Die Teilnahme an Grossspielen darf zu gewerblichen Zwecken nur von einer Inhaberin einer Veranstalterbewilligung oder von ihr ermächtigten Dritten angeboten werden. Die gewerbliche Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte ist verboten.
Die Teilnahme an Grossspielen darf nur an öffentlich zugänglichen Orten angeboten werden, die nicht vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen. Ausgenommen hiervon sind:
Spiellokale für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele;
Spielbanken, die in ihren Räumlichkeiten Geschicklichkeitsspiele durchführen oder Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten.
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