Inhaberinnen von Bewilligungen, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten erteilt wurden, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Bewilligungen für neue Grossspiele einreichen, bevor sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen.
Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 abgelehnt, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1, sobald die Verfügung über das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung Rechtskraft erlangt hat.
Wird während des Zeitraums nach Artikel 141 Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1 nach Ablauf dieser Frist.
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