Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist.
8 commentaries
Eine Partei kann vor dem Bundesgericht nur insoweit selbständig prozessieren, als sie handlungsfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Urteilsfähige, handlungsunfähige Personen dürfen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es geht um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte (Art. 19c Abs. 1 ZGB).
“Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbstständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es gehe um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Verfügung 6B_285/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3), weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt Urs Bertschinger liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat.”
“Rechtsanwalt Urs Bertschinger teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2021 mit, dass er der Beschwerde vom 20. April 2021 keine Zustimmung erteile bzw. diese zurückziehe. Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es gehe um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt Urs Bertschinger liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat.”
“Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es geht um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht ausschliesslich den Strafbehörden und nicht (betroffenen) Privatpersonen zu (vgl. Art. 2 Abs. 1 StPO; BGE 136 IV 36 E. 1.4.3). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur beschwerdelegitimiert, soweit sich der Entscheid auf die Durchsetzung allfälliger Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 lit. b. Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen gilt jedoch nicht als Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Urteil 5A_101/2014 vom 6.”
In dem der Quelle zugrundeliegenden Entscheid wurde die Klägerin als partei- und prozessfähig im Sinne von Art. 14 BZP angesehen. Die Praxis verlangt zudem, dass sich Rechtsvertreter rechtsgenüglich ausweisen; zudem werden formale Eintretensvoraussetzungen wie Form und Inhalt der Klageschrift, Fristwahrung und Leistungsverlangen eines Kostenvorschusses geprüft.
“75 ZGB gestützten Anfechtungsklage verbindet die Klägerin eine Klage auf Leistung von Schadenersatz. Die grundsätzlich kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage schliesst nicht aus, dass diese nach den Vorschriften über die sogenannte objektive Klagenhäufung (Art. 24 Abs. 1 BZP) mit anderen Klagen (Leistungs- oder Feststellungsklagen) bzw. entsprechenden Rechtsbegehren verbunden wird (Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, N. 211 ff.). Vorliegend steht der eingeklagten Schadenersatzforderung der Klägerin eine statutarisch und reglementarisch definierte Pflicht der Beklagten auf Schadloshaltung ihrer Mitglieder aus der Pflichtlagerhaltung gegenüber (vgl. Marc Burgherr, Entscheide von Exekutivorganen im Verein als Gegenstand der Anfechtungsklage, 2010, S. 81 f.). Die Klägerin hat ihre Klage am 29. November 2018 innerhalb der gesetzlichen Verwirkungsfrist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Beschlusses angehoben (Art. 75 ZGB). Die Klägerin ist partei- und prozessfähig (Art. 14 BZP) und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 18 BZP). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind gewahrt (Art. 23 BZP). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 44 Abs. 3 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die formellen Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung des Vereinsbeschlusses der Beklagten vom 29. Oktober 2018 sind erfüllt. Auf die Klage ist demnach einzutreten.”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Fähigkeit, selbständig Partei zu führen, nach der zivilrechtlichen Ausübung der Rechte. Die Ausübung der Rechte setzt grundsätzlich Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) und Urteilsfähigkeit voraus; urteilsfähige Minderjährige können jedoch in Bezug auf ihre rein persönlichen Rechte unter den Voraussetzungen von Art. 19c ZGB grundsätzlich selbständig handeln.
“Selon l'art. 71 LTF en lien avec l'art. 14 PCF (RS 273), une partie peut mener une procédure devant le Tribunal fédéral de manière indépendante dans la mesure où elle a l'exercice des droits civils (arrêt 5A_796/2019 du 18 mars 2020 consid. 2.1). Réglementé aux art. 12 ss CC, l'exercice des droits civils trouve son prolongement en procédure sous la forme de la capacité d'ester en justice. Toute personne majeure et capable de discernement a l'exercice des droits civils (art. 13 CC). Toute personne ayant atteint l'âge de 18 ans est majeure (art. 14 CC). Toute personne qui n'est pas dépourvue de la capacité d'agir rationnellement en raison de son jeune âge, de déficience mentale, de troubles psychiques, d'ivresse ou d'autres causes semblables est capable de discernement. Toute personne capable de discernement, mais n'ayant pas atteint l'âge légal, ne peut s'engager par ses actes qu'avec le consentement de son représentant légal (art. 19 al. 1 CC). Selon l'article 19c al. 1 CC, les mineurs capables de discernement peuvent en principe agir de manière indépendante - ou par l'intermédiaire d'un représentant de leur choix - en ce qui concerne leurs droits strictement personnels (ATF 120 Ia 369 consid.”
