So habe eine versicherte Person Anspruch darauf, dass sie von allen angekündigten Gutachtern untersucht werde, zumal auf eine Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin offenbar stillschweigend verzichtet worden sei; zudem rechtfertige es sich nicht, den erfahrenen Neuropsychologen F.”
“___, Neuropsychologe FSP, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, lediglich die Supervision übernahm. Weiter fand im Rahmen des Gutachtens im Bereich Allgemeine Innere Medizin keine eigenständige Abklärung statt, wobei die dafür vorgesehenen Dr. med. G.___ sowie med. pract. H.___ an der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitwirkten (Urk. 8/184, Urk. 8/206/2). Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendmachung allfälliger Einwände gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären, bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fachliche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde). Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich der Verfahrensgarantien betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungsgründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unparteilichkeit, Form des Gutachtens) eine eingehende Prüfung gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b). Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Vertreter des Versicherten Einwand gegen den am 28. Juni 2019 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/211), bat um Zustellung der massgebenden Akten und um eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung (Urk. 8/212). Den gestellten Anträgen kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach (Urk. 8/213). Im Rahmen der ergänzenden Begründung des Einwandes vom 10. September 2019 machte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG geltend. So habe eine versicherte Person Anspruch darauf, dass sie von allen angekündigten Gutachtern untersucht werde, zumal auf eine Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin offenbar stillschweigend verzichtet worden sei; zudem rechtfertige es sich nicht, den erfahrenen Neuropsychologen F.”
Ergibt die Expertise keine schlüssige Begründung oder erfüllt sie die Anforderungen von Art. 60 Abs. 1 BZP nicht, hat die Behörde gebotene ergänzende Abklärungen bzw. Ergänzungen einzuholen. Das blosse Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise und der Verzicht auf erforderliche weitere Beweiserhebungen können gegen das Verbot willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen.
“August 2019 auch noch eine Besprechung in dieser Sache beim SBFI statt (siehe E-Mail des SBFI an Professor Z._______ vom 25. Juli 2019 und dazu oben E. 3.1.3). Ferner stellt sich die Frage, weshalb das SBFI keine ergänzenden Abklärungen veranlasste, wenn ein Missverständnis vorlag (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteile des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 und B-589/2020 vom 6. April 2020 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise und der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen können (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5, 133 II 384 E. 4.2.3, 130 I 337 E. 5.4.2, 129 I 49 E. 4 und 128 I 81 E. 2; vgl. Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.; vgl. Binder, a.a.O., N. 203 m.H.). Im Übrigen lässt sich mangels hinreichender Dokumentation der Beauftragung von Professor Z._______ nicht rekonstruieren, ob seine Analyse im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BZP den Anforderungen entsprach. Wenn dies nicht zutraf, hätte das SBFI Ergänzungen einholen sollen (vgl. Waldmann, a.a.O., Art. 19 N. 67).”
“August 2019 auch noch eine Besprechung in dieser Sache beim SBFI statt (siehe E-Mail des SBFI an Professor Z._______ vom 25. Juli 2019 und dazu oben E. 3.1.3). Ferner stellt sich die Frage, weshalb das SBFI keine ergänzenden Abklärungen veranlasste, wenn ein Missverständnis vorlag (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteile des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 und B-589/2020 vom 6. April 2020 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise und der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen können (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5, 133 II 384 E. 4.2.3, 130 I 337 E. 5.4.2, 129 I 49 E. 4 und 128 I 81 E. 2; vgl. Urteil des BVGer B-1606/2020 vom 11. Februar 2022 E. 7.4.2 m.H.; vgl. Binder, a.a.O., N. 203 m.H.). Im Übrigen lässt sich mangels hinreichender Dokumentation der Beauftragung von Professor Z._______ nicht rekonstruieren, ob seine Analyse im Sinne von Art. 60 Abs. 1 BZP den Anforderungen entsprach. Wenn dies nicht zutraf, hätte das SBFI Ergänzungen einholen sollen (vgl. Waldmann, a.a.O., Art. 19 N. 67).”
