In Urteilen, die Private zur Vornahme einer Handlung verpflichten, sind für den Fall der Nichtvornahme innert zu bestimmender Frist und in Urteilen, die sie zum Unterlassen einer Handlung verpflichten, für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafen des Artikel 292 des Strafgesetzbuches1von Amtes wegen anzudrohen.
Die Strafverfolgung findet auf Antrag der berechtigten Partei gemäss den Artikeln 30–33 des Strafgesetzbuchs statt.2Sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus.
Der berechtigten Partei bleibt vorbehalten, statt der zwangsweisen Durchführung oder Fortführung der Vollstreckung oder nach erfolgloser Vollstreckung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254;BBl 2018 2827). ↩
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