“Selon l'art. 71 LTF en lien avec l'art. 14 PCF (RS 273), une partie peut mener une procédure devant le Tribunal fédéral de manière indépendante dans la mesure où elle a l'exercice des droits civils (arrêt 5A_796/2019 du 18 mars 2020 consid. 2.1). Réglementé aux art. 12 ss CC, l'exercice des droits civils trouve son prolongement en procédure sous la forme de la capacité d'ester en justice. Toute personne majeure et capable de discernement a l'exercice des droits civils (art. 13 CC). Toute personne ayant atteint l'âge de 18 ans est majeure (art. 14 CC). Toute personne qui n'est pas dépourvue de la capacité d'agir rationnellement en raison de son jeune âge, de déficience mentale, de troubles psychiques, d'ivresse ou d'autres causes semblables est capable de discernement. Toute personne capable de discernement, mais n'ayant pas atteint l'âge légal, ne peut s'engager par ses actes qu'avec le consentement de son représentant légal (art. 19 al. 1 CC). Selon l'article 19c al. 1 CC, les mineurs capables de discernement peuvent en principe agir de manière indépendante - ou par l'intermédiaire d'un représentant de leur choix - en ce qui concerne leurs droits strictement personnels (ATF 120 Ia 369 consid.”
Ist der Minderjährige gesetzlich vertreten, kommt es für die Erhebung der Beschwerde nach Art. 14 BZP auf seinen eigenen Willen nicht an; eine Anhörung des Minderjährigen im hiesigen Verfahren kann daher entbehrlich sein.
“Der minderjährige Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht durch seine Kindesvertreterin gesetzlich vertreten und somit im hiesigen Verfahren prozessfähig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP [SR 273] und Art. 314a bis ZGB). Dies übersieht die Beschwerdegegnerin 1, soweit sie bezweifelt, dass die Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht tatsächlich dem Willen des Beschwerdeführers entspricht. Angesichts der gesetzlichen Vertretung kommt es für die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht auf den Willen des Beschwerdeführers ebenso wenig an wie auf die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1. April 2021, mit der er - gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin - sein Einverständnis mit der Beschwerdeerhebung ausdrücklich bestätigt. Schon deshalb erübrigt es sich, den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren hierzu anzuhören, wie die Beschwerdegegnerin 1 dies beantragt (s. Sachverhalt Bst. D.b).”
“Der minderjährige Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht durch seine Kindesvertreterin gesetzlich vertreten und somit im hiesigen Verfahren prozessfähig (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP [SR 273] und Art. 314a bis ZGB). Dies übersieht die Beschwerdegegnerin 1, soweit sie bezweifelt, dass die Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht tatsächlich dem Willen des Beschwerdeführers entspricht. Angesichts der gesetzlichen Vertretung kommt es für die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht auf den Willen des Beschwerdeführers ebenso wenig an wie auf die von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 1. April 2021, mit der er - gemäss den Ausführungen der Kindesvertreterin - sein Einverständnis mit der Beschwerdeerhebung ausdrücklich bestätigt. Schon deshalb erübrigt es sich, den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren hierzu anzuhören, wie die Beschwerdegegnerin 1 dies beantragt (s. Sachverhalt Bst. D.b).”
Bei Streit über die Urteilsfähigkeit in Verfahren zum Schutz Erwachsener erkennt das Bundesgericht der betroffenen Partei bis zur endgültigen richterlichen Feststellung ihrer (Un‑)Fähigkeit eine entsprechende prozessuale Fähigkeit zu, damit sie sich in der Hauptsache verteidigen kann. Diese Praxis verlangt keine übermässig strenge Prüfung der Prozessfähigkeit vor dem Bundesgericht und gewährleistet, dass die materielle Frage der Urteilsfähigkeit in der Sache entschieden wird.
