Von den Kantonen nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes bleiben während längstens zweier Jahre nach dessen Inkrafttreten in Kraft.
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen an.
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Anpassung der kantonalen Gesetzgebung eingereichte Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Gesetzes unterliegen dem bisherigen Recht.
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