Inhaberinnen einer Bewilligung, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten oder für Geschicklichkeitsspielautomaten erteilt wurde, dürfen diese Spiele nur weiterbetreiben, soweit:
das Gesuch um Erteilung einer Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 gutgeheissen worden ist; und
sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Behörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen.
Bewilligungen nach Absatz 1 bleiben gültig, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis zum Ablauf zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Wird während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b kein Gesuch um eine Spielbewilligung eingereicht, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übt die interkantonale Behörde die Aufsicht über automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele aus.
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