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Nach Art. 26 BZP kann das Rechtsbegehren geändert oder präzisiert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung bestätigt, dass eine Präzisierung des Rechtsbegehrens (z. B. Bezifferung einer Geldforderung) durch die Replik zulässig sein kann und das so präzisierte Rechtsbegehren den Anforderungen genügte. Zudem wird ausgeführt, dass Forderungen auf Geldleistungen grundsätzlich zu beziffern sind und das Rechtsbegehren so abzufassen sein soll, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte.
“Nach Art. 23 Bst. b BZP hat die Klageschrift das Rechtsbegehren des Klägers zu enthalten. Dieses kann auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung lauten und ist so abzufassen, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, was insbesondere bedeutet, dass Forderungen auf Geldleistungen grundsätzlich zu beziffern sind (Urteile des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.3 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3, je m.H.). Das mit Klage vom 13. Juli 2023 gestellte und mit Replik vom 6. November 2023 präzisierte Rechtsbegehren der Klägerin genügt diesen Anforderungen (vgl. auch Art. 26 BZP).”
“Nach Art. 23 Bst. b BZP hat die Klageschrift das Rechtsbegehren des Klägers zu enthalten. Dieses kann auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung lauten und ist so abzufassen, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könnte, was insbesondere bedeutet, dass Forderungen auf Geldleistungen grundsätzlich zu beziffern sind (Urteile des BVGer B-3729/2014 vom 22. März 2018 E. 1.3 und B-3132/2010 vom 19. August 2015 E. 1.3, je m.H.). Das mit Klage vom 13. Juli 2023 gestellte und mit Replik vom 6. November 2023 präzisierte Rechtsbegehren der Klägerin genügt diesen Anforderungen (vgl. auch Art. 26 BZP).”
Für eine Klageergänzung genügt ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem bisher geltend gemachten Anspruch; als Beispiele nennt die Rechtsprechung eine gemeinsame Rechtsgrundlage oder dass die ergänzten Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
“Nach Art. 26 Abs. 1 BZP kann ein Rechtsbegehren in der Weise geändert werden, dass ein anderer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem bisher geltend gemachten im Zusammenhang steht. Die anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 30. März 2022 zusätzlich eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 300.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2022 steht mit der geltend gemachten Erstattung der Jahresgebühren Nr. 8-10 für die Aufrechterhaltung des Patents in einem engen sachlichen Zusammenhang (KB 95-97). Sämtliche Erstattungsansprüche für die vorgeschossenen Jahresgebühren Nr. 8-11 hängen mit der Erhaltung des pfandgesicherten Patents zusammen und beruhen auf dem gleichen öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis (Pfandvertrag vom 8. Mai 2017 [KB 84]). Die Klageerweiterung ist sodann rechtzeitig vorgebracht worden (Art. 19 Abs. 2 BZP) und im Ergebnis zulässig.”
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