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Die Parteien und ihre Parteivertreter wurden in der Vorbereitungs- und Vergleichsverhandlung zu den entscheidwesentlichen Tatsachen persönlich befragt. Bis zum Entscheid haben die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweismittel vorgelegt (vgl. Art. 19 Abs. 2 BZP).
“Die Parteien und deren Parteivertreter sind anlässlich der Vorbereitungs- und Vergleichsverhandlung vom 2. Juni 2020 zu den entscheidwesentlichen Tatsachen persönlich befragt worden. Aufgrund dessen hat die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 auf die Anordnung der im Sinne von Art. 42 ff. BZP beantragten Zeugenbefragungen von (...), (...) und (...) (B._______) sowie (...) und (...) (A._______ AG) verzichtet. Zur Begründung wurde angeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich bereits durch andere offerierte Beweismittel rechtsgenügend abklären. Bis zum Entscheid in der Sache haben die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweismittel mehr zugetragen (Art. 19 Abs. 2 BZP).”
“Die Parteien und deren Parteivertreter sind anlässlich der Vorbereitungs- und Vergleichsverhandlung vom 2. Juni 2020 zu den entscheidwesentlichen Tatsachen persönlich befragt worden. Aufgrund dessen hat die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 auf die Anordnung der im Sinne von Art. 42 ff. BZP beantragten Zeugenbefragungen von (...), (...) und (...) (B._______) sowie (...) und (...) (A._______ AG) verzichtet. Zur Begründung wurde angeführt, der rechtserhebliche Sachverhalt lasse sich bereits durch andere offerierte Beweismittel rechtsgenügend abklären. Bis zum Entscheid in der Sache haben die Parteien dem Bundesverwaltungsgericht keine neuen Beweismittel mehr zugetragen (Art. 19 Abs. 2 BZP).”
Eine Erweiterung der Forderung in der Vorbereitungsverhandlung kann zulässig sein, wenn die hinzugefügte Forderung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglich geltend gemachten Forderung steht und rechtzeitig vorgebracht wird; in diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Klageerweiterung als zulässig anerkannt.
“Nach Art. 26 Abs. 1 BZP kann ein Rechtsbegehren in der Weise geändert werden, dass ein anderer oder weiterer Anspruch erhoben wird, der mit dem bisher geltend gemachten im Zusammenhang steht. Die anlässlich der Vorbereitungsverhandlung vom 30. März 2022 zusätzlich eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 300.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2022 steht mit der geltend gemachten Erstattung der Jahresgebühren Nr. 8-10 für die Aufrechterhaltung des Patents in einem engen sachlichen Zusammenhang (KB 95-97). Sämtliche Erstattungsansprüche für die vorgeschossenen Jahresgebühren Nr. 8-11 hängen mit der Erhaltung des pfandgesicherten Patents zusammen und beruhen auf dem gleichen öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis (Pfandvertrag vom 8. Mai 2017 [KB 84]). Die Klageerweiterung ist sodann rechtzeitig vorgebracht worden (Art. 19 Abs. 2 BZP) und im Ergebnis zulässig.”
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