einem Vertreter oder einer Vertreterin der Oberaufsichtsbehörde;
zwei Mitgliedern der interkantonalen Behörde;
einem Vertreter oder einer Vertreterin der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden.
Die ESBK ernennt die zwei Personen, die sie vertreten. Das EJPD ernennt die Vertreterin oder den Vertreter der Oberaufsichtsbehörde. Die drei Personen, die die interkantonalen und kantonalen Behörden vertreten, werden von den Kantonen ernannt.
Das Präsidium wird in einem jährlichen Turnus abwechslungsweise von einer der drei Personen ausgeübt, die die Bundesbehörden vertreten, und einer der drei Personen, die die Kantonsbehörden vertreten.
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