Verstösst eine Veranstalterin von Grossspielen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder gegen eine rechtskräftige Verfügung, so wird sie mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Bruttospielertrags belastet. Der Gewinn, den die Veranstalterin durch den Verstoss erzielt hat, ist bei der Bemessung der Sanktion angemessen zu berücksichtigen.
Die Einnahmen aus den ausgesprochenen Verwaltungssanktionen werden im Verhältnis zu den Bevölkerungszahlen der letzten eidgenössischen Volkszählung an die Kantone verteilt.
Verstösse werden von der interkantonalen Behörde untersucht und beurteilt.
Regelt das Konkordat zwischen den Kantonen das Verfahren nicht, so wendet die interkantonale Behörde das Verwaltungsverfahren des Kantons an, in dem der Verstoss begangen worden ist.
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