Die Klage wird dem Beklagten unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung zugestellt.
Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 62 Absatz 2 BGG1, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen.2Wird das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet, so setzt der Richter eine neue Antwortfrist an.