Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der interkantonalen Behörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein.
Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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