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Das Gericht kann Beweisanträge ablehnen, wenn die vorgetragenen Tatsachen als allgemein bekannt oder als unbestritten angesehen werden; in solchen Fällen besteht kein Beweisbedarf. Eine derartige Ablehnung begründet nach den zitierten Entscheidungen nicht zwingend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
“Damit erachtete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin zum Beweis verstellten Tatsachen als allgemein bekannt oder unbestritten, weshalb sie - unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz - nicht bewiesen werden mussten (BGE 130 III 113 E. 3.4; 135 IIII 88 E. 4.1; Art. 36 Abs. 1 BZP; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Ablehnung ihrer Beweisanträge den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich damit als unbegründet.”
“Damit erachtete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin zum Beweis verstellten Tatsachen als allgemein bekannt oder unbestritten, weshalb sie - unabhängig von ihrer rechtlichen Relevanz - nicht bewiesen werden mussten (BGE 130 III 113 E. 3.4; 135 IIII 88 E. 4.1; Art. 36 Abs. 1 BZP; Urteil 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 6.1). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Ablehnung ihrer Beweisanträge den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich damit als unbegründet.”
Beweis wird nur für erhebliche (relevante) Tatsachen und nur soweit diese bestritten sind geführt. Der Richter ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und beschränkt die Beweisaufnahme auf die notwendigen Beweismittel.
“La preuve n'est admise que pour établir des faits pertinents; elle ne porte que sur des faits contestés (art. 36 al. 1 PCF). Le juge n'est pas lié par les offres de preuves des parties; il ne retient que les preuves nécessaires (art. 37 PCF).”
“Das Bundesverwaltungsgericht erhebt nur über bestrittene Tatsachen Beweise, sofern sie erheblich sind und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und er berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 BZP). Er würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 130 II 425 E. 2.1; Urteil des BGer 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3; je mit Hinweisen).”
Bei der freien Beweiswürdigung gilt der Regelbeweisgrad: Eine beweisbedürftige Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht von ihrem Vorhandensein überzeugt ist und an deren Verwirklichung keine ernsthaften verbleibenden Zweifel mehr bestehen oder allfällige verbleibende Zweifel als unerheblich einstuft.
“Beweise erhebt das Bundesverwaltungsgericht nur über bestrittene Tatsachen, sofern sie erheblich sind und soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). An die von den Parteien offerierten Beweismittel ist das Gericht nicht gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 Satz 1 BZP). Es würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 Satz 1 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen aber nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 138 III 374 E. 4.3.2, je m.H.; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 2.1). Bei der freien Beweiswürdigung unterliegt das Gericht auch keinen starren Regeln, die vorschreiben würden, welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache erst dann als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies trifft zu, wenn das Gericht vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache überzeugt ist, d.h., wenn es an deren Verwirklichung keine ernsthaften Zweifel mehr hegt oder allenfalls verbleibende Zweifel als unerheblich einstuft (Regelbeweisgrad; vgl. BGE 130 III 321 E.”
Beweis wird nur über erhebliche und — soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist — über bestrittene Tatsachen geführt. Das Gericht ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen Beweise.
“Beweise erhebt das Bundesverwaltungsgericht nur über bestrittene Tatsachen, sofern sie erheblich sind und soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). An die von den Parteien offerierten Beweismittel ist das Gericht nicht gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 Satz 1 BZP). Es würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 Satz 1 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen aber nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 und 138 III 374 E. 4.3.2, je m.H.; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 2.1). Bei der freien Beweiswürdigung unterliegt das Gericht auch keinen starren Regeln, die vorschreiben würden, welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache erst dann als bewiesen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies trifft zu, wenn das Gericht vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache überzeugt ist, d.h., wenn es an deren Verwirklichung keine ernsthaften Zweifel mehr hegt oder allenfalls verbleibende Zweifel als unerheblich einstuft (Regelbeweisgrad; vgl. BGE 130 III 321 E.”
“Das Bundesverwaltungsgericht erhebt nur über bestrittene Tatsachen Beweise, sofern sie erheblich sind und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und er berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 BZP). Er würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 130 II 425 E. 2.1; Urteil des BGer 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3; je mit Hinweisen).”
Sind Tatsachen unbestritten und ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Akten in hinreichender Weise, kann auf Beweismassnahmen wie Augenschein oder Zeugeneinvernahmen verzichtet werden.
“Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins und die Einvernahme des Präsidenten der Genossame Muotathal als Zeugen. Mit der Zeugeneinvernahme soll bewiesen werden, dass die Genossame Muotathal damit einverstanden wäre, für die Errichtung einer Bushaltestelle auf ihrer Parzelle Nr. 686 Land abzutreten. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist dies freilich weder bestritten noch relevant, weshalb auf die Beweismassnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BZP). Der rechtserhebliche Sachverhalt geht im Übrigen aus den Akten hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher ebenfalls verzichtet werden.”
Ergibt sich im Verfahren keine vorinstanzliche Sachverhaltsgrundlage (z. B. abstrakte Normenkontrolle), hat das Bundesgericht den Sachverhalt selbständig zu erheben, jedoch nur insoweit, als dies für die Beurteilung erforderlich ist. Das Beweisverfahren richtet sich dabei nach Art. 36 Abs. 1 BZP (Beweis nur über erhebliche und grundsätzlich nur über bestrittene Tatsachen).
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Urteilt es wie vorliegend direkt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle über einen angefochtenen Erlass, fehlt ein vorinstanzlicher Sachverhalt, den das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde legen könnte. Es hat daher den Sachverhalt eigenständig zu erheben, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. Das Beweisverfahren richtet sich gemäss Art. 55 Abs. 1 BGG nach den dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Beweis wird nur über erhebliche und grundsätzlich nur über bestrittene Tatsachen geführt (Art. 36 Abs. 1 BZP).”
“Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Urteilt es wie vorliegend direkt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle über einen angefochtenen Erlass, fehlt ein vorinstanzlicher Sachverhalt, den das Bundesgericht seinem Urteil zugrunde legen könnte. Es hat daher den Sachverhalt eigenständig zu erheben, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist. Das Beweisverfahren richtet sich gemäss Art. 55 Abs. 1 BGG nach den dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Beweis wird nur über erhebliche und grundsätzlich nur über bestrittene Tatsachen geführt (Art. 36 Abs. 1 BZP).”
Analytische Angaben in vom Parteien vorgelegten Tabellen binden das Gericht grundsätzlich nicht, sofern diese nicht durch ein förmliches Geständnis der betreffenden Partei als unbestritten feststehen.
“Enfin, la recourante soutient que les premiers juges ne pouvaient pas revoir les postes des tableaux analytiques établis par l'intimé pour en diminuer certains au préjudice de la recourante, dès lors qu'il ne s'agissait pas de faits contestés par l'intimé, mais seulement par la recourante qui estimait qu'ils devaient être revus à la hausse. Comme les précédents, ce grief procède d'une méconnaissance de la procédure d'action. En effet, si la preuve ne porte en principe que sur des faits contestés (art. 36 al. 1 PCF), ne sont en principe tenus pour non contestés par une partie que les faits ayant fait l'objet d'un aveu formel de sa part (cf. art. 36 al. 2 PCF). Partant, l'analyse effectuée par l'intimé dans les tableaux analytiques qu'il avait établis au moment où il avait rendu ses "décisions" du 19 décembre 2008 et du 25 mai 2009 ne le liait pas, la recourante ne prétendant par ailleurs pas que l'admission de certains frais invoqués par elle ait ultérieurement fait l'objet d'un aveu formel de l'intimé en procédure.”
Die Klägerin hat die Tatsachen zu beweisen, die ihren Anspruch begründen; dies umfasst die Unversicherbarkeit des Eigenschadens sowie die Verkehrswertberechnung des Grundstücks. Die vom Gericht vorgenommene Sachverhaltsabklärung ändert weder die objektive Beweislast noch verpflichtet sie das Gericht, von Amtes wegen eine Expertise anzuordnen; die streitigen, entscheidrelevanten Tatsachen sind nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln durch die beweisbelastete Partei nachzuweisen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BZP).
“Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat diejenige Partei die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, die einen Anspruch geltend macht (Art. 8 ZGB). Es obliegt folglich der Klägerin, den Eintritt eines unversicherbaren Eigenschadens sowie den Umfang ihres geltend gemachten Anspruchs zu beweisen. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 44 Abs. 2 VGG) ändert vorliegend nichts an der objektiven Beweislastverteilung (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 128 III 411, E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Die Unversicherbarkeit des Eigenschadens und die Verkehrswertberechnung des Grundstücks sind daher nicht wie von der Klägerin beantragt mittels "gerichtlich anzuordnender Expertise" von Amtes wegen zu erheben. Diese Sachverhaltselemente sind nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses durch die beweisbelastete Partei nachzuweisen. Die seitens der Klägerin beantragten Beweiserhebungsmassnahmen erweisen sich - wie im Folgenden aufgezeigt wird - aber als nicht entscheiderheblich bzw. notwendig (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 37 BZP und Art. 40 BZP; vgl. E. 6.7 und E. 6.8).”
