Lokale Sportwetten müssen nach dem Totalisatorprinzip konzipiert sein und dürfen nur am Ort angeboten und durchgeführt werden, an dem das Sportereignis stattfindet, auf das sie sich beziehen.
Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;
die maximale Summe aller Einsätze;
die minimalen Gewinnmöglichkeiten;
die jährliche maximale Anzahl Sportwetten pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.