Ergeben sich begründete Zweifel an einem Fachgutachten, hat die Behörde nach Art. 60 Abs. 2 BZP die erforderlichen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen zu stellen oder nötigenfalls weitere Sachverständige beizuziehen. Ein pauschales Negieren fachärztlicher Gutachten ohne entsprechende Abklärungen oder Begründung kann willkürlich sein und die Begründungs- sowie Gehörsrechte verletzen.
“Ein Verdacht auf eine PTBS sei bereits von der (...) geäussert worden. In verschiedenen Gutachten von Spezialisten sei unabhängig voneinander eine PTBS festgestellt worden. Durch die in der Vernehmlassung vorgenommene Beurteilung dieses Sachverhaltselements habe die Mitarbeiterin des SEM den Beweiswert des Gutachtens pauschal negiert und sich über dieses hinweggesetzt. Der objektive Beweis und die Beweiserbringung bildeten den fundamentalen Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung. Die Behörde bediene sich gemäss Art. 12 VwVG nötigenfalls Gutachten von Sachverständigen. Vorliegend gehe es um eine schwerwiegende psychische Erkrankung aufgrund von erlittener Folter. Eine Begutachtung derselben und deren Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten seien ausschliesslich durch eine Fachperson möglich. Dies sei vorliegend geschehen und die Sachverständigen hätten sich übereinstimmend zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Bei Zweifeln an Gutachten stelle der zuständige Beamte gemäss Art. 60 Abs. 2 BZP die ihm notwendigen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen. Er könne andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend halte. Die Sachbearbeiterin des SEM habe weder das Eine noch das Andere getan. Ein solch willkürliches Hinwegsetzen verletze nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht dar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die Behörden zwar frei in der Würdigung von Fachgutachten, sie dürften allerdings nicht «ohne triftige Gründe» in Fachfragen von ärztlichen Gutachten abweichen. Erscheine dem SEM die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, habe es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das Vorgehen des SEM in der vorliegenden Sache unrechtmässig und willkürlich, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Da das SEM betreffend die Behandelbarkeit der PTBS in Sri Lanka auf die angefochtene Verfügung verweise, sei zu schliessen, dass es den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenzusetzen habe.”
“Ein Verdacht auf eine PTBS sei bereits von der (...) geäussert worden. In verschiedenen Gutachten von Spezialisten sei unabhängig voneinander eine PTBS festgestellt worden. Durch die in der Vernehmlassung vorgenommene Beurteilung dieses Sachverhaltselements habe die Mitarbeiterin des SEM den Beweiswert des Gutachtens pauschal negiert und sich über dieses hinweggesetzt. Der objektive Beweis und die Beweiserbringung bildeten den fundamentalen Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung. Die Behörde bediene sich gemäss Art. 12 VwVG nötigenfalls Gutachten von Sachverständigen. Vorliegend gehe es um eine schwerwiegende psychische Erkrankung aufgrund von erlittener Folter. Eine Begutachtung derselben und deren Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten seien ausschliesslich durch eine Fachperson möglich. Dies sei vorliegend geschehen und die Sachverständigen hätten sich übereinstimmend zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert. Bei Zweifeln an Gutachten stelle der zuständige Beamte gemäss Art. 60 Abs. 2 BZP die ihm notwendigen Erläuterungs- und Ergänzungsfragen. Er könne andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend halte. Die Sachbearbeiterin des SEM habe weder das Eine noch das Andere getan. Ein solch willkürliches Hinwegsetzen verletze nicht nur das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht dar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die Behörden zwar frei in der Würdigung von Fachgutachten, sie dürften allerdings nicht «ohne triftige Gründe» in Fachfragen von ärztlichen Gutachten abweichen. Erscheine dem SEM die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, habe es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das Vorgehen des SEM in der vorliegenden Sache unrechtmässig und willkürlich, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Da das SEM betreffend die Behandelbarkeit der PTBS in Sri Lanka auf die angefochtene Verfügung verweise, sei zu schliessen, dass es den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts entgegenzusetzen habe.”
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