Vorbereitete Tabellen oder blosse Darstellungen von Positionen binden die Partei grundsätzlich nicht, sofern kein formelles Geständnis (aveu formel) i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BZP vorliegt.
“Enfin, la recourante soutient que les premiers juges ne pouvaient pas revoir les postes des tableaux analytiques établis par l'intimé pour en diminuer certains au préjudice de la recourante, dès lors qu'il ne s'agissait pas de faits contestés par l'intimé, mais seulement par la recourante qui estimait qu'ils devaient être revus à la hausse. Comme les précédents, ce grief procède d'une méconnaissance de la procédure d'action. En effet, si la preuve ne porte en principe que sur des faits contestés (art. 36 al. 1 PCF), ne sont en principe tenus pour non contestés par une partie que les faits ayant fait l'objet d'un aveu formel de sa part (cf. art. 36 al. 2 PCF). Partant, l'analyse effectuée par l'intimé dans les tableaux analytiques qu'il avait établis au moment où il avait rendu ses "décisions" du 19 décembre 2008 et du 25 mai 2009 ne le liait pas, la recourante ne prétendant par ailleurs pas que l'admission de certains frais invoqués par elle ait ultérieurement fait l'objet d'un aveu formel de l'intimé en procédure.”
“Enfin, la recourante soutient que les premiers juges ne pouvaient pas revoir les postes des tableaux analytiques établis par l'intimé pour en diminuer certains au préjudice de la recourante, dès lors qu'il ne s'agissait pas de faits contestés par l'intimé, mais seulement par la recourante qui estimait qu'ils devaient être revus à la hausse. Comme les précédents, ce grief procède d'une méconnaissance de la procédure d'action. En effet, si la preuve ne porte en principe que sur des faits contestés (art. 36 al. 1 PCF), ne sont en principe tenus pour non contestés par une partie que les faits ayant fait l'objet d'un aveu formel de sa part (cf. art. 36 al. 2 PCF). Partant, l'analyse effectuée par l'intimé dans les tableaux analytiques qu'il avait établis au moment où il avait rendu ses "décisions" du 19 décembre 2008 et du 25 mai 2009 ne le liait pas, la recourante ne prétendant par ailleurs pas que l'admission de certains frais invoqués par elle ait ultérieurement fait l'objet d'un aveu formel de l'intimé en procédure.”
Beweisanträge werden zurückgewiesen, wenn sie für die zu entscheidende Frage der Widerrechtlichkeit offenkundig ohne Relation zum Streitgegenstand sind oder sich auf unbestrittene Tatsachen beziehen.
“Man würde sich sonst "im Kreis drehen, wenn jetzt nochmals ein Ausstandsgesuch gestellt würde". Die Vorfragen waren damit erledigt. M.b. Im Rahmen des Beweisverfahrens fasste die Vorsitzende den Streitgegenstand folgendermassen zusammen: "Haben einzelne gewesene oder gegenwärtige Mitglieder des Bundesgerichts sich gegenüber dem Kläger widerrechtlich verhalten?" Die Vorsitzende hielt fest, dass der Kläger in seiner Klage hauptsächlich rüge, das Bundesgericht habe ab Beginn des Jahres 2017 ( act. 1, Ziff. 23 f.) : - Vorbringen aus seinen Rechtsschriften ignoriert bzw. bestenfalls sinnentstellend dargestellt; - aufgrund dessen seine Beschwerden kategorisch abgewiesen; - seine Gesuche um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege systematisch wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen; - dem heutigen Kläger bzw. damaligen Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt und dabei - ab 2018 seinen Namen nicht mehr anonymisiert. Die Vorsitzende zitierte Art. 36 Abs. 1 BZP. Danach wird Beweis nur über rechtserhebliche und bestrittene Tatsachen geführt. In der Folge verwies sie auf die Instruktionsverfügungen vom 18. März 2021 ( act. 79) bzw. 13. April 2021 ( act. 86), worin die vom Kläger gestellten Beweisanträge weitgehend abgewiesen worden waren, dies, weil sie mit dem Streitgegenstand (Widerrechtlichkeit) nichts zu tun hatten oder weil sie unbestritten waren. Der Gerichtsschreiber verlas die folgende Liste: Gesuch Act. Thema Erledigung Verfügung 18.11.2020 40 Beweisantrag, die Damen und Herren Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Escher, Generalsekretär Tschümperlin und die Herren C.________, D.________, E.________ seien als Zeugen einzuvernehmen. Abweisung 05.01.2021, bestätigt am 18.03.2021 19.11.2020 41 Beweisantrag, die Eingangsbestätigung seitens des Justizministeriums von Luxemburg sei zu den Akten zu erkennen Gegen-standslos 05.01.2021, bestätigt am 18.03.2021 19.11.2020 42 Beweisantrag, die Beschlüsse der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 19.”
“Man würde sich sonst "im Kreis drehen, wenn jetzt nochmals ein Ausstandsgesuch gestellt würde". Die Vorfragen waren damit erledigt. M.b. Im Rahmen des Beweisverfahrens fasste die Vorsitzende den Streitgegenstand folgendermassen zusammen: "Haben einzelne gewesene oder gegenwärtige Mitglieder des Bundesgerichts sich gegenüber dem Kläger widerrechtlich verhalten?" Die Vorsitzende hielt fest, dass der Kläger in seiner Klage hauptsächlich rüge, das Bundesgericht habe ab Beginn des Jahres 2017 ( act. 1, Ziff. 23 f.) : - Vorbringen aus seinen Rechtsschriften ignoriert bzw. bestenfalls sinnentstellend dargestellt; - aufgrund dessen seine Beschwerden kategorisch abgewiesen; - seine Gesuche um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege systematisch wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen; - dem heutigen Kläger bzw. damaligen Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens auferlegt und dabei - ab 2018 seinen Namen nicht mehr anonymisiert. Die Vorsitzende zitierte Art. 36 Abs. 1 BZP. Danach wird Beweis nur über rechtserhebliche und bestrittene Tatsachen geführt. In der Folge verwies sie auf die Instruktionsverfügungen vom 18. März 2021 ( act. 79) bzw. 13. April 2021 ( act. 86), worin die vom Kläger gestellten Beweisanträge weitgehend abgewiesen worden waren, dies, weil sie mit dem Streitgegenstand (Widerrechtlichkeit) nichts zu tun hatten oder weil sie unbestritten waren. Der Gerichtsschreiber verlas die folgende Liste: Gesuch Act. Thema Erledigung Verfügung 18.11.2020 40 Beweisantrag, die Damen und Herren Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Escher, Generalsekretär Tschümperlin und die Herren C.________, D.________, E.________ seien als Zeugen einzuvernehmen. Abweisung 05.01.2021, bestätigt am 18.03.2021 19.11.2020 41 Beweisantrag, die Eingangsbestätigung seitens des Justizministeriums von Luxemburg sei zu den Akten zu erkennen Gegen-standslos 05.01.2021, bestätigt am 18.03.2021 19.11.2020 42 Beweisantrag, die Beschlüsse der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 19.”
Sind Tatsachen unbestritten und aus den Akten ersichtlich, kann auf Augenschein und Zeugeneinvernahme verzichtet werden. Das Gericht erhebt Beweis nur über bestrittene, erhebliche Tatsachen und kann in antizipierter Beweiswürdigung beantragte Zeugenbefragungen zurückweisen.
“Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Augenscheins und die Einvernahme des Präsidenten der Genossame Muotathal als Zeugen. Mit der Zeugeneinvernahme soll bewiesen werden, dass die Genossame Muotathal damit einverstanden wäre, für die Errichtung einer Bushaltestelle auf ihrer Parzelle Nr. 686 Land abzutreten. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, ist dies freilich weder bestritten noch relevant, weshalb auf die Beweismassnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 36 Abs. 1 BZP). Der rechtserhebliche Sachverhalt geht im Übrigen aus den Akten hinreichend hervor. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann daher ebenfalls verzichtet werden.”
“Das Bundesverwaltungsgericht erhebt nur über bestrittene Tatsachen Beweise, sofern sie erheblich sind und soweit nicht der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 36 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 44 Abs. 2 VGG). Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und er berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 Satz 1 BZP). Er würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 40 Satz 1 BZP). Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene Würdigung von Beweisen aber nicht aus (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 138 III 374 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Die Parteien sind anlässlich der Vorbereitungs- und Vergleichsverhandlung vom 30. März 2022 zu den entscheidwesentlichen Tatsachen persönlich befragt worden. Unter Berücksichtigung sämtlicher im Klageverfahren gewonnener Erkenntnisse wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung der beantragten Zeugenbefragungen (Art. 42 ff. BZP) von C._______ (Finanzinstitut), D._______ (SERV) und E._______ (ehemaliger Verwaltungsrat X._______ AG) verzichtet (vgl. Protokoll, S. 13 und S. 16).”
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