DieBestimmungen zur teilweisen Teilnahme (Art. 20) am Einspeisevergütungssystem und die Bestimmungen zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) im Einspeisevergütungssystem gelten sinngemäss auch für das System der gleitenden Marktprämie.
Bei der Festlegung des Referenz-Marktpreises kann der Bundesrat mögliche Zusatzerlöse mitberücksichtigen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.