“b non entra manifestamente in linea di conto), ciò che secondo costante giurisprudenza è normalmente il caso in relazione all'ordine di svolgere una perizia psichiatrica pronunciato nel contesto di una procedura di protezione dell'adulto (sentenze 5A_1051/2020 del 28 aprile 2021 consid. 1.1 con i rinvii; 5A_211/2014 del 14 luglio 2014 consid. 1; 5A_655/2013 del 29 ottobre 2013 consid. 1.1). Per il resto, la via d'impugnazione di decisioni incidentali segue essenzialmente quella della vertenza di fondo (DTF 147 III 451 consid. 1.3; 137 III 261 consid. 1.4) che, nel concreto caso, è una causa in materia di protezione degli adulti (art. 72 cpv. 2 lett. b n. 6 LTF) di natura non pecuniaria. Introdotto tempestivamente (art. 100 cpv. 1 LTF) dalla parte soccombente nella sede cantonale (art. 76 cpv. 1 LTF), il ricorso in materia civile risulta pertanto di principio ammissibile, ciò che rende il ricorso sussidiario in materia costituzionale presentato dal ricorrente d'acchito irricevibile (art. 113 LTF). 1.2. La perizia ordinata nella presente causa è chiamata a pronunciarsi sulla capacità di discernimento del ricorrente nonché sulla necessità di adottare una misura di protezione in suo favore. Si pone quindi la questione della capacità processuale del ricorrente (v. art. 14 PC combinato con l'art. 71 LTF), che dinanzi al Tribunale federale non è più patrocinato. Nelle cause che hanno per oggetto l'accertamento delle facoltà mentali dell'interessato, la valutazione dell'esercizio dei diritti civili e della sua capacità processuale non deve sottostare a esigenze troppo severe. D'altra parte, il Tribunale federale entra di principio nel merito del rimedio esperito poiché occorre garantire che tale questione venga decisa materialmente e non in via pregiudiziale nell'ambito dell'esame della capacità processuale. Fino all'accertamento giudiziale definitivo della sua (in) capacità di discernimento, occorre pertanto garantire alla parte ricorrente la possibilità di procedere in lite poiché altrimenti essa non potrebbe realmente difendersi su questo punto (sentenza 5P.214/1996 del 28 giugno 1996 consid. 2 [in Rep. 1996 pag. 3] con i rinvii a DTF 118 Ia 236 consid. 3a e 77 II 9 consid. 2; v. anche sentenza 5A_101/2014 del 6 marzo 2014 consid. 1.2). Ne consegue che al ricorrente va riconosciuta una corrispondente capacità processuale dinanzi al Tribunale federale.”
Die Erhebung einer Beschwerde setzt Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit voraus; wer nicht partei- und prozessfähig ist, kann deshalb keine Beschwerde erheben.
Im zitierten Entscheid wurde die Partei als partei- und prozessfähig bestätigt; ferner hat sich der Rechtsvertreter rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 18 BZP), sodass die formellen Eintretensvoraussetzungen erfüllt waren.
“75 ZGB gestützten Anfechtungsklage verbindet die Klägerin eine Klage auf Leistung von Schadenersatz. Die grundsätzlich kassatorische Wirkung der Anfechtungsklage schliesst nicht aus, dass diese nach den Vorschriften über die sogenannte objektive Klagenhäufung (Art. 24 Abs. 1 BZP) mit anderen Klagen (Leistungs- oder Feststellungsklagen) bzw. entsprechenden Rechtsbegehren verbunden wird (Hans Michael Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, 1998, N. 211 ff.). Vorliegend steht der eingeklagten Schadenersatzforderung der Klägerin eine statutarisch und reglementarisch definierte Pflicht der Beklagten auf Schadloshaltung ihrer Mitglieder aus der Pflichtlagerhaltung gegenüber (vgl. Marc Burgherr, Entscheide von Exekutivorganen im Verein als Gegenstand der Anfechtungsklage, 2010, S. 81 f.). Die Klägerin hat ihre Klage am 29. November 2018 innerhalb der gesetzlichen Verwirkungsfrist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Beschlusses angehoben (Art. 75 ZGB). Die Klägerin ist partei- und prozessfähig (Art. 14 BZP) und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 18 BZP). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Klageschrift sind gewahrt (Art. 23 BZP). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 44 Abs. 3 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die formellen Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung des Vereinsbeschlusses der Beklagten vom 29. Oktober 2018 sind erfüllt. Auf die Klage ist demnach einzutreten.”
Die Prozessfähigkeit ist — nach Praxis des Bundesgerichts — eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP).
“Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbstständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es gehe um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Verfügung 6B_285/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3), weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt Urs Bertschinger liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat.”
“Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbstständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es gehe um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Verfügung 6B_285/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3), weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt Urs Bertschinger liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat.”
“Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es geht um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht ausschliesslich den Strafbehörden und nicht (betroffenen) Privatpersonen zu (vgl. Art. 2 Abs. 1 StPO; BGE 136 IV 36 E. 1.4.3). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur beschwerdelegitimiert, soweit sich der Entscheid auf die Durchsetzung allfälliger Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 lit. b. Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen gilt jedoch nicht als Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Urteil 5A_101/2014 vom 6.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.