Die ESBK kann die zuständigen ausländischen Behörden um die Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, ersuchen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Sie kann den für die Geldspiele zuständigen ausländischen Behörden Informationen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, weitergeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die ausländische Behörde verwendet die Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den Geldspielen.
Sie ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
Sie gibt die Informationen nicht an Dritte weiter oder nur mit Einwilligung der ESBK.
Die Informationen sind für den Vollzug der Geldspielgesetzgebung notwendig und umfassen keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse.
Sie kann von der Zusammenarbeit absehen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.
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