zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs.
Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 18891